Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Akkreditierung zum G-8-Gipfel in Heiligendamm Orientierungssatz 1. Das Feststellungsinteresse ist allein unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Eff
§ 113Vw
GO Nr. 280, juris, Rz. 5; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand
- EL 2010, § 113 Rz. 92 m.w.N.). Die erledigte Entscheidung muss mit einem Verhalten des Betroffenen begründet worden sein, das geeignet ist, ihn in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Kollegen herabzusetzen; erforderlich ist weiterhin, dass diese Begründung auch irgendwelchen, nicht mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung betrauten Personen bekannt geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1989, a.a.O., Rz. 16 m.w.N.) Randnummer 34 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann hier ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin nicht festgestellt werden. Anders als diese meint, muss die Ablehnung der Akkreditierung zum G-8-Gipfel nicht zwingend auf festgestellten Sicherheitsbedenken gegen einen Journalisten beruhen. Wie der bei den Akten befindlichen „Datenschutzinformation“ zu entnehmen ist, wird die Akkreditierung auch dann versagt, wenn sich ein Antragsteller weigert, die Einwilligung zur Verarbeitung der persönlichen Daten zu erteilen. Mithin ist allein der Umstand der Nichtakkreditierung nicht diskriminierend. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, dass und wie „Kollegen“ der Klägerin ihre Abwesenheit auf dem G-8-Gipfel registriert haben könnten. Im Jahr 2007 befand sie sich nach eigenen Angaben im Studium und arbeitete (nur) nebenbei als freie Fotojournalistin. Sie gehörte keiner Redaktion mit festem Mitarbeiterstamm an, sondern war u.a. für G…, „S…“ und eine Bildagentur als Fotografin tätig. Dementsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, damals in Journalistenkreisen nicht bekannt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund genügt der vage Vortrag, ihre Nichtteilnahme am G-8-Gipfel sei „von Seiten ihrer dort teilnehmenden ‚Kollegen‘ registriert“ worden, nicht zur Darlegung eines Feststellungsinteresses. Der Umstand, dass in Medienberichten über den Zusammenhang zwischen Nichtakkreditierung und Zuverlässigkeitsprüfung berichtet worden ist, führt ebenfalls nicht zu Bejahung des berechtigten Interesses. Denn eine Nichtakkreditierung musste - wie bereits ausgeführt - nicht notwendig auf der festgestellten Unzuverlässigkeit eines Antragstellers beruhen, ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wer durch diese Berichterstattung von der Versagung der von der Klägerin beantragten Akkreditierung erfahren haben sollte. In den von ihr vorgelegten Medienberichten ist sie - im Gegensatz zu namentlich genannten Journalisten - nicht erwähnt. Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Nichtakkreditierung sei G… bekannt geworden, weil sie den Auftrag, auf dem G-8-Gipfel Fotos zu machen, nicht habe erfüllen können, ist - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht erkennbar, weshalb die Versagung der Akkreditierung oder ihre Begründung in dem Verhältnis zu G… zu einem „Makel“ der Klägerin geführt haben sollten. Sämtliche Vorfälle, auf die die Ablehnung der Akkreditierung gestützt wurde, waren von G… initiiert und dort ebenso bekannt wie der Umstand, dass die Klägerin daran (als Fotografin) teilgenommen hatte. Konkrete Auswirkungen der von ihr behaupteten, seitens G… bestehenden Zweifel, ob sie zu künftigen Regierungsveranstaltungen zugelassen werde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihre weitere Behauptung, dass das Projekt „S…“ und die Bildagentur, für die sie gelegentlich arbeitete, mit verwertbarem Bildmaterial gerade vom G-8-Gipfel gerechnet hätten, so dass sie gezwungen gewesen sei, diesen Auftraggebern ihre Nichtakkreditierung offenzulegen, hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise belegt. Angesichts der (nur) neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit als Fotografin, die nicht nahelegt, dass die Auftraggeber von der Klägerin Fotos einer Großveranstaltung wie dem G-8-Gipfel erwarteten, wäre dieser Nachweis in besonderem Maße erforderlich gewesen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin zu der von „S…“ organisierten Veranstaltung „W…“, dass diesem Auftraggeber ohnehin bekannt war, dass das BKA über die Klägerin betreffende Erkenntnisse verfügte, er jedoch gleichwohl an ihr als Fotografin festhielt. Welche Folgen die nach dem Vorbringen der Klägerin von „S…“ geäußerten „Bedenken“ hinsichtlich ihrer Zulassung zu einer weiteren Veranstaltung im Januar 2008 konkret gehabt haben sollen, hat sie ebenfalls nicht dargelegt. Auch dazu, inwiefern ihre „Verlässlichkeit für Außenstehende“ weiterhin beeinträchtigt sein soll, macht sie keine näheren Angaben. Dass und auf welche Weise die konkrete Begründung des streitgegenständlichen Bescheides weiteren Personen bekannt geworden sein sollte, hat sie nicht dargelegt. Die bloße Möglichkeit, dass sie anlässlich einer in Zukunft nicht ausgeschlossenen Tätigkeit im Ausland, etwa in den U.S.A., Auskunft über die erfolgte Versagung der Akkreditierung geben müsste, reicht angesichts der insoweit nicht ansatzweise konkretisierten Pläne ebenfalls nicht zur Darlegung eines Feststellungsinteresses aus. Da der dem Verfahren zugrunde liegende Bescheid im Übrigen den Stand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aus denen die Sicherheitsbedenken gegen die Klägerin hergeleitet wurden, und die Art ihrer Einstellung zutreffend wiedergibt und nicht auf ein Verschulden oder charakterliche Mängel abstellt, kann auch seiner Begründung keine Ehrverletzung der Klägerin entnommen werden. Randnummer 35 c) Das Feststellungsinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Eine solche liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom
- Oktober 2006 - BVerwG 4 C 12/04 -,
§ 113Abs. 1 Vw
GO Nr. 23, juris, Rz. 8 und Beschluss vom
- Oktober 1989 - BVerwG 7 B 108/89 -, NVwZ 1990, 360, juris). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2006, a.a.O.). Randnummer 36 Vorliegend haben sich seit der Versagung der Akkreditierung jedenfalls die tatsächlichen Verhältnisse geändert. Die Eintragung bezüglich des Vorfalls in B… ist vom Bayerischen LKA bereits im August 2007 gelöscht, die dazu gehörenden Unterlagen sind vernichtet worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin angegeben, dass auch die die beiden anderen Vorfälle betreffenden Eintragungen inzwischen gelöscht worden sind. Zudem hat die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Vorfälle aus F… und M… künftigen Akkreditierungsanträgen der Klägerin nicht entgegenhalten zu wollen. Hinzu kommt, dass für den G-8-Gipfel besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Akkreditierung von Journalisten galten, die in dieser Form nach den - nicht bestrittenen - Angaben der Beklagten in Zukunft nicht mehr angewendet werden sollen. Die bloß abstrakte, nicht auf eine konkrete Veranstaltung bezogene Befürchtung der Klägerin, dass das Bundespresseamt ihre Akkreditierung bei vergleichbaren politischen Großereignissen erneut unter Verwendung „ähnlicher“ Erkenntnisse des BKA oder des Bayerischen LKA bzw. unter Anlegung „rechtswidriger Maßstäbe“ ablehnen werde, reicht demgegenüber für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus. Randnummer 37 d) Das Feststellungsinteresse ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, zu bejahen (vgl. zu dieser Fallgruppe BVerfG, Beschluss vom
- März 2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, juris, Rz. 24 ff., sowie BVerwG, Beschluss vom
- April 1999 - BVerwG 1 B 36/99 -,
§ 113Abs. 1 Vw
GO Nr. 6, juris, Rz. 9, jeweils m.w.N.). Randnummer 38 Die Klägerin kann sich auf einen Grundrechtseingriff berufen. Zwar ist, da sie im Jahr 2007 in erster Linie Studentin war und nichts dafür ersichtlich ist, dass sie ihren Lebensunterhalt maßgeblich als freie Fotojournalistin erwirtschaftete, ein erheblicher Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht erkennbar. Jedoch stellt die Versagung des Zugangs zu den für die Presse vorgesehenen Veranstaltungen auf dem G-8-Gipfel einen tiefgreifenden Eingriff in das der Klägerin gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zustehende Recht auf gleichberechtigten bzw. ermessensfehlerfreien Zugang einer Fotojournalistin zu derartigen Veranstaltungen dar. Randnummer 39 Die von der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des Einzelnen wie als Garantie des Instituts „Freie Presse“ nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 und 622/99 -, BVerfGE 103, 44, juris, Rz. 54 sowie Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvR 154/78 -, BVerfGE 50, 234, juris, Rz. 32, jeweils m.w.N.). Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Der Schutz beschränkt sich nicht auf bestimmte Illustrationsgegenstände und umfasst auch die - von der Klägerin ins Auge gefasste - Abbildung von Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361, juris, Rz. 94 m.w.N.). Randnummer 40 Die Klägerin, die im Juni 2007 im Besitz eines Presseausweises war, ist Grundrechtsträgerin. Dem steht nicht entgegen, dass sie nur gelegentlich als Vertreterin der Presse tätig war. Wegen der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit wird auch derjenige vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst, der neben einem Studium nur an wenigen presserelevanten Veranstaltungen im Jahr teilnimmt bzw. teilnehmen möchte (vgl. zur Pressevertretereigenschaft von Personen, die nur gelegentlich als Mitarbeiter eines Presseorgans in Erscheinung treten, VG Hannover, Urteil vom 12. September 1983 - 6 A 37/81 -, AfP 1984, 60, juris). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin am G-8-Gipfel nicht als Pressevertreterin teilnehmen wollte. In der mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, sie habe beabsichtigt, die Fotografien, die sie in Heiligendamm habe machen wollen, nicht nur G… und „S…“, sondern auch der Bildagentur, der sie gelegentlich Bilder verkauft habe, anzubieten. Randnummer 41 Allein auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Akkreditierung, in den durch die Versagung eingegriffen wird, jedoch nicht stützen. Denn zum Schutzbereich der Pressefreiheit gehört kein Recht auf Eröffnung einer - nicht allgemein zugänglichen - Informationsquelle (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01-, NJW-RR 2008, 1069, juris, Rz. 11 und [in Bezug auf die ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit und die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG] Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rz. 54 f. m.w.N.). Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle nur dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu beschaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rz. 56 m.w.N.). Dies ist bezüglich für die Presse vorgesehener Veranstaltungen nicht der Fall (vgl. Starck in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 1, 2, Rz. 65). Führt jedoch - wie hier - eine Behörde von sich aus eine Veranstaltung zur Unterrichtung von Pressevertretern durch, so gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Zugang für alle Pressevertreter nach allgemeinen, sachgerechten Kriterien ermessensfehlerfrei ermöglicht werden muss (vgl. Starck, a.a.O.). Randnummer 42 Der in das Recht der Klägerin auf gleichberechtigten Zugang zu Presseveranstaltungen erfolgte Eingriff ist auch hinreichend gewichtig. Da die Pressefreiheit für eine Demokratie schlechthin konstitutiv ist, ihr mithin eine herausgehobene Bedeutung zukommt, stellt die Nichtakkreditierung eines Pressevertreters zu einer Veranstaltung von weltpolitischem Interesse, durch die er vollständig daran gehindert wird, seine grundrechtlich geschützte Teilnahme an einer solchen Veranstaltung über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen wahrzunehmen, den schwerstmöglichen und damit einen massiven Eingriff in das Recht der Presse auf Informationsbeschaffung dar (vgl. zu einem vergleichbaren Fall [Zugangsrecht von Pressevertretern zur Pressekonferenzen eines deutschen Ministers im Ausland] OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 5 A 1602/05 -, juris, Rz. 28). Randnummer 43 Gegen derartige Maßnahmen kann Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der meist vergleichsweise kurzen Fristen für die Akkreditierung typischerweise nicht vor Eintritt der Erledigung erlangt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2008, a.a.O.). Dabei steht dem Feststellungsinteresse - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht entgegen, dass die Klägerin es unterlassen hat, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, a.a.O., Rz. 29 ff.). Randnummer 44 2. Die Klage ist auch begründet, weil die Versagung der Akkreditierung der Klägerin zum G-8-Gipfel in Heiligendamm rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Randnummer 45
- a)Gegen die Ablehnung der Akkreditierung bestehen keine formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insoweit kann dahinstehen, ob die (endgültige) Versagung durch das Bundespresseamt bereits durch die e-mail vom 7. Mai 2007 oder erst durch den Bescheid vom 4. Juni 2007 erfolgt ist. Sollte die Akkreditierung bereits mit der e-mail vom 7. Mai 2007 versagt worden sein, ist dieser Verwaltungsakt - anders als die Klägerin meint - nicht wegen Fehlens der von § 28 Abs. 1 VwVfG vorgesehenen Anhörung formell rechtswidrig. Nach der genannten Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Verwaltungsakt der „Eingriffsverwaltung“ liegt immer dann vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingreift. Dies ist der Fall, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird. Dagegen genügt es nicht, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition begründen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46/81 -, BVerwGE 66, 184, juris, Rz. 35 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zu § 24 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung und m.w.N.). Da die Klägerin ihre Akkreditierung zum G-8-Gipfel erst erlangen musste, liegt in deren Versagung kein Eingriff in eine - bereits vorhandene - Rechtsposition. Unabhängig davon hat sich das Bundespresseamt in dem Bescheid vom 4. Juni 2007 mit den von der Klägerin in den Schreiben vom 24. und 31. Mai 2007 geäußerten Einwänden gegen die Versagung der Akkreditierung befasst, so dass entweder Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG eingetreten oder - sollte die Ablehnung erst am 4. Juni 2007 erfolgt sein - eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt wäre. Randnummer 46
- b)Die Versagung der Akkreditierung war jedoch materiell rechtswidrig. Der Klägerin stand zwar weder unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ein Recht auf Zugang zu den Presseveranstaltungen auf dem G-8-Gipfel in Heiligendamm zu (aa). Sie hatte jedoch einen Anspruch darauf, dass über ihre Akkreditierung nach sachgerechten Kriterien und willkürfrei entschieden wird; dieser Anspruch ist durch die konkrete Begründung der Versagung verletzt worden (bb). Randnummer 47
- aa)Wie bereits oben unter 1.
- d)ausgeführt, lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Akkreditierung nicht unmittelbar aus der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit ableiten, weil diese Vorschrift kein Recht auf Eröffnung einer nicht allgemein zugänglichen Informationsquelle gewährt. Auch aus dem - ebenfalls nicht unmittelbar von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten (vgl. die Übersicht zum Meinungsstand bei Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rz. 16 ff. m.w.N.) - presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 der Landespressegesetze (im Folgenden: LPG) der Länder Berlin bzw. Mecklenburg-Vorpommern, der auch gegenüber Bundesbehörden gilt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1995 - OVG 8 B 16/94 -, NVwZ-RR 1997, 32, juris, Rz. 26 ff.), ergibt sich kein Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu einer Pressekonferenz oder sonstigen, von einer Behörde für Pressevertreter organisierten Veranstaltungen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. November 2004 - VG 27 A 197.04 -, juris, Rz. 34). Vielmehr gewährt das in den Landespressegesetzen geregelte Informationsrecht der Presse nur einen Anspruch auf gleichberechtigte Auskunft, der grundsätzlich ein entsprechendes Auskunftsverlagen des Anspruchsberechtigten voraussetzt und - abgesehen von amtlichen Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 4 LPG Berlin bzw. § 4 Abs. 5 LPG Mecklenburg-Vorpommern - auf Einzelauskünfte und nicht auf die laufende Belieferung mit Informationsmaterial gerichtet ist (vgl. Löffler, a.a.O., Rz. 73 ff, insb. Rz. 74 und 87). Randnummer 48
- bb)Entscheidet sich eine Behörde jedoch - wie hier - von sich aus, etwa zur Vermeidung zahlreicher auf § 4 LPG gestützter Einzelanfragen, konkrete Veranstaltungen zur Unterrichtung von Pressevertretern durchzuführen, so gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, über den Zugang für die Presse nach sachgerechten Kriterien, die die sich aus der Pressefreiheit ergebenden Prinzipien als grundlegende Wertentscheidung der Verfassung beachten, zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG I C 30.71 -, NJW 1975, 891, juris, Rz. 37 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2008, a.a.O., Rz. 32; Starck, a.a.O.). Danach ist es zulässig, zu der Information der Presse dienenden Veranstaltungen mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die einem besonderen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, wie etwa ausländischen Staatsoberhäuptern oder Ministern, nur solche Journalisten zuzulassen, die sich einer besonderen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 15 E 1351/10 -, AfP 2010, 418, juris, Rz. 11 f.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 6 Rz. 16 m.w.N.; Löffler, a.a.O., § 4 LPG Rz. 143). Die Versagung der Akkreditierung ist gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der um eine Akkreditierung nachsuchende Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 -, juris, Rz. 16). Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten getroffene, mit Bescheid vom 4. Juni 2007 begründete Versagung der Akkreditierung der Klägerin zum G-8-Gipfel rechtlich zu beanstanden. Randnummer 49 Das Bundespresseamt hat seine Zweifel daran, dass sich die Klägerin anlässlich des G-8-Gipfels so verhalten werde, wie es das Hausrecht des Veranstalters gebiete, aus den drei beim Bayerischen LKA gespeicherten Ermittlungsverfahren abgeleitet, die sowohl von ihrer Art, ihrer Intensität als auch von der zeitlichen Nähe zum Akkreditierungsereignis geeignet seien, Sicherheitsbedenken zu tragen. Aus den Vorfällen, die überdies von der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt würden, lasse sich die zukünftige Gefahr weiterer Störungen und Übergriffe sowie die Begehung ähnlicher Straftaten herleiten. Demgegenüber könne allein ihr unbeanstandetes Auftreten anlässlich der Veranstaltung „W…“ im 1.Quartal 2006 nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da die gespeicherten Vorfälle von November 2006 nach dieser Veranstaltung stattgefunden hätten und wegen ihrer Nähe zum G-8-Gipfel in besonderem Maße Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung des Hausrechts des Veranstalters durch die Klägerin böten. Randnummer 50 Diese Begründung geht bereits von einer (teilweise) nicht zutreffenden Tatsachengrundlage aus. Soweit es darin heißt, die Klägerin habe die Vorfälle in F…, M… und B… „in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt“, wird übersehen, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren mit ihren Schreiben vom 24. und 31. Mai 2007 geltend gemacht hatte, keine strafrechtlich relevanten Taten begangen zu haben. Dazu hat sie u.a. ausgeführt, bei den Vorfällen nicht als Aktivistin, sondern (nur) als Fotografin anwesend gewesen zu sein und „keine eigenständigen Grenzüberschreitungen“ ausgeführt zu haben. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundespresseamt, das die betreffenden Ermittlungsakten nicht beigezogen hatte, die Vorfälle seiner Entscheidung nicht ungeprüft zugrunde legen. Randnummer 51 Darüber hinaus hat die Beklagte bei der nach der „Datenschutzinformation“ anzustellenden Prognoseentscheidung der hohen Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Presse- und Informationsfreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen. Es fehlt bereits an einer einzelfallbezogenen Würdigung, weshalb im Falle einer Zulassung der Klägerin als Pressevertreterin zum G-8-Gipfel aus den einzelnen Vorfällen die Gefahr einer Störung dieser Veranstaltung abzuleiten sein soll. Darüber hinaus werden Art und Schwere der der Klägerin vorgehaltenen Vorfälle und die sonstigen, von ihr vorgetragenen Umstände nicht im Lichte ihrer Grundrechte gewürdigt. Randnummer 52 Die für die Gefahrenprognose herangezogenen Vorfälle boten schon keinen hinreichenden Anlass zur Annahme einer von der Klägerin für den G-8-Gipfel ausgehenden Gefahr. Alle gespeicherten Ereignisse bezogen sich auf die - zwischen den Beteiligten im Einzelnen allerdings streitige - Teilnahme der Klägerin an Aktionen der U…organisation G…, bei denen sie nach ihrem Vorbringen nicht als Aktivistin, sondern lediglich als Fotografin tätig geworden sein will und an denen sie nicht als Einzelperson, sondern gemeinsam mit weiteren Personen beteiligt war. Gegenstand aller Ermittlungsverfahren war jeweils der Verdacht der Begehung eines Hausfriedensbruchs. Unabhängig davon, ob der von der Klägerin geltend gemachte „innere Vorbehalt“ der Teilnahme (nur) als Fotografin rechtliche Relevanz haben kann, lässt sich aus diesen Vorfällen nicht mit der für die Einschränkung des Grundrechts der Pressefreiheit erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf ein das Gipfeltreffen störendes Verhalten der Klägerin schließen. Anders als bei den den gespeicherten Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Ereignissen handelte es sich bei dem G-8-Gipfel nicht um eine von G…organisierte Veranstaltung. Zudem hatte die Klägerin die Akkreditierung nur für sich selbst und nicht gemeinsam mit anderen G…-Mitgliedern oder -Aktivisten beantragt. Die vom Bayerischen LKA gespeicherten Vorfälle deuteten auch nicht darauf hin, dass die Klägerin von sich aus, ohne Einbindung in eine von G… initiierte Aktion, ihre Funktion als Pressefotografin missbrauchen und den G-8-Gipfel stören könnte. Denn Anhaltspunkte für eigene, strafrechtlich relevante Störmaßnahmen der Klägerin außerhalb von G…-Aktionen sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass im Falle der Akkreditierung der Klägerin die Gefahr einer Verletzung des Hausrechts durch unbefugten Zutritt zum Gipfeltreffen nicht bestanden hätte. Indem das Bundespresseamt - ebenso wie das BKA bzw. das Bayerische LKA - allein auf die nicht auszuschließende Gefahr der Wiederholung „vergleichbarer Vorfälle“ abgestellt hat, hat es die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung unterlassen. Randnummer 53 Angesichts der hohen Bedeutung der Pressefreiheit ist es zudem nicht sachgerecht, dass das Bundespresseamt das beanstandungsfreie Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung „W…“ mit dem Hinweis abgetan hat, diesem komme keine Bedeutung zu, weil sie zeitlich danach - im November 2006 - wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei. Denn - wie bereits ausgeführt - lässt die Teilnahme an G…-Aktionen keinen hinreichenden Schluss auf das Verhalten der Klägerin beim G-8-Gipfel zu. Vielmehr hätte der Tatsache, dass die Klägerin an einer Presseveranstaltung, bei der zunächst Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestanden, ohne Beanstandung teilgenommen hat, im Rahmen der Gefahrenprognose zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen. Ebenso fehlerhaft ist, dass die von der Klägerin angeführte und von der Beklagen nicht bestrittene - ebenfalls ohne Probleme verlaufene - Teilnahme an einer weiteren Presseveranstaltung im Hamburger Rathaus, bei der die Klägerin den damaligen Ersten Bürgermeister fotografiert hatte, nicht in die Entscheidung über die Gefahrenprognose einbezogen worden ist. Schließlich sind auch jegliche Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - Art und Intensität des (möglichen) polizeiwidrigen Verhaltens der Klägerin gegenüber ihrem Grundrecht auf Presse- und Informationsfreiheit - unterblieben. Randnummer 54 Da nach alledem die vom Bundespresseamt gegebene Begründung für die Ablehnung der Akkreditierung rechtswidrig war und dies für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausreicht, kann offen bleiben, ob der Klägerin wegen einer möglichen Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf die ehemals begehrte Akkreditierung zugestanden hätte. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Entscheidung liegen verfassungsgerichtlich bzw. höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen zugrunde, sowohl was das Feststellungsinteresse im Falle gewichtiger, allerdings tatsächlich erledigter Grundrechtseingriffe angeht als auch bezüglich der Maßstäbe, nach denen der Zugang von Pressevertretern zu von Behörden organisierten Presseveranstaltungen zu gewährleisten ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001054616