Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahme Orientierungssatz 1. Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten der Beklagten erlaubt nur dann den Rückschluss auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können z.B. gegeben sein, wenn das außerdienstliche Handeln einen Bezug zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten aufweist und insbesondere geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt zu ziehen. (Rn.36) 2. Für einen Bezug der außerdienstlichen Betrugshandlungen zum Amt spricht der enge Zusammenhang zu den innerdienstlichen Beihilfe-Betrugsfällen. Zudem besteht gerade für eine in der Finanzverwaltung beschäftigte Beamtin, die in einer für sie schwierigen finanziellen Lage außerdienstlich zum Mittel des Betruges greift, eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens, das ihr der Dienstherr und die Allgemeinheit in Bezug auf ihren konkreten Dienstposten entgegenbringt. (Rn.37) 3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt. (Rn.42) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 25. Februar 2016, 2 B 1/15, Beschluss Tenor Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die 19... in B... geborene Beklagte wurde nach Erlangen des Hauptschulabschlusses an der F... im Jahr 19... zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des einfachen nichttechnischen Dienstes im Dienstbereich der OFD Berlin zugelassen. Im Juli 19... ernannte sie der Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Oberamtsgehilfin z.A. Aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beklagten erfolgte die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erst im September 1999; im Juli 20... wurde sie zur Hauptamtsgehilfin ernannt. Mit Wirkung ab 1. März 20...trug die Beklagte die Amtsbezeichnung Amtsmeisterin (BesGr. A 4). Wegen Dienstunfähigkeit - die Beklagte erkrankte im Jahr 2005 an Multipler Sklerose - versetzte sie der Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 in den Ruhestand. Randnummer 2 Ihre dienstlichen Leistungen wurden zuletzt für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 mit „D“ beurteilt. Sie ist disziplinarisch bislang nicht belastet. Randnummer 3 Durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Juli 2010 - (3... - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten die Beklagte wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 4 Das Urteil des Amtsgerichts (abgekürzte Fassung) enthält folgende Feststellungen (die Beklagte wird hierin als Angeklagte bezeichnet): Randnummer 5 „Die jetzt 3... Jahre alte Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige, ledig und hat ein Kind im Alter von 1... Jahren. Sie hat zunächst den Beruf der Zahnarzthelferin gelernt. Später hat sie umgelernt und im Finanzamt in der Vollstreckungsstelle Sekretariatsarbeiten verrichtet. Die Angeklagte gibt an, im Jahr 2005 erfahren zu haben, dass sie an Multipler Sklerose erkrankt sei. Die Erkrankung habe zu ihrer Versetzung in den Vorruhestand im August 2009 geführt. Seit dem 01. Mai 2010 bezieht die Angeklagte eine Rente in Höhe von 1.386,13 € brutto. Sie bezieht Kindergeld und hat nebenher einen Nebenjob in einem Frauenprojekt, für den sie 300,- € monatlich erhält. Randnummer 6 Die Angeklagte musste - soweit ersichtlich - gerichtlich bislang nicht bestraft werden. Randnummer 7 In der Zeit von August 2006 bis Juni 2008 legte die Angeklagte in neun Fällen Rezepte für das Medikament r..., das ihr von verschiedenen Ärzten zur Behandlung ihrer MS-Krankheit verordnet worden war, mit einem Bestätigungsvermerk einer Apotheke ihrer Krankenversicherung, der C... Versicherung, sowie der Beihilfestelle des Landes Berlin vor, obwohl sie das Medikament in der Apotheke gar nicht erhalten und den Kaufpreis für das Medikament nicht entrichtet hatte. In 13 Fällen erhielt sie von der Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle den anteiligen Kaufpreis für das Medikament erstattet, in zwei Fällen war dies jedenfalls beabsichtigt. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass sowohl die Krankenkasse, als auch die Beihilfestelle nur tatsächlich erworbene Medikamente zu erstatten verpflichtet sind und sie auf die erhaltenen bzw. erstrebten Geldbeträge keinen Anspruch hatte. Sie wollte sich durch die erlangten Beträge eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang verschaffen, um damit ihren Lebensunterhalt jedenfalls mit zu bestreiten. Randnummer 8 Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: Randnummer 9 1. Im August 2006 legte die Angeklagte ein quittiertes Rezept bei der Beihilfestelle vor und erhielt 638,64 €. Randnummer 10 2. Am 19. August 2006 legte die Angeklagte dasselbe Rezept zur Erstattung bei ihrer Krankenversicherung vor. Sie beabsichtigte, den Erstattungsbetrag von 643,74 € dadurch zu erlangen, wozu es jedoch nicht kam. Randnummer 11 3. Am 08. November 2006 legte die Angeklagte dem Land Berlin wiederum ein quittiertes Rezept vor. Die Beihilfestelle erstattete ihr einen Betrag von 638,74 €. Randnummer 12 4. Am selben Tag reichte die Angeklagte dieses Rezept bei der Krankenversicherung ein, die 643,74 € überwies. Randnummer 13 5. Am 08. April 2007 legte die Angeklagte der Beihilfestelle ein Rezept mit Quittungsvermerk vor, auf das 655,39 € erstattet wurden. Randnummer 14 6. Am 08. April 2007 wurde dasselbe Rezept wiederum bei ihrer Krankenversicherung eingereicht, um ebenfalls einen Betrag von mindestens 655,39 € ausgezahlt zu bekommen. Zu einer Erstattung kam es nicht. Randnummer 15 7. Am 23. August 2007 legte die Angeklagte der Beihilfestelle drei quittierte Rezepte über angeblich jeweils 655,39 € vor, die ihr auch für alle drei Rezepte erstattet wurden. Randnummer 16 8. Am 23. August 2007 legte die Angeklagte zwei dieser Rezepte ihrer Krankenkasse vor. Die C... KV erstattete ihr zweimal 660,39 €. Randnummer 17 9. Am 16. Juni 2008 legte die Angeklagte der Beihilfestelle vier Rezepte vor. Mit einem Betrag von jeweils 692,32 € wurden diese Rezepte erstattet, obwohl die Angeklagte den Preis nicht gezahlt und das Medikament nicht abgeholt hatte. Randnummer 18 Soweit drei weitere Fälle angeklagt waren, ist das Verfahren im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Randnummer 19 Nach dem festgestellten Sachverhalt, der auf dem Geständnis der Angeklagten beruht, hat sie sich in neun Fällen des gewerbsmäßig begangenen Betruges, davon in zwei Fällen im Versuch, strafbar nach den §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22,23, 53 StGB schuldig gemacht. …“ Randnummer 20 Die Vorgehensweise der Beklagten bei den Betrugsfällen bestand darin, sich von verschiedenen Ärzten in einer Vielzahl von Fällen das Medikament „r... verordnen zu lassen. Sodann begab sie sich jeweils zu Apotheken, um sich dort den Kauf des Medikaments bestätigen zu lassen; übergeben und bezahlt werden sollte das Medikament wegen des hohen Preises nach Absprache mit den Apotheken erst, wenn sie die entsprechende Erstattung von Beihilfe und Krankenversicherung erhalten hätte. Die Beklagte rechnete darauf die durch die Apotheken (vorab) quittierten Rezepte mit der Beihilfe und ihrer Krankenversicherung ab, holte das Medikament in den vom Strafgericht festgestellten Fällen jedoch bei den Apotheken nicht ab (bei ihrer „Stammapotheke“ regelmäßig mit der Ausrede, die Erstattung sei abgelehnt worden; eine andere Apotheke suchte sie nach Quittierung des Rezepts nicht mehr auf) und behielt den Erstattungsbetrag für sich. Randnummer 21 Wegen des sachgleichen Vorwurfs wie im Strafverfahren hat der Leiter der Finanzamts T... im Juli 2007 das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet und im Hinblick auf das Strafverfahren zunächst ausgesetzt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nahm das nach der Zurruhesetzung der Beklagten nunmehr zuständige Landesverwaltungsamt im November 2010 das Disziplinarverfahren wieder auf. Die Beklagte hat die Vorwürfe im behördlichen Disziplinarverfahren eingeräumt und angegeben, sich um die Schadenswiedergutmachung zu bemühen. Seit Januar 2011 zahlt sie den Schaden für das Land Berlin (Rückforderungsbescheid vom 15. November 2010 über 6.668,32 Euro) in monatlichen Raten von 100,- Euro ab. Randnummer 22 Mit der unter dem 28. Januar 2011 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger der Beklagten das strafrechtlich geahndete Betrugsverhalten als Dienstvergehen vor. Mit ihrem strafbaren Verhalten habe die Beklagte gegen ihre Dienstpflichten gem. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört. Sie habe mit erheblicher krimineller Energie gehandelt, was auch aus der strafrechtlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten deutlich werde. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Sachverhalt sei unstreitig und stehe aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten fest. Sie verweist darauf, dass ihre Lebenssituation im Tatzeitraum von privaten Problemen belastet gewesen sei. Ihr damaliger Lebensgefährte sei als Bundeswehrangehöriger 2005 von Afghanistan zurückgekehrt und verändert gewesen. Er habe sich nicht mehr an der Haushaltskasse beteiligt, so dass immer größere finanzielle Probleme aufgetreten seien. Die entstandene Geldnot habe sie durch die Betrugstaten zu überbrücken versucht. Im Jahr 2008 sei es zur Trennung gekommen. Ihr ehemaliger Lebensgefährte habe daraufhin alles Geld, was sich in einem kleinen Haustresor befunden habe (etwa 4.000,- Euro) an sich genommen. Mit diesem Geld habe sie mehrere Apothekerrechnungen bezahlen wollen. Randnummer 28 Sie habe sich mithin in einer wirtschaftlich existenziell bedrohlichen Notlage und aufgrund der 2005 bei ihr diagnostizierten MS-Erkrankung in einer schwer belastenden Lebenssituation befunden. Sie habe ihre Beziehung retten wollen und geglaubt, dies wäre nur möglich, wenn es finanziell besser ginge. Randnummer 29 Sie zahle den entstandenen Schaden in Raten von je 100,- Euro an die Beihilfe und die Versicherung zurück. Randnummer 30 Die Disziplinarkammer hat die Personalakten der Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Strafakten des Amtsgerichts Tiergarten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Randnummer 32 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zugrunde. Die Beklagte räumt den Sachverhalt ein. Randnummer 33 Die Beklagte handelte – auch insoweit besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen – vorsätzlich und schuldhaft. Randnummer 34 Die Beklagte hat mit den teils inner-, teils außerdienstlichen Betrugstaten gegen ihre Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F.) verstoßen und hierbei - soweit es die gegen die Versicherung gerichteten Betrugshandlungen betrifft - die Anforderungen für die Annahme eines außerdienstliches Dienstvergehen erfüllt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.). Randnummer 35 Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 13). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, wie zuletzt zitiert, Rn.14 m.w.N.). Randnummer 36 Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten der Beklagten erlaubt nur dann den Rückschluss auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können z.B. gegeben sein, wenn das außerdienstliche Handeln einen Bezug zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten aufweist und insbesondere geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt zu ziehen. Randnummer 37 Für einen Bezug der außerdienstlichen Betrugshandlungen zum Amt der Beklagten spricht bereits der enge Zusammenhang zu den innerdienstlichen Beihilfe-Betrugsfällen. Zudem besteht gerade für eine in der Finanzverwaltung beschäftigte Beamtin, die in einer für sie schwierigen finanziellen Lage außerdienstlich zum Mittel des Betruges greift, eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens, das ihr der Dienstherr und die Allgemeinheit in Bezug auf ihren konkreten Dienstposten entgegenbringt. Randnummer 38 Durch die Neufassung des Rechts der Landesbeamten im Jahr 2009 hat sich an der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Tatzeit nichts für den vorliegenden Fall Wesentliches geändert. Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Die hier maßgeblichen Regelungen der § 20 Satz 2 und Satz 3 sowie § 21 Satz 2 LBG a.F. stimmen mit § 34 Satz 2 und Satz 3 sowie § 35 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) im Wesentlichen überein (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des BBG BVerwG, Urteil vom 25. August 2009, a.a.O.), so dass sich aus der Neufassung kein hier relevantes materiell günstigeres Recht ergibt. Ebenso wenig ist auf Grund der Neufassung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine hier relevante Rechtsänderung hinsichtlich der Anforderungen für die Ahndung eines außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen eingetreten, soweit es - wie hier maßgeblich - das Amt der früheren Beamtin als Anknüpfungspunkt hat. Randnummer 39 3. Das Dienstvergehen der in den Ruhestand versetzten Beklagten kann disziplinarrechtlich geahndet werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a DiszG kann ein Ruhestandsbeamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens verfolgt werden. Randnummer 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.