VerfGH Berlin: Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre ( Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE ) und auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Art 16 Verf BE ) durch Anordnung der Überwachung der Außenkontakte eines Untersuchungshäftlings nach § 119 Abs 1 StPO begründete Verfassungsbeschwerde Leitsatz Es verletzt die Grundrechte eines Untersuchungsgefangenen auf Schutz der Privatsphäre und auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, wenn das Gericht die Erforderlichkeit von Überwachungsanordnungen nach § 119 Abs 1 StPO allein aus den für die Anordnung der Untersuchungshaft maßgeblichen Erwägungen ableitet, ohne zu prüfen, ob der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr bereits durch die Inhaftierung des Beschuldigten ausreichend begegnet wird. Orientierungssatz 1a. Eine Überwachung sämtlicher Außenkontakte eines Gefangenen stellt einen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Untersuchungshaft stehenden und damit besonders tief greifenden Grundrechtseingriff in dessen persönlichen Lebensbereich dar (vgl BVerfG, 15.07.2010, 2 BvR 1023/08, EuGRZ 2010, 531<533>). (Rn.12) 1b. Bei einem solchen Eingriff besteht das Rechtsschutzinteresse insbesondere dann fort, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt - wie hier - auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine Entscheidung des VerfGH Berlin regelmäßig nicht erlangen kann (vgl BVerfG, 02.07.2010, 1 BvR 2579/08, FamRZ 2010, 1624; st Rspr). (Rn.12) 2a. Das Grundrecht aus Art 16 Verf BE auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor den Augen der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen, indem es den Einzelnen davor schützt, dass die öffentliche Gewalt sich Kenntnis vom Inhalt seiner Telefonate oder seines Brief- und Postverkehrs verschafft (lex specialis zum Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre; vgl BVerfG, 02.06.1981, 2 BvR 1102/80). (Rn.14) 2b. Hier: Die gerichtliche Anordnung, die Telefonate sowie den Schrift- und Paketverkehr des Beschwerdeführers zu überwachen, hat in dessen Grundrecht aus Art 16 Verf BE eingegriffen. (Rn.14) 2c. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ermächtigung, die Telekommunikation abzubrechen, Briefe und Pakete anzuhalten, Besuche zu überwachen und diese vorzeitig zu beenden, hat die Anordnung zu einem Eingriff in das durch Art 7 iVm Art 6 Verf BE verbürgte Grundrecht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre geführt (vgl BVerfG, 24.06.1996, 2 BvR 2137/95, NJW 1997, 185 <186>), welches dem Einzelnen eine private Lebensgestaltung frei von staatlicher Beeinflussung garantiert (vgl VerfGH Berlin, 24.01.2003, 39/99, NJW 2004, 593 ff). (Rn.15) 3a. Eine zur Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten berechtigende gesetzliche Grundlage entbindet die Fachgerichte nicht von ihrer Verpflichtung, im Lichte der Grundrechte und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob die jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen; dies gilt bei der Auslegung und Anwendung von § 119 Abs 1 StPO in besonderem Maße (vgl BVerfG, 27.03.1973, 2 BvR 664/72, BVerfGE 35, 5 <9>). (Rn.17) 3b. Dabei ist zu beachten, dass § 119 Abs 1 StPO eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke beschränkte Ermächtigung enthält, also für Eingriffe ohne eine ausreichende, gefahrenabwehrrechtlich begründete Abwägung keinen Raum bietet (vgl BVerfG, 04.02.2009, 2 BvR 455/08, StV 2009, 253 <254>). (Rn.17) 3c. Hieraus folgt, dass Anordnungen nach § 119 Abs 1 StPO von Verfassungs wegen nur zulässig sind, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt indes nicht (vgl BVerfG, StV 2009, 253 <254>). (Rn.18) 4. Zu Ls: Unzureichend ist es deshalb insbesondere, die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, welche eine Anordnung nach § 119 Abs 1 StPO rechtfertigen soll, ausschließlich auf die Würdigung zu stützen, die der Anordnung bzw der Fortdauer der Untersuchungshaft zugrunde liegt. Andernfalls wären - da jeder Untersuchungsgefangene wegen der Annahme von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr inhaftiert ist - Anordnungen nach § 119 Abs 1 StPO ohne zusätzliche Voraussetzungen, dh praktisch immer zulässig. - Daher muss einzelfallbezogen abgewogen werden, ob die abzuwehrende (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungs-) Gefahr trotz Inhaftierung des Beschuldigten real besteht und den Erlass einer Anordnung gem § 119 Abs 1 StPO, dh eine Einschränkung von dessen Grundrechten, erfordert. (Rn.19) 5. Hier: Die Auffassung des KG, der Beschwerdeführer, der sich aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befindet, könne eine nicht überwachte Kommunikation mit der Außenwelt nutzen, um Fluchtvorbereitungen zu treffen, so dass deshalb die Anordnung der Überwachung der Außenkontakte nach § 119 Abs 1 StPO zu rechtfertigen sei, steht - mangels Vorliegens von konkreten Anhaltspunkten für eine reale Fluchtgefahr - mit dem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre ( Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE ) und dem Grundrecht auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Art 16 Verf BE ) nicht in Einklang. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 18. Mai 2010, 4 Ws 53/10, Beschluss Tenor 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2010 - 4 Ws 53/10 - 1 AR 700/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Schutz seiner Privatsphäre (Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB) und auf Schutz seines Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 16 VvB), soweit darin die Beschwerde gegen die vom Landgericht Berlin am 23. Dezember 2009 angeordnete Überwachung der Besuche und Telekommunikation sowie des Schrift- und Paketverkehrs verworfen worden ist. In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der inhaftierte Beschwerdeführer wendet sich gegen eine auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO angeordnete und mittlerweile beendete Überwachung seiner Besuche und Telekommunikation sowie seines Schrift- und Paketverkehrs. Randnummer 2 In den Jahren 2008 und 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein slowenischer Staatsangehöriger, wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und gewerbsmäßigen Betrugs angeklagt. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, zusammen mit anderen Beschuldigten nach Gründung einer Makleragentur für Versicherungen und Abschluss von Courtagevereinbarungen mit Versicherungsgesellschaften Kapitalanlagevermittlungsverträge fingiert zu haben, um betrügerisch Provisionen zu erhalten. Im August 2009 wurde er festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Randnummer 3 Am 25. März 2010 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Betrugs in 316 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenfälschung in zwei Fällen und versuchten Betrugs in 71 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein. Die gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft wurde zunächst weiter vollzogen. Randnummer 4 Am 23. Dezember 2009 hatte der Vorsitzende der zuständigen Großen Strafkammer des Landgerichts mit Wirkung zum 1. Januar 2010 unter anderem angeordnet, dass die Besuche, die Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft zu überwachen seien. Gegen diese Anordnung legte der Beschwerdeführer am 20. April 2010 Beschwerde mit der Begründung ein, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sei es nicht notwendig, seine Kontakte zu überwachen. Der Vorsitzende der zuständigen Großen Strafkammer half der Beschwerde nicht ab und führte dazu an: Ein unkontrollierter Besuchs-, Telekommunikations-, Schrift- und Paketverkehr berge die Gefahr von Absprachen zur Aufklärungsvereitelung und zur Fluchtvorbereitung. Das Verfahren gegen weitere Mittäter sei nach wie vor offen, so dass die Gefahr unlauterer Absprachen bestehe. Da der Verbleib des erschlichenen Geldes im Wesentlichen ungeklärt sei, sei zudem zu besorgen, dass dieses bei einem unkontrollierten Verkehr zur Durchführung unlauterer Machenschaften eingesetzt werde. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 wandte der Beschwerdeführer ein, die angefochtene Überwachungsanordnung sei unverhältnismäßig. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass er Telefonate oder den Schrift- und Paketverkehr missbrauchen könnte, um seine Flucht zu planen. Solche Anhaltspunkte und eine eingehende Prüfung wären aber erforderlich, um die Überwachung anzuordnen. Eine abstrakte Gefahr allein reiche nicht aus. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 verwarf das Kammergericht die Beschwerde. Die angefochtene Überwachung des Verkehrs mit der Außenwelt sei nicht zu beanstanden. Es bestehe weiterhin Fluchtgefahr, wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2010 zur Fortdauer der Untersuchungshaft ausgeführt habe und auf dessen Gründe insoweit Bezug genommen werde. Danach sei jedenfalls zu besorgen, dass der Beschwerdeführer anlässlich von nicht überwachten fernmündlichen Kontakten oder Besuchen Fluchtvorbereitungen treffe. Auch der unkontrollierte Schrift- und Paketverkehr berge diese Gefahr. Der Fluchtgefahr könne nur durch die angeordnete inhaltliche Überwachung der Außenkontakte des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet werden. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Randnummer 7 Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 15. September 2010 verworfen. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr in Strafhaft. Randnummer 8 Mit der im Juli 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Anordnung des Landgerichts vom 23. Dezember 2009 und den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2010. Es sei festzustellen, dass sein persönlicher Lebensbereich als Untersuchungsgefangener, der durch Art. 6 Satz 1 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - wie in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 des Grundgesetzes geschützt werde, seine Rechte aus Art. 16 und Art. 10 Abs. 1 VvB sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden seien. Sein Rechtsschutzinteresse bestehe nach der Verwerfung der Revision und Beendigung der Untersuchungshaft fort. Die mittlerweile erledigte Überwachung seiner Außenkontakte habe besonders belastend in seine Grundrechte eingegriffen. Die Gerichte hätten die Überwachung grundlos angeordnet. Sie seien von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte abgewichen. Eine Überwachung dürfe nur angeordnet werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks durch einen unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt vorlägen. Dies habe das Kammergericht nicht geprüft. Es habe sich nur auf die von ihm angenommene Fluchtgefahr bezogen, die Grund für die Inhaftierung, nicht aber für die Überwachung der Außenkontakte sein könne. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er seine Telefonate oder seinen Schrift- und Paketverkehr missbrauchen könnte, um seine Flucht aus der Haft zu planen, hätten nicht vorgelegen. Der Umstand, dass ein möglicher Missbrauch des Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen sei, reiche allein nicht aus, um solche Beschränkungen anzuordnen. Randnummer 9 Der Präsidentin des Kammergerichts ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. II. Randnummer 10 1.
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