← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 162/10 Urteil Bemessung des GdB bei Diabetes mellitus - Berücksichtigung des Therapieaufwands

Bemessung des GdB bei Diabetes mellitus - Berücksichtigung des Therapieaufwands Orientierungssatz 1. In Teil B Nr 15.1 der VersMedV vom 10.12.2008 finden sich die Regelungen zur Feststellung des Grade

§ 2Vers

MedV (vgl. Seite 90) gegen § 69 Abs. 1 Satz 4 (vormals Satz 3) SGB IX, soweit der Therapieaufwand danach nicht zu berücksichtigen ist, und bindet die Rechtsanwender nicht. Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat in jeder Hinsicht an. Randnummer 33 Nach Teil B Nr. 15.

§ 2Vers

MedV in der seit dem

  1. Juli 2010 geltenden Fassung, die nunmehr den rechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX genügt (vgl. das zitierte Urteil des BSG vom
  2. Dezember 2010), gelten hinsichtlich einer Diabetes mellitus Erkrankung folgende GdB-Bewertungen: Randnummer 34 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt
  3. Randnummer 35 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt
  4. Randnummer 36 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwandes und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis
  5. Randnummer 37 Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund dieses Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (bzw. Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt
  6. Randnummer 38 Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen. Randnummer 39 Der Begriff des Therapieaufwandes im Sinne der Rechtsprechung des
  7. Senats des BSG mit Urteil vom
  8. Oktober 2010 ist weit auszulegen. Der Therapieaufwand muss allerdings medizinisch notwendig sein, tatsächlich durchgeführt werden und sich nachteilig auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirken. Er beurteilt sich dabei auch für die Zeit vor dem
  9. Juli 2010 anhand der neuen Bewertungsgrundsätze, wie sie in der Neufassung des Teils B Nr. 15.

§ 2Vers

MedV aufgrund der

  1. ÄnderungsVO anhand des Oberbegriffes „Einschnitte in die Lebensführung“ zusammengefasst sind, danach, ob und wie die Planung des Tagesablaufes, die Gestaltung der Freizeit, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Berufsausübung und die Mobilität beeinträchtigt ist. Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung ist dabei davon abhängig, ob der Therapieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen Lebensbereichen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie erheblich beeinträchtigt wird. Randnummer 40 Dies zugrunde gelegt hatte der Beklagte die von dem bei dem Diabetes mellitus ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen seit dem
  2. Dezember 2006 bis zum
  3. Juni 2008 zu Recht mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Randnummer 41 Der den Kläger behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. J beschreibt in seinem ärztlichen Bericht vom
  4. März 2007 sowie in den Befundberichten vom
  5. Februar 2008 und
  6. Mai 2009 zur Bestätigung des Diabetes mellitus Typ I im Juli 2008, dass sich für die Zeit zuvor unter einer konventionellen Insulintherapie mit 2 x täglicher Gabe eines Mischinsulins stabile bis zufrieden stellende Stoffwechsellagen ergeben hätten. Erst danach sei eine unzureichende Stoffwechsellage zu verzeichnen gewesen, die zur Umstellung der Insulintherapie ab Juli 2008 geführt hätte. Angesichts dessen wird auch nach Einschätzung des Senats den Teilhabebeeinträchtigungen in Anwendung der (vorläufigen) Tabelle mit einem GdB von 30 bis zum
  7. Juni 2008 angemessen Rechnung getragen. Für eine Höherbewertung ist insoweit kein Raum, weil nach der ärztlichen Auskunft des behandelnden Arztes Dr. J sich die Stoffwechsellage bis zu diesem Zeitpunkt (Ende Juni 2008) eher als stabil denn als mäßig schwankend erwiesen hat. Diesen Therapieerfolg erreichte der Kläger mit einem Therapieaufwand, dessen Umfang nicht so beträchtlich ist, als dass er dazu führen könnte, den sich aus der oben wiedergegebenen (vorläufigen Tabelle) ergebenden GdB von maximal 30 im Sinne der Rechtsprechung des BSG (um 10) zu erhöhen. Denn bis zur Umstellung auf eine intensivierte Insulintherapie im Juli 2008 waren im Regelfall mehrere tägliche Blutzuckermessungen sowie zweimalige tägliche Insulininjektionen erforderlich, deren Zeitkontingent weit unter einer halben Stunde im Laufe eines Tages betragen haben dürfte. Denn ein Zeitkontingent von einer ca. halben Stunde sah der behandelnde Arzt Dr. J erst für die Zeit ab der intensivierten Insulintherapie mit dreimal täglichen Insulininjektionen zu den Hauptzeiten sowie zweimal täglichen Insulininjektionen zu darüber hinausgehenden Zeitpunkten als erforderlich an, um den gewünschten Therapieerfolg herbeiführten zu können. Angesichts des insoweit zu vernachlässigenden Zeitaufwandes rechtfertigt sich für die Zeit bis zum
  8. Juni 2008 (Therapieumstellung) kein höherer GdB als
  9. Randnummer 42 Dem Umstand, dass ab dem
  10. Juli 2008 eine intensivierte Insulintherapie erfolgen musste, wird mit einer Anhebung des GdB um 10 auf 40 angemessen Rechnung getragen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M ist insoweit eher von einer allenfalls mäßig schwankenden Stoffwechsellage auszugehen. Das für die Insulingabe nach Angaben des Arztes Dr. J anzusetzende Zeitkontingent von ca. ½ Stunde rechtfertigt jedoch keine Höherbewertung des GdB aus Gründen des Therapieaufwandes zumal der Kläger lediglich zweimal täglich bei der Insulingabe an feste Zeiten gebunden ist, ansonsten die Insulininjektionen weitestgehend frei selbst bestimmen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger darüber hinaus in der Tages- und Freizeitgestaltung wesentlich beeinträchtigt ist. Auch kann er seinen Beruf, soweit ersichtlich, ungeachtet der erforderlich werdenden Insulingaben und Blutzuckerkontrollen ohne Einschränkung vollschichtig ausüben. Insoweit folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen M, dass bei einer allenfalls mäßig schwankenden Stoffwechsellage der Therapieaufwand als allenfalls gering bis mäßig zu beurteilen ist. Für die Zeit ab dem
  11. Juli 2008 ist der GdB für die Diabeteserkrankung daher mit maximal 40 zu bewerten. Randnummer 43 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch unter Berücksichtigung der zum
  12. Juli 2010 in Kraft getretenen Neufassung des Teil B Nr. 15.

§ 2Vers

MedV nicht, dass der Diabetes mellitus mit einem GdB von mehr als 40 zu bewerten ist. Denn in Auswertung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse, wie sie insbesondere durch den behandelnden Arzt Dr. J und Sachverständigen M beschrieben werden, ist trotz der täglich erforderlichen fünfmaligen Insulininjektionen nur ein halbstündiger Therapieaufwand erforderlich, wobei nur 2 Insulingaben bei ansonsten im wesentlichen freier Tagesgestaltung sowohl privater als auch beruflicher Natur zu festen Zeiten erfolgen müssen. Eine einen GdB von 50 rechtfertigende gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung ergibt sich angesichts dessen nicht. Randnummer 44 Die bei dem Kläger bestehende chronische Darmstörung ist zutreffend mit einem GdB von 10 bewertet worden (vgl. Teil A Nr. 26.10 der AHP 2005 und 2008, S. 77, bzw. Teil B Nr. 10.2.2 der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 71). Insoweit führt der Sachverständige M zutreffend aus, dass die chronische Darmstörung, die keine organischen Ursachen hat, nicht mit wesentlichen Beschwerden oder Auswirkungen verbunden ist. Denn bei dem von ihm festgestellten befriedigendem Kräftezustand und unauffälligen, nicht reduzierten Ernährungszustand beruhen die mit ihr einhergehenden Durchfälle allein darauf, dass der Kläger, wie er selbst ausführt, fettreiche Mahlzeiten oder scharfe Speisen zu sich nimmt. Randnummer 45 Auch die bei dem Kläger bestehende erektile Dysfunktion ist jedenfalls nicht mit einem höheren Einzel-GdB als von 10 zu bewerten. Nach Teil A Nr. 26.13 AHP 2005 bzw. 2008, S. 93 bzw. Teil B Nr. 13.2 der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 84, ist erst im Falle einer – hier nicht gegebenen – nachgewiesenen erfolglosen Behandlung einer Impotentia coeundi die Feststellung eines GdB von 20 gerechtfertigt. Randnummer 46 Die vom Kläger vorgetragene bestehende Depression rechtfertigt die Festsetzung eines Einzel-GdB nicht. Soweit es sich insoweit um typische Begleiterscheinungen einer Erkrankung handelt, sind diese im Regelfall mit dem jeweils vergebenen Einzel-GdB abgegolten (vgl. Teil A Nr. 18 Abs. 8 AHP 2005 und 2008, S. 23, bzw. Teil A Nr. 2 i) der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 21). Außergewöhnliche seelische Begleitumstände einer Erkrankung bzw. eine als selbständige Erkrankung zu wertende psychische Störung, die ihrerseits die Vergabe eines Einzel-GdB rechtfertigen könnten, lassen sich schon deshalb nicht feststellen, weil der Kläger nach Aktenlage zu keiner Zeit eine psychische Behandlung aufgenommen noch offensichtlich in Erwägung gezogen hat. Randnummer 47 Der Gesamt-GdB ist ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB für die Diabeteserkrankung zutreffend mit 30 für die Zeit ab dem 28. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2008 und für die Zeit danach mit 40 bewertet worden. Sowohl die Darmfunktionsstörung als auch die erektile Dysfunktion wirken sich angesichts ihrer Geringfügigkeit nicht GdB-erhöhend aus. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache. Anlass, den Beklagten zur teilweisen Kostenerstattung für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten, besteht nicht. Der Beklagte hat erst im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht aufgrund der dort vorgelegten Befundberichte des Dr. J Kenntnis von der Umstellung der Insulintherapie erlangt, die eine Höherbewertung des GdB bezüglich der Diabetes-Erkrankung rechtfertigt und insoweit unverzüglich auf die geänderte Tatsachen- und Rechtslage mit einer Anhebung des GdB auf 40 mit Bescheid vom 14. Juli 2009 reagiert. Randnummer 49 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001059881

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.