Zeitausgleichsanspruch - Gleitzeittag - Arbeitsunfähigkeit Leitsatz 1. Der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich im Rahmen eines Gleitzeitkontos wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht
§ 4Metallindustrie Nr.
37; BAG 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 =
§ 4Metallindustrie Nr.
79; BAG
- Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; BAG
- August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 =
§ 4Schuhindustrie Nr.
1 ). Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. Randnummer 39 b. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist der Zeitausgleichsanspruch des Klägers bereits durch die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Verrechnung mit seinem Gleitzeitkonto erfüllt worden. Randnummer 40 aa. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Rechtsprechung des BAG, insbesondere die Entscheidung vom
- September 2003 ( - 6 AZR 374/02 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB = EzBAT § 15 BAT Herabsetzung der Wochenarbeitszeit) sei vorliegend nicht anwendbar, überzeugt dies nicht. Zwar erfolgte in dem der Entscheidung des BAG vom
- September 2003 zugrunde liegenden Sachverhalt die Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die auch hier entscheidende Frage, ob der Zeitausgleichsanspruch bereits mit Zugang der Freistellungserklärung erfüllt ist, ergeben sich jedoch keine rechtlichen Bewertungsunterschiede. Im Übrigen hat das BAG, worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die obigen Grundsätze auch im laufenden Arbeitsverhältnis angewendet (vgl. BAG
- August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 =
§ 4Schuhindustrie Nr.
1 ). Randnummer 41 bb. Etwas anderes gilt auch nicht insoweit, als der Kläger entsprechend der Vereinbarung mit der Beklagten zwei Gleitzeittage einbrachte, die nicht durch sein Guthaben gedeckt waren und damit ein Negativ-Saldo zu Lasten des Klägers begründeten. Insoweit wird entsprechend der tariflichen Gleitzeitregelung zwar ein entsprechender Anspruch der Beklagten auf Nachleistung durch den Kläger begründet. Dieser Anspruch ist aber bereits durch die Freistellungserklärung der Beklagten entstanden, ohne dass durch die spätere Arbeitsunfähigkeit der bereits entstandene Anspruch noch berührt werde würde. Der Kläger übersieht insoweit, dass bereits durch die Freistellungserklärung selbst der Anspruch des Arbeitnehmers hinsichtlich des noch bestehenden Gleitzeitguthabens in Höhe von 5 Tagen erfüllt wurde und der Nachleistungsanspruch des Arbeitgebers in Höhe des Negativ-Saldos bereits begründet wurde. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit berührt diese bereits entstandene Rechtslage nicht mehr. Randnummer 42 cc. Diese Rechtsprechung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Vielmehr ist, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein Anspruch des Klägers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gar nicht entstanden. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist ( BAG
- Januar 2004 – 5 AZR 58/03 – AP Nr. 21 zu § 3 EntgeltFG ; BAG
- Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212 ; BAG
- August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375 ). Ist die Arbeitspflicht bereits aus einem anderen Grund aufgehoben, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Da eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum die bereits gewährte Freistellung nicht hinfällig macht ( BAG
- Januar 2004 – 5 AZR 58/03 – AP Nr. 21 zu § 3 EntgeltFG) , ist die Arbeitspflicht bereits auf Grund der Freistellung aufgehoben. Für den Arbeitsausfall war die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht die alleinige Ursache; vielmehr beruhte der Arbeitsausfall auf der bereits zuvor auf Wunsch des Klägers ergangenen Freistellungserklärung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht daher nicht. Randnummer 43 Diese Betrachtungsweise verstößt auch nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern ergibt sich zwingend aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Durch sie werden arbeitsfähige und arbeitsunfähige Arbeitnehmer gleichgestellt. Demgegenüber führt die Rechtsansicht des Klägers zu einer Besserstellung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers gegenüber dem arbeitsfähigen Arbeitnehmer. Wäre der Kläger nicht arbeitsunfähig erkrankt, wäre das Gleitzeitkonto unstreitig mit 7 Tagen belastet worden. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Nunmehr versucht der Kläger unter Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit einer Rechtsposition zu erlangen, die er als nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht gehabt hätte. Er möchte als besser gestellt werden, als ein nicht erkrankter Arbeitnehmer. Das ist mit §§ 3, 4 EFZG nicht vereinbar (vgl. bereits auch BAG
- Januar 2004 – 5 AZR 58/03 – AP Nr. 21 zu § 3 EntgeltFG). Randnummer 44 Unter Anwendung der allgemeinen Regelungen des Schuldrechts ist der Anspruch des Klägers dementsprechend nicht gegeben. Randnummer 45
- Ein Anspruch ergibt sich im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs in Abweichung von den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist ( BAG
- September 2003 - 6 AZR 374/02 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB = EzBAT § 15 BAT Herabsetzung der Wochenarbeitszeit). Randnummer 46 Insoweit bedarf es nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, eines erkennbaren Willens der Tarifvertragsparteien, bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit dem Arbeitgeber zuzuweisen. Soweit sich eine Tarifvertragsregelung zu der Problematik gar nicht verhält, verbleibt es bei der sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts ergebenden Rechtslage. Randnummer 47 Aus dem AZTV-S ergibt sich indes nicht, dass bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit der Beklagten zugewiesen wird. Vielmehr hat das Arbeitsgericht bereits überzeugend ausgeführt, dass sich zumindest aus dem Zusammenhang von § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 7 AZTV-S ergibt, dass nur solche Tage zugunsten des Arbeitszeitkontos bewertet werden, an denen allein deswegen nicht gearbeitet wird, weil der Arbeitnehmer arbeitunfähig ist, wenn also der Arbeitnehmer iSd. § 8 Abs. 4 Satz 2 AZTV-S „zu arbeiten gehabt hätte“. Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 4 des Urteils = Bl. 87 d. A.) an und sieht von einer rein wiederholenden Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 48 Aber selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass der AZTV-S den vorliegenden Sachverhalt gar nicht regele, weil die Inanspruchnahme eines Gleitzeittages bereits keine „Arbeitsbefreiung“ iSd. AZTV-S sei, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Auffassung des Klägers führte lediglich dazu, dass – wie der Kläger ausdrücklich konstatiert (S. 8 des Schriftsatzes vom
- März 2011 = Bl. 105 d. A.) - die tariflichen Regelungen bei der Beklagten die Problematik des Zusammentreffens einer Arbeitsunfähigkeit mit einem Gleitzeittag nicht regeln. Fehlt es an einer tariflichen Regelung, verbleibt es indes bei den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts. Aus diesen ergibt sich wie dargelegt (oben A. II 2.) kein Anspruch des Klägers. B. Randnummer 49 Der Kläger hatte die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. C. Randnummer 50 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001059380