Einstweilige Verfügung - Verfügungsgrund auch für Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs 5 S 1 BetrVG notwendig Leitsatz Auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung eines Anspru
§ 102Betr
VG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 20 ; LAG Köln
- Januar 1984 NZA 1984, 57 ; GMPM-G/Germelmann
- Aufl. § 62 Rn. 105 und 109). Randnummer 48 Allerdings wird vertreten, dass es im Rahmen des § 102 Abs. 5 BetrVG keiner gesonderten Darlegung des Verfügungsgrundes mehr bedarf ( LAG Hamburg 14.09.1992 - 2 Sa 50/92 - LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 10; GK-BetrVG/Raab
- Aufl. § 102 Rn. 187; ErfK/Kania
- Aufl. BetrVG § 102 Rn. 35 ). Randnummer 49 Hierfür finden sich im Gesetz indes keine Anhaltspunkte. Randnummer 50
- Der Wortlaut des § 102 Abs. 5 BetrVG spricht nicht dafür, die Darlegung eines Verfügungsanspruchs für entbehrlich zu halten. Soweit der Verfügungskläger die Auffassung vertritt, die Entbehrlichkeit der Darlegung eines Verfügungsgrunds folge daraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen „muss“, folgt dem die Kammer nicht. Aus der Verwendung des Wortes „muss“ folgt lediglich, dass der Arbeitnehmer – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der § 102 Abs. 5 BetrVG – einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat. Insoweit kann hieraus ein zwingender Anspruch und damit ein Verfügungsanspruch hergeleitet werden, nicht jedoch – automatisch – ein Verfügungsgrund. Randnummer 51
- Soweit der Verfügungskläger die Auffassung vertritt, die Durchsetzung des Anspruchs im Eilverfahren ohne besondere weitere Erfordernisse komme gerade darin zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber sofort, dh. im Eilverfahren verlangen könne, ihn von der Weiterbeschäftigungspflicht zu entbinden, überzeugt dies nicht. Wenn der Gesetzgeber für die Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungsverpflichtung das einstweilige Verfügungsverfahren ausdrücklich als allein zulässiges Verfahren vorgesehen hat, kann nicht angenommen werden, dass ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung der in § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG geregelte Weiterbeschäftigungsanspruch unter erleichterten Voraussetzungen mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können soll ( LAG Baden-Württemberg 30.08.1993 - 15 Sa 35/
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VG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 20) . Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der geltenden Rechtsordnung mehrere spezielle Regelungen zur Durchsetzung eines Anspruchs normiert sind (vgl. zB § 855 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Gesetzgeber hat dort jeweils ausdrücklich bestimmt, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruches glaubhaft gemacht werde. Regelt der Gesetzgeber in einzelnen Vorschriften indes ausdrücklich, dass die Gefährdung des zu sichernden Anspruches und damit der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden muss, spricht dies dafür, die Darlegung eines Verfügungsgrundes immer dann zu fordern, wenn eine entsprechende Regelung bei einer Norm nicht getroffen wurde. Randnummer 52 3. Soweit der Verfügungskläger darauf verweist, dass Sinn und Zweck des § 102 Abs. 5 Satz darin besteht, einen Anspruch auf Weitebeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist zu statuieren, um ein ggf. schwierige Wiedereingliederung zu verhindern, trifft dies zu; dies rechtfertigt aber keine andere Betrachtung. Auch im Rahmen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags, insbesondere im ungekündigten Arbeitsverhältnis, soll – dort im Hinblick auf grundrechtliche Gewährleistungen – eine Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verhindert werden. Es ist auch nicht erklärbar, dass der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis weniger Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung haben soll, als der Arbeitnehmer in einem – wirksam - gekündigten Arbeitsverhältnis. Der Kammer ist auch bewusst, dass es sich bei dem Weiterbeschäftigungsanspruch um einen zeitgebundenen Anspruch handelt, der allein durch Zeitablauf hinfällig werden kann und damit unerfüllbar wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht erleichterte Voraussetzungen gelten müssten ( LAG Baden-Württemberg 30.08.1993 - 15 Sa 35/
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VG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 20) . Liegt kein Verfügungsgrund vor, so kann der gekündigte Arbeitnehmer den Weiterbeschäftigungsanspruch mit einer Klage geltend machen. Er wird den Anspruch schon im Hinblick darauf, dass die Kündigungsschutzklage fristgebunden zu erheben ist und die Ablehnung der begehrten Weiterbeschäftigung ihm gegenüber in den seltensten Fällen schon zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage kundgetan sein dürfte, eine separate Klage erheben. Über diese wird regelmäßig weit vor der Entscheidung über die Kündigungsschutzklage befunden werden können, weil der Arbeitgeber nur begrenzt Einwendungen erheben kann ( LAG Baden-Württemberg 30.08.1993 - 15 Sa 35/
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VG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 20) . Die Tatsache, dass bislang keine Entscheidung über einen Weiterbeschäftigungsanspruch im Klageverfahren vorliegt, dürfte hier allein daran liegen, dass der Verfügungskläger auch fünf Monate nach Erhalt der Kündigung zum
- Januar 2011 den Weiterbeschäftigungsanspruch nicht mit einer Klage im Hauptsacheverfahren überhaupt geltend gemacht. Insoweit verweist die Verfügungsbeklagte zutreffend darauf, dass eine Eilbedürftigkeit von dem Verfügungskläger selbst verschuldet wäre. Ob darüber hinaus eine Eilbedürftigkeit auch deswegen verschuldet war, weil der Verfügungskläger die einstweilige Verfügung erst deutlich über zwei Monate nach Erhalt der Kündigung eingereicht hat und über drei Wochen abgewartet hat, bevor er gegen die innerhalb von einer Woche abgesetzte Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt hatte, bedurfte keiner Entscheidung. Randnummer 53
- Allerdings dürften an das Vorliegen eines Verfügungsgrunds geringere Anforderungen zu stellen sein, wenn der Verfügungsanspruch unzweifelhaft besteht. Generell ist auch für die Zulässigkeit einer Weiterbeschäftigungsverfügung gemäß § 940 ZPO entscheidend, ob - nach dem Ergebnis einer am rechtsstaatlichen "Gebot der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes" für beide Parteien ausgerichteten prozessrechtlichen Interessenabwägung - die beantragte Weiterbeschäftigungsverfügung mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist ( LAG München
- Dezember 2003 - 5 Sa 1118/03 - NZA-RR 2005, 312 ). Demnach wirkt sich das Gebot des effektiven Rechtsschutzes in doppelter Hinsicht aus: Weder soll ein unzweifelhaft gegebener Anspruch durch Zeitablauf untergraben werden, noch soll die Gegenseite verpflichtet werden einen nicht gegeben Anspruch zu erfüllen. Randnummer 54 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, ob ein Verfügungsanspruch besteht. Das Arbeitsgericht hat einen solchen mit guter und nachvollziehbarer Begründung abgelehnt (S. 5 – 8 des Urteils = Bl. 161 – 164 d. A.). Insoweit gebietet ein effektiver Rechtsschutz nicht dem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren stattzugeben. Vielmehr würde die Stattgabe dazu führen, dass das Gericht der Verfügungsbeklagten die Erfüllung eines wahrscheinlich nicht gegebenen Anspruchs oktroyieren würde. Dies wiegt umso schwerer, als der Verfügungskläger ein Hauptsachverfahren mindestens fünf Monate nach Erhalt der Kündigung nicht eingeleitet hat und möglicherweise weiterhin seinen behaupteten Anspruch im Hauptsacheverfahren gar nicht verfolgt. Randnummer 55 III. Nach alledem bedurfte es für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes eines gesteigerten Beschäftigungsinteresses des Verfügungsklägers. Ein derartiges gesteigertes Beschäftigungsinteresse hatte der Verfügungskläger auch nach eigenem Bekunden nicht. Randnummer 56 C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Verfügungskläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 57 D. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision hatte zu unterbleiben, weil gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG die Revision bereits von Gesetzes wegen unzulässig ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001057874