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LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer 13 Sa 366/11 Urteil Wirksamkeit einer Befristung ohne Sachgrund § 14 Abs 2 TzBfG, EGRL 70/99

Wirksamkeit einer Befristung ohne Sachgrund Leitsatz Die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist europarechtskonform. (Rn.31) Orientierungssatz Im Rahmen von § 14 Abs 2 TzBfG wurde das Zi

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BfG Nr. 35, Rz. 22 mit Hinweis auf den Sinn und Zweck des Gesetzes und auf die Bundestags-Drucksache 14/4473, S. 14; ebenso BAG 13.08.2008 – 7 AZR 513/07 –

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BfG Nr. 52, Rz. 22).

  1. b)Randnummer 31 Dies ist auch europarechtskonform.
  2. aa)Randnummer 32 § 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG sieht vor: Randnummer 33 „1. Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder –verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehre der folgenden Maßnahmen:
  3. a)sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;
  4. b)die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse;
  5. c)die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse. …“
  6. bb)Randnummer 34 § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zielt speziell darauf ab, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder –verhältnisse zu vermeiden. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift verpflichtet, mindestens einen der in Nr. 1 a bis c aufgeführten Maßnahmen in ihr nationales Recht aufzunehmen, wenn es im betreffenden Mitgliedsstaat noch keine gleichwertigen Rechtsvorschriften gibt, um den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge wirksam zu verhindern. Die drei dort aufgeführten Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Verträge oder Verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen. § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel – die Verhinderung derartigen Missbrauchs – vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Nach dieser Vorschrift steht es nämlich im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie dafür auf eine oder mehrere der dort genannten Maßnahmen oder aber auf gleichwertige bestehende gesetzliche Maßnahmen zurückgreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien. Somit verfügen die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift zur Erreichung dieses Ziels über einen Ermessensspielraum, allerdings unter der Bedingung, dass sie das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis gewährleisten, wie sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70/EG ergibt (vgl. nur EuGH 10.03.2011 – C – 109/09 –

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BfG Nr. 69, Rz. 32 bis 36 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).

  1. cc)Randnummer 35 Dies hat die Bundesrepublik Deutschland sogar im Hinblick auf alle drei genannten Kriterien erfüllt. Nach § 14 Abs. 1 TzBfG müssen sachliche Gründe vorliegen, die die Verlängerung von befristeten Verträgen rechtfertigen, nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist ein sachgrundloser befristeter Vertrag „nur einmal im Leben“ (vgl. Kliemt NZA 2001, 296, 299; KR-Lipke, 9. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 296 m. w. N.) möglich, ebenfalls nach § 14 Abs. 2 TzBfG wird die zulässige Zahl der Verlängerungen des sachgrundlosen Vertrages (bis zu dreimal innerhalb eines Rahmens von zwei Jahren) geregelt. Randnummer 36 Damit hat die Bundesrepublik Deutschland das Ziel der Richtlinie erreicht, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge jedenfalls im Rahmen von § 14 Abs. 2 TzBfG zu verhindern (ebenso LAG Baden-Württemberg 14.09.2005 – 13 Sa 32/05 – zitiert nach JURIS).
  2. dd)Randnummer 37 Dem steht auch nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des LAG Köln vom 13.04.2010 entgegen. Wie das Arbeitsgericht Cottbus auch insofern zutreffend entschieden hat, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn dort geht es um die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG und darauf basierenden Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst. Randnummer 38 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ab dem 3. März 2009.
  3. a)Randnummer 39 Ein derartiger Anspruch setzte ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien voraus. Dieses ist aber rechtmäßig zum 30. September 2009 beendet worden (siehe oben zu II. 1 der Gründe).
  4. b)Randnummer 40 Der Antrag des Klägers kann auch nicht in einen Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung umgedeutet werden. Eine derartige Auslegung scheitert an der Grenze des Wortlauts. Der Kläger wollte anders als im Fall der bereits zitierten Entscheidung des BAG vom 13.08.2008 keinen (Neu-) Abschluss eines Vertrages in Form der Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO. Es kommt damit auf die weiteren – zutreffenden – Erwägungen des Arbeitsgerichts Cottbus nicht einmal an. Randnummer 41 3. Der Kläger hat endlich auch keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Unabhängig davon, dass kein Schmerzensgeld, sondern allenfalls eine Entschädigung zu zahlen wäre, liegt eine Diskriminierung des Klägers bei den Bewerbungsverfahren des Landes Brandenburg nicht vor: Randnummer 42 Hinsichtlich der von ihm allein gerügten Ausschreibungen für unbefristete Stellen nur für Inhaber von davor bereits unbefristeten Arbeitsverträgen liegt bereits deshalb keine mögliche Diskriminierung nach § 4 Abs. 2 TzBfG vor, weil der Kläger sich auf derartige Stellen unstreitig nicht beworben hat. Damit konnte er aber auch nicht benachteiligt werden. Eine abstrakte Diskriminierung ohne konkrete eigene Benachteiligung löst einen Entschädigungsanspruch im Bereich des deutschen Rechts nicht aus (zutreffend BAG 19.08.2010 – 8 AZR 370/09 –

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11). III. Randnummer 43 Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 44 Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001058218

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