diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich der Hauptwohnung seines Sohnes I... Randnummer 2 Er war bis zur Scheidung im Juni 2010 mit der Beigeladenen verheiratet. Bis Februar 2008 wohnten sie mit den gemeinsamen Kindern, dem am 2... 1993 geborenen A... und den am 2... 1996 geborenen Zwillingen C... und I..., für die sie gemeinsam das Sorgerecht inne haben, in der H... Straße in Berlin-F...
dem die Beigeladene im Februar 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, meldete sie am
Rücknahme der auf Berichtigung der Meldeverhältnisse seiner Tochter C... gerichteten Klage beantragt der Kläger zuletzt, Randnummer 6 den Beklagten zu verurteilen, in das Melderegister als Hauptwohnung seines Sohnes I... die Anschrift „H... Str. , Etage , Berlin“ einzutragen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung führt das Bezirksamt aus, der Melderegistereintrag von I... sei zutreffend, da melderechtlich nur auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen sei. Etwaige finanzielle Vorteile, die aus einem Meldeverhältnis resultiert, müssten unter melderechtlichen Gesichtspunkten außer Betracht bleiben. Randnummer 10 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie führt zur Sache im Wesentlichen aus, der Lebensmittelpunkt der Kinder und der Schwerpunkt der Kinderbetreuung hätten immer bei ihr gelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig (1.) und unbegründet ist (2.). Randnummer 14 1. Die Klage ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der statthaften Klageart um eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage handelt, denn in beiden Fällen liegt die notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung
GO in entsprechender Anwendung nicht vor.
dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch Handeln oder Unterlassen des Bezirksamtes in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung von eigenen Rechten des Klägers kommt nicht in Betracht, ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Melderegisters erscheint von vornherein ausgeschlossen. Randnummer 15 Ein Berichtigungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Meldedaten seines Sohnes kann sich nicht aus dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) oder dem Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) ergeben.
G hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Betroffener ist man jedoch nur hinsichtlich der zur eignen Person gespeicherten Daten (vgl. §§ 2 Abs. 1, 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 MeldeG und §§ 2 Abs. 1, 7, 8 Abs. 1, 9 MRRG). Bei der Anschrift der Hauptwohnung seines Sohnes handelt es sich nur um Daten von diesem, nicht um solche des Klägers (vgl. VGH Stuttgart, Urteil vom
diesen Vorschriften steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Denn ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters kann das Elternrecht nur gemeinsam und einvernehmlich von beiden Elternteilen ausgeübt werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht ist daher ein Elternteil nur dann klagebefugt, wenn eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des anderen Elternteils für das Verfahren vorliegt oder das Familiengericht eine solche Einverständniserklärung ersetzt hat (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom
G und § 9 Satz 1 MRRG hat die Meldebehörde gespeicherte Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Zu den gespeicherten Daten gehören gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 MeldeG, § 2 Abs. 1 Nr. 12 MRRG gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Haupt- und Nebenwohnung. Danach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die begehrte Berichtigung des Melderegisters nicht vor, weil die gegenwärtige Eintragung von ... mit der Hauptwohnung in der K...straße nicht unrichtig ist. Randnummer 21
G, § 12 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 MRRG ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die Wohnung der Personensorgeberechtigten. Soweit der Kläger geltend macht, das Melderegister sei bereits deswegen zu berichtigen, weil die Eintragung der Hauptwohnung seines Sohnes I... mit der Anschrift der Beigeladenen sein Aufenthaltsbestimmungsrecht verletze, geht er fehl. Das Sorgerecht, dessen Bestandteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist, kann – wenn es wie hier beiden Elternteilen zusteht und diese getrennt leben – kein Kriterium dafür sein, bei wem von ihnen sich die Hauptwohnung der Kinder befindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 – OVG 5 N 9.07/OVG 5 L 10.07 – ZMR 2009, 490). Randnummer 22 Vielmehr ist in diesen Fällen die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
G, § 12 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 MRRG vorrangig danach zu bestimmen, welche Wohnung der Personensorgeberechtigten er vorwiegend benutzt. Vorwiegend benutzt ist die Wohnung, die in rein quantitativer Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt wird (BVerwG, Urteil vom
Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber nur ein zeitweiser, da A... beabsichtigt, zu heiraten. Außerdem ist die Bindung zur Zwillingsschwester regelmäßig eine engere als zum älteren Bruder. Randnummer 24 Des Weiteren kann der Kläger eine Berichtigung des Melderegistereintrages seines Sohnes I... auch nicht mit der Erwägung verlangen, ansonsten sei ihm aufgrund finanzieller Einbußen eine ordnungsgemäße Betreuung seiner Kinder verwehrt. Zutreffend hat das Bezirksamt ausgeführt, dass etwaige finanzielle Vorteile, die aus einem Meldeverhältnis resultiert, bei der Bestimmung der Hauptwohnung außer Betracht zu bleiben haben. Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Grundlage, um solche Gesichtspunkte melderechtlich berücksichtigen zu können. Dies ist unbedenklich, weil an den Eintrag im Melderegister keine finanziellen Vor- oder
teile geknüpft sind. Zwar mögen aufgrund eines Melderegistereintrages gewisse – teilweise rein faktische – Darlegungserleichterungen bestehen. Letztlich entscheidend sind jedoch stets die tatsächlichen Verhältnisse und nicht der Melderegistereintrag. So besteht sozialrechtlich eine temporäre Bedarfsgemeinschaft unabhängig von den Meldeverhältnissen in der Regel für jeden Tag, an dem der Hilfsbedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R –, juris). Auch einkommensteuerrechtlich kommt den Meldeverhältnissen keine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere hängt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
G) – sog. Lohnsteuerklasse II – nicht davon ab, ob ein Kind beim Steuerpflichtigen mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
dieser Vorschrift ist für den Entlastungsbetrag unter anderem Voraussetzung, dass dem Haushalt des Steuerpflichtigen ein Kind angehört.
G ist dies anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Diese an die Meldeverhältnissen anknüpfende Regelvermutung gilt aber nur, wenn das Kind lediglich bei einem Steuerpflichtigen gemeldet ist. Wenn – wie vorliegenden Fall – sich das Kind in den Haushalten beider Eltern annähernd gleichwertig aufhält und beide Wohnungen in das Melderegister eingetragen sind, steht unabhängig von der Eintragung der Hauptwohnung der Entlastungsbetrag
G dem Elternteil zu, der von den Berechtigten i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG oder vom Familiengericht
G zum alleinigen Kindergeldberechtigten im Streitjahr bestimmt worden ist (vgl. FG Hannover, Urteil vom 17. Mai 2010 – 14 K 318/07 –, juris). Randnummer 25 Schließlich kommt die Anmeldung einer weiteren Hauptwohnung beim Kläger unter Beibehaltung der bisherigen Hauptwohnung bei der Beigeladenen nicht in Betracht. Denn während das Zivilrecht einen Doppelwohnsitz kennt (§ 7 Abs. 2 BGB), gibt es melderechtlich nur eine Hauptwohnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OVG Bautzen – 3 E 259/05 – NJW 2006, 1306). Randnummer 26 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001059980
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