Zugang zu Informationen vom Bundesministerium der Justiz - Schutz des innerbehördlichen Meinungsbildungsprozesses Orientierungssatz
(2)Die begehrte Akteneinsicht kann dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines „Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung“ versagt werden. Randnummer 25 Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1984 (Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100 [139]) mit dem Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und dem hieraus folgenden Recht auf Vorlage von Akten befasst. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich Grenzen für das Informationsrecht eines solchen Ausschusses aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergäben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setze notwendigerweise einen „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließe. Randnummer 26 Die Kammer neigt mit der Beklagten und der Begründung des Entwurfs des IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 12) zu der Annahme, dass Informationen, die diesem sog. „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ zuzurechnen sind, auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht offenbart werden müssen (offengelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 6.10 -, Juris). Es wäre nämlich ein mit dem Gewaltenteilungsprinzip der Verfassung nicht zu vereinbarendes Ergebnis, wenn die Beklagte berechtigt wäre, bestimmte Informationen einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorzuenthalten, gleichwohl jedoch verpflichtet wäre, diese Informationen jedem Dritten auf Antrag zu erteilen. Die verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkungen des Informationsrechts eines Untersuchungsausschusses könnten in diesem Fall über Informationsbegehren von Privatpersonen umgangen werden. Randnummer 27 Die Kammer neigt insoweit außerdem zu der Annahme, dass es für die Gewährleistung des danach gebotenen Schutzes des „Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung“ keines Rückgriffs auf einen ungeschriebenen Ausschlussgrund bedarf (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), weil derartige Fallkonstellationen von § 3 Nr. 3 Buchst.
- b)IFG erfasst werden. Das BMJ fällt unter den Behördenbegriff des § 3 Nr. 3 Buchst.
- b)IFG (ebenso im Ergebnis Schoch, IFG, 2009, Rn. 123 zu § 3). Wenn nämlich § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG die gesamte Exekutive des Bundes als anspruchsverpflichtete Behörden erfasst, ohne dass insoweit bestimmte Bereiche oder bestimmte Tätigkeiten ausgenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), so muss für den Begriff der Behörde im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst.
- b)IFG das Gleiche gelten. Randnummer 28 Letztlich können die Fragen, ob der Zugang zu Informationen aus dem „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ nach dem IFG verschlossen bleibt und ob dies aus § 3 Nr. 3 Buchst.
- b)IFG folgt oder insoweit ein ungeschriebener Ausschlussgrund eingreift, jedoch offenbleiben. Denn die vom Kläger begehrten Informationen sind jedenfalls diesem „Kernbereich“ nicht zuzurechnen. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Beklagten darf die Regierung den Zugang zu Informationen aus ihrem eigenen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich bei Informationsbegehren nach dem IFG nicht in einem größeren Umfang verweigern als sie dies bei einem Informationsbegehren eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses dürfte. § 3 Nr. 3 Buchst.
- b)IFG gibt für ein derartiges weitergehendes Versagungsrecht nichts her. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, in einem weiten Sinne einen speziellen Ausschlussgrund für Vorgänge aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung zu statuieren. Für den Bereich des allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzes hat er dies nicht getan. Vielmehr hat er in seiner Gesetzesbegründung lediglich auf den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeformten „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ verwiesen. Dieser Kernbereich und die hierzu ergangene Rechtsprechung muss daher Maßstab der Prüfung sein. Randnummer 30 Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78 [120 - 123]) hat zu dem aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleiteten „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ ausgeführt: Randnummer 31 „Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [214]). Randnummer 32 Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Randnummer 33 Auch dem nachträglichen parlamentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen setzt der Gewaltenteilungsgrundsatz Grenzen. Bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung geheimzuhaltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist. Ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 [215 f.]). Der Gewaltenteilungsgrundsatz gebietet allerdings gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]). Dies wäre nicht der Fall, wenn die dazu nötigen Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dem Parlament auch nach Abschluss der jeweiligen Vorgänge grundsätzlich verschlossen blieben. Die Entscheidungen der Bundesregierung unterlägen dem parlamentarischen Kontrollrecht dann nur hinsichtlich des verlautbarten Entscheidungsinhalts und solcher Entscheidungsgrundlagen, die keine Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Regierung zulassen. Weitere Hintergründe könnten dagegen nach Belieben unzugänglich gehalten werden, auch solche, ohne deren Kenntnis die getroffene Entscheidung politisch nicht beurteilt und die politische Verantwortung für Fehler, die gerade das Zustandekommen dieser Entscheidungen betreffen, nicht aufgeklärt werden kann. Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses liefe, soweit es Zugriff gerade auch auf von der Exekutive nicht freiwillig bereitgestellte Informationen über die Regierungstätigkeit verschaffen soll, leer (vgl. BVerfGE 110, 199 [218 f.]). Randnummer 34 Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 77, 1 [59]; 110, 199 [219]; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 [746]; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 [954 ff.]; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl. 1996, S. 189 [190]). Dem parlamentarischen Zugriff können grundsätzlich auch Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung unterliegen. Bei abgeschlossenen Vorgängen kann daher gegenüber einem Untersuchungsausschuss der pauschale Verweis darauf, dass der Bereich der Willensbildung der Regierung betroffen sei, die Zurückhaltung von Informationen nicht rechtfertigen. Randnummer 35 Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe solcher Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen. Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 [219]). Randnummer 36 Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das parlamentarische Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können (vgl. BVerfGE 110, 199 [221 f.]). Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 [130]; 110, 199 [222]).“ Randnummer 37 Danach fallen die hier in Rede stehenden Stellungnahmen und Vermerke, einschließlich der Ministervorlage, nicht in den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“. Randnummer 38 Die fraglichen Unterlagen betreffen keinen laufenden Vorgang, sondern ein abgeschlossenes Gesetzgebungsvorhaben. Der Gesichtspunkt, dass die autonome Wahrnehmung der Regierungskompetenzen zu schützen und vor einem „Mitregieren Dritter“ zu bewahren ist, greift danach nicht ein. Allein einschlägig ist der Gesichtspunkt des Schutzes der funktionsnotwendigen freien und offenen Willensbildung innerhalb der Regierung. Die insoweit erforderliche Abwägung fällt zugunsten des Informationsanspruchs des Klägers aus. Randnummer 39 Es kann offen bleiben, ob es sich bei den erstrebten Informationen nicht um bloße „Entscheidungsgrundlagen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt. Denn jedenfalls droht für den Fall der Gewährung von Akteneinsicht in die fraglichen Vorgänge keine Beeinträchtigung der freien und offenen Willensbildung der Regierung. Randnummer 40 Bei den vom Informationsbegehren des Klägers betroffenen Vermerken und Stellungnahmen geht es nach dem Vorbringen der Beklagten um Schriftstücke, in denen Behördenmitarbeiter ihre Rechtsauffassung zur Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes niedergelegt haben, durch das die Laufzeiten der deutschen Atomkraftwerke verlängert werden sollten (und später verlängert wurden). Diese Vermerke betreffen die Arbeitsebene und damit vorgelagerte Beratungs- und Entscheidungsabläufe, die einem Informationszugang nur in einem geringeren Maße entzogen sind als Informationen, die den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung betreffen. Dass die Befürchtung eventueller Veröffentlichung der schriftlichen Niederlegungen dazu geeignet wäre, eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Behördenmitarbeitern zu hemmen, ist hier nicht anzunehmen. Zwar behauptet die Beklagte, Behördenbedienstete könnten sich bei der Beurteilung von Rechtsfragen durch die Aussicht späterer Veröffentlichung beeinflussen lassen. Gründe, die diese Befürchtung rechtfertigen könnten, sind dem Vorbringen der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt gehört es zu den Aufgaben der Beschäftigten des BMJ, Stellungnahmen zu rechtlichen Fragen abzugeben. Bei schwierigen und bisher ungeklärten Rechtsfragen, wie sie sich bei der Zustimmungsbedürftigkeit eines Änderungsgesetzes zum Atomgesetz stellen, sind viele Auffassungen mit guten Argumenten vertretbar. Welche Meinung sich bei einer etwaigen späteren gerichtlichen Überprüfung durchsetzen wird, ist ungeklärt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb ein Mitarbeiter des BMJ, der dazu aufgefordert wird, eine Stellungnahme zu einer derartigen schwierigen Rechtsfrage abzugeben, nicht die von ihm für richtig erachtete Rechtsauffassung auch dann niederlegen und offen zum Ausdruck bringen sollte, wenn er damit rechnen muss, dass später möglicherweise Zugang zu seiner schriftlichen Äußerung gewährt werden wird. Randnummer 41 Wird - wie hier - Informationszugang erst im Anschluss an eine bereits getroffene Regierungsentscheidung begehrt, so besteht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Gefahr, dass eine einzelne Äußerung im Rahmen des vorbereitenden Abstimmungsprozesses bereits als Festlegung angesehen wird. Denn in einem solchen Fall ist bereits das Beratungsergebnis bekannt, mit welchem die fragliche Äußerung abgeglichen werden kann. Randnummer 42 Für die in den Vorgängen enthaltene Ministervorlage gilt nichts anderes. Auch diese kann dem Kläger nicht unter Hinweis auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ vorenthalten werden. Zwar steht die Ministervorlage dem gubernativen Entscheidungsprozess näher als die vorangegangenen Referentenvermerke und die hierzu ergangenen Stellungnahmen Vorgesetzter. Sie mag daher eher als diese einem Informationszugang entzogen sein können. Nach dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegten konkreten Inhalt der Ministervorlage droht vorliegend jedoch auch insoweit keine Beeinträchtigung der freien und offenen Willensbildung der Regierung. Denn auch die Ministervorlage befasst sich ausschließlich mit dem rechtlichen Problem der Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetzes. Die Ministerin war nicht verpflichtet, sich die in der Vorlage vertretene Rechtsauffassung zu eigen zu machen. Auch das Kabinett im Ganzen war an die vom BMJ vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden und konnte hiervon abweichen. Weshalb bei Bekanntgabe der in der Ministervorlage enthaltenen rechtlichen Ausführungen die Regierung oder spätere Regierungen in anderen Fällen gehindert sein sollten, die von ihnen politisch und rechtlich für richtig gehaltenen Entscheidungen zu treffen, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Randnummer 43 Dabei unterfallen die fraglichen Informationen selbst dann nicht dem Schutz des „Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung“, wenn bei ihrem Publikwerden geschlussfolgert werden könnte, dass das Kabinett von dem Vorschlag des BMJ oder dem Votum der Bundesjustizministerin abgewichen sein sollte. Die Möglichkeit etwa, dass Beobachter Informationen zu Rückschlüssen auf die Durchsetzungsfähigkeit der beteiligten Regierungsmitglieder nutzen könnten, begründet keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung; das Interesse der einzelnen Regierungsmitglieder daran, dass das Ausmaß ihrer Durchsetzungsfähigkeit innerhalb der Regierung der Öffentlichkeit verborgen bleibt, ist nicht per se geschützt (BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 110, 199 [224]). Randnummer 44 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 45 3. Die Berufung ist zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die Vorbereitung von Gesetzen als Regierungshandeln nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG fällt, hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001055168