Einschränkende Auslegung des § 10 Abs 3 S 1 AufenthG Orientierungssatz 1. Wird ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt (sogenanntes „kleines Asyl“), liegt keine Ablehnung eines Asylantrags im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor. (Rn.29) 2. Die Frage, ob § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) möglicherweise über die in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausdrücklich geregelten Fälle hinaus einer einschränkenden Auslegung bedarf, um solchen Fällen Rechnung zu tragen, in denen der Ausländer bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist, ist zu verneinen. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus, kein Datum verfügbar, 5 K 1817/03 nachgehend BVerwG, 13. Januar 2012, 1 B 24/11, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 als nichtsorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Er ist Vater des am 17. März 1995 geborenen Deutschen M..., der bei seiner Mutter in Berlin lebt. Am 28. März 1996 erkannte der Kläger nach Einreise mit einem Touristenvisum vor dem Jugendamt Berlin-Wilmersdorf die Vaterschaft an; mangels Zustimmung der Kindesmutter erhielt er jedoch kein Sorgerecht. Am 6. August 2000 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Oktober 2000 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. September 2001 abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Cottbus keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - OVG 2 N 171.05 - abgelehnt. Randnummer 2 Unter dem 16. Oktober 2001 stellte der Kläger, der aufgrund der Entscheidung der Zentralen Ausländerbehörde für Asylbewerber des Landes Brandenburg vom 7. November 2000 dem Landkreis Elbe-Elster zugewiesen worden war, einen Antrag auf Umverteilung in das Land Berlin, den das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 23. November 2001 ablehnte. Einen weiteren, am 3. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Umverteilung innerhalb des Landes Brandenburg unmittelbar an die Stadtgrenze zu Berlin sowie auf Erteilung der Erlaubnis, sich regelmäßig auch in Berlin zu Besuchszwecken aufhalten zu dürfen, um so „seine erzieherische Funktion und seine Elternrechte wahrnehmen“ zu können, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2002 ab. Randnummer 3 Am 12. Juni 2002 beantragte der Kläger, ihm eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 23 Abs. 1 AuslG zur Herstellung einer Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft mit seinem Sohn zu erteilen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. November 2002 ab und wies den am 16. Dezember eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2003 unter Hinweis auf das Fehlen einer „gewachsenen und stabilen Vater-Sohn-Beziehung“ zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 12. September 2003 Klage. Randnummer 4 Zwischen 2003 und 2005 wurde der Kläger wegen einer „paranoiden Schizophrenie mit Residualsyndrom“ mehrfach in der psychiatrischen Abteilung des E...-E...-Klinikums F... stationär behandelt. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 14. April 2004 war er außerdem vorläufig in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung des Krankenhauses N... untergebracht; die Dauer der Unterbringung ist den Akten nicht zu entnehmen. Am 1. November 2005 wurde dem Kläger eine Duldung erteilt. Seinen am 28. November 2005 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF - mit Bescheid vom 19. April 2006 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 6. Oktober 2006 ab. Nachdem der Senat durch Beschluss vom 20. September 2007 - OVG 2 N 53.06 - die Berufung zugelassen hatte, hob das BAMF unter dem 19. November 2007 den Bescheid vom 19. April 2006 auf und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kuba vorliegt. Randnummer 5 Am 4. November 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG. Am 31. Januar 2007 stellte er ferner einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem IMK-Beschluss vom 17. November 2006. Mit Bescheid vom 26. April 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, wobei er in der Begründung sowohl auf § 25 AufenthG als auch auf § 23 Abs. 1 AufenthG als Anspruchsgrundlage einging. Zur Begründung seines hiergegen fristgemäß eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass der Aufenthaltserlaubnisantrag „unter allen rechtlichen Gesichtspunkten“, d.h. auch nach § 28 Abs. 1 AufenthG zu prüfen sei. Ferner schilderte er seine Bemühungen, ein regelmäßiges Umgangsrecht mit seinem Sohn zu erlangen. Am 29. August 2007 stellte der Kläger beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem Sohn. Randnummer 6 Am 21. August 2008 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, die allerdings eine den Aufenthalt auf den Landkreis Elbe-Elster beschränkende Auflage enthielt. Nachdem das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Wohnsitznahme in Berlin zugestimmt hatte, wurde die wohnsitzbeschränkende Auflage am 18. November 2008 „für den Fortzug nach Berlin“ zunächst gestrichen, jedoch am 20. August 2009 wieder eingetragen, nachdem der Kläger anlässlich der Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angegeben hatte, dass er „erst einmal nicht umziehen möchte“. Randnummer 7 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Cottbus am 18. September 2008 hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2003 und des Bescheides vom 26. April 2007 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5 AufenthG sowie mit Blick auf § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg Nr. 09/2006 und gem. § 104 a AufenthG zu erteilen. Mit Beschluss vom 22. September 2008 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren „- wie in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erörtert -“ zur gesonderten Entscheidung unter dem Az.: 5 K 807/08 abgetrennt, soweit der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 und 5 AufenthG begehrt. Randnummer 8 Durch das angefochtene Urteil, das dem Kläger am 30. September 2008 und dem Beklagten am 2. Oktober 2008 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG stehe die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Die Sperrwirkung würde auch dann nicht etwa gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AufenthG durchbrochen werden, wenn man hinsichtlich des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Ermessensreduzierung auf Null annehme, weil etwa zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine schützenswerte Vater-Sohn-Beziehung im Sinne des Art. 6 GG gegeben wäre. Denn ein auf Null reduzierter Ermessensanspruch stelle keinen Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG dar. Ein anderes Verständnis sei auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Denn einer - unterstellten - schützenswerten Vater-Sohn-Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn könnte hinreichend durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden, die als Aufenthaltstitel des Abschnitts 5 AufenthG - jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Asylantragsablehnung als nicht offensichtlich unbegründet - nicht von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG erfasst werde. Der Kläger habe auch weder nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Erlass Nr. 09/2006 des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg noch nach § 104 a AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 9 Nachdem der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus beantragt hatte, hob der Beklagte den Bescheid vom 26. April 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 insoweit auf, als dem Kläger „eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zusteht“; im Übrigen wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe weder nach § 28 Abs. 1 AufenthG noch nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17. November 2006 oder nach § 104 a AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Prüfung nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG erübrige sich, da dem Kläger bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden sei. Gegen den von ihm mit Schriftsatz vom 5. August 2009 in das Berufungszulassungsverfahren einbezogenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger zugleich Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus (5 K 704/09) erhoben, die dort – soweit ersichtlich – noch anhängig ist. Randnummer 10 Zur Begründung seiner vom Senat durch Beschluss vom 29. März 2010 – OVG 2 N 118.08 – zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert. Unter familiärer Gemeinschaft i.S. dieser Vorschrift sei nicht nur die gelebte häusliche Gemeinschaft zu verstehen. Da das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ebenso wie das Sorgerecht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG stehe und das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen habe, sei jedenfalls im Falle regelmäßigen Umgangs in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen. Unter die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG müssten darüber hinaus die Väter fallen, die noch keinen Umgang mit ihrem leiblichen Kind hatten, diesen aber nachweislich bestrebt seien zu erlangen. Denn anderenfalls wäre es nicht sorgeberechtigten Vätern, bei denen die Kindesmutter den Umgang mit dem Kind von Anfang an blockiert habe oder ein solcher Umgang aufgrund besonderer Umstände, etwa einer Erkrankung, nicht von Geburt an für den Vater möglich gewesen sei, praktisch unmöglich, einen solchen regelmäßigen Umgang zu erreichen. Soweit der Beklagte das Bestehen einer gewachsenen und stabilen Vater-Sohn-Beziehung verneine, verkenne er, dass eine intensive Vater-Sohn-Beziehung nicht von selbst entstehe, sondern durch regelmäßige, auch längere Besuche erst einmal hätte wachsen müssen. Dies sei aber wegen der aufenthaltsrechtlichen und finanziellen Situation des Klägers sowie auch deshalb, weil die Kindesmutter ab Mitte 2003 begonnen habe, den Kontakt des Klägers zu seinem Sohn zu blockieren, und er in der Folgezeit schwer psychisch krank geworden sei, nicht möglich gewesen. Nachdem er im familiengerichtlichen Verfahren zunächst einen betreuten Umgang mit seinem Sohn erreicht habe, sehe er seinen Sohn mittlerweile ohne Betreuung regelmäßig mindestens ein Wochenende im Monat und auch an den Feiertagen, wobei der inzwischen 15-jährige Sohn ihn fast immer in E... besuche. Es wäre im Sinne des Kindeswohls verantwortungslos, dem Sohn den regen persönlichen Kontakt mit seinem Vater wieder zu entziehen. Im Rahmen des Ermessens seien auch die überaus lange Verfahrensdauer und vor allem die gesundheitlichen Auswirkungen auf den Kläger zu beachten. Randnummer 11 Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG stehe auch nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Diese Bestimmung sei aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Bewertungen einschränkend in den Fällen auszulegen, in denen der betroffene Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs.3 AufenthG besitze. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein nicht sorgeberechtigter Vater eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei auf Null reduziertem Ermessen begehre, würde eine ausschließlich am Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG orientierte Auslegung für den Kläger, dem wegen eines Abschiebungshindernisses eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden sei, bedeuten, dass ihm mangels Möglichkeit der Ausreise praktisch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel nach dem sechsten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes versperrt bliebe. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. September 2009, dem Kläger zugestellt am 30. September 2008, wird abgeändert. Der Berufungsbeklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2003 und seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2009 verpflichtet, dem Berufungskläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger mit der Asylanerkennung, dem Umzug nach Berlin und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Prinzip bereits alles erreicht habe, was er habe erreichen können. Er habe schon deshalb keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, weil es am Bestehen einer familiären Gemeinschaft mit seinem Sohn fehle. Der Kläger lasse durch sein Verhalten bis heute erkennen, dass er nicht einmal bemüht sei, eine familiäre Gemeinschaft, die über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehe, zu begründen. Wegen der psychischen Erkrankung des Klägers und des fortgeschrittenen Alters seines Sohnes stelle sich schon rein tatsächlich die Frage, inwieweit er einen Erziehungsbeitrag leisten könne. Randnummer 17 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges und der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die - beschränkt auf den Anspruch nach § 28 Abs. 1 AufenthG eingelegte - Berufung des Klägers ist zulässig. Gegen die Einbeziehung des erst während des Berufungszulassungsverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2009, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 26. April 2007 insoweit aufgehoben hat, als dem Kläger „eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zusteht“, und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen hat, in das Berufungsverfahren bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Dabei kann dahinstehen, ob es sich insoweit um eine bloße Erweiterung des Klageantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO handelt (vgl. grundsätzlich zur Einbeziehung eines erst nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheids: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 91 Rn. 10) oder um eine nur unter den Voraussetzungen des § 91 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO zulässige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz. Denn zum einen hat sich der Beklagte in der Berufungserwiderung rügelos i.S.d. § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage eingelassen; zum anderen ist hier auch die Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu bejahen, da durch eine Entscheidung über die geänderte Klage der sachliche Streitstoff zwischen den Parteien im anhängigen Verfahren endgültig ausgeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172, 173). Auf die in der Berufungsbegründung problematisierte Frage, ob der Beklagte bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 4. August 2003, gegen den die vorliegende Klage erhoben worden war, über den Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG entschieden hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Randnummer 19 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar sind die Tatbestands-voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt (1.) und ist ferner von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (2.). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht jedoch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen (3.), die nicht im Hinblick auf höherrangiges Recht einschränkend auszulegen ist (4.). Randnummer 20 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Randnummer 21 Der Kläger ist aufgrund der am 28. März 1996 vor dem Jugendamt Berlin-Wilmersdorf erfolgten Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1592 Nr. 2, § 1594 Abs. 1 BGB Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen, nämlich seines am 17. März 1995 geborenen Sohnes M.... Er ist für diesen nicht sorgeberechtigt, da er weder mit der Kindesmutter verheiratet ist (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch mit ihrer Zustimmung eine Sorgeerklärung in der Form des § 1626d Abs. 1 BGB abgegeben hat (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Soweit § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB i.d.F. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – (NJW 2010, 3008) mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind, hat dies für den vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da das Bundesverfassungsgericht angeordnet hat, dass bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht, und § 1672 BGB mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Eine gerichtliche Übertragung des nach § 1626a Abs. 2 BGB allein der Mutter zustehenden Sorgerechts hat der Kläger jedoch nicht beantragt. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG „abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ erteilt werden kann, steht der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezieht und sein Unterhalt daher nicht gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Randnummer 22 Entgegen der in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung ist auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG erfüllt, dass die familiäre Lebensgemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger und sein Sohn nicht in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben und es daher zusätzlicher Anhaltspunkte bedarf, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Im Hinblick auf die Gewährung von Schutz nach Art. 6 GG, dessen Gewährleistung die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG dient, dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen an die Intensität des familiären Kontakts gestellt werden. Randnummer 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet sich bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 29 ff., und vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Mit dem Hinweis des Beklagten darauf, dass sich der familiäre Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn im Wesentlichen in Besuchen erschöpfe und es sich daher lediglich um eine Begegnungsgemeinschaft handele, lässt sich das Bestehen einer im Bundesgebiet gelebten familiären Gemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG daher nicht verneinen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die hier vorhandenen Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis des Klägers zu seinem Sohn dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Randnummer 24 Auf der Grundlage der Verwaltungsvorgänge und der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Senat überzeugt, dass der Umgang des Klägers mit seinem Sohn den dargestellten Anforderungen entspricht. Hierbei ist zu würdigen, dass der Kläger die Vaterschaft bereits am 28. März 1996, kurze Zeit nach der Geburt des Sohnes, anlässlich eines Besuchsaufenthalts vor dem Jugendamt Berlin-Wilmersdorf anerkannt hat und an der Übernahme des Sorgerechts nach seinen unbestrittenen Angaben nur durch die fehlende Zustimmung der Kindesmutter gehindert wurde. Nach der erneuten Einreise im August 2000 und der Asylantragstellung bemühte sich der Kläger, der aufgrund der Entscheidung der Zentralen Ausländerbehörde für Asylbewerber des Landes Brandenburg vom 7. November 2000 dem Landkreis Elbe-Elster zugewiesen worden war, fortgesetzt darum, die räumliche Nähe zu seinem Sohn herzustellen. Hierfür sprechen seine (erfolglosen) Anträge auf Umverteilung in das Land Berlin bzw. auf Umverteilung innerhalb des Landes Brandenburg unmittelbar an die Stadtgrenze zu Berlin sowie auf Erteilung der Erlaubnis, sich regelmäßig auch in Berlin zu Besuchszwecken aufhalten zu dürfen, um so „seine erzieherische Funktion und seine Elternrechte wahrnehmen“ zu können. Den im vorliegenden Berufungsverfahren weiterverfolgten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Herstellung einer Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft mit seinem Sohn machte der Kläger - von der Kindesmutter zunächst noch ausdrücklich befürwortet - bereits am 12. Juni 2002, seinerzeit noch auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AuslG, geltend. Dass seine Bemühungen um eine Intensivierung der Umgangskontakte in der Folgezeit deutlich nachließen, wird durch die - in dem von der Psychiatrischen Abteilung des E...-E...-Klinikums F... erstatteten Betreuungsgutachten vom 1. September 2005 detailliert dokumentierte - schwere psychische Erkrankung des Klägers mit wiederholten stationären Krankenhausaufenthalten in den Jahren ab 2003 plausibel, die - nach erfolgreichem Berufungszulassungsantrag gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus - schließlich auch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kuba führte. Randnummer 25 In der Folgezeit bemühte sich der Kläger, den nach seinen nachvollziehbaren Angaben wegen seiner psychischen Erkrankung durch die Kindesmutter ab 2003 unterbundenen Umgang familiengerichtlich zu erreichen, was ihm schließlich auch gelang. Der ihm vom Beklagten entgegengehaltene Umstand, dass er nach der Feststellung des Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG erklärt habe, zunächst den Wünschen der Kindesmutter nachzukommen und das im August 2007 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingeleitete familiengerichtliche Verfahren auf Regelung des Umgangs „nicht zu forcieren“, hat nur geringe Aussagekraft; der Kläger weist insoweit nachvollziehbar darauf hin, dass der Ausschöpfung aller Verfahrensrechte im Familienrecht gerade auch Belange des Kindeswohls entgegenstehen können. Dass der Kläger trotz Aufhebung der Wohnsitzauflage im November 2008 nicht nach Berlin umgezogen ist, was eine deutliche Erleichterung der Umgangskontakte mit seinem Sohn mit sich gebracht hätte, hat er in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die zu dieser Zeit durch das Job Center vermittelten Beschäftigungsmaßnahmen und der damit verbundenen Hoffnung, in eine feste Anstellung zu kommen, für den Senat nachvollziehbar erläutert. Da es für ihn zu dieser Zeit wichtig gewesen sei, endlich die Möglichkeit zu haben, für sich selbst zu sorgen und keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen, habe er es nicht für sinnvoll gehalten, diese Maßnahmen abzubrechen und nach einem Umzug nach Berlin dort erneut von vorne zu beginnen. Zudem sei sein Sohn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nunmehr in der Lage gewesen, ihn in E... regelmäßig zu besuchen. Auch deshalb sei es ihm nicht mehr absolut notwendig erschienen, nach Berlin umzuziehen, um den Kontakt zu seinem Sohn zu pflegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht auch der altersbedingt nur noch geringe Betreuungsbedarf des inzwischen 16-jährigen Sohnes nicht dagegen, dass der nach den unbestrittenen Angaben des Klägers inzwischen regelmäßig ermöglichte persönliche Kontakt zwischen Vater und Sohn den Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen gewährleistet, die nach der Lebenserfahrung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen, das nach § 1684 Abs. 1 Halbs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Randnummer 26 2. Sind mithin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG erfüllt, ist ferner das dem Beklagten auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert. Das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Begrenzung der Zuwanderung im Bundesgebiet hat zurückzustehen, wenn - wie hier - mit Blick auf Art. 6 GG aus verfassungsrechtlichen Gründen der Schutz der Familiengemeinschaft geboten ist (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2010, § 28 Rn. 14; Marx, in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 28 Rn. 161). Andere schwerwiegende Gründe, die es rechtfertigen würden, das Ermessen ausnahmsweise zu Lasten des Klägers auszuüben, sind nicht erkennbar. Randnummer 27 3. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht jedoch – wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.