Befristung zur Vertretung eines abgeordneten Mitarbeiters Leitsatz 1. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. (Rn.24) 2. Im Falle wiederholter vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten im Rahmen von Abordnungen ist es nicht auszuschließen, dass der entsprechend geförderte Arbeitnehmer sich irgendwann mit Erfolg auf eine höherwertige Stelle bewirbt. Auszuschließen ist auch nicht, dass die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unbillig ist und sich die auszuübende Tätigkeit des Mitarbeiters dadurch in eine höherwertige umwandelt. In diesem Fall wäre dann u.U. mit einer Rückkehr nicht zu rechnen, weil er sich auf seinen Anspruch auf dauerhafte Übertragung der höherwertigen Aufgaben berufen könnte. (Rn.28) 3. Solange der befristet abgeordnete Mitarbeiter nicht mitgeteilt hat, dass er beabsichtige, nicht zurückkehren zu wollen bzw. entsprechende Ansprüche geltend zu machen, und er diese auch nicht bereits geltend gemacht hat, muss und darf der Arbeitgeber mit seiner Rückkehr rechnen. Allein die nicht auszuschließende Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs ist nicht ausreichend, um mit einer Rückkehr eines vorübergehend abgeordneten Mitarbeiters auf Seiten des Arbeitgebers nicht mehr rechnen zu dürfen. (Rn.29) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 661/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Eberswalde, 9. Dezember 2010, 4 Ca 617/10, Urteil nachgehend BAG, 16. Januar 2013, 7 AZR 661/11, Urteil: Zurückverweisung Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 09.12.2010 - 4 Ca 617/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Randnummer 2 Die Parteien vereinbarten mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse, zunächst für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2007, sodann für die Zeiträume vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2008, danach vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Mai 2010, zuletzt im Mai 2010 für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. September 2010. Randnummer 3 Dem letzten Arbeitsvertrag war ein „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ beigefügt, in dem es u.a. heißt: Randnummer 4 „Einstellung von Herrn M. E., geb. …1984, als Fachassistent in der Eingangszone in der Arbeitsgemeinschaft (SGB II) mit befristetem Arbeitsvertrag nach dem TzBfG für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 30.09.2010 bei der Agentur für Arbeit E., JobCenter B.. Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) – für Herrn H. (Abordnung zur RD Berlin/Brandenburg)“ Randnummer 5 In dem Arbeitsvertrag sind die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge in Bezug genommen worden. Randnummer 6 Herr H. absolvierte bei der Beklagten eine Berufsausbildung als „Fachangestellter für Arbeitsförderung“. Die Ausbildung ist mit der zum Sozialversicherungsfachangestellten vergleichbar. Entsprechend wurde er eingesetzt. Die Tätigkeit entsprach im Wesentlichen der Tätigkeitsebene V. Im Bereich der Arbeitsvermittlung umfasste sie lediglich in geringem Umfang Assistenztätigkeiten. Sie war beschränkt auf die bürotechnische Zuarbeit für den Arbeitsvermittler. Er war seit dem 1. Januar 2007 bei der Beklagten als Fachassistent in der Eingangszone im Job Center in B., Beschäftigungsort B., eingesetzt mit einer Vergütung wiederum nach Tätigkeitsebene V. Die Beklagte übertrug Herrn H. sodann zunächst für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers in der A. B., Standort B., verbunden mit dem Hinweis, dass damit ein Anspruch auf eine dauerhafte Höhergruppierung nicht verbunden sei. Die vorübergehende Übertragung der Vermittlungstätigkeit im Jahr 2009 erfolgte zum Zwecke der Erprobung als Personalentwicklungsmaßnahme. Die Agentur für Arbeit E. ordnete Herrn H. später mit Schreiben vom 4. November 2009 für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 - ebenfalls im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme - zur Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ab, nachdem er hierfür als geeigneter Kandidat ausgewählt worden war. Dort wurde er als Sachbearbeiter für Vertragswesen im Regionalen Einkaufszentrum eingesetzt. Die Abordnung wurde bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Die Stelle des Fachassistenten im Eingangsbereich ist nach dem Ausscheiden des Klägers mit einem Herrn S. besetzt worden. Streitig ist unter den Parteien in der Berufungsinstanz, ob Herr H. für die Zeit ab dem 1. Januar bis zum 23. Januar 2011 vorübergehend auf die Stelle zurückgekehrt ist. Seitdem ist die Stelle mangels Haushaltsmitteln für den Abschluss weiterer befristeter Verträge nicht mehr besetzt worden. Randnummer 7 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei mangels eines Befristungsgrundes unwirksam. Es liege kein Fall einer unmittelbaren Vertretung vor. Auch unterschieden sich die Arbeitsaufgaben von denen des angeblich vertretenen Mitarbeiters. Ein sachlicher Zusammenhang bestehe nicht. Nachdem Herrn H. für einen so langen Zeitraum höherwertige Tätigkeiten übertragen worden seien, sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte noch ernsthaft mit der Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz als Arbeitsvermittler gerechnet habe. Die tarifrechtliche Zuordnung des Herrn H. sei fehlerhaft. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung zum 30. September 2010 geendet hat, Randnummer 10 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30. September 2010 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachassistenten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei zur unmittelbaren Vertretung des Mitarbeiters H. befristet eingestellt worden. Die Beklagte habe grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass die zu vertretende Stammkraft auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Davon habe sie ausgehen dürfen, solange die vertretene Stammkraft einen Anspruch darauf habe, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Herr H. werde nach Beendigung seiner Abordnung wieder auf seine Stelle als Fachassistent in der Eingangszone zurückkehren. Als Arbeitsvermittler sei Herr H. nur im Jahr 2009 vorübergehend eingesetzt gewesen, ohne dass sich an seiner Eingruppierung etwas geändert habe. Die Beklagte habe auch rechtlich die Möglichkeit, Herrn H. die Tätigkeit als Fachassistent in der Eingangszone zurück zu übertragen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte den Kläger zur unmittelbaren Vertretung des Mitarbeiters H. eingestellt habe. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages habe der Vertretungsbedarf angesichts der weiteren Abordnung des Mitarbeiters H. festgestanden. Auf die völlige Übereinstimmung der Tätigkeiten der Mitarbeiter komme es nicht an. Jedenfalls seien beide als Fachassistenten in der Eingangszone eingesetzt worden. Randnummer 13 Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Dezember 2010 zugestellte Urteil mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 14. Januar 2011 eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 14 Zur Begründung wiederholt und vertieft er in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Einer mehr als sechsmonatigen Erprobung des Herrn H. habe es angesichts seiner während seiner Ausbildung und der späteren Berufstätigkeit erworbenen Fähigkeiten nicht bedurft. Vertretungen (R., N., K.) als Gründe für weitere Abordnungen bestreitet er. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 9. Dezember 2010 – 4 Ca 617/10 – abzuändern und Randnummer 17 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung zum 30. September 2010 geendet hat, Randnummer 18 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachassistenten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Auffassung des Klägers, Herr H. werden nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, sei spekulativ und im Übrigen auch dadurch widerlegt, dass er jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Januar 2011 auf seinen alten Arbeitsplatz im JobCenter zurückgekehrt sei, auch wenn er sodann wieder für die Zeit vom 24. Januar 2011 befristet bis zum 30. Juni 2011 an die Regionaldirektion abgeordnet worden sei. Die auszuübende Tätigkeit habe sich bei Herrn H. nicht geändert. Er habe lediglich einen Anspruch auf eine persönliche Zulage erworben. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV wäre der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation gewesen, z.B. eine fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung. Da Herr H. über eine entsprechende Ausbildung nicht verfügt habe, sei eine normale Erprobungszeit von sechs Monaten nicht ausreichend gewesen, um jedenfalls annähernd das Ausbildungsniveau für einen Arbeitsvermittler zu erreichen. Im Übrigen seien vorübergehende Abordnungen zu Vertretungszwecken jederzeit möglich und unterlägen auch keiner zeitlichen Begrenzung. Um solche habe es sich zuletzt gehandelt. In der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 habe Herr H. die ihrerseits abgeordnete Mitarbeiterin R. vertreten, ab dem 15. Juni 2010 Frau N., Fachkraft im Regionalen Einkaufszentrum und ab dem 20. September 2010 Frau K., beide wegen Mutterschutzzeiten bzw. Elternzeit. Der unmittelbare Zusammenhang ergebe sich auch aus der zeitlichen Abfolgen der Abordnungen und der Übertragung der Aufgaben zur Vertretung. Randnummer 20 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 12. Januar, 28. Februar, 21. und 29. April sowie vom 30. Mai 2011. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 22 Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30. September 2010. Die letzte Befristung war wirksam. Randnummer 23 1) Die zur Überprüfung stehende Befristungsabrede im letzten Arbeitsvertrag der Parteien ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Randnummer 24
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