(15)und diejenigen, die die „formalen Voraussetzungen“ nicht erfüllt haben (32, darunter den Antragsteller und die Beigeladenen zu 18 und 47) ausgeschieden. 151 Bewerber - darunter die übrigen Beigeladenen - hat der Antragsgegner in die eigentliche Auswahl einbezogen. Für diese Bewerber, die sämtlich im Amt des Oberbrandmeisters stehen, hat der Antragsgegner aktuelle dienstliche (Anlass-) Beurteilungen erstellt. Diese (am Anforderungsprofil des derzeitigen Amtes ausgerichteten) dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsgegner nach einem mathematischen Verfahren ausgewertet. Randnummer 16 Hierzu hat er zunächst den in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen vergebenen Bewertungen der Einzelmerkmale Beurteilungswerte zugeordnet (A = 40, B = 30, C = 20, D = 10, E = 0). Danach hat er den im Anforderungsprofil des Beförderungsamtes enthaltenen Einzelmerkmalen je nach deren Bedeutung Gewichtungswerte zugeordnet (unabdingbar = 1, sehr wichtig = 0,75, wichtig = 0,5, weniger wichtig = 0,25). Randnummer 17 Sodann hat er für jedes Einzelmerkmal - soweit dieses im Anforderungsprofil für das Beförderungsamt und im Anforderungsprofil bzw. in der dienstlichen Beurteilung für das derzeitige Amt enthalten ist - das Produkt aus Gewichtungswert und Beurteilungswert gebildet und die Ergebnisse dieser Berechnung für die erfassten Einzelmerkmale zu einem „Gesamtbeurteilungswert“ addiert. Randnummer 18 Entsprechend ist der Antragsgegner bei den sechs Einzelmerkmalen aus dem Anforderungsprofil für das Beförderungsamt des Hauptbrandmeisters verfahren, die im Anforderungsprofil des Oberbrandmeisters keine Entsprechung haben. Insoweit hat er jeweils einen „Prognosebogen“ erstellt, in dem die Beurteiler eine Einschätzung der jeweiligen Fähigkeiten bzw. Potenziale abgegeben haben. Danach hat er den Bewertungen der Einzelmerkmale Beurteilungswerte zugeordnet (A = 40, C = 20, E = 0), hat diese jeweils mit den Gewichtungswerten aus dem Anforderungsprofil des Beförderungsamtes multipliziert und so einen „Gesamtprognosewert“ ermittelt. Randnummer 19 Auf der Basis der Summe von „Gesamtbeurteilungswert“ und „Gesamtprognosewert“ hat er sodann eine Rangliste der 151 Bewerber erstellt und die 80 besten zur Beförderung ausgewählt. Randnummer 20 Dieses Auswahlverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert es sich - anders als in dem von der Kammer beanstandeten Verfahren aus dem Jahr 2008 (vgl. Beschluss vom
- Februar 2009 - VG 7 A 256.08 -, BA Seite 5 ff.) - durch die ergänzende Auswertung der Prognosebögen hinreichend am Anforderungsprofil des Beförderungsamtes. Der Einwand des Antragstellers, es sei - weil Oberbrandmeister und Hauptbrandmeister „in der Praxis“ identische Aufgaben hätten - nicht erkennbar, warum bestimmte Kompetenzen im Anforderungsprofil des Beförderungsamtes stärker gewichtet würden, greift nicht durch. Denn die Einschätzung, welche Anforderungen an die jeweiligen Statusämter gestellt werden, obliegt nicht dem Antragsteller (und auch nicht dem Gericht), sondern allein dem verwaltungspolitischen Ermessen des Antragsgegners. Randnummer 21 Inhaltliche Bedenken gegen die im Januar 2011 erstellte Anlassbeurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum
- Oktober 2006 bis
- August 2010 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller hat sich im vorliegenden Verfahren lediglich „vorbehalten“, die Beurteilung anzugreifen. Die Kammer sieht bei dieser Sachlage keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Randnummer 22 Die mathematische Auswertung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nach dem oben dargestellten Verfahren ergibt einen „Gesamtbeurteilungswert“ von 262,50 Punkten, die des Prognosebogens einen „Gesamtprognosewert“ von 70,00 Punkten; mithin ergibt sich ein Gesamtwert von 332,50 Punkten. Der „schlechteste“ der ursprünglich ausgewählten 80 Bewerber (der Beigeladene zu 82) hat demgegenüber nach dem Auswahlvermerk vom
- November 2010 einen Wert von 405 Punkten erreicht. Randnummer 23
- Auch die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 18 und 47 verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Denn der Antragsgegner hat nicht dokumentiert, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Erwägungen er diese beiden Beigeladenen für die Beförderung ausgewählt hat. Randnummer 24 Der Auswahlvermerk vom
- November 2010 bezieht sich - wie dargestellt - nur auf 80 zu besetzende Stellen. Als „Auswahlstichtag“ wird darin der
- Oktober 2010 festgelegt; dies bedeute, dass zu diesem Tag „alle geforderten formalen Voraussetzungen“ vorliegen müssten (Nr. 1.
- des Auswahlvermerks). Bei der Prüfung der „formalen Voraussetzungen“ wird - wie ebenfalls bereits dargestellt - unter anderem der Antragsteller (dieser wegen zu geringer Mindestverweildauer im Amt des Oberbrandmeisters), aber auch die Beigeladenen zu 18 und 47 (diese wegen anhängiger Disziplinarverfahren) vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen (Nr. 2.
- des Auswahlvermerks). Randnummer 25 Zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wurden auch die Beigeladenen zu 18 und 47 in die Auswahlliste aufgenommen, ohne dass diese (weitere) Auswahlentscheidung hinreichend nachvollziehbar wäre. Einen Auswahlvorgang bzw. einen ergänzenden Auswahlvermerk hat der Antragsgegner auf Anforderung nicht vorgelegt. Er hat insoweit im gerichtlichen Eilverfahren erklärt, es seien aufgrund einer Entscheidung des Landesbranddirektors vom
- Dezember 2010 zusätzlich zwei Stellen zur Verfügung gestellt worden; diese Entscheidung habe zur Folge gehabt, dass nunmehr 82 Bewerber hätten ausgewählt werden können; die Rangfolge ergebe sich weiterhin aus der Liste (Anlage 4) im Auswahlvorgang. Auf Nachfrage hat der Antragsgegner vorgetragen, die 82 ausgewählten Bewerber ergäben sich aus der nunmehr beigefügten Rangfolgeliste (datiert vom
- Juni 2011). Diese Rangfolgeliste trägt einen handschriftlichen Vermerk vom
- Juni 2011, welcher von der Verfasserin des Auswahlvermerks vom
- November 2010 unterschrieben ist. Darin heißt es, diese Liste „ersetze“ die Anlage 4 zum Auswahlvermerk vom
- November 2010; insgesamt seien nunmehr 82 Bewerber ausgewählt worden; in die Liste der ausgewählten Bewerber seien die Beigeladenen zu 18 und 47 aufgenommen worden, da die abgeschlossenen Disziplinarverfahren nicht beförderungshemmend wirkten. Randnummer 26 Dieses Verfahren verletzt höherrangiges Recht. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen können auch nicht (erstmals) im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, da sonst die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Mitbewerbers in unzumutbarer Weise gemindert würden. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin - möglich ist. Es ist dem unterlegenen Bewerber insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlage der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2007 - 2 BvR 206.07 -, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 35, 46 f.). Randnummer 27 Hieran gemessen ist die Dokumentation der Auswahlentscheidung betreffend die Beigeladenen zu 18 und 47 unzureichend. Der Antragsgegner hat bereits mit Schriftsatz vom
- Februar 2011 eine Liste der „nunmehr 82 ausgewählten Mitbewerber“ vorgelegt. Bereits in dieser Liste sind die Beigeladenen zu 18 und 47 enthalten. Dies zeigt, dass eine Auswahlentscheidung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem
- Dezember 2010 - dem Tag, als der Landesbranddirektor entschieden hatte, zwei zusätzliche Stellen zu vergeben - und dem
- Februar 2011 - dem Tag, als die erweiterte Liste im vorliegenden Verfahren vorgelegt wurde - getroffen worden sein muss. Eine schriftliche Dokumentation dieser Entscheidung gibt es offenbar nicht. Der handschriftliche Vermerk vom
- Juni 2011 wurde erst im Laufe des vorliegenden Eilverfahrens erstellt und vermag eine ordnungsgemäße Dokumentation nicht zu ersetzen. Randnummer 28
- Trotz dieser unzureichenden Dokumentation der Auswahlentscheidung kann auch im Hinblick auf die Auswahl der Beigeladenen zu 18 und 47 ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer erneuten, ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung auf der Grundlage der damaligen Sach- und Rechtslage ausgewählt werden könnte. Das bereits oben - unter
- - beschriebene, in der Geschäftsanweisung „Fl Nr. 04/2010“ vorgegebene, „mathematisierte“ Auswahlverfahren, mit dem der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum selbst eingeengt und ergänzende Eignungserwägungen ausgeschlossen hat, lässt einen solchen Schluss vorliegend ausnahmsweise zu. Randnummer 29 Der Antragsgegner hat, wie sich der Auswahlliste vom
- Juni 2011 entnehmen lässt, auch für die Beigeladenen zu 18 und 47 nachträglich dienstliche Beurteilungen erstellt und diese nach dem oben dargestellten Verfahren in Punktwerte umgerechnet. Es ergab sich für den Beigeladenen zu 18 ein Wert von 467 Punkten und damit Rangplatz 18, für den Beigeladenen zu 47 ein Wert von 442,50 Punkten und damit der (geteilte) Rangplatz
- Die ersten beiden nicht ausgewählte Bewerber (Rangplatz 83 und 84) haben 357,50 bzw. 340 Punkte. Der Antragsteller hätte mit 332,50 Punkten (siehe oben 2.) den geteilten Rangplatz 110 erreicht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass eine - hinreichend dokumentierte - neue Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte; im Gegenteil dürfte der Antragsteller nach den Vorgaben der Geschäftsanweisung „Fl Nr. 04/2010“ nicht ausgewählt werden. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangwert im Eilverfahren entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht herabgesetzt wurde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001058554