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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 757/09 Urteil Verweisbarkeit eines Werkpoliers § 43 SGB 6, § 240 Abs 2 SGB 6

Verweisbarkeit eines Werkpoliers Orientierungssatz 1. Der Beruf des Werkpoliers ist entsprechend dem Mehrstufenschema mindestens der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Als Werkpolier werden Fachkräft

§ 1246Nr.

158 zur insoweit wortgleichen, bis zum

  1. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Randnummer 38 Der Beruf des Werkpoliers, den der Kläger bis März 2002 ausübte, ist danach maßgebender Beruf. Es handelt sich zwar nicht um die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige, aber möglicherweise um die qualitativ höchste Beschäftigung. Die von Januar 2004 bis Dezember 2006 zuletzt verrichtete versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als Tiefbauer und Steinsetzer ist deswegen nicht maßgebend, weil der Kläger den Beruf des Werkpoliers aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Randnummer 39 Dies folgt aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. E vom
  2. November 2010 und dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L. Randnummer 40 Nach dem Sachverständigen Dr. E bestanden im März 2002 ein so genanntes Schulterarmsyndrom beidseits als typisches Rotatorenmanschettensyndrom, eine posttraumatische Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes mit geringer Funktionseinschränkung bei Zustand nach Operation eines Sulcus ulnaris Syndroms rechts mit neurologischen Restzuständen, eine rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an beiden Hüften (Periarthrosis coxae) bei röntgenologisch initialer Coxarthrose, eine posttraumatische Arthrose des rechten oberen und unteren Sprunggelenks nach Sprunggelenkfraktur, ein geringer Reizzustand bei beginnender Sehnenscheidenentzündung an der Achillessehne beidseits, ein Krampfaderleiden beider Unterschenkel und ein Bluthochdruck. Randnummer 41 Wenn der Sachverständige Dr. E infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger habe noch leichte, selten auch einmal mittelschwere, körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Gehen und Stehen ohne Arbeiten mit Dauerbelastung an die grobe Kraft der Hände und die Fingerfertigkeit, unter klimatischen Einflüssen, auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, wobei dies selten auch einmal bis 10 kg zumutbar gewesen ist, auch ohne Arbeiten im Knien, in der Hocke, Überkopf und unter Zeitdruck (wie Akkord, Fließbandarbeit) verrichten, ist dies schlüssig. Randnummer 42 Wesentlich für diese Beurteilung ist zum einen die Belastungsminderung des Fußgelenks rechts und zum anderen die der oberen Extremität rechts. Randnummer 43 In Auswertung der vom Senat beigezogenen Behandlungsunterlagen und ärztlichen Berichte hat Dr. E festgestellt, dass bereits im Februar 1998 eine Behandlungsbedürftigkeit des rechten Sprunggelenkes dokumentiert wurde und eine posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes mit Funktionseinschränkung bereits im Februar 2003 (gemeint März 2002) bestand. Eine auch bei seiner Untersuchung im August 2008 noch nachweisbare Tendinitis der Achillessehnen wurde ebenfalls schon im Januar 2002 dokumentiert. Nach dem Bericht des Radiologen Dr. S vom
  3. Februar 2002 offenbarte eine Röntgenuntersuchung beider Sprunggelenke eine deutliche Arthrose im oberen Sprunggelenk beidseits, Verkalkungen unterhalb des medialen Malleolus rechts und in Höhe der Syndesmose rechts. Die Behandlungsunterlagen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H weisen für das rechten Fußgelenk im Februar 1998 (lediglich) Wackelbewegungen, für September 1999 Beschwerden und für März 2002 erneut (nur) Wackelbewegungen aus. Diesen Unterlagen sind für Februar 2002 eine Achillodynie am rechten Fuß bzw. eine Tendinitis der Achillessehne zu entnehmen. Genaue Bewegungsausmaße des rechten Sprunggelenkes sind nicht angegeben. Randnummer 44 Nach dem Sachverständigen Dr. E wurde bereits im Januar 1998 die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schultergelenke behandelt. Es zeigten sich auch in der Folgezeit durchgehend Hinweise auf eine schmerzhaft eingeschränkte Bewegefunktion. Der Senat vermag dies allerdings nicht nachzuvollziehen, denn den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind dazu bis März 2002 keine Befunde zu entnehmen. Randnummer 45 Die obere Extremität ist gleichwohl zu dem letztgenannten Zeitpunkt durch die Arthrose des rechten Ellenbogengelenks und den Zustand nach Operation eines Sulcus ulnaris Syndroms rechts beeinträchtigt gewesen. Nach dem Sachverständigen Dr. E resultierte aus der stattgehabten Ellenbogengelenksfraktur eine geminderte Belastbarkeit bei deutlicher Bewegungseinschränkung. Die bei seiner Untersuchung festgestellte Einschränkung der Streckfähigkeit von 25 Grad und der Beugung von 10 bis 120 Grad lag bereits im März 2002 vor. Ein posttraumatisches Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts wurde zwar 1999 operativ behandelt. Im März 2002 lag nach dem Sachverständigen jedoch unverändert der Befund einer Ulnaristeilparese mit sensiblen und motorischen Restzuständen vor. Nach dem Bericht des Radiologen Dr. S vom
  4. Februar 2002 deckte eine Röntgenuntersuchung des rechten Ellenbogengelenks eine Arthrose im Ellenbogengelenk, eine kleine Knickbildung am Radius und zahlreiche rundliche Verkalkungen in der Gelenkumgebung auf. Nach den Behandlungsunterlagen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H bestand bereits im Dezember 1997 eine Periarthrose des Ellenbogengelenks rechts. Ihren Behandlungsunterlagen ist zudem für Februar 1998 die von dem Sachverständigen genannte Streckhemmung um 15 Grad und Beugehemmung um 20 Grad des rechten Ellenbogens zu entnehmen. Aus den Unterlagen der C B geht hervor, dass im Dezember 1998 eine Atrophie im Bereich des
  5. Fingers rechts, eine Parese der kleinen Handmuskulatur und eine Hypästhesie im Bereich der Finger 4 und 5 rechts bestanden, weswegen im Februar 1998 eine Dekompression des diagnostizierten Sulcus ulnaris Syndroms vorgenommen wurde (Kurzepikrise und Epikrise der Charité vom
  6. Januar 1999 und vom
  7. Januar 1999). Die elektrophysiologische Untersuchung vom
  8. Dezember 1998 hatte ein schweres Sulcus ulnaris Syndrom rechts gezeigt, welches die anschließend vorgenommene Neurolyse indizierte. Nach der weiteren elektrophysiologischen Untersuchung vom
  9. Mai 1999 konnten neurografisch noch keine Zeichen einer Reinnervation gefunden werden, wenngleich sich klinisch eine dezente Beweglichkeit des
  10. Fingers rechts im Endglied zeigte. Nach dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H vom
  11. September 1999 bestand bei ausgeprägter Ulnarisparese rechts mit deutlichen Atrophien an der Hand als Ergebnis einer weiteren elektrophysiologischen Untersuchung eine schwere Läsion des Nervus ulnaris rechts. Im MDK-Gutachten des Dr. H vom
  12. September 1999 wurde diese Diagnose bestätigt. Die symptombezogene Untersuchung erbrachte eine deutliche Muskelatrophie im Bereich der rechten Mittelhand im Bereich Thenar/Hypothenar V und IV. Die Finger ließen sich nicht adduzieren, der
  13. Finger wies eine deutliche Dauerabspreizung auf. Im weiteren Verlauf trat zwar eine Besserung mit neurografisch nachweisbarer Reinnervation der kleinen Handmuskeln bei klinisch fortbestehender Ulnarisparese rechts mit deutlichen Atrophien ein (Bericht der H-Universität zu B, C Klinikum vom
  14. Januar 2000, gestützt auf eine elektrophysiologische Untersuchung, Bericht der C, C Klinikum vom
  15. Januar 2000 und elektrophysiologische Untersuchung vom
  16. Februar 2001). Es verblieb aber auch nach der elektrophysiologischen Untersuchung vom
  17. März 2002 eine unvollständige Reinnervation mit mittelschwerem Ausfall motorischer Einheiten. Die Unterlagen der C dokumentieren für März 2002 daneben eine deutliche Atrophie der Handmuskulatur und eine Hypästhesie. Randnummer 46 Nach dem Sachverständigen Dr. E wurde bereits im Februar 1998 eine Einschränkung der Innendrehbeweglichkeit der Hüftgelenke auf 10 Grad (Norm 40 Grad) dokumentiert. Ein initialer Verschleißzustand der Hüftgelenke bestand damit bereits im Februar 2003 (gemeint März 2002). Zu diesem Zeitpunkt ist ebenfalls das Krampfaderleiden nachzuweisen, weswegen schon im März 1999 Kompressionsstrümpfe verschrieben worden waren. Nach dem Bericht des Radiologen Dr. S vom
  18. Februar 2002 offenbarte die Röntgenuntersuchung des Beckens eine mittelgradige Coxarthrose beidseits mit Gelenkspaltabflachung, kleinen Geröllzysten im Femurkopf und im Pfannendach, welches verstärkt sklerosiert war, sowie Kantenanbauten am Femurkopf. Die Behandlungsunterlagen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H dokumentieren für Februar 1998 die vom Sachverständigen Dr. E genannte Einschränkung der Innenrotation des Hüftgelenkes rechts auf 10 Grad, aber die des Hüftgelenkes links entgegen diesem Sachverständigen lediglich auf 20 Grad. Eine von der Norm deutlich abweichende Einschränkung bedeutet dieser Befund gleichwohl. In diesen Behandlungsunterlagen ist außerdem eine Varikosis von Ober- und Unterschenkel beidseits für März 1999 und Februar 2002 beschrieben. Randnummer 47 Die von dem Sachverständigen Dr. E aufgezeigten aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ersichtlichen Befunde machen deutlich, dass eine besondere Beanspruchung der rechten unteren Extremität und der rechten oberen Extremität schon im März 2002 nicht mehr in Betracht kam. Die von ihm genannten Leistungseinschränkungen, insbesondere die Beschränkung auf im Wesentlichen körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, welches wegen der venösen Durchblutungsstörungen der unteren Extremitäten einen gelegentlichen Wechsel mit Gehen oder Stehen erforderlich machte, den Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbeiten infolge bestehender Absturzgefahr, den Ausschluss eines Arbeitens im Knien und in der Hocke wegen dadurch bedingter schmerzhafter Belastung des Fußgelenkes rechts, den Ausschluss von Dauerbelastungen an die grobe Kraft und die Fingerfertigkeit der rechten Hand sowie der genannten klimatischen Einflüsse als schmerzaus- bzw. -verstärkenden Faktoren tragen diesem Gesundheitszustand Rechnung. Ob die weiteren von diesem Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen insgesamt schlüssig sind, kann dahinstehen, denn allein mit den für den Senat nachvollziehbaren Leistungseinschränkungen konnte der Kläger im März 2002 nicht mehr als Werkpolier tätig sein. Randnummer 48 Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L. Danach ist für die Tätigkeit eines Werkpoliers ein durchgängig leichtes und nur selten mittelschweres Leistungsvermögen nicht ausreichend, zumal in ungünstigen Körperhaltungen gearbeitet werden muss. Die Tätigkeit verlangt regelmäßig wirbelsäulen- und gelenkbelastende Körperhaltungen wie insbesondere Hocken und Knien. Es wird überwiegend im Freien im Gehen und Stehen mit Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft gearbeitet. Es werden Anforderungen an die grobe Kraft und die Fingerfertigkeit der Hände gestellt. Diesem Belastungsprofil war der Kläger nicht gewachsen. Randnummer 49 Zum selben Ergebnis kamen, wobei allerdings offen bleiben muss, inwieweit berufskundliche Kenntnisse vorhanden waren, das MDK-Gutachten des Dr. H vom
  19. September 1999 und – unter dem Vorbehalt, dass das vom diesem Arzt beurteilte Leistungsvermögen dem Beruf eines Poliers gerecht wird (weil insoweit wohl berufskundliche Kenntnisse fehlten) - das Arbeitsamtsgutachten des Arztes für Arbeitsmedizin und Anästhesiologie Dr. S vom
  20. November
  21. Randnummer 50 Angesichts dessen steht fest, dass der Kläger den Beruf des Werkpoliers im März 2002 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Randnummer 51 Der Kläger ist auch weiterhin gehindert, diesen Beruf auszuüben. Randnummer 52 Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E sind zwischenzeitlich zu den o. g. Gesundheitsstörungen als weitere Leiden ein rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Nacken-, Schulterschmerzen und Verspannungen auf dem Boden deutlicher degenerativer Wirbelveränderungen, ein Lendenwirbelsäulensyndrom mit belastungsabhängigen Lumbalgien und Lumboischialgien links im Sinne eines pseudoradikulären Schmerzsyndroms auf dem Boden deutlicher degenerativer Veränderungen, initiale Verschleißzeichen beider Kniescheibengleitlager bei Zustand nach Muskelfaserriss des rechten Musculus quadriceps und ein überreichlicher Ernährungszustand hinzugekommen. Da sich gleichzeitig die im März 2002 bestandenen Erkrankungen nicht gebessert haben, ist dies ohne weiteres einleuchtend, so dass weitere Ausführungen im Einzelnen entbehrlich sind. Randnummer 53 Die Unfähigkeit, als Werkpolier zu arbeiten, begründet zwar noch keine Berufsunfähigkeit. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Beruf der Gruppe der Facharbeiter oder der darüber stehenden Gruppe zuzuordnen ist. Ausgehend von einem Facharbeiter-Beruf müsste sich der Kläger auf Tätigkeiten eines angelernten Arbeiters verweisen lassen. Selbst eine solche Tätigkeit ist jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 54 Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum
  22. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (

§ 1246Nr. 132; BSG Soz

R 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dabei bedarf es insbesondere ab der Stufe des Facharbeiters der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (

§ 1246Nr. 132; BSG Soz

R 3-2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13 und 14). Randnummer 55 Davon ausgehend ist der vom Kläger ausgeübte Beruf eines Werkpoliers mindestens der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Randnummer 56 Nach dem Sachverständigen L unterstützen Werkpoliere Poliere oder Schachtmeister und sind zeitweilig stellvertretend tätig. Sie führen eine Gruppe von Mitarbeitern in übertragenen Teilbereichen, verteilen und überwachen die Arbeiten, fertigen Notizen für Aufmaß und Abrechnungen. Als Werkpolier werden Fachkräfte eingesetzt, die sich durch umfassendes berufliches Wissen und Können sowie langjährige Praxis aus dem Kreis der „schlichten“ Facharbeiter herausheben. Ob eine Vorgesetztenfunktion nach dem Mehrstufenschema tatsächlich erreicht wird, muss jeweils anhand der tatsächlich übertragenen Aufgaben und Kompetenzen im Einzelfall geprüft werden. Randnummer 57 Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Betonbauer (Zeugnis vom

  1. August 1967). Es handelt sich bei diesem Beruf nach dem vom Sozialgericht beigezogenen Auszug aus Berufenet um einen Beruf mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer. Daneben absolvierte der Kläger nach der Bestätigung der Berliner Wasserbetriebe vom
  2. Februar 1992 einen Fortbildungslehrgang Rohrleitungsbau vom
  3. bis
  4. Februar 1992 und nach der Bestätigung des Berufsförderungswerks des Rohrleitungsbauverbandes vom
  5. bis
  6. Dezember 1992 ein Fortbildungsseminar Bau von Gas- und Wasserrohrleitungen. Nach der Mitteilung der H GmbH und Co. vom
  7. April 1994 wurde der Kläger entsprechend seiner gezeigten Leistungen mit Wirkung vom
  8. April 1994 zum Werkpolier ernannt und in die Lohngruppe I eingruppiert. Die Tätigkeit eines Werkpoliers ab diesem Zeitpunkt bis zum am
  9. März 2002 erfolgten Ausscheiden aus dem Betrieb wird ebenfalls im Zeugnis der H GmbH und Co. vom
  10. Februar 2002 bestätigt. Darin wird insbesondere auf sein fundiertes Fachwissen hingewiesen. Es wird betont, dass er sowohl seine Aufgaben als Vorgesetzter kompetent erfüllte, als auch gegenüber den Auftraggebern sicher und fachkundig auftrat. Die eingeholten Einkünfte der mit vorbereitenden Personalaufgaben für die Hauptverwaltung der zwischenzeitlich insolventen H B GmbH und Co. betraut gewesenen Sekretärin B D und des ehemaligen Niederlassungsleiters Berlin R D bestätigen gleichfalls die Wahrnehmung von Aufgaben als Polier-Werkpolier bzw. Hilfsschachtmeister (Werkpolier). Letztgenannter Auskunft ist eine Anlage beigefügt gewesen (Sozialdaten – Niederlassung Berlin, gewerbliche und Poliere, erstellt am
  11. Oktober 2001), die u. a. den Kläger namentlich mit der Tätigkeit Hilfsschachtmeister und der „BG“ „H 2“ nennt. Diese Berufsgruppe „H 2“ geht u. a. aus den vom Kläger vorgelegten Lohn-/ Gehaltsabrechnungen für Dezember 1998 und März 2002 hervor. Unklar ist allerdings die Definition dieser Berufsgruppe geblieben, denn der in der Auskunft des R D angegebene „Tarifvertrag für das Berliner Baugewerbe“ hat sich nicht ermitteln lassen. § 1 des Anhangs zum BRTV Baugewerbe definiert Berufsgruppe I – Werkpoliere – als höchste Lohngruppe mit Arbeitnehmer, die die Werkpolierprüfung (bisher: Hilfspolier-, Hilfsschachtmeister-Prüfung) vor dem zuständigen Prüfungsausschuss gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegt haben, vom Arbeitgeber als Werkpolier eingestellt oder in die Gruppe I umgruppiert worden sind und im Rahmen der in Absatz 2 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale beschäftigt werden. Tätigkeitsmerkmale sind: Führung, Anleitung und Mitarbeit in einer Gruppe von Arbeitnehmern und Auszubildenden in Teilbereichen der Bauausführung und Wartung; Verteilung und Überwachung der Arbeiten; Anfertigung von Notizen für Aufmaß und Abrechnung für die übertragenen Arbeiten; Unterstützung des Poliers bzw. Schachtmeisters in dessen Aufgabenbereich; zeitweilige Stellvertretung für den Polier bzw. Schachtmeister. Eine solche Aufgabenstellung geht aus der Auskunft des R D hervor. Danach hat der Kläger eigenständig Baustellen im Tiefbaubereich mit seinen Kolonnen abgewickelt. Er hat dabei Anweisungen an seine ihm unterstellten Mitarbeiter (Baggerfahrer, Rohrleger, Einsteifer, Schweißer) zur Abwicklung der ihm übertragenen Baumaßnahmen im städtischen Tief- und Rohrleitungsbau gegeben. Die in der Mitteilung der H B GmbH und Co. vom
  12. April 1994 genannte Lohngruppe I bezeichnet somit offensichtlich die genannte Berufsgruppe I des BRTV Baugewerbe. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger in der Berufsgruppe I oder der dieser Lohngruppe vergleichbaren Berufsgruppe „H 2“ definitionsgemäß als Werkpolier beschäftigt war. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Schreiben der H B GmbH und Co. vom
  13. Juli 2000 wegen des Fehlens eines fachlichen Abschlusses als Werkpolier „Tiefbau“ eine uneingeschränkte Verwendung als Werkpolier nicht möglich war, weswegen eine Umsetzung auf einen anderen behindertengerechten Arbeitsplatz abgelehnt wurde, und deswegen bei Fortbestehen der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit (körperlich leichte Arbeit ohne körperlich anstrengende Arbeiten ohne Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen) eine berufliche Verwendung im Unternehmen als nicht gegeben erachtet wurde. Letzteres lässt zwar Zweifel daran aufkommen, ob der Kläger als Werkpolier tatsächlich der Gruppe des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen ist. Ungeachtet dessen gibt es angesichts der Mitteilung der H B GmbH und Co. vom
  14. April 1994 und des Zeugnisses dieses Unternehmens vom
  15. Februar 2002 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ersichtlich fehlerhaft in eine zumindest Facharbeiterlohngruppe eingruppiert gewesen sein könnte, so dass gleichfalls der Eingruppierung durch den Arbeitgeber Indizwirkung für die Wertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mindestens im Sinne eines Facharbeiters zukommt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 14 und 32). Zur zwei Stufen niedrigen Berufsgruppe III/1 des § 1 des Anhangs zum BRTV Baugewerbe gehören Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, nach einjähriger Tätigkeit in diesem Beruf. Diese Berufsgruppe bezeichnet die nach dem Mehrstufenschema genannte Gruppe der Facharbeiter (vgl.

§ 1246Nr.

140; BSG, Urteil vom

  1. Juni 1997 – 13 RJ 101/96; BSG, Urteil vom
  2. Mai 1991 – 5 RJ 45/90). Randnummer 58 Als wenigstens Facharbeiter kann der Kläger somit sozial zumutbar zwar auf solche Berufe verwiesen werden, die von Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst werden, also auch auf eine entsprechende Tätigkeit als Registrator (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Randnummer 59 Ob der Kläger diesem Beruf gesundheitlich gewachsen ist, lässt der Senat dahinstehen. Nach dem Sachverständigen L scheidet er jedenfalls deswegen aus, weil der Kläger ihm fachlich nicht gewachsen ist. Daran fehlt es, wenn der benannte Verweisungsberuf nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten vollwertig ausgeübt werden kann. Der Sachverständige L hat beurteilt, dass der Kläger den Beruf eines Registrators nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten erst nach einer längeren Anlernzeit als drei Monaten wettbewerbsfähig ausführen kann. Randnummer 60 Um in Registraturen zumindest auf der Anlernebene arbeiten zu können, sind – so der Sachverständige L – verwertbare Vorerfahrungen erforderlich, wie z. B. aus einer abgebrochenen kaufmännischen oder Verwaltungsausbildung, Teilqualifikationen aus Lehrgängen oder einer längeren Mitarbeit in diesem Berufsfeld. Eine derartige Vorerfahrung hat der Sachverständige aus dem Berufsverlauf des Klägers für den Senat nachvollziehbar nicht erkennen können. Diese Erkenntnis hat sich zwischenzeitlich auch die Beklagte zu Eigen gemacht und an der Verweisungstätigkeit eines Registrators nicht mehr festgehalten. Randnummer 61 Als Verweisungstätigkeit kommt zwar auch die von Januar 2004 bis Dezember 2006 ausgeübte selbständige Tätigkeit als Tiefbauer und Steinsetzer in Betracht, weil der Kläger nach seinen Angaben bis zu diesem Zeitpunkt eine seinem erlernten Beruf zumindest - so auch der Sachverständige L - gleichwertige Facharbeitertätigkeit ausübte, auf die er dementsprechend während ihrer Ausübung verweisbar war. Diese selbständige Tätigkeit gab der Kläger jedoch auf, weil er diese nach dem Sachverständigen L unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen Dr. E beurteilten Leistungseinschränkungen seither nicht mehr ausüben kann. Randnummer 62 Weitere mögliche Verweisungstätigkeiten sind weder offensichtlich, noch drängen konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen zu bestimmten Tätigkeiten auf. Damit obliegt es der Beklagten, um eine Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu vermeiden, eine fachlich, gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit konkret, das heißt unter Bezeichnung der das Berufsbild prägenden Aufgaben, der typischen Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, des typischen Belastungsprofils und weiterer Tatsachen (z. B. tarifliche Einstufung) zu benennen. Das Gericht ist unter dem Blickwinkel des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht aus § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, Beweise „ins Blaue hinein“ oder Ausforschungsbeweise zu erheben. Vielmehr obliegt, wenn der maßgebende Hauptberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, dem Versicherungsträger die Darlegungslast und er trägt die objektive Beweislast für eine dem Versicherten noch zumutbaren Verweisungsberuf (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14). Randnummer 63 Es liegt mithin Berufsunfähigkeit vor. Randnummer 64 Für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind auch die weiteren Voraussetzungen bei einem am
  3. Dezember 2006 (Beendigung der selbständigen Tätigkeit als Tiefbauer und Steinsetzer; vgl. die Gewerbeabmeldung vom
  4. Dezember 2006 zum
  5. Dezember 2006, Löschungsbescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom
  6. Januar 2007 über die Beendigung der Zuständigkeit dieser Berufsgenossenschaft zum
  7. Dezember 2006) eingetretenen Leistungsfall erfüllt. Randnummer 65 Der Leistungsfall ist zu diesem Zeitpunkt eingetreten, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Verweisungstätigkeit als selbständiger Tiefbauer und Steinsetzer beendete. Randnummer 66 Wie aus dem dem Bescheid vom
  8. August 2008 beigefügt gewesenen Versicherungsverlauf hervorgeht, hat der Kläger vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung wenigstens 5 Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, womit die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI). Danach sind im maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom
  9. Dezember 2001 bis
  10. Dezember 2006 ebenfalls wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Randnummer 67 Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am
  11. Januar
  12. Sie ist ohne Befristung zu gewähren. Randnummer 68 Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Randnummer 69 Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist somit ausgehend von einem am
  13. Dezember 2006 eingetretenen Leistungsfall und einem im Dezember 2006 gestellten Rentenantrag ab
  14. Januar 2007 zu gewähren. Randnummer 70 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zwar auf Zeit geleistet. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden jedoch unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 Sätze 1 und 5 SGB VI). Randnummer 71 Es ist unwahrscheinlich, dass das beim Kläger festgestellte Leistungsvermögen behoben werden kann. Randnummer 72 Wie der Sachverständige Dr. E ausgeführt hat, besteht keine begründete Aussicht, dass die orthopädischen Erkrankungen behebbar sind, da es sich um degenerative Veränderungen handelt, die sich schicksalsmäßig im Laufe des Lebens verschlechtern. Randnummer 73 Die zu gewährende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist allerdings neben der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht zu leisten. Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn
  15. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
  16. der Rentenartfaktor und
  17. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bzw. für persönliche Entgeltpunkte (Ost) (vgl. § 254 b und § 254 d SGB VI) bei Renten wegen Alters 1,0 und bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 (§ 67 Nrn. 1 und 2 SGB VI), woraus ersichtlich ist, dass die dem Kläger ab
  18. September 2008 gewährte Altersrente die höhere Rente ist. Die genannten Vorschriften über die Leistung einer Rente berühren allerdings nicht den Rentenanspruch dem Grunde nach, so dass es einer Kenntlichmachung im Tenor des Urteils nicht bedarf. Randnummer 74 Die Berufung hat daher im Wesentlichen Erfolg. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sie berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, die wertmäßig das Doppelte des Anspruches auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausmacht (§ 67 Nrn. 2 und 3 SGB VI) erstinstanzlich erfolglos geblieben ist. Das Unterliegen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Monats Dezember 2006 ist im Hinblick auf den tatsächlichen Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum
  19. August 2008 nicht so unwesentlich, dass es der Senat im Rahmen seines Ermessens außer Betracht lassen könnte. Randnummer 76 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.Urteil: Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001059916

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