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LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer 26 Sa 534/11 Urteil Urlaubsabgeltungsanspruch im Fall der Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Übertragungszeitrau

Urlaubsabgeltungsanspruch im Fall der Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Übertragungszeitraums hinaus - AGB-Kontrolle einer vertraglichen Ausschlussfrist Leitsatz 1. Kein Verfall eines Urlaubsabgelt

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G Abgeltung Nr. 15, Rn. 44 ff.) aufgegeben. (Rn.37)

  1. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Vollurlaubs für 2009 entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch (vgl. BAG
  2. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - NZA 2010, 1011 = NJW 2010, 3469 =

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G Abgeltung Nr. 17, Rn. 17 ff.). Diese auf eine finanzielle Vergütung gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand davon unberührt, dass die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Übertragungszeitraums am

  1. März des Folgejahres fortdauert. (Rn.38)
  2. Für einen Regelungswillen der Parteien des Einzelarbeitsvertrags, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen. Regel ist der "Gleichlauf" der Ansprüche. Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal. Das gilt auch für Arbeitsverträge, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom
  3. Januar 2009 geschlossen wurden (vgl. BAG
  4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - NZA 2010, 1011 = NJW 2010, 3469 =

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G Abgeltung Nr. 17, Rn. 25). (Rn.44)

  1. Die dem EuGH in der Sache C 214/10 (dazu jetzt die Schlussanträge der Generalanwältin Verica Rstenjak vom
  2. Juli 2011 im Anschluss an AnwK-ArbR/Düwell § 7 BUrlG Rn. 92) vorgelegte Frage betrifft unmittelbar nur den Urlaubs-, nicht den Urlaubsabgeltungsanspruch. (Rn.41)
  3. Es bedarf grds. keiner Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs der Arbeitnehmerin vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums, wenn der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Urlaubsjahres aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr genommen werden konnte. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neuruppin,
  4. Oktober 2010, 4 Ca 1088/10, Urteil Tenor
  5. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Neuruppin vom 19.10.2010 - 4 Ca 1088/10 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.422,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2010 zu zahlen.
  6. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
  7. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Randnummer 2 Die Klägerin war bei dem Beklagten als Familienhelferin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag hatten die Parteien 30 Urlaubstage vereinbart. Unter Nr. 6 des Arbeitsvertrages heißt es dazu: Randnummer 3 „Frau H. erhält einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen, …“ Randnummer 4 Nr. 9 des Arbeitsvertrages lautet: Randnummer 5 „Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geltend gemacht werden, erlöschen.“ Randnummer 6 Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Jahr
  8. In der Kündigungsschutzklage machte die Klägerin auch „sämtliche Entgeltansprüche geltend, u.a. auch Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leitungen sowie für den Fall, dass das Verfahren über das Jahresende hinaus fortdauere die Übertragung der Urlaubsjahre auf das Folgejahr“, ohne diese aber zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. In dem Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am
  9. November 2009 einen Vergleich, in dem sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  10. September 2009 einigten. In dem Vergleich erklärten die Parteien unter Nr. 3 den Rechtsstreit für erledigt. Eine umfassende Ausgleichsklausel beinhaltet der Vergleich nicht. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte die Klägerin ihre Urlaubsansprüche für das Jahr 2009 krankheitsbedingt nicht realisieren. Sie war auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bis zum
  11. Mai 2010 arbeitsunfähig krank. Einen bezifferten Abgeltungsanspruch machte sie erst mit Schreiben vom
  12. Juni 2010 geltend. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.422,77 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hat die Ansicht vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Die Klägerin habe es versäumt, den Anspruch noch im Jahr 2009 geltend zu machen. Das hätte sie aber nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG aus den 90er Jahren, aber auch nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg und anderen LAG-Entscheidungen machen müssen, um ihren Anspruch zu erhalten. Mit ihrer am
  13. Juni 2009 eingereichten Klage habe die Klägerin ihren Urlaubsabgeltungsanspruch nicht geltend machen können, da das Arbeitsverhältnis damals noch nicht beendet gewesen und der Abgeltungsanspruch daher nicht fällig gewesen sei. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin mit der Formulierung in dem Vergleich, wonach der Rechtsstreit erledigt sei, auf den Abgeltungsanspruch verzichtet habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei das Surrogat des Urlaubsanspruchs. Da die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und damit festgestanden habe, dass sie ihn innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht mehr werde verwirklichen können, hätte sie außerdem den Abgeltungsanspruch bis zum Ende des Jahres 2009 geltend machen müssen. Randnummer 13 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  14. Februar 2011 zugestellte Urteil am
  15. März 2011 Berufung eingelegt und diese mit einem am
  16. April 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 14 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses gewesen seien. Außerdem seien die Ansprüche auch bereits mit der Kündigungsschutzklage rechtzeitig geltend gemacht worden. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht berücksichtigt. Die vertragliche Ausschlussfrist sei unwirksam. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgericht Neuruppin vom
  17. Oktober 2010 – 4 Ca 1088/10 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.422,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  18. Juli 2010 zu zahlen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Auch er wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Jedenfalls müssten die gesetzlichen Verfallfristen für den Abgeltungsanspruch erhalten bleiben. Außerdem sei der Anspruch auch nach Nr. 9 des Arbeitsvertrages verfallen. Im Übrigen differenziere die Klägerin nicht zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und den vertraglich vereinbarten zehn zusätzlichen Urlaubstagen. Jedenfalls der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsanspruch sei verfallen. Randnummer 20 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom
  19. April,
  20. Mai und
  21. Juli
  22. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 22 Die Berufung ist auch begründet, da die Klage begründet ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Abgeltungsanspruch zu. Randnummer 23 1) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung Höhe von 3.422,77 EUR brutto. Randnummer 24 a) Der der Höhe nach unstreitige Abgeltungsanspruch ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien entstanden. Randnummer 25 aa) Der Anspruch der Klägerin auf Urlaub für das Jahr 2009 ist in gesetzlicher Höhe entstanden. Die Klägerin hatte nach dem Ende der sechsmonatigen Wartezeit des § 4 BUrlG in der Fünftagewoche Anspruch auf 20 Tage Vollurlaub aus dem Jahr
  23. Dem Anspruch auf Vollurlaub stand nicht entgegen, dass die Klägerin im Jahr 2009 längere Zeit arbeitsunfähig war und diese Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und darüber hinaus andauerte. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erkannt, dass der von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistete Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen auch entsteht, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugszeitraum oder in Teilen davon arbeitsunfähig erkrankt ist (vgl. BAG
  24. März 2009 – 9 AZR 983/07 - AP Nr 39 zu § 7 BUrlG = NZA 2009, 538 =

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G Abgeltung Nr 15, Rn 21, mwN). Gleiches gilt hier für den vertraglichen Urlaubsanspruch. Randnummer 26

  1. bb)Der Beklagte hatte am 30. September 2009 den Urlaubsanspruch der Klägerin nicht erfüllt. Randnummer 27
  2. cc)Die Höhe des Urlaubs- und damit auch des Abgeltungsanspruchs ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Buchst. a, § 7 Abs. 4 BUrlG und Nr. 6 des Arbeitsvertrages der Parteien. Randnummer 28
  3. b)Der Anspruch ist nicht erloschen. Randnummer 29
  4. aa)Der Anspruch ist nicht im Rahmen des Vergleichs vom 6. November 2010 untergegangen. Soweit die Parteien unter Nr. 3 des Vergleichs nach dem mitgeteilten Wortlaut den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist davon der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfasst. Er war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Was erledigt werden sollte, habe die Parteien in dem Vergleich im Übrigen ausdrücklich klar gestellt (z.B. die Abmahnungen). Der Beklagte hat sich allerdings auch weder erst- noch zweitinstanzlich darauf berufen, dass der Abgeltungsanspruch von der Erledigungsklausel erfasst sein sollte. Randnummer 30
  5. bb)Der Anspruch ist nicht aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist unter Nr. 9 des Arbeitsvertrages verfallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger diese Frist gewahrt hat. Das Unterbleiben der rechtzeitigen Geltendmachung wäre jedenfalls unschädlich. Die Bestimmung der Nr. 9 des Arbeitsvertrags ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB insgesamt unwirksam und findet keine Anwendung. Vielmehr gilt nach § 306 Abs. 2 BGB allein das gesetzliche Verjährungsrecht. Randnummer 31

(1)Bei Nr. 9 des Arbeitsvertrags handelt es sich um von dem Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv: § 305 Abs: 1 BGB. Der Arbeitsvertrag ist ein vom Beklagten vorformulierter Vertrag, den er nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Text der Vereinbarung enthält über die persönlichen Daten der Klägerin hinaus keine individuellen Besonderheiten. Randnummer 32
(2)Die Bestimmung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung dar (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB); denn gesetzlich bleiben Ansprüche abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) erhalten und sind nur im Rahmen des Verjährungsrechts geltend zu machen. Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann. Randnummer 33
(3)Die Bestimmung ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Frist für die Geltendmachung ist mit sechs Wochen unangemessen kurz. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - AP Nr. 33 zu § 307 BGB = NZA 2008, 293 =

§ 307BGB 2002 Nr 30, Rn.

25; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP Nr. 7 zu § 307 BGB = NZA 2006, 149 =

§ 307BGB 2002 Nr. 8, Rn. 28). Randnummer 34

(4)Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Altverträgen zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB) . Eine sog. geltungserhaltende Reduktion ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen. Auch die durch die Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine ergänzende Vertragsauslegung möglich ist, sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel lässt den Regelungsplan der Parteien nicht als vervollständigungsbedürftig erscheinen. Das Gesetz enthält hier eine angemessene Lösung, die den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung trägt. Der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen, wird durch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB erreicht (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - AP Nr. 33 zu § 307 BGB = NZA 2008, 293 =

§ 307BGB 2002 Nr 30, Rn.

30). Randnummer 35 cc) Der Abgeltungsanspruch ist weder soweit er auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch zurückzuführen ist, noch soweit er dem vertraglichen Anspruch nachgeht mit Ablauf des 31. Dezember 2009 oder des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 iVm. Abs. 4 BUrlG untergegangen. Randnummer 36

(1)Der Beklagte stützt sich für seine abweichende Auffassung wie die Vorinstanz auf die frühere ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Surrogatstheorie. Danach wandelte sich ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersatzweise in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG um. Mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dieser Anspruch an dieselben Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst. Die Anwendung der Surrogatstheorie führte im Streitfall dazu, dass der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 30. September 2009 in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt worden wäre. Er wäre wegen der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin jedoch nicht erfüllbar und damit nicht durchsetzbar gewesen. Der Abgeltungsanspruch wäre deshalb mit Ablauf der Übertragungsfrist am 31. März 2010 untergegangen. Randnummer 37
(2)Das Bundesarbeitsgericht hat die Surrogatstheorie für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums aber bereits mit Urteil vom 24. März 2009 (– 9 AZR 983/07 - AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG = NZA 2009, 538 =

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G Abgeltung Nr. 15, Rn 44 ff.) aufgegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist danach so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkranken und deswegen arbeitsunfähig sind (vgl. BAG 4. Mai 2010 – 9 AZR 183/09 - NZA 2010, 1011 = NJW 2010, 3469 =

§ 7BUrlG Abgeltung Nr. 17, Rn 17 ff.). Randnummer 38

(3)Der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des gesetzlichen Vollurlaubs für 2009 ist mit Verstreichen des
  1. September 2009 als reiner Geldanspruch entstanden (vgl. dazu BAG
  2. Mai 2010 – 9 AZR 183/09 - NZA 2010, 1011 = NJW 2010, 3469 =

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G Abgeltung Nr 17, Rn 17 ff.). Diese auf eine finanzielle Vergütung gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand davon unberührt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin über das Ende des Übertragungszeitraums am

  1. März 2010 fortdauerte. Randnummer 39 Um den Abgeltungsanspruch zu erhalten, musste die Klägerin ihn auch – entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht bis zum Jahresende oder dem Ablauf des Übergangszeitraums geltend machen. Eine Geltendmachung verlangte und verlangt die Rechtsprechung unabhängig von etwaigen vertraglichen oder tariflichen Verfallvorschriften nur als Voraussetzung für Verzugsansprüche in den Fällen, in denen sich Arbeitnehmer darauf berufen, ihnen sei der Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum nicht gewährt worden. Insoweit ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber durch die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs mit dessen Gewährung in Verzug gesetzt wird. Um einen Verzugsanspruch geht es hier aber nicht, sondern um den originären Abgeltungsanspruch. Randnummer 40 Die durch den Beklagten insoweit für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen betreffen andere Rechtsfragen. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom
  2. April 2010 (- 10 Sa 203/10) behandelt unter der durch den Beklagten angegebenen Randnummer die Frage, wann ein Abgeltungsanspruch fällig ist und inwieweit tarifliche Ausschlussfristen einzuhalten sind. Die Entscheidung des LAG Köln vom
  3. Mai 2010 (- 12 Sa 38/10) betrifft ebenfalls eine ganz andere Rechtsfrage. Dort geht es um den Verfall angehäufter Urlaubsansprüche, nicht um Abgeltungsansprüche. Die Entscheidung der
  4. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg vom
  5. März 2010 (- 14 Sa 2333/09) betrifft ebenfalls einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage. Dort scheiterte die Gewährung des Urlaubs z.B. nicht an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Randnummer 41 Auch die dem EuGH in der Sache C-214/10 durch das LAG Hamm vorgelegten Fragen (dazu jetzt die Schlussanträge der Generalanwältin Verica Rstenjak vom
  6. Juli 2011 im Anschluss an AnwK-ArbR/Düwell § 7 BUrlG Rn. 92) betreffen eine andere Rechtsfrage. Dort geht es nicht um den Urlaubsabgeltungsanspruch, sondern darum, ob und wann Urlaubsansprüche erlöschen, die im Zusammenhang mit jahrelanger Arbeitsunfähigkeit anfallen. Insoweit schlägt die Generalanwältin jetzt einen Zeitraum von 18 Monaten vor. Auswirkungen auf den Abgeltungsanspruch hat das nur mittelbar. Abzugelten sind nur die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Urlaubsansprüche. Im vorliegenden Fall ist diese Frage ohne Bedeutung, da die Klägerin nur die Abgeltung der im Jahr ihres Ausscheidens angefallenen Urlaubsansprüche begehrt. Randnummer 42

(4)Das gilt hier auch für den den gesetzlichen Urlaubsanspruch um zehn Tage übersteigenden vertraglichen Anspruch nach Nr. 6 des Arbeitsvertrages. Randnummer 43 (a) Die Vertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. BAG 4. Mai 2010 – 9 AZR 183/09 - NZA 2010, 1011 = NJW 2010, 3469 =

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G Abgeltung Nr. 17, Rn. 23). Randnummer 44 (b) Für einen Regelungswillen der Parteien des Einzelarbeitsvertrags, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen. Regel ist der „Gleichlauf“ der Ansprüche. Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal. Das gilt auch für Arbeitsverträge, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 geschlossen wurden (vgl. BAG 4. Mai 2010 – 9 AZR 183/09 - NZA 2010, 1011 = NJW 2010, 3469 =

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G Abgeltung Nr. 17, Rn. 25). Randnummer 45 (c) Ein vom Gesetzesrecht abweichender Regelungswille der Vertragsparteien ist hier nicht zu erkennen. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags. Die Parteien haben in Nr. 6 des Arbeitsvertrags ohne jede Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen und dem vertraglichen Urlaubsanspruch einen Gesamturlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen festgehalten. Sie haben keine eigenständigen Regeln für die Gewährung und die Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubsanspruchs aufgestellt. Der Anspruch auf Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubs in Höhe von zehn Tagen nimmt daher mittelbar an der richtlinienkonformen Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG teil. Er besteht fort, obwohl die Klägerin über das Ende des Übertragungszeitraums am 31. März 2010 hinaus arbeitsunfähig war. Randnummer 46 2) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. III. Randnummer 47 Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. IV. Randnummer 48 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die hier relevanten Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inzwischen geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001059709

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