Ausländerrecht: Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Fiktionswirkung; Erlaubnisfiktion; Aussetzungsfiktion Orientierungssatz Ein abgelehnter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, wenn er nach Ablauf der zuvor gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist. Ebenso wenig tritt durch einen Antrag auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 eine Erlaubnis- bzw. Aussetzungsfiktion ein, wenn der Antragsteller sich nicht - wie § 81 Abs. 3 AufenthG verlangt - rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher - wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren - nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
- Mai 2011, 11 L 20.11, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragsstellers bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- Dezember 2010 anzuordnen, der Erfolg versagt bleiben muss. Randnummer 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis knüpft an ein fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG an und ist auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung gerichtet (vgl. Beschluss des Senats vom
- Juli 2011 – OVG 2 S 34.11 -, BA S. 3). Eine durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sicherungsfähige Rechtsposition nach diesen Vorschriften besitzt der Antragsteller indes nicht. Der mit Bescheid vom
- Dezember 2010 abgelehnte Antrag des Antragstellers vom
- März 2010 hat keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, weil er nach Ablauf der bis zum
- Dezember 2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom
- Dezember 2007 gestellt worden ist. Ebenso wenig ist durch den Antrag vom
- März 2010 auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 eine Erlaubnis- bzw. Aussetzungsfiktion eingetreten, denn der Antragsteller hat sich nicht - wie § 81 Abs. 3 AufenthG verlangt - rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher - wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren - nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom
- Oktober 2010 – OVG 2 S 71.10 -, BA S. 2). Randnummer 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001058251