Partikularinsolvenzverfahren: Befugnis des Partikularinsolvenzverwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Haftungsansprüchen im Inland Leitsatz Haben Insolvenzgläubiger in einem inländischen Partikularinsolvenzverfahren durch die deutsche Niederlassung einer in der Europäischen Union ansässigen Gesellschaft begründete Forderungen zur Tabelle angemeldet, so ist der Partikularinsolvenzverwalter weder analog Art. 32 EuInsVO noch analog § 93 InsO befugt, im Inland vermeintliche Haftungsansprüche der Insolvenzgläubiger gegen die Gesellschaft geltend zu machen. (Rn.9) (Rn.13) (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. April 2009, 9 O 6/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 09.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 6/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 223.589,69 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Randnummer 2 Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 und Satz 2 ZPO auf die mit Beschluss vom 09.06.2011 erteilten Hinweise Bezug, die unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers noch einmal zusammengefasst und ergänzt werden: I. Randnummer 3 Der Kläger verfolgt als Partikularinsolvenzverwalter gegen die in Polen ansässige Beklagte vermeintliche Haftungsansprüche von Insolvenzgläubigern. Er trägt dazu vor, nahezu ausschließlich inländische Insolvenzgläubiger hätten aus Geschäften mit der inländischen Niederlassung der Beklagten zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von zuletzt 223.589,69 EUR inne, für deren Erfüllung die Beklagte als “Quasigesellschafter” der Niederlassung hafte. Er sei befugt, analog § 93 InsO diese Ansprüche geltend zu machen. Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers. II. Randnummer 4 Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der Kläger kann die vermeintlichen Haftungsansprüche der Insolvenzgläubiger gegen die Beklagte nicht geltend machen. Randnummer 5 1. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht in der Sache abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Kläger nicht prozessführungsbefugt ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50, Rdnr. 19); hiervon ist die Aktivlegitimation als ein Fall der Sachbefugnis zu unterscheiden (Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50, Rdnr. 18). Im Rahmen der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO darf die Begründung ausgewechselt werden (Zöller/Heßler, a.a.O., § 522, Rdnr. 36). Die Abweisung der Klage (lediglich) als unzulässig stellt auch keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius dar, denn es fehlt an einem “Besitzstand”, dessen Wahrung das Verbot dient. Randnummer 6 2. Der Kläger kann die vermeintlichen Ansprüche nicht bereits kraft seines Amtes als Partikularinsolvenzverwalter geltend machen. Randnummer 7 Im Verhältnis zu Polen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 (MünchKommInsO/Reinhart, 2. Aufl., Art. 1 EuInsVO, Rdnr. 14). Unter Geltung des Territorialprinzips, Art. 28 EuInsVO, sind die Rechte und Pflichten des Partikularinsolvenzverwalters auf den Staat begrenzt, in dessen Gebiet das Verfahren eröffnet wurde (Paulus, Europäisches Insolvenzrecht, 3. Aufl., Art. 28, Rdnr. 2; Art. 18 Rdnr. 9). Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des Partikularinsolvenzverfahrens. Erfasst von dem Verfahren wird nur inländisches Vermögen, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO. Es ergäbe daher keinen Sinn, die Wirkungen eines solchen Verfahrens auf andere Mitgliedstaaten zu erstrecken (Huber ZZP 114, 133, 148; Stephan in HK-InsO, 5. Aufl., Art. 17 EuInsVO, Rdnr. 7). Forderungen gelten indes als am (Wohn-) Sitz des Schuldners belegenes Vermögen, Art. 2 lit. g dritter Spiegelstrich EuInsVO. Mithin handelt es sich bei den verfolgten vermeintlichen Haftungsansprüchen um im Ausland, nämlich in Polen belegenes Vermögen. Das unterfällt aber nicht der Amtsgewalt des Partikularinsolvenzverwalters. Randnummer 8 Art. 18 Abs. 2 EuInsVO enthält zwar eine Erweiterung der Befugnisse des Partikularinsolvenzverwalters für die Tätigkeit in den Mitgliedstaaten (Paulus, a.a.O., Art. 18, Rdnr. 10). Der Kläger strebt aber zum einen nicht eine gerichtliche Geltendmachung der Haftungsansprüche in Polen an, zum anderen gewährte ihm Art. 18 Abs. 2 EuInsVO eine solche Befugnis auch nicht. Randnummer 9 3. Dem Partikularinsolvenzverwalter wird eine Prozessstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Haftungsansprüchen, wie von dem Kläger reklamiert, nicht eingeräumt. Randnummer 10 Auf das Partikularinsolvenzverfahren, Art. 3 Abs. 2 EuInsVO, findet das inländische Insolvenzrecht, also die deutsche Insolvenzordnung Anwendung, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, Art. 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 EuInsVO (MünchKommInsO/Reinhart, a.a.O., Art. 4 EuInsVO, Rdnr. 1; Art. 28 EuInsVO, Rdnr. 11). Randnummer 11
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