EinrKostBetG BE) knüpft der Gesetzgeber an die Regelung
G (juris: SchulG BE) an. Hiervon zu unterscheiden ist die Schulpflicht sog. (vorzeitig eingeschulter) Antragskinder, die sich nach § 42 Abs. 2 SchulG (juris: SchulG BE) richtet. (Rn.17) 2. Mit der Kostenbefreiung im letzten Jahr vor dem "Beginn der regelmäßigen Schulpflicht"
EinrKostBetG BE) wird auf ein nach abstrakten Kriterien zu bestimmendes Rechendatum abgestellt, das nicht voraussetzt, dass die Schulpflicht tatsächlich nach § 42 Abs. 1 SchulG (juris: SchulG BE) eintritt. (Rn.18) 3. Die
EinrKostBetG BE) vorgesehene Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht nach § 1 Abs. 1 TKBG (juris: TagEinrKostBetG BE) gilt auch für die Hortbetreuung sog. Antragskinder, die vorzeitig eingeschult wurden. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. August 2009 verpflichtet, die monatliche Kostenbeteiligung für die Betreuung seiner Tochter T... im Zeitraum September 2007 bis Juli 2008 auf 0 Euro festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die am … Januar 2002 geborene Tochter des Klägers besuchte bis einschließlich Juli 2007 eine Kindertagesstätte. Im September 2007 wurde sie aufgrund entsprechenden Antrags ihrer Eltern vorzeitig eingeschult und besucht den zu ihrer Grundschule gehörenden Hort für die nachschulische Betreuung. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
Höhe von 155 Euro monatlich fest. Randnummer 3 Gegen den Bescheid vom
einer Kindertagesstätte, nicht aber
einem Hort. Randnummer 5 Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne sich für seine Rechtsauffassung nicht auf § 3 Abs. 5 TKBG berufen. Diese Vorschrift stelle nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf den Beginn der regelmäßigen Schulpflicht ab und beschränke seinen Regelungsbereich auf den Personenkreis der regelmäßig schulpflichtigen Kinder. Die „regelmäßige Schulpflicht“ beginne
Anlehnung an § 42 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Berlin mit Beginn des Schuljahres (1. August) für alle Kinder, die im selben Jahr das sechste Lebensjahr vollenden würden. Die Schulpflicht der Tochter des Klägers habe dagegen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes bereits ein Jahr früher mit ihrer Einschulung begonnen. Zu einem „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“ im Sinne des § 3 Abs. 5 TKBG sei es bei ihr daher nicht gekommen. Eine Kostenbefreiung für die Zeit nach Beginn der Schulpflicht sehe das TKBG nicht vor. Das ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 5 TKBG .
der Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 5. September 2005 werde darauf abgestellt, dass alle Kinder möglichst früh, zumindest aber im letzten Jahr vor der Schule, eine Kindertagesstätte besuchen und so ein systematisches Bildungsangebot
optimaler Vorbereitung auf die Schule erhalten. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es daher, nur das Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht kostenfrei zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung generell an eine Entlastung der Eltern für die Kosten der Tagesbetreuung gedacht habe und generell ein kostenfreies Betreuungsjahr gewähren wollte, sei den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Zur Regelung der Kostenfreiheit für Kinder, die frühzeitig eingeschult werden, sei der Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen gewesen, die bislang nicht erlassen worden sei. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung und beantragt sinngemäß, Randnummer 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 6. März 2008
der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. August 2009 zu verpflichten, die monatliche Kostenbeteiligung für die Betreuung seiner Tochter T... im Zeitraum September 2007 bis August 2008 auf 0 Euro festzusetzen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung führt er ergänzend aus, für das Kind des Klägers, das als Antragskind ein Jahr vor dem Beginn der regelmäßigen Schulpflicht eingeschult worden sei, habe es den „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“ nicht gegeben, denn es sei bereits mit tatsächlicher Einschulung nur auf Antrag ein Jahr zuvor schulpflichtig geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe das Kind der allgemeinen Schulpflicht unterlegen, es habe aber keinen erneuten „Beginn“ der Schulpflicht gegeben. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
halt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Randnummer 12 Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht
sgesamt abgewiesen. Randnummer 13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und gemäß § 113 Abs. 5 VwGO weitgehend begründet. Der Kläger hat zu Recht sinngemäß einen Verpflichtungsantrag gestellt, denn eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Wege der Anfechtungsklage würde seinem
teresse an bestandskraftfähiger Feststellung der Kostenfreiheit nicht hinreichend Rechnung tragen. Wegen der Formulierung des sinngemäß gestellten Verpflichtungsantrags hat sich der Senat an der Fassung des im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich gestellten Antrags orientiert. Dem Vorbringen des Klägers war zu entnehmen, an diesem Antrag festhalten zu wollen (§ 88 VwGO). Randnummer 14 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Kostenbeteiligung für die Betreuung seiner Tochter im Zeitraum September 2007 bis Juli 2008 ergibt sich aus § 3 Abs. 5
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes - TKBG -
der Fassung vom
einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder der ergänzenden Betreuung an Schulen sowie an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung zu beteiligen. Diese dem Grunde nach alle Kinder
Betreuungseinrichtungen betreffende Kostenbeteiligungspflicht wird durch § 3 Abs. 5 TKBG eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift wird im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht, mit Ausnahme der Beteiligung an den Kosten der Verpflegung, eine Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 1 nicht erhoben. Randnummer 16 b) Wann die
5 TKBG genannte „regelmäßige Schulpflicht“ beginnt, ist im TKBG selbst nicht geregelt. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber des TKBG hiermit an die Regelungssystematik des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) anknüpft. Beginn und Dauer der Schulpflicht sind
G geregelt. Nach Absatz 1 der Vorschrift werden alle Kinder mit Beginn eines Schuljahres (
der Zeit vom
die Schule aufgenommen (sog. Antragskinder). Für sie beginnt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Schulpflicht mit der Aufnahme
die Schule. Randnummer 17 Die Zusammenschau beider Regelungen zeigt, dass § 42 Abs. 1 SchulG den Regelfall der Schulpflicht darstellt, während § 42 Abs. 2 SchulG den praktisch nur ausnahmsweise gegebenen Fall einer vorzeitig eintretenden Schulpflicht vorsieht. Diesen Regelungszusammenhang hatte der Gesetzgeber des § 3 Abs. 5 TKBG vor Augen. Mit der Formulierung „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“ stellt er daher erkennbar auf den Regelfall des § 42 Abs. 1 SchulG ab. Randnummer 18 c) Der Wortlaut des § 3 Abs. 5 TKBG ist allerdings - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht eindeutig, sondern im Hinblick auf das Merkmal „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“ durchaus unterschiedlich
terpretierbar. Versteht man dieses Tatbestandsmerkmal - wie das Verwaltungsgericht und der Beklagte - als ein den Eintritt des Ereignisses „regelmäßige Schulpflicht“ tatsächlich voraussetzendes Kriterium, wären vorzeitig eingeschulte Kinder per se von der Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht ausgenommen, denn für diese gäbe es dann keinen „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“. Auch im vorliegenden Verfahren wäre es zum „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“ der Tochter des Klägers dann nicht gekommen, dieser könnte keine Kostenfreiheit für ihre Tagesbetreuung verlangen. Deutet man das Tatbestandsmerkmal dagegen als bloßes Rechendatum, das für alle Kinder nach den gleichen abstrakten Kriterien zu bestimmen ist und im Zeitraum der Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht
der Zukunft liegt, würde auch für vorzeitig eingeschulte Kinder der Beginn der regelmäßigen Schulpflicht auf den 1. August des Jahres fallen,
dem sie das sechste Lebensjahr vollenden.
diesem Fall könnte der Kläger Kostenfreiheit für die Tagesbetreuung seiner Tochter im fraglichen Zeitraum verlangen. Der Beginn ihrer regelmäßigen Schulpflicht als Rechendatum fiele auf den
sbesondere aus der Regelungssystematik und der Entstehungsgeschichte der Norm. Randnummer 19 aa) Schon die Bezugnahme auf den die Kostenbeteiligung an der Kindertagesbetreuung dem Grunde nach regelnden § 1 Abs. 1 TKBG spricht für die Annahme, mit dem „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“
5 TKBG werde lediglich ein abstraktes Rechendatum bezeichnet. § 1 Abs. 1 TKBG regelt die Kostenbeteiligung der Eltern und Kinder an den Kosten der Kindertagesbetreuung
sgesamt. Er erfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht nur die Betreuung
Kindergärten, sondern auch „die ergänzende Betreuung an Schulen“, mit der die nachschulische Betreuung im Hort umschrieben ist. Die uneingeschränkte Bezugnahme des § 3 Abs. 5 TKBG auf § 1 Abs. 1 TKBG deutet daher auf eine Kostenbefreiung hin, die ebenso umfassend, also
sbesondere unabhängig davon gelten soll, ob es sich um die Betreuung im Kindergarten oder um die nachschulische Betreuung im Hort handelt. Eine solche umfassende Betreuung lässt sich nur dann erreichen, wenn das Merkmal „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“ als abstraktes Rechendatum verstanden wird. Randnummer 20 bb) Bestätigt wird dieser Befund durch die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzentwurf geht auf einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 5. September 2005 (Abgeordnetenhausdrucksache 15/4241) zurück. Damals war beantragt worden, § 1 Abs. 2 TKBG wie folgt zu fassen: „Abweichend von Absatz 1 entfällt die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Betreuung für das Jahr, das dem Beginn der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht.“ Nach dieser Formulierung, die nicht auf den Beginn der „regelmäßigen Schulpflicht“, sondern auf den Beginn der „Schulpflicht“ abstellt, erfasste die Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht alle Kinder im letzten Kindergartenjahr und zwar unabhängig davon, ob sie als Antragskinder aufgrund vorzeitiger Einschulung nach § 42 Abs. 2 SchulG oder aufgrund der regelmäßigen Einschulung nach § 42 Abs. 1 schulpflichtig wurden. Bei dieser Fassung hätte sich allerdings die Frage gestellt, wie die Gewährung der Kostenfreiheit für die vorzeitig eingeschulten Kinder praktisch umgesetzt werden sollte. Da die Entscheidung über die vorzeitige Einschulung regelmäßig erst nach Beginn des vorangehenden Kindergartenjahres erfolgt, hätte die Kostenfreiheit für sog. Antragskinder wohl nur im Wege einer nachträglichen Rückabwicklung gewährleistet werden können. Das dürfte auch den Verfassern des Gesetzentwurfs bewusst gewesen sein. Für diese Annahme spricht
sbesondere der
der Begründung des Entwurfs am Ende des zweiten Absatzes enthaltene Satz: „Die Kostenfreiheit für Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, ist
der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 (neu) zu regeln.“ Angesichts der nach dem Wortlaut der ursprünglich geplanten Fassung ohne weiteres auch das letzte Kindergartenjahr vorzeitig eingeschulter Kinder umfassenden Kostenfreiheit hätte die für erforderlich gehaltene Verordnungsregelung nur für Fragen der (Rück-) Abwicklung der bereits gezahlten Kostenbeteiligung Sinn ergeben. Die Kostenfreiheit selbst war dagegen auch für Antragskinder bereits
der Gesetzesfassung enthalten. Dementsprechend geht der vom Verwaltungsgericht aus dem Fehlen einer Verordnungsregelung zur Kostenfreiheit sog. Antragskinder gezogene Schluss fehl, diese seien von der Regelung im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht erfasst gewesen. Randnummer 21 cc) Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der hier
Rede stehenden Kostenfreiheit sich von der
tention des ursprünglichen Gesetzentwurfs leiten ließ und daran im Kern festgehalten hat. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, die die Annahme nahe legten, der Gesetzgeber habe andere Regelungszwecke verfolgt als der ursprüngliche Gesetzentwurf. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend ohne Belang, dass die Kostenfreiheit statt
der zunächst angedachten Ergänzung einer Regelung
2 TKBG tatsächlich
5 TKBG erfolgte. Vielmehr wird man annehmen können, dass diese Änderung aus rein redaktionellen Gründen veranlasst war. Randnummer 22 Dass zudem die schließlich
Kraft getretene Regelung des TKBG über die Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht nicht auf den Beginn der „Schulpflicht“ abstellt, sondern enger gefasst ist und auf den Beginn der „regelmäßigen Schulpflicht“ abhebt (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie, Schule und Sport vom
dem aufgezeigten Kontext allerdings durchaus Sinn, jedenfalls dann, wenn man den „Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“ als bloßes Rechendatum versteht. Denn durch die Beschränkung der Regelung auf den Beginn der „regelmäßigen Schulpflicht“ entfällt die nach dem ursprünglichen Entwurf bestehende Notwendigkeit, die Kostenbefreiung bei sog. Antragskindern nachträglich zu gewährleisten. Die Regelung hat dann nämlich zur Folge, dass bei vorzeitig eingeschulten Kindern nicht das letzte Kindergarten-, sondern das erste Hortjahr ohne Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 1 TKBG gewährt wird. Demgegenüber hätte die vom Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Beklagten vertretene Auslegung des § 3 Abs. 5 TKBG zur Folge, dass ein Teil der vom ursprünglichen Gesetzentwurf eindeutig erfassten Personen aus dem Kreis der Begünstigten herausfiele. Dies wäre nach Einschätzung des Senats eine gegenüber der ursprünglichen gesetzgeberischen
tention erhebliche Abweichung, die nur dann angenommen werden könnte, wenn es hierfür entsprechend eindeutige Hinweise
den Gesetzesmaterialien gäbe. Randnummer 23 dd) Weiter weist der Senat darauf hin, dass die hier vertretene Ansicht auch im Kontext der am 1. Januar 2010
Kraft getretenen, für den vorliegenden Fall allerdings noch nicht geltenden Änderung des § 3 Abs. 5 TKBG (
der Fassung vom 17. Dezember 2009, GVBl. S. 848) eine gewisse Bestätigung erfährt. Danach wird
den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht eine Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 1 TKBG (mit Ausnahme der Beteiligung an den Verpflegungskosten) nicht erhoben. Die Norm ist
ihrem Wortlaut mit der hier streitigen Fassung identisch, mit der Ausnahme, dass nicht nur das letzte Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht von der Kostenbeteiligungspflicht ausgenommen wird, sondern die letzten drei Jahre. Legte man diese offenkundig
der
tention an die frühere Gesetzesfassung und die bereits im ursprünglichen Entwurf beabsichtigte spätere Ausweitung der Befreiung von der Kostenbeteiligung anknüpfende Neufassung der Norm im Sinne des Beklagten aus und machte die Kostenbefreiung davon abhängig, ob die regelmäßige Schulpflicht tatsächlich eintritt, ergäbe das nur wenig Sinn. Denn entweder müsste mit der Entscheidung über die Kostenbefreiung zunächst abgewartet werden, ob das betreffende Kind vorzeitig eingeschult wird oder aber die zunächst gewährte Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht müsste im Falle der vorzeitigen Einschulung nachträglich geändert und die Beteiligung an den Kosten gegebenenfalls nachgefordert werden. Eine
der Praxis sinnvolle Handhabung dürfte - ohne dass dies vorliegend abschließend entschieden werden müsste - vielmehr nur dann möglich sein, wenn man das Merkmal als bloßes Rechendatum versteht. Dann wäre die Tagesbetreuung für alle Kinder während der letzten drei Jahre vor Beginn des nach § 42 Abs. 1 SchulG zu errechnenden Datums (bis auf die Beteiligung an den Verpflegungskosten) kostenlos. Randnummer 24 ee) Auch die weiteren vom Beklagten bzw. vom Verwaltungsgericht angeführten Argumente rechtfertigen keine andere Sicht. Soweit der Beklagte anführt, die Kostenbefreiung
5 TKBG erfasse nur die Betreuung
Kindergärten, nicht aber die nachschulische Hortbetreuung, ist ihm nicht zu folgen. Das ergibt sich bereits aus den oben unter c) aa) gemachten Ausführungen. Jedenfalls
soweit ist der Wortlaut der Norm klar und eindeutig. § 3 Abs. 5 TKBG verweist auf sämtliche Fälle, die vom Regelungsbereich des § 1 Abs. 1 TKBG erfasst werden. Das schließt die Hortbetreuung mit ein. Um entgegen dem klaren Wortlaut der Vorschrift die Annahme zu rechtfertigen, der Verweis erfasse nur die Betreuung
Kindergärten, bedürfte es eindeutiger Belege für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers
den Gesetzgebungsmaterialien, an denen es hier fehlt. Sie sind auch nicht im Hinblick auf die Überschrift des ursprünglichen Gesetzentwurfs („Letztes Kindergartenjahr für Eltern kostenfrei“) anzunehmen.
soweit ist bereits zweifelhaft, ob dies für sich genommen die vom Beklagten vertretene Annahme tragfähig begründen könnte. Unbeschadet dessen ist diese Überschrift aus anderen Gründen ungeeignet, die Auffassung des Beklagten zu stützen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf erfasste aus den dargelegten Gründen auch vorzeitig eingeschulte Kinder, sah aber sowohl für diese als auch für regulär eingeschulte Kinder eine Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht allein für das jeweils letzte Kindergartenjahr vor. Die Überschrift des Gesetzentwurfs spiegelte daher den damals geplanten Norminhalt zutreffend wider. Dass die Überschrift
der späteren Entwurfsfassung, die der dann
Kraft getretenen Fassung des § 3 Abs. 5 TKBG entspricht, beibehalten wurde (vgl. etwa Abgeordnetenhausdrucksache 15/4980), hat für die Frage der Norminterpretation schon vor diesem Hintergrund kein ausschlaggebendes Gewicht. Darüber hinaus hat die Überschrift selbst auch keinen Eingang
das TKBG gefunden und schließlich ist sie nach Einschätzung des erkennenden Senats auch nicht Ausdruck einer bestimmten Norminterpretation, sondern letztlich aus dem ursprünglichen Entwurf als eine Art plakativer politischer Programmsatz übernommen worden, der lediglich den typischen Fall der Neuregelung beschreibt. Randnummer 25 Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die hier
Rede stehende Frage mehrfach
der parlamentarischen Diskussion jeweils mit dem Ergebnis behandelt worden sei, sog. Antragskinder fielen nicht unter die Befreiung von der Kostenbeteiligung, rechtfertigt auch das kein anderes Ergebnis. Der Beklagte stellt hierbei auf parlamentarische Anfragen ab, die von der zuständigen Senatsverwaltung beantwortet wurden (Abgeordnetenhausdrucksachen 15/12 765 und 16/20 056). Er verkennt
soweit, dass die verbindliche Norminterpretation nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung Sache der Gerichte und nicht der Exekutive ist. Randnummer 26 d) Soweit der Kläger die Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht für den Monat August 2008 verlangt, steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu. § 3 Abs. 5 TKBG gewährt Kostenbefreiung nur für das letzte Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht. Die regelmäßige Schulpflicht seiner Tochter begann hier - wie dargelegt - am
soweit findet er seine Rechtsgrundlage
SGB X, der vorliegend anwendbar ist, weil die landesrechtliche Kostenfestsetzung nach Maßgabe des § 90 SGB VIII erfolgt. Hinsichtlich der Frage, ob die mit Bescheid vom
Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der
GO genannten Gründe vorliegt.
sbesondere rechtfertigt die Frage der Auslegung landesrechtlicher Bestimmungen nicht die Annahme grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Für die Auslegung des Berliner Landesrechts ist grundsätzlich das Oberverwaltungsgericht abschließend zuständig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001058748
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.