Obsah (4)
§ 123§ 17§ 23§ 1Betrieb i.S.d. § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b KSchG - Sozialwidrigkeit einer Kündigung - freier Arbeitsplatz im Ausland Leitsatz Betrieb im Sinne des § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b KSchG ist nur ein im Gebi
§ 123BGB 2002 Nr.
7, zu II.
- b. der Gründe ). Randnummer 38
- Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und unter Anlegung eines objektiven Empfängerhorizonts ist die Kündigung vom
- April 2010 für die Beklagte ausgesprochen worden. Das Schreiben ist vom CEO der Beklagten, der zum Ausspruch der Kündigung auch allein vertretungsberechtigt war, ausgesprochen worden. Das Schreiben nimmt Bezug auf die Schließung der deutschen Büros der Beklagten und es wird das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger gekündigt. Nach Treu und Glauben konnte der Kläger diese Erklärung nur als Kündigung des zwischen ihm und der Beklagten tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch als Kündigung eines nicht existierenden Arbeitsverhältnisses zu einer Tochtergesellschaft oder dem CEO der Beklagten selbst verstehen. III. Randnummer 39 Die Kündigung der Beklagten vom
- April 2010 ist nicht nach § 623 BGB iVm. § 126 BGB unwirksam. Randnummer 40 Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Schriftform. Die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen ( BAG
- November 2007 - 6 AZR 1108/06 - AP Nr. 36 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag =
§ 123BGB 2002 Nr.
7, zu II.
- b. der Gründe ). Die Schriftform des § 126 BGB ist nur gewahrt, wenn der rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat ( BAG
- November 2007 - 6 AZR 1108/06 - AP Nr. 36 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag =
§ 123BGB 2002 Nr.
7, zu II.
- b. der Gründe; BAG
- April 2005 – 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 =
BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 2 der Gründe ) . Randnummer 41 Der rechtgeschäftliche Vertretungswille für die Beklagte ist in dem Kündigungsschreiben vom
- April 2010 – wie oben unter B II. dargelegt – ausreichend zum Ausdruck gekommen. Die Schriftform der §§ 126 BGB iVm. 623 BGB wurde damit durch die eigenhändige Unterschrift des CEO namens und in Vollmacht für die Beklagte gewahrt. IV. Randnummer 42 Die Kündigung der Beklagten ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam. Randnummer 43
- § 1 KSchG findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, das länger als sechs Monate bestand, Anwendung. Die Geltung des
- Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes für das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG ausgeschlossen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt mehr als 5 bzw. mehr als 10 Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG beschäftigte, ohne dass es einer Entscheidung bedürfte, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG im Inland erfüllt werden müssen. Randnummer 44
- Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Randnummer 45 a. Vorliegend ist die Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem Betrieb entgegenstehen, gerechtfertigt. Randnummer 46 aa. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebes entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben ( BAG
- Mai 2009 – 8 AZR 273/08 - A P Nr. 370 zu § 613a BGB =
§ 17KSch
G Nr. 20, zu B. I.
- a. der Gründe ). Randnummer 47 bb. Vorliegend hat die Beklagte die am
- September 2009 dokumentierte unternehmerische Entscheidung getroffen, sämtliche Büros in Deutschland zu schließen und damit ihren Betrieb in Deutschland stillzulegen. Insoweit schließt sich das Berufungsgericht den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgericht an (S. 8 – 9 des Urteils = Bl. 147 – 148 d. A.) und sieht von einer rein wiederholenden Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 48 cc. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass die Beklagte die deutschen Grenzen überschreitend aufgestellt ist und zum Kündigungszeitpunkt nicht alle ihre Stationen in Europa geschlossen waren und im Übrigen die Aufgaben des Klägers in Budapest weiter wahrgenommen werden. Randnummer 49 Dieses Vorbringen des Klägers stellt das Vorliegen einer Betriebsstilllegung nicht in Zweifel. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG müssen die dringenden betrieblichen Gründe eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers „in diesem Betrieb“ entgegenstehen. Die Aufrechterhaltung von anderen Betriebsstätten außerhalb Deutschlands stellt eine Betriebsstilllegung in Deutschland aber nicht in Zweifel. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit „in diesem Betrieb“ iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG setzt das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland voraus. Der Begriff des Betriebes wird – in Ermangelung von Hinweisen für eine unterschiedliche Bedeutung – im Kündigungsschutzgesetz einheitlich gebraucht ( BAG
- Januar 2008 – 2 AZR 902/06 - AP Nr. 40 zu § 23 KSchG 1969 =
§ 23KSchG Nr. 31, zu B. II. 1. b. der Gründe; Bepler AuR 1997, 54
(57); Falder NZA 1998, 1254
(1257); M. Schmidt NZA 1998, 169
(172)). Das Bundesarbeitsgericht vertritt im Hinblick auf § 23 KSchG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Kündigungsschutzgesetz nur auf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebe anzuwenden ist ( BAG 26. März 2009 - 2 AZR 883/07- AP Nr. 45 zu § 23 KSchG 1969; zu B. I. der Gründe; BAG 17. Januar 2008 – 2 AZR 902/06 - AP Nr. 40 zu § 23 KSchG 1969 =
§ 23KSch
G Nr. 31, zu B II.
- der Gründe; BAG
- Juni 2004 - 2 AZR 386/03 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33 =
KSchG § 23 Nr. 27, zu B I 4 der Gründe; BAG 9. Oktober 1997 – 2 AZR 64/97- AP Nr. 16 zu § 23 KSchG 1969 =
§ 23KSch
G Nr. 16 , zu II 2 a der Gründe ). Randnummer 50 Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Zwar ist der räumliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht deshalb zwingend auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt, weil die räumliche Geltung eines Gesetzes sich maximal auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des rechtssetzenden Organs erstrecken würde (so noch BAG 9. Oktober 1997 – 2 AZR 64/97- AP Nr. 16 zu § 23 KSchG 1969 =
§ 23KSch
G Nr. 16 , zu II 2 a der Gründ e); ob privatrechtliche Normen des deutschen Rechts Anwendung finden, bestimmt sich vielmehr in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts (instruktiv Junker, FS Konzen, S. 367 ff.; Gravenhorst, RdA 2007, 283 ), dh. bei Individualarbeitsverträgen seit dem 17. Dezember 2009 nach Art. 8 Rom I. Randnummer 51 Insoweit lässt sich eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des KSchG nicht bereits aus dem Territorialprinzip herleiten. Ebensowenig determiniert aber der räumliche Anwendungsbereich einer Norm deren materiellen Inhalt. Die Tatsache, dass die Geltung des KSchG ggf. im Rahmen des Art. 8 Rom I auch für Arbeitnehmer vereinbart werden kann, die außerhalb Deutschlands arbeiten, bedeutet damit nicht automatisch, dass Betrieb iSd. KSchG auch ein außerhalb Deutschlands gelegener Betrieb sein muss. Vielmehr ist der Inhalt des Betriebsbegriffs durch Auslegung zu ermitteln (so auch Junker FS Konzen, 367
(377)). Randnummer 52 Das BAG hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 (2 AZR 902/06 - AP Nr. 40 zu § 23 KSchG 1969 =
§ 23KSch
G Nr. 31, zu B. II.
- a. der Gründe) im Einzelnen begründet, dass bei einer Auslegung der Norm § 23 KSchG nur Betriebe erfasst, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen ( zustimmend Mückl EWiR 2009, 585; Otto/Mückl BB 2009, 1926; Otto/Mückl BB 2008, 1231; kritisch Straube DB 2009, 1406; Deinert, ArbuR 2008, 300; Pomberg EWiR 2008, 667; zusammenfassend Boemke, JuS 2008, 751 ). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.03.2009, mit dem es die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen hat (- 1 BvR 1250/08 nv. – zitiert nach juris ), ausdrücklich erklärt, dass die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, das Kündigungsschutzgesetz gelte grundsätzlich nur für Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das BAG hat seine Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom
- März 2009 ( - 2 AZR 883/07- AP Nr. 45 zu § 23 KSchG 1969; zu B. I. der Gründe ) bestätigt. Randnummer 53 Ist ein Betrieb iSd. § 23 KSchG nur ein im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegener Betrieb und wird der Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz einheitlich gebraucht, so kann auch ein Betrieb iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nur ein im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegener Betrieb sein. Hat die Beklagte ihren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegener Betrieb stillgelegt, so stehen dringenden betrieblichen Gründe eine Weiterbeschäftigung Klägers „in diesem Betrieb“ entgegen, auch wenn die Beklagte andere Betriebsstätten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhält. Randnummer 54 Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom
- Mai 2011 (- 8 AZR 37/10 – ) herleiten. In dem dortigen Fall hat das BAG bei einem in Deutschland gelegenen Betrieb eine Kündigung wegen Verstoßes gegen § 613a Abs. 4 BGB für unwirksam erachtet, weil ein Betriebsteil an ein Schweitzer Unternehmen übertragen wurde. Dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt. Welcher Nationalität der Erwerber des Betriebsteils ist, ist dabei unerheblich. Dies hat aber für die hier zu beurteilende Frage, ob ein Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes auch eine Betriebsstätte im Ausland sein kann, keine rechtliche Relevanz. Randnummer 55 b. Die Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil nach der Behauptung des Klägers, bei der Beklagten freie Arbeitsplätze außerhalb Deutschlands bestünden. Die von dem Kläger benannten Arbeitsplätze außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland sind keine „freien Arbeitsplätze“, deren Nichtberücksichtigung zu einer Sozialwidrigkeit der Kündigung führte. Randnummer 56 Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 b) KSchG ist eine Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn in Betrieben des privaten Rechts der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Vorausgesetzt ist damit stets eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem Betrieb iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 b) KSchG. Da der Begriff des Betriebes – in Ermangelung von Hinweisen für eine unterschiedliche Bedeutung – im Kündigungsschutzgesetz einheitlich gebraucht wird ( BAG
- Januar 2008 – 2 AZR 902/06 - AP Nr. 40 zu § 23 KSchG 1969 =
§ 23KSchG Nr. 31, zu B. II. 1. b. der Gründe; Bepler AuR 1997, 54
(57); Falder NZA 1998, 1254
(1257); M. Schmidt NZA 1998, 169
(172)), ist Betrieb auch iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1
- b)KSchG nur ein im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegener Betrieb. Der Arbeitnehmer kann dementsprechend nicht iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1
- b)KSchG in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber keinen anderen Betrieb in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Vorliegend hat sich der Kläger nur auf freie Arbeitsplätze im Ausland berufen. Diese sind keine Arbeitsplätze „in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens“ iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1
- b)KSchG. Randnummer 57 Diese einheitliche auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abstellende Betrachtungsweise hinsichtlich des Betriebsbegriffs im KSchG ist bei der Überprüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung auch geboten. Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit ist Voraussetzung, dass gegenüber allen etwa angesprochenen Arbeitnehmern und gegenüber dem Arbeitgeber dasselbe, nämlich deutsches Arbeitsrecht und insbesondere das Recht des Kündigungsschutzgesetzes angewendet und auch durchgesetzt werden kann. Diese Voraussetzung sicherzustellen, ist ein elementares Anliegen bei der Auslegung des Begriffs „Betrieb“, weil anderenfalls die Kohärenzen und Korrespondenzen des Kündigungsschutzrechts zerrissen würden ( BAG 26. März 2009 - 2 AZR 883/07- AP Nr. 45 zu § 23 KSchG 1969; zu B. I. 2. b. der Gründe ). Dies zeigt sich im besonderen Maße auch bei der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben desselben Unternehmens ( BAG 26. März 2009 - 2 AZR 883/07- AP Nr. 45 zu § 23 KSchG 1969; zu B. I. 2. a. der Gründe ). Hierzu hat das LAG Berlin Brandenburg bereits ausgeführt (Urteil vom 5. Mai 2011 – 5 Sa 219/11 – und Urteil vom 5. Mai 2011 – 5 Sa 220/11 -): Randnummer 58 „Zum einen würde dies die Freiheit des einer anderen Rechtsordnung unterliegenden Unternehmens bei der Auswahl ggfs. neu einzustellender Arbeitnehmer einschränken, ohne dass dies dem im ausländischen Betrieb geltenden Recht entsprechen müsste, zum anderen würden die Bewerbungschancen der Mitbewerber im Ausland beeinträchtigt, ohne dass diese ihrerseits vergleichbare Rechte erwerben könnten, wie diese den deutschen Arbeitnehmern zustehen. Hinzu kommt, dass bei dauerhafter Versetzung und Tätigkeitsaufnahme in einem ausländischen Betrieb innerhalb der Europäischen Union bei fehlender Rechtswahl im Arbeitsvertrag nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 nunmehr automatisch das dort geltende nationale Recht auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung käme, was Auswirkungen insbesondere auf Vergütung, Kündigungsschutz und sonstige Arbeitsbedingungen hätte. Schon deshalb dürfte hierfür regelmäßig eine Änderungsvereinbarung bzw. im Falle der Nichteinigung eine Änderungskündigung erforderlich sein. Dies würde zusätzliche Fragen der Zumutbarkeit aufwerfen, die in ihrer Komplexität vom Sinn und Zweck des aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten Beschäftigungsanspruches in anderen Betrieben eines Unternehmens zur Vermeidung einer Kündigung nicht mehr erfasst würden.“ Randnummer 59 Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Randnummer 60 c. Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hatte die Beklagte nicht vorzunehmen. Randnummer 61 aa. Eine Sozialauswahl erfolgt stets betriebsbezogen (BAG 18. Oktober 2006 - 2 AZR 676/05 -
§ 1KSch
G Soziale Auswahl Nr. 73 = AP Nr. 163 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG 2. Juni 2005 – 2 AZR 158/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 73 =
KSchG § Soziale Auswahl Nr. 61 ). In die Sozialauswahl sind deswegen nur Arbeitnehmer einzubeziehen, die in demselben Betrieb tätig sind. Auch im Hinblick auf die durchzuführende Sozialauswahl kann Betrieb nur ein in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegener Betrieb sein. Die Durchführung einer Sozialauswahl unter Einbeziehung aller Arbeitnehmer der Beklagten europaweit wäre im Übrigen weder rechtlich noch tatsächlich möglich, da die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen. Erstreckte man die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG auch auf Arbeitnehmer, die anderen Rechtsordnungen unterliegen, würde man § 1 Abs. 3 KSchG mittelbar auch auf Arbeitsverhältnisse ausdehnen, die unzweifelhaft § 1 Abs. 3 KSchG gar nicht unterliegen, da man den Arbeitgeber zwänge, ggf. Kündigungen gegenüber nicht in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Arbeitnehmern an Stelle der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen auszusprechen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die mittelbare Erstreckung des § 1 Abs. 3 KSchG auf Arbeitsverhältnisse, die dem deutschen Recht nicht unterliegen, und die damit verbundene Kündigung „sozial stärkerer“ Arbeitnehmer im Ausland überhaupt durchsetzbar ist. Dem könnten die im Ausland geltende Vertragsrechte und die für die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Eine Sozialauswahl kann entsprechend nur in demselben, in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Betrieb durchgeführt werden. Randnummer 62 bb. Da im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sämtliche Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebes in Deutschland, mit Ausnahme der Schwerbehinderten und in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer, deren Sonderkündigungsschutz bereits einer Sozialauswahl entgegenstand, ebenfalls gekündigt wurden, und auch keine etappenweise Betriebsstilllegung vorlag, war eine Sozialauswahl nicht vorzunehmen. V. Randnummer 63 Andere Unwirksamkeitsgründe sich nicht ersichtlich. Die Kündigung der Beklagten vom 22. April 2010 hat damit das Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB zum 30. November 2010 beendet. C. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. D. Randnummer 65 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001060176