Rückausnahme zu einem nach § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzten generellen Einzelhandelsausschluss und Verkündung einer DIN-Norm Orientierungssatz
(2010)Nr. 5, S. 196, [197]). Randnummer 49 Der Bebauungsplan ist jedoch nur hinsichtlich seiner Regelungen zur Geräuschkontingentierung (teil-)unwirksam. Hiervon ist die textliche Festsetzung Nr. 1.2 nicht betroffen. Randnummer 50 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und der Bezirk nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf das Planungskonzept nicht verfälschen und nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Beschränkt sich die Rechtsverletzung auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit lediglich dieses Teils dem hypothetischen Willen des Bezirks am besten entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 [61]; Beschluss vom
- November 2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris, Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- September 2000 - 1 C 12156.99 -, BRS 2000 Nr. 12; BayVGH, Urteil vom
- Oktober 2006 - 14 N 04.3287 -, BRS 70 Nr. 30). Das ist der Fall. Randnummer 51 Die Regelungen des Bebauungsplans 3-12 bewirken auch ohne die konkreten Bestimmungen zum Immissionsschutz eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan ist insoweit teilbar. Randnummer 52 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die vom Beklagten in Bezug auf die Geräuschkontingentierung vorgenommene horizontale Gliederung des Baugebietes nicht zwingend erforderlich, um den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen und abwägungsfehlerfrei ein Gewerbegebiet festzusetzen. Dem aus § 1 Abs. 7 Buchst. c und d BauGB in Verbindung mit § 50 BImschG folgenden Gebot des vorsorgenden Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei der Ausweisung eines Gewerbegebietes kann der Plangeber in vielfältiger Weise Rechnung tragen. Bestimmte Standards in Gestalt von einzuhaltenden Grenzwerten sind dabei normativ nicht festgelegt. Die Festsetzung von (außerhalb des Plangebietes) liegenden reinen Immissionsgrenzwerten und von sog. Zaunwerten am Rand des Plangebietes (zur deren Unzulässigkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1998 - 4 NB 3/97 -, NVwZ 1998, S. 1067 [1068]) ist allerdings nicht möglich. Bei dem durch den Beklagten nach Maßgabe der DIN 45691 gewählten Verfahren der Festsetzung eines flächenbezogenen Schalleistungspegels geht es demgegenüber darum, durch Schallausbreitungsberechnungen die Immissionsgrenzwerte am Immissionspunkt auf anlagenbezogene Emissionsgrenzwerte zurückzurechnen und anhand der Grundstücksgröße festzulegen, welche maximalen Emissionen für Anlagen auf diesem Grundstück zulässig sind (zur Zulässigkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6 / 88 -, NVwZ 1991, S. 881). Damit wird vor allem der Zweck verfolgt, die Einhaltung von Richtwerten außerhalb des Plangebietes aus der Summe aller Grundstücke zu berechnen und die zulässigen Schallemissionen an die Fläche des Gewerbegrundstücks zu koppeln. Ohne eine solche Kontingentierung fehlt es (lediglich) an einer Regelung der Verteilungsgerechtigkeit unter den zukünftigen Emittenten im Gewerbegebiet. Dies ist für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht zwingend erforderlich. Abgesehen davon ist auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 3.1 im Genehmigungsverfahren des Einzelbauvorhabens als Orientierungswert die TA Lärm zu beachten, die für Gewerbegebiete gemäß 6.1 d) einen Immissionsrichtwert tags von 65 db(A) und nachts von 50 dB(A) vorsieht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2009 - OVG 10 S 15.09 -, juris, Rn. 15). Auch insoweit wird ohne die textliche Festsetzung Nr. 3.1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung durch den Bebauungsplan 3-32 nicht in Frage gestellt. Randnummer 53 Nach den im Verfahren der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen bezirklichen Vorstellungen in Verbindung mit den ergänzenden Angaben der Leiterin des Stadtplanungsamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
- März 2011 ist davon auszugehen, dass der Bezirk das Gewerbegebiet im Zweifel auch ohne begleitende Festsetzungen zur Lärmkontingentierung festgesetzt hätte. Zur Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan 3-12 unter A I 1.: Randnummer 54 „Der Bebauungsplan 3-12 dient einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Mit dem Bebauungsplan wird der traditionell gewachsene Gewerbestandort an der nördlichen B… Allee in seiner Funktion gesichert und weiterentwickelt. In diesem Gewerbegebiet soll der Schwerpunkt auf produzierendem Gewerbe bzw. Dienstleistung liegen, dessen Sicherung bzw. Ansiedlung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bodenrechtlich unterstützt wird. Durch den Ausschluss bzw. die Einschränkung solcher Nutzungen, die mit der gewerblichen Nutzung in Konkurrenz stehen, wird die produktions- und dienstleistungsorientierte gewerbliche Nutzung im Plangebiet gesichert … Das Gebiet ist einem hohen Ansiedlungsdruck durch Einzelhandelsbetriebe ausgesetzt. Anfragen für großflächigen Einzelhandel und Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten wurden bereits gestellt. Für einen Einzelhandelsbetrieb des periodischen Bedarfs wurde bereits ein Bauantrag gestellt … Für die planungsrechtliche Sicherung der genannten Ziele im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gebiets war die Durchführung eines Bebauungsplan Verfahrens erforderlich.“ Randnummer 55 Zentraler Punkt der Bauleitplanung war damit die Flächensicherung zu Gunsten des produzierenden Gewerbes an der B… Allee. Mit der Aufrechterhaltung des fehlerfreien Teils des Bebauungsplans bliebe dieses Planungsziel unangetastet. Demgegenüber hätte eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans 3-32 - vorbehaltlich der Bestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB - die Zulässigkeit einer Einzelhandelsnutzung im maßgeblichen Bereich zur Folge. Damit wäre die Sicherung und Ansiedlung einer produktions- und dienstleistungsorientierten gewerblichen Nutzung in Frage gestellt, was dem mutmaßlichen bezirklichen Willen zuwider liefe. Dass dem Vorhaben der Klägerin, das den konkreten Anstoß für die Aufstellung des Bebauungsplans gegeben hatte, womöglich allein ein entsprechender Einzelhandelsausschluss, nicht aber seine zentrenschädlichen Auswirkungen entgegen zu halten sein könnte, wurde bereits im Vorverfahren erwogen (vgl. die Aktennotiz der Widerspruchsstelle vom
- Dezember 2007, Bl. 193 des Verfahrensordners 200605573). In Anbetracht dieser Umstände tritt die mutmaßliche Bedeutung der Festsetzungen zur Geräuschkontingentierung zurück. Nach der Planbegründung zur Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen im Zusammenhang mit dem Schallschutz (A. II.
- 3.1.4.) sollte durch die Unterteilung der Gesamtfläche in zehn Teilflächen vor allem die Möglichkeit der unterschiedlichen Kontingentzuteilungen geschaffen werden, was die Leiterin des Stadtplanungsamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Allein der Umstand, dass damit zugleich und „vorsorglich“ der Schutzanspruch der Wohnbebauung an der R... Straße / An der Re... gemäß den Orientierungswerten für ein allgemeines Wohngebiet nach DIN 18005 abgesichert werden sollte, gibt danach jedenfalls keinen Anhalt für die Annahme, der Bezirk habe die Geltung des Bebauungsplans in seiner Gesamtheit von dem Bestand dieser Regelung abhängig machen wollen. Randnummer 56 Der Hilfsantrag hat Erfolg. Mit ihm begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet war. Randnummer 57 Das für ein solches Fortsetzungsfeststellungsbegehren erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO) kann darin liegen, dass ernsthaft beabsichtigt ist, eine Schadensersatzklage zu erheben, wenn die begehrte Feststellung hierfür erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- November 1998 - 11 A 2641.94 -, NWVBl. 1999, S. 341 [342]; Beschluss vom
- Januar 2003 - 13 A 4859.00 -, NVwZ-RR 2003, S. 696 [697]). Diese Voraussetzung hat die Klägerin durch Vorlage der schuldrechtlichen „Abtretungsvereinbarung“ mit der KapHag vom
- /
- Juli 2010 in einer den Anforderungen genügenden Weise (vgl. dazu BVerwGE 53, 134 [137]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2009 - OVG 11 N 83.05 -, juris, Rn. 15) dargelegt. Denn mit dieser Vereinbarung ist die Klägerin ermächtigt worden, etwaige Schadensersatzansprüche der früheren Bauherrin, die u.a. den entgangenen Gewinn aus einer Weiterveräußerung des Grundstücks an einen Endinvestor umfassen, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Randnummer 58 Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist begründet. Denn die Nichterteilung der begehrten Baugenehmigung an die KapHag war rechtswidrig. Randnummer 59 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist der Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2009, § 113, Rdnr. 147). Das ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre 3-12/2 am
- August
- Nach der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies war hier unstreitig der Fall und bedarf daher keiner Vertiefung. Randnummer 60 Auch die Bestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB kann dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Danach dürfen von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche - hier auf das Stadtteilzentrum B.... Allee - zu erwarten sein. Ein Vorhaben lässt außerhalb der typisierenden Betrachtungsweise des § 11 Abs. 3 BauNVO schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, S. 308 = BVerwGE 129, 307 [311, 316] und vom
- Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 -, NVwZ 2010, S. 590 = BVerwGE 136, 10 [15 f.]; OVG Münster, Urteil vom
- November 2008 - 10 A 1417/07 -, juris, Rn. 73 ff.). Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist allein die Vermeidung städtebaulich relevanter und nachhaltiger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Um die Gewährung von Schutz vor Konkurrenz geht es demgegenüber nicht (vgl. Söfker in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 34, Rdnr. 83 - Stand: April 2010 -). Bei der Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, kommt es auf eine Prognose an. Dabei bedarf es einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis, um die Erwartung schädlicher Auswirkungen zu begründen. Es ist daher nicht ausreichend, dass solche Auswirkungen lediglich möglich erscheinen. Zudem muss die Schwelle zur prognostizierten Störung durch das realisierte Einzelhandelsvorhaben, sei es allein oder in Verbindung mit bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen, tatsächlich überschritten werden. Allein die Befürchtung, durch das Vorhaben werde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die mit der Ansiedlung weiterer Einzelhandelsnutzungen erst in Zukunft schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könnte, reicht insoweit nicht aus. Denn die Bestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB umfasst keinen vorgelagerten Schutz zentraler Versorgungsbereiche vor nachteiligen Entwicklungen. Bei der Prognose sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählt insbesondere die Verkaufsfläche, deren Auswirkungen auf die im Versorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln sind. Der von § 34 Abs. 3 BauGB bezweckte Schutz beschränkt sich insoweit nicht auf die Abwehr großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Umstände kann auch ein Vorhaben unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich haben (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juli 2009 - 10 A 2350.07 -, BRS 74 Nr. 98). Solche Umstände können sich etwa daraus ergeben, dass das Vorhaben in Anbetracht bereits vorhandener Einzelhandelsnutzungen außerhalb des Versorgungsbereichs „das Fass zum Überlaufen“ bringt. Schädliche Auswirkungen eines kleinflächigen Einzelhandelsbetriebes werden um so eher anzunehmen sein, je kleinteiliger und empfindlicher der betroffene zentrale Versorgungsbereich ist. Zu berücksichtigen ist ferner die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, S. 779). Randnummer 61 In Anwendung dieser Maßstäbe ist nichts dafür ersichtlich, dass von dem Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich B.... Allee zu erwarten waren. Randnummer 62 Der von der KapHag zur Genehmigung gestellte Verbrauchermarkt beschränkte sich auf eine Verkaufsfläche von 797 m 2 und lag damit unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit. Die Entfernung der Vorhabengrundstücke bis zum Beginn des Stadtteilzentrums beträgt 2 km, bis zum Standort des EDEKA-Marktes auf Höhe der B… Allee 100 sogar knapp 2,5 km. Eine fußläufige Erreichbarkeit vom südlich gelegenen Stadtteilzentrum um den Weißensee herum, der auch in geographischer Hinsicht eine Zäsur bildet, war damit ausgeschlossen. Aufgrund seiner Lage innerhalb eines vor allem gewerblich geprägten Umfeldes an der B 2 zielte das Vorhaben der Klägerin nicht primär auf den maßgeblichen Einzugsbereich des Stadtteilzentrums im kernstädtisch geprägten Ortsteil Weißensee, sondern auf den Durchgangsverkehr entlang der B 2 sowie im näheren Umfeld des geplanten Verbrauchermarktes vor allem auf die nördlich gelegene Stadtrandsiedlung Malchow. Ausweislich der Fortschreibung des Zentrenkonzepts vom Mai 2010 verfügt gerade diese Siedlung über keinerlei Verkaufsflächen (S. 45 der Fortschreibung). Randnummer 63 Anhaltspunkte für eine besondere Anfälligkeit oder gar Vorschädigung des Stadtteilzentrums, die gleichwohl die Prognose einer Schädigung durch das Vorhaben hätten tragen können, sind nicht ersichtlich. Das Stadtteilzentrum, das nach dem Zentrenkonzept 2005 über einen großen Gesamteinzugsbereich von ca. 113.500 Einwohnern verfügt, wird in der Fortschreibung 2010 neben den Hauptzentren in quantitativer Hinsicht als eines der drei stärksten Zentren des gesamten Bezirks bezeichnet (S. 30 der Fortschreibung). Das Stadtteilzentrum verfügt zudem über eine hohe Anzahl den Einzelhandel ergänzender Funktionen (Dienstleistungsunternehmen, Gastronomie und öffentliche Einrichtungen, vgl. S. 31 der Fortschreibung), die den Bereich besonders attraktiv machen. Bestätigt wird dessen intakte Struktur rückblickend dadurch, dass sich die einzelhandelsrelevante Verkaufsfläche im Stadtteilzentrum im Zeitraum von 2004 bis 2009 von 10.000 m 2 auf rd. 11.780 m 2 erhöht hat. Die Flächenproduktivität des Stadtteilzentrums lag im Jahre 2008 mit 3.601 Euro / m 2 sowohl über der durchschnittlichen bezirklichen Flächenproduktivität von 3.360 Euro / m 2 als auch über der durchschnittlichen Flächenproduktivität des Einzelhandels in der Bundesrepublik Deutschland von 3.320 Euro / m 2 (S. 34 der Fortschreibung). Randnummer 64 Für die Annahme schädlicher Auswirkungen des geplanten Verbrauchermarktes auf das Stadtteilzentrum bestand hier umso weniger Veranlassung, als es an einer unmittelbaren Konkurrenzsituation zu einem dort ansässigen „Magnetbetrieb“ fehlte. Das Vorhaben betraf einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einem beschränkten Warensortiment und hoher Umschlagshäufigkeit. Ein vergleichbarer Discountmarkt ist in dem Stadtteilzentrum nicht vorhanden. Bei dem EDEKA-Markt an der B.... Allee 100 und dem zwischenzeitlich südlich des A... Platzes entstandenen KAISER´s - Markt handelt es sich jeweils um Verbrauchermärkte mit einem größeren Sortiment. Von nennenswerten Umsatzeinbußen dieser Märkte durch das klägerische Vorhaben war auch deshalb nicht auszugehen. Randnummer 65 Das Vorhaben überschritt schließlich auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Stadteilzentrums vorhandenen weiteren Einzelhandelsnutzungen nicht die Schädlichkeitsschwelle. Das gilt zunächst, soweit der auf der gegenüberliegenden Straßenseite ansässige Lidl-Discountmarkt (B.... Allee 300) in den Blick genommen wird. Die beiden Einzelhandelsnutzungen sind nach ihrem Betriebstyp identisch. Sie ergänzen sie sich damit nicht in einer Weise, als dass der dortige Standort durch die Konzentration verschiedener Angebote attraktiver würde oder sich gar zu einem eigenen Versorgungsbereich entwickeln und hierdurch in der Lage sein könnte, auch über die sehr große Entfernung in nennenswertem Umfang Kaufkraft von dem Stadtteilzentrum abzuziehen. Soweit es den auf dem Grundstück B.... Allee 262 befindlichen Plus-Markt einerseits und die beiden an der G... Straße 19 ansässigen Extra- bzw. Aldi-Verbrauchermärkte betrifft, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Diese befinden sich an einem ebenfalls gewerblich geprägten Standort, der rd. 400 m südlich der Vorhabengrundstücke liegt. Da sich diese Märkte ihrerseits in Streulage an einem anderen, näher am Stadtteilzentrum liegenden Standort befinden und ein vergleichbares Warensortiment wie dasjenige des Vorhabens aufweisen, gab es keinen Anlass für die Annahme, dass sich etwaige Kaufkraftabflüsse aus dem Stadtteilzentrum durch das klägerische Vorhaben hätten verstärken können. Durch die Ausrichtung beider Standorte auf den motorisierten Durchgangsverkehr entlang der B 2 sprach im Gegenteil mehr dafür, dass die Standorte in unmittelbarer Konkurrenz zueinander, nicht aber in Konkurrenz zum Lebensmitteleinzelhandel im Stadtteilzentrum stehen. Randnummer 66 Umso weniger gab es belastbare Anhaltspunkte dafür, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf das westlich gelegene Nahversorgungszentrum H… Dorf an der Ro... -Ro... -Straße hätten ausgehen können. Der Beginn dieses zentralen Versorgungsbereiches, der von der B 2 aus über die Re... Bahnstraße erreicht wird und am W... Weg beginnt, liegt in einer Entfernung von ebenfalls 2 km von den Vorhabengrundstücken. Dieses Nahversorgungszentrum verfügt zudem über einen Kaufland-Markt mit einer Verkaufsfläche von 6.000 m 2 . Die Beeinträchtigung eines Magnetbetriebes dieser Größenordnung durch einen die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschreitenden Discount-Markt erscheint, zumal angesichts der hier vorliegenden Distanz, ausgeschlossen. Randnummer 67 Bauordnungsrechtliche Vorschriften hält der Beklagte dem Vorhaben nicht entgegen. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 69 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001056939