Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils Leitsatz Der nicht vollzogene Haftbefehl wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht gegenstandslos; er bildet na
§ 116St
PO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 3 Ws 258/08 -). Randnummer 15 dd) Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass das Fortbestehen von Haftverschonungsauflagen grundsätzlichen Bedenken begegnete, wenn der zugrunde liegende Haftbefehl gegenstandslos würde (unten
(1)). Indes trifft diese Voraussetzung nicht zu. Der nicht vollzogenen Haftbefehl wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht gegenstandslos; er bildet nach wie vor die Grundlage für die die Vollstreckung sichernden Haftverschonungsauflagen (unten
(2)). Randnummer 16
(1)Da Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO als Ersatz (lediglich) für den Vollzug des Haftbefehls angeordnet werden, setzen sie schon denklogisch voraus, dass der Haftbefehl als solcher in seinem Bestand nicht berührt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 585; OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 361). Die Abhängigkeit der Haftverschonungsmaßnahmen von dem zugrunde liegenden Haftbefehl kommt auch darin zum Ausdruck, dass derartige Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen, wenn kein Haftbefehl mehr zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 585; Graf in KK-StPO, § 116 StPO Rdn. 7; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO
- Aufl., § 116 Rdn. 7) und dass bei jeder Entscheidung über eine Haftverschonung inzident auch über den Fortbestand des Haftbefehls entschieden wird (vgl. BGHSt 39, 233 – juris Rdn. 10; Graf a.a.O.; Hilger in Löwe/Rosenberg, § 116 StPO Rdn. 6; Schweckendieck, NStZ 2011, 10, 13). Dass auch der Fortbestand isolierter Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei nachträglichem Entfallen des Haftbefehls gesetzlich nicht vorgesehen ist, ergibt sich aus § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, wonach derartige Maßnahmen bei Aufhebung des Haftbefehls ebenfalls zwingend aufzuheben sind und eine noch nicht verfallene Sicherheit frei wird (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 2; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13). Randnummer 17 Im Übrigen wären isolierte Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO ein wenig effektives Sicherungsmittel, da das Gericht bei groben Pflichtverstößen oder Fluchtvorbereitungen des Verurteilten nicht die Möglichkeit hätte, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen (§ 116 Abs. 4 StPO). Als Reaktionsmöglichkeiten kämen im wesentlichen nur - unter den dort normierten engeren Voraussetzungen - der Verfall einer geleisteten Sicherheit nach § 124 Abs. 1 StPO oder der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 StPO in Betracht (vgl. – mit anderer Wertung - OLG Karlsruhe MDR 1980, 598). Randnummer 18 Die teilweise vertretene Auffassung, im Falle einer Haftverschonung werde der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos, während die Auflagen isoliert bestehen blieben (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom
- Oktober 2008 – 3 Ws 258/08 -; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO
- Aufl., § 123 Rdn. 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, § 123 StPO Rdn. 6 f.; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung), vermag daher nicht zu überzeugen. Randnummer 19
(2)Den dargelegten Bedenken ist allerdings nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass – wie vom Beschwerdeführer beantragt – neben dem Haftbefehl auch die Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO mit Eintritt der Rechtskraft für gegenstandslos erklärt werden. Vielmehr folgt aus den oben dargelegten Erwägungen, dass weder die Haftverschonungsmaßnahmen noch der Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos werden (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Linke JR 2001, 358, 361) oder allein wegen des Eintritts der Rechtskraft aufzuheben sind. Beide bleiben vielmehr – ihrem Zweck, die Strafvollstreckung zu sichern, entsprechend - bis zum Beginn des Strafvollzuges (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) bestehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 665; Schweckendieck NStZ 2011, 10, 13; Meyer-Goßner, § 123 StPO Rdn. 4; hinsichtlich der Haftverschonungsmaßnahmen übereinstimmend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr.
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PO; OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949; KG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 3 Ws 258/08 -), sofern nicht ihre Voraussetzungen aus anderen Gründen entfallen, insbesondere weil der Strafantritt gesichert erscheint oder weil der Haftbefehl nur auf Verdunkelungsgefahr gestützt war (vgl. Meyer-Goßner, § 120 StPO Rdn. 2; Linke JR 2001, 358, 362) . Randnummer 20 Danach ist insbesondere die Meldeauflage, deren Aufhebung der Beschwerdeführer begehrt, mit Eintritt der Urteilsrechtskraft nicht gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den Haftbefehl vom 21. September 2010 in der Form des Haftverschonungsbeschlusses vom 12. Oktober 2010. Dieser – von der Auffassung der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss abweichenden - Feststellung steht nicht das Verschlechterungsverbot entgegen, da die Fortgeltung des Haftbefehls hier nur eine Vorfrage betrifft. Im Übrigen gilt das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren nur ganz ausnahmsweise (vgl. Meyer-Goßner, Vorb. § 304 Rdn. 5) und bei Beschwerden eines haftverschonten Beschuldigten nur für hier nicht einschlägige Konstellationen (vgl. BVerfG StV 2006, 26; OLG Düsseldorf StV 1993, 480). Randnummer 21
- ee)Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Verurteilte bei Fortgeltung der Haftverschonungsmaßnahmen und des Haftbefehls nach Eintritt des Rechtskraft auch keineswegs rechtlos gestellt. Ihm steht vielmehr das (von ihm auch gewählte) Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Haftverschonungsmaßnahmen und den noch nicht gegenstandslos gewordenen Haftbefehl zur Verfügung. Für die insoweit zu treffenden Entscheidungen ist weiterhin - bis zum Beginn des Strafvollzuges, der die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer übergehen lässt (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO) - die Zuständigkeit des Gerichts begründet, das in der Sache zuletzt als Tatsacheninstanz erkannt hat (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1984, 213; insoweit übereinstimmend auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 143; HansOLG Hamburg MDR 1977, 949, allerdings mit weitreichenden Einflussmöglichkeiten der Vollstreckungsbehörde; OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 73 für den Fall einer Sicherheitsleistung). Soweit der Senat entschieden hat, dass das Prozessgericht ab Rechtskraft nicht mehr zur Entscheidung über die Fortdauer der Haft befugt sei (vgl. Beschlüsse vom 12. Juni 1980 – 2 Ws 161/80 – und 21. April 1975 – 2 Ws 95/75 -), betraf dies Sachverhalte, in denen sich der Verurteilte – anders als hier – bei Eintritt der Rechtskraft in Untersuchungshaft befand. Die Strafkammer hat daher im vorliegenden Fall zu Recht ihre Zuständigkeit angenommen. Randnummer 22
- b)Die Meldeauflage ist auch nicht aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StPO ebenso wie die Voraussetzungen für den Haftbefehl in der Form des Haftfortdauerbeschlusses vom 12. Oktober 2010 weiterhin gegeben sind. Randnummer 23 Die dem Beschwerdeführer – neben weiteren Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO – erteilte Auflage, sich zweimal wöchentlich auf der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, war im Zeitpunkt ihrer Anordnung aus den zutreffenden Gründen des Haftfortdauerbeschlusses, der auf das Urteil vom 12. Oktober 2010 und den Haftbefehl vom 21. September 2010 Bezug nimmt, erforderlich, um die Vollstreckung der unbedingten Freiheitsstrafen aus dem genannten Urteil zu sichern. Maßgebliche Änderungen in den dem genannten Beschluss zugrunde liegenden persönlichen Verhältnissen des Verurteilten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 24 Der Beschluss vom 12. Oktober 2010 mit der darin enthaltenen Meldeauflage ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben. Nach Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft verbleibt noch eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als zwei Jahren, die einen erheblichen Fluchtanreiz bietet. Mit einer vorzeitigen Haftentlassung kann der Verurteilte in Anbetracht seines massiven, noch dazu einschlägigen Bewährungsversagens nicht ohne weiteres rechnen. Die Meldeauflage stellt auch nicht aufgrund der – durch den Strafaufschub bedingten – Dauer ihrer Geltung eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers dar. Schließlich steht der dem Verurteilten im Gnadenwege gewährte Vollstreckungsaufschub bis zum 31. Juli 2011 der Aufrechterhaltung der Meldeauflage nach Rechtskraft des Urteils auch nicht grundsätzlich entgegen (vgl. OLG Nürnberg OLGSt StPO Nr.
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PO). Randnummer 25 c) Der Senat weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei gröblicher Zuwiderhandlung gegen die ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO) - ebenso wie bei Eintritt der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 2, 3 StPO - mit der erneuten Invollzugsetzung des Haftbefehls zu rechnen hat. Randnummer 26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001056443