Gesetzliche Rentenversicherung - Entziehung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund wesentlicher Änderung der Verhältnisse - Besserung des Gesundheitszustandes - Maßgebender Zeitpunkt der Beurteil
§ 1246Nr.
158). Randnummer 60 Der Beruf des Bauhelfers ist danach maßgebender Beruf des Klägers. Es handelt sich zwar nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Beruf des Schlossers, den er aufgrund einer Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker (Zeugnis vom 29. Juni 1973) wohl auf Facharbeiterebene bis Juni 1991 ausübte, aus gesundheitlichen Gründen beenden musste. Randnummer 61 Ungeachtet dessen, dass der Kläger nach seinen Angaben den Beruf des Schlossers 1991 infolge eines Arbeitsplatzabbaus, also gezwungenermaßen aufgeben musste, hat er sich, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, von diesem Beruf freiwillig gelöst. Randnummer 62 Auch in einem solchen Fall gilt zwar grundsätzlich, dass eine Lösung von dem bisherigen Beruf nur dann vorliegt, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat (BSGE 46, 121, 123; BSGE 15, 212, 214). Eine Lösung vom maßgeblichen Beruf ist insbesondere nicht anzunehmen, wenn der Versicherte die neue Tätigkeit nur aufnimmt, um Zeiten der Arbeitslosigkeit zu überbrücken; denn in diesem Fall handelt es sich um eine nur vorläufige, nicht auf Dauer ausgerichtete Berufsausübung. Ein Versicherter, der sich sozial adäquat verhält und versucht, seiner Arbeitslosigkeit zu begegnen, indem er eine Beschäftigung aufnimmt und so den Unterstützungsbetrag senken hilft, darf dadurch nicht schlechter gestellt sein als eine Vergleichsperson, die „nur“ arbeitslos ist (
§ 1246Nrn.
158 und 130). Dafür, ob sich der Versicherte mit dem Wechsel abgefunden hat, ist die subjektive Einstellung des Versicherten zu ermitteln, wie sie sich aus seiner Verhaltensweise ablesen lässt. Insbesondere ist zu fragen, inwiefern der Versicherte Versuche unternommen hat, eine entsprechende Stelle wieder zu erlangen, oder ob er sich bietende Gelegenheiten ungenutzt gelassen hat. Dabei werden grundsätzlich auch Bemühungen außerhalb seines Wohngebietes verlangt (BSG Urteil vom 08. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91; BSGE 2, 182, 186). Hat sich der Versicherte damit abgefunden, dass eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist, ist die Ausübung des neuen Berufes zwangsläufig auf Dauer ausgerichtet (
§ 1246Nr.
158). Unabhängig davon ist allerdings der Wille, zur früheren Tätigkeit zurückzukehren nur dann beachtlich, wenn er auch realisierbar ist. Hatte der Versicherte von vornherein oder von einem späteren Zeitpunkt an keine reelle Chance (mehr), zur früheren Beschäftigung zurückzukehren, so ist allein aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheit der Berufsschutz entfallen; auf die Willensrichtung des Versicherten kommt es dann nicht an. In diesem Fall kann insbesondere die Dauer der neuen Tätigkeit als objektiver Umstand gegenüber den subjektiven, nicht verwirklichten Momenten in den Vordergrund treten (
§ 1246Nr.
158; BSG Urteil vom 08. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91). Randnummer 63 Für Bemühungen des Klägers, in den Beruf des Schlossers zurückzukehren, bestehen keine Anhaltspunkte. Trotz Hinweises des Senats hat der Kläger weder vorgetragen, dass er nach Verlust seiner Tätigkeit als Schlosser Versuche unternommen hat, eine entsprechende Stelle wiederzuerlangen, und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse dafür eine reelle Chance auf einen solchen Arbeitsplatz bestand, noch hat er entsprechende Beweismittel benannt. Randnummer 64 Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (
§ 1246Nr. 132; BSG Soz
R 3-2200 § 1246 Nr. 45). Randnummer 65 Davon ausgehend ist die Tätigkeit eines Bauhelfers der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Randnummer 66 Zum einen verfügt der Kläger über keinerlei Ausbildung im Baubereich. Zum anderen hat er auch auf den Hinweis des Senats, dass weitere Ermittlungen bei dem damaligen Arbeitgeber nur Sinn machen, wenn der Kläger als Bauhelfer keine ungelernten Arbeiten verrichtete, sondern als Facharbeiter tätig war, nichts Weiteres vorgetragen. Randnummer 67 Angesichts dessen geht der Senat daher davon aus, dass der Kläger zuletzt als Bauhelfer eine ungelernte Tätigkeit ausübte. Er ist daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, ohne dass es der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf, verweisbar, auf dem er wie ausgeführt 8 Stunden täglich zu den oben genannten maßgebenden Zeitpunkten arbeiten konnte, so dass er nicht mehr berufsunfähig ist. Randnummer 68 Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist damit gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom
- März 1997 eingetreten. Randnummer 69 Nach dem Sachverständigen M- bestand bei Erteilung des Bescheides vom
- März 1997 kein vollschichtiges Leistungsvermögen. Ob ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorlag, wie im Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. S vom
- November 1996 beurteilt, kann hierbei dahinstehen. Auch derjenige, der nur noch untervollschichtig erwerbsfähig ist, ist sowohl erwerbs- als auch berufsunfähig. Randnummer 70 Nach der Rechtsprechung des BSG zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (BSGE 43, 75, 79; BSGE 44, 39, 40) kann mit einer Tätigkeit, die nur noch untervollschichtig ausgeübt werden kann, kein Erwerbseinkommen erzielt werden, weil der insoweit maßgebliche Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Bei Teilzeitarbeitskräften kann nicht unterstellt werden, dass es für die von Tarifverträgen erfassten Tätigkeiten in hinreichender Zahl Arbeitsplätze gibt. Deshalb bedarf es grundsätzlich der konkreten Benennung eines leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatzes. Dabei ist regelmäßig rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenantrages von der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auszugehen, wenn dem Versicherten nicht innerhalb eines Jahres seit diesem Zeitpunkt ein geeigneter Arbeitsplatz vom Rentenversicherungsträger angeboten wird. Randnummer 71 Bei Erteilung des Bescheides vom
- März 1997 hatte der Kläger weder einen Teilzeitarbeitsplatz inne, noch war ihm ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten worden. Randnummer 72 Wie der Sachverständige M unter Berücksichtigung der im Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. S vom
- November 1996 niedergelegten Befunde ausgeführt hat, lagen seinerzeit eine fortgeschrittene Verschleißumformung des rechten Hüftgelenkes bei (nahezu) völlig aufgehobenem Gelenkspalt, eine mäßige Verschleißumformung des linken Hüftgelenkes bei verschmälertem Gelenkspalt, Zystenbildungen im Hüftkopfbereich und arthrotische Anlagerungen an beiden Pfannenerkern vor. Die Beweglichkeit, insbesondere des rechten Hüftgelenkes, war erheblich eingeschränkt. Das rechte Hüftgelenk ließ sich nur bis 70 Grad beugen. Es bestand eine Streckhemmung von 25 Grad (also ein Bewegungsmaß von 70/25/0). Des Weiteren war die Drehbeweglichkeit bis auf eine 10gradige Restbewegung (hinsichtlich der Außendrehung bei aufgehobener Innendrehung) aufgehoben. Das Anführ- und Abspreizvermögen betrug 20 Grad und war damit etwa hälftig eingeschränkt. Das linke Hüftgelenk ließ sich bei freier Streckung bis 110 Grad beugen. Die Drehbeweglichkeit war mit einem Gesamtausmaß von 30 Grad (Innendrehung 10 Grad und Außendrehung 20 Grad) mäßig eingeschränkt. Das Anführen und Abspreizen war hingegen (mit 20/0/10) frei. Das Gangbild war deutlich rechts schonhinkend. Randnummer 73 Im Übrigen war die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit endgradig eingeschränkt. Eine Funktionsstörung der Kniegelenke fand sich auch rechts nach Entfernung des Außenmeniskus nicht. Randnummer 74 Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Januar 2011 betont hat, bestand deswegen eine hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes, weil nur noch eine Restbeweglichkeit im Umfang zwischen Streckung und Beugung von 45 Grad bei einer Normbeweglichkeit von 110 bis 120 Grad vorhanden war, die keine Arbeiten im Gehen und Stehen erlaubte, und die, so schon in seinem Gutachten, eine Arbeit im Sitzen gleichfalls einschränkte, denn eine Beugung des Hüftgelenkes bis 90 Grad, die ein unbeeinträchtigtes Sitzen ermöglicht, konnte nicht erreicht werden. Bei einer derart gravierenden Funktionsstörung, die nicht einmal die Ausübung einer Arbeit uneingeschränkt in einer Haltungsart zulässt, ist, wie vom Sachverständigen beurteilt, nachvollziehbar ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht mehr gegeben. Randnummer 75 Nach alledem ist im Gesundheitszustand des Klägers zwischen der Erteilung des Bescheides vom
- März 1997 und der Erteilung des Bescheides vom
- August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2006 durch die Hüftgelenksimplantationen, insbesondere rechts, eine deutliche Besserung eingetreten, welche eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bewirkte. Randnummer 76 Sind damit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Aufhebung des Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligenden Bescheides gegeben, so ist die Beklagte berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Randnummer 77 Die Entziehung durfte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI mit Wirkung für die Zukunft, also mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, dem
- September 2006, erfolgen. Randnummer 78 Bei der Aufhebung eines bewilligenden Bescheides für die Zukunft sind Fristen nicht zu beachten. Dies gilt insbesondere für die vom Sozialgericht als wesentlich angesehene Jahresfrist. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verweist zwar auf § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wonach die Behörde dies, nämlich die in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X angesprochene Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun muss, welche die Rücknahme eines (rechtswidrig begünstigenden) Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Da § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes aber nur für die Vergangenheit einschränkt, gilt im Rahmen des § 48 SGB X die Jahresfrist gleichfalls lediglich für die rückwirkende Aufhebung. Hat die Behörde diese Frist überschritten, kann sie den Bescheid jedenfalls noch mit Wirkung für die Zukunft aufheben (Schütze in von Wulffen, SGB X,
- Auflage, § 48 Rdnr. 34). Randnummer 79 Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist erfolgt. Randnummer 80 Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Randnummer 81 Die Beklagte hörte mit Schreiben vom
- Juli 2006 den Kläger zu den für die Entziehung der bewilligten Rente erheblichen Tatsachen an. Sie teilte ihm insbesondere das wesentliche Ergebnis der Begutachtung mit. Soweit der Kläger meint, es fehle an einer hinreichend bestimmten Anhörung, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, zumal er dafür eine Begründung nicht gegeben hat. Randnummer 82 Ob der Kläger einen Arbeitgeber findet, der ihn für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko eines Versicherten, der eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom
- Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls eines vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom
- Juli 1996 - 4 RA 33/94). Randnummer 83 Auch in einem Sozialstaat ist das Gericht an Gesetz und Recht gebunden, wie dies Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz bestimmt, so dass ihm eine Entscheidung gegen das Gesetz nicht möglich ist, denn dies wäre Willkür. Randnummer 84 Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 86 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001059892