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LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer 6 TaBV 1027/11 Beschluss Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über den Fälligkeitstermin des Arbeitsentgelts §

Obsah (4)§ 77§ 87§ 76§ 40

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über den Fälligkeitstermin des Arbeitsentgelts Leitsatz Der Spruch einer Einigungsstelle, wonach der Arbeitgeber die festen Vergütungsbestandteile jeweils zum

§ 77Nr. 21 zu B II 6 b der Gründe ). Randnummer 18 2.1.3 Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 Betr

VG hinsichtlich der Auszahlung der Arbeitsentgelte umfasst auch materielle Arbeitsbedingungen wie etwa eine Kostenerstattung bei bargeldloser Zahlung ( dazu BAG, Beschluss vom 08.03.1977 – 1 ABR 33/75 – BAGE 29, 40 =

§ 87Auszahlung Nr.

1 zu II 2 der Gründe ) und damit auch eine Bestimmung des Fälligkeitstermins. Dies jedenfalls bis zur Grenze der sich aus § 614 Satz 2 BGB grundsätzlich ergebenden Vorleistungspflicht der Arbeitnehmer, die hier entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin gerade nicht überschritten worden ist. Randnummer 19 2.1.4 Das Recht des Betriebsrats, bei einer Regelung über die Zeit der Auszahlung der Arbeitsentgelte mitzubestimmen, umfasst auch ein Initiativrecht ( BAG, Beschluss vom 25.04.1989 – 1 ABR 91/87 – BAGE 62, 1 = AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 3 zu B II 4 der Gründe ). Randnummer 20 2.1.5 Ein Verstoß gegen § 271 Abs. 2 BGB liegt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht vor. Zwar hat sie im Anschluss an den inzwischen gekündigten Manteltarifvertrag mit den meisten Beschäftigten ihres Betriebs neue Arbeitsverträge geschlossen, wonach die Vergütung jeweils am fünften Werktag des Folgemonats fällig wird. Die Aufnahme einer Regelung mit kollektivem Bezug in die Arbeitsverträge vermag jedoch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht auszuschließen ( BAG, Beschluss vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200 =

§ 87Arbeitszeit Nr.

9 zu B II 3 b der Gründe ). Anders verhält es sich erst, wenn im Einzelfall individuelle Regelungen vereinbart werden. Das auch für Betriebsvereinbarungen geltende Günstigkeitsprinzip ( dazu BAG, Beschluss vom 07.11.1989 – GS 3/85 – BAGE 63, 211 =

§ 77Nr.

46 zu C II 1 der Gründe ) schützt allein die Arbeitnehmer und steht deshalb für sie günstigeren Regelungen in einer Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Randnummer 21 2.2 Der Einigungsstelle ist schließlich auch kein Ermessensfehler unterlaufen ( § 76 Abs. 5 Satz 3 und 4 BetrVG ). Sie hat mit ihrem Spruch dem Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG Rechnung getragen ( dazu BAG, Beschluss vom 17.10.1989 – 1 ABR 31/87 (B) – BAGE 63, 140 =

§ 76Nr.

39 zu B II 1 der Gründe ). Indem sie zum Ausgleich dafür, dass die festen Vergütungsbestandteile vier Tage früher als nach dem Manteltarifvertrag fällig werden sollen, die Fälligkeit der variablen Vergütungsbestandteile um fast vier Wochen hinausgeschoben hat, sind die Belange des Betriebs und der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und zu einem billigen Ausgleich gebracht worden. Randnummer 22 3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil im Beschlussverfahren gem. § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG Kosten nicht erhoben werden ( vgl. BAG, Beschluss vom 30.10.1972 – 1 ABR 7/71 – BAGE 24, 459 =

§ 40Nr.

7 zu C der Gründe ). Randnummer 23 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG waren nicht erfüllt. Die Auslegung der Fälligkeitsregelung in der PflegeArbbV steht außer Zweifel und ist deshalb nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001058197

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