schieben von Ermessen, Abgrenzung zwischen studienvorbereitenden und "isolierten" Sprachkurs, ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zum AufenthG (Ziffer 16.5.1.2.), Ermessenserwägungen bei Visa für Sprachkurse (Rn.15) Orientierungssatz 1.
G ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. (Rn.16)
dem sie in Kuba ihr Abitur abgelegt hatte, absolvierte sie eine Ausbildung zur Fachangestellten im Hotel- und Gaststättengewerbe. Sie arbeitet in Kuba in der Gastronomie. Im Jahr 2003 lernte sie den am
Kuba zurückgereist. Sie möchte ihre Sprachkenntnisse verbessern und strebe ein Bachelorstudium in Gesundheit und Tourismusmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen an. Hierfür seien die Anerkennung ihres kubanischen Abiturs und das kleine deutsche Sprachdiplom des Goetheinstituts (Stufe C2) erforderlich. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 zu verpflichten, ihr ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, dass die Erteilung eines studienvorbereitenden Sprachkurses
G im Ermessen der Beklagten stehe. Ebenso stehe die Erteilung eines Visums für die Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung diene,
G im Ermessen der Beklagten. Es liege grundsätzlich im deutschen öffentlichen Interesse, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernen. Im Rahmen der Visumserteilung an Sprachschüler sei deshalb dem öffentlichen Interesse an der Förderung deutscher Kultur und Sprache Rechnung zu tragen. Dies setze allerdings voraus, dass ernsthafte Studienabsichten vorlägen und keine zweckfremden Ziele verfolgt würden.
der bisherigen und zukünftigen Lebensplanung müsse plausibel gemacht werden, welche konkreten Schritte bereits zur Vorbereitung des Studiums in Deutschland eingeleitet wurden und inwieweit die Hochschulzulassungsvoraussetzungen für Deutschland erfüllt seien. Die Klägerin habe in ihrem ergänzenden Schreiben vom 17. Januar 2010 lediglich angegeben, durch einen weiteren Sprachkurs ihre Berufschancen in Kuba verbessern zu wollen. Ihre Studienabsichten seien erst durch das Schreiben des Herrn geltend gemacht worden. Ernsthafte Absichten, in absehbarer Zeit ein Studium in Deutschland aufzunehmen, habe die Klägerin aber nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei ungewiss, ob die Klägerin die sonstigen Hochschulzugangsvoraussetzungen für ein Studium in Deutschland erfülle. Angesichts dieser Bedenken sei die Versagung des Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs ermessensfehlerfrei. Randnummer 10 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen (jeweils 1 Band) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 13 Der Berichterstatter konnte über die Klage entscheiden,
dem ihm die Kammer mit Beschluss vom
Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an ihrem Wunsch festhält, an einem Sprachkurs in Deutschland teilnehmen zu können. Es handelt sich insoweit nicht um ein Visum, dass in zeitlicher Hinsicht anlassbezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG geltenden Vorschriften. Die Erteilung des beantragten Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs richtet sich daher
G und § 5 Abs. 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden. Ferner müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein. Randnummer 17 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat durch die Verpflichtungserklärung des Herrn vom 13. November 2009
gewiesen, dass der Lebensunterhalt für die Dauer des Sprachkurses gesichert ist. Der Umstand, dass in der Verpflichtungserklärung die voraussichtliche Gültigkeit des Visums auf den 15. Februar 2010 datiert, ist unerheblich. Vielmehr kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Herr auch für einen künftigen Zeitraum bereit und auch finanziell in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Klägerin, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, zu sichern. Es kann unterstellt werden, dass die Klägerin die erforderliche Krankenversicherung für den Zeitraum des geplanten Sprachkurses
reichen wird, soweit die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens die Erteilung des Visums zusichert. Randnummer 18 Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 AufenthG gegeben. In Abgrenzung zu § 16 Abs. 1 AufenthG regelt § 16 Abs. 5 AufenthG einen „isolierten“ Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient. Ein studienvorbereitender Sprachkurs i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst nur solche Sprachkurse, die unmittelbar einem entsprechenden Studium vorausgehen und hierfür erforderlich sind. Dies ist für den Aufbausprachkurs Deutsch-Intensiv-B1 der Volkshochschule N... nicht der Fall. Der Sprachkurs soll lediglich dazu dienen, die Deutschkenntnisse der Klägerin zu verbessern, um im Anschluss einen studienvorbereitenden Sprachkurs absolvieren zu können, der mit der Sprachqualifikation C2 als Studienvoraussetzung abschließt. Für einen „isolierten“ Sprachkurs kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits alle Voraussetzungen für ein beabsichtigtes anschließendes Studium vorliegen. Denn es fehlt gerade bei einem „isolierten“ Sprachkurs an der notwendigen inneren Verknüpfung zwischen Sprachkurs und Studium. Dass die verbesserten Deutschkenntnisse perspektivisch einem beabsichtigten Studium in der Zukunft dienen können, ist insoweit nicht erheblich. Randnummer 19 Die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an Sprachkursen steht
G im Ermessen der Beklagten.
GO ist das Gericht daher nur ermächtigt, zu prüfen, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
GO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
diesen Maßstäben ist der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 ermessensfehlerhaft, weil schon nicht erkennbar ist, dass die Beklagte ihr zustehendes Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Der Bescheid enthält keinerlei Begründung und keine Ermessenserwägungen. Dieser Ermessensausfall wird auch nicht durch die
geschobenen Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt.
GO kann die Verwaltungsbehörde zwar ihre Ermessenserwägungen ergänzen, sie kann jedoch einen vollständigen Ermessensausfall nicht durch
geschobene Ermessenserwägungen heilen (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – 9 B 42/10 – juris, Rn. 4 m.w.N.). Randnummer 20 Das Ermessen der Beklagte wird über Art. 3 Abs. 1 GG und der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gebunden.
Ziffer 16.5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für ihre Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügen. Die Voraussetzungen für einen Intensivsprachkurs (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche) sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Ermessen der Beklagten ist insoweit durch die Selbstbindung der Verwaltung intendiert, als ein Visum zum Sprachkurs in der Regel zu erteilen ist, wenn der angestrebte Aufenthaltszweck mit dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung der deutschen Sprache in Einklang steht und das Motiv des Ausländers
vollziehbar und plausibel ist, kein anderer Aufenthaltszweck mit dem angestrebten Visum angestrebt wird und wenn das Risiko einer illegalen Einwanderung gering ist. Randnummer 21
Auffassung des Gerichts ist im Rahmen des § 16 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernen, um damit der Förderung der deutschen Kultur Rechnung zu tragen. Dabei ist im Rahmen der Ermessenserwägungen die Motivation für den beabsichtigten Sprachkurs zu berücksichtigen, insbesondere sind Voraufenthalte und bereits erfolgreich absolvierte Sprachkurse einzubeziehen. Ferner sind im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls die bisherigen beruflichen Qualifikationen und der angestrebte Zweck des beabsichtigten Sprachkurses im Hinblick auf die Berufs- und Lebensplanung und der anstrebten Qualifizierung in die Abwägung einzustellen. Zudem sind auch die sonstigen Umstände, insbesondere persönliche und familiäre Bindungen des Antragsstellers in Deutschland zu würdigen. So können auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die dafür sprechen, dass der beabsichtigte Sprachkurs lediglich vorgeschoben wird, um einen anderen Aufenthaltszweck, für den ein entsprechendes Visum nicht erteilt werden könnte, zu verschleiern. Schließlich sind die wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung des Ausländers und das Risiko einer illegalen Einwanderung in die Gesamtabwägung einzustellen. Randnummer 22
diesen Maßstäben wird die Beklagte im Rahmen einer erneuten Ermessensentscheidung die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten haben. Im vorliegenden Fall spricht zwar einiges dafür, der Klägerin das begehrte Visum zu erteilen. Die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten ließe sich jedoch nur rechtfertigen, wenn das Ermessen der Beklagten auf null reduziert wäre und eine Ablehnung stets ermessensfehlerhaft wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Aus der Tatsache, dass Herr den Aufenthalt der Klägerin finanziert, lässt sich nicht schließen, dass der beabsichtigte Sprachkurs lediglich vorgeschoben ist, um einen längeren Besuchsaufenthalt zu realisieren. Die Klägerin hat bei ihrem letzten Aufenthalt den Sprachkurs erfolgreich absolviert. Das Risiko einer illegalen Einwanderung ist bei der Klägerin ebenso eher gering einzuschätzen, da die Klägerin auch in der Vergangenheit jeweils fristgerecht wieder ausgereist ist. Andererseits ist aber zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie erst
der ersten Ablehnung des Visums ihre späteren Studienabsichten in Deutschland konkretisiert und das Motiv für einen weiterführenden Sprachkurs
vollziehbar gemacht hat, während in dem Schreiben der Klägerin vom 17. Januar 2010 von dem beabsichtigtem Studium in Deutschland noch keine Rede war. Zudem kann die Beklagte bei dem angestrebten weiterführenden Sprachkurs und der nunmehr angegebenen Motivation der Klägerin auch berücksichtigen, ob die Klägerin überhaupt die erforderlichen Hochschulzugangsvoraussetzungen für das angestrebte Studium in Deutschland hat und ob sie dieses Studium auch in Kuba absolvieren könnte. Soweit die Klägerin in Kuba über keine ausreichenden Informationsquellen und -zugänge zum deutschen Studium verfügt, obliegt es ihr, eine Person in Deutschland zu bevollmächtigen und zu beauftragen, die erforderlichen Erkundigungen und Anerkennungen einzuholen. Die Beklagte kann dabei auch das Alter der Klägerin, ihre bisherige berufliche Ausbildung und Situation und die Dauer des angestrebten Sprachkurses berücksichtigen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Prozessrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 24 Ein Grund die Berufung zuzulassen, lag nicht vor (§ 124 a VwGO). Randnummer 25 Beschluss Randnummer 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5000,- Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001057338
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