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LArbG Berlin-Brandenburg 20. Kammer 20 Sa 1430/10 Urteil Lohnwucher und Sittenwidrigkeit des Arbeitentgelts - Darlegungslast § 138 Abs 2 BGB, § 612 Ab

Lohnwucher und Sittenwidrigkeit des Arbeitentgelts - Darlegungslast Leitsatz 1. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arb

§ 138BGB).

Randnummer 25 Ein Missverhältnis ist dann auffällig, wenn es einem kundigen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der gezahlte Lohn nicht einmal 2/3 des branchenüblichen Tariflohns in der betreffenden Wirtschaftsregion erreicht. Randnummer 26 Hieran gemessen, sind die objektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers gegeben. Aus den Darlegungen des Klägers folgt jedoch nicht, dass der genannte Tarifvertrag das übliche Lohnniveau der Region widerspiegelt. Dabei kann dahinstehen welcher Lohngruppe die Tätigkeit des Klägers entspräche. Die hierzu vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen sind nicht erfüllt. Danach kann von einem branchenüblichen Tariflohn dann ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. (BAG Urteil vom 22.04.2009 aaO). Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer in den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen des Landes Brandenburg nicht dem üblichen Lohnniveau der Region entspricht. Vielmehr trägt Arbeitnehmer als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Vergütung sittenwidrig ist. Er genügt zwar seiner Darlegungslast regelmäßig damit, dass er sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung stützt und behauptet, dass es sich bei tariflichen Vergütung um die im Wirtschaftsbereich übliche Vergütung handelt und vorbringt, seine Arbeitsvergütung unterschreite diese um den maßgeblichen Richtwert. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen und daher nicht sittenwidrig. Vorliegend hat die Beklagte allerdings hinreichend Tatsachen dargetan, aus denen folgt, dass es sich bei der tariflichen Vergütung nicht um die übliche Vergütung handelt. So hat die Beklagte eine Auskunft des land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes vorgelegt, nach der der Organisationsgrad der organisierten Arbeitgeber klar unter 50 % liege. Soweit der Kläger erstinstanzlich die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens als Beweis anbietet, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, welche konkrete Behauptung der Kläger mit einem Sachverständigengutachten unter Beweis stellen will. Auch hat der Kläger dieses Beweisangebot zweitinstanzlich nicht aufrechterhalten und vielmehr darauf abgestellt, dass er mit der Darlegung der tariflichen Löhne ausreichend zum üblichen Lohnniveau vorgetragen habe. Randnummer 27 Ebenso ist das statistische Durchschnittseinkommen für Arbeitnehmer im Bereich der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln nicht als übliches Lohnniveau heranzuziehen, es fehlt bereits an der Darlegung, dass die Beklagte diesem Wirtschaftsbereich zugehörig ist. Randnummer 28 Allerdings ist es entgegen der Ansicht der Beklagten ausreichend, wenn der Arbeitnehmer auf die Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Danach sind für qualifizierte Arbeitnehmer in der Landwirtschaft der neuen Bundesländer, die vom Kläger genannten Löhne in Höhe von 7,73 für qualifizierte Arbeitnehmer gezahlt worden. Die Statistik bezieht sich auch auf die einschlägige Wirtschaftsregion. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die statistischen Daten sämtliche neuen Bundesländer betreffen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Land Brandenburg im Gegensatz zu den miterfassten anderen neuen Bundesländern die Löhne im landwirtschaftlichen Bereich niedriger sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erhebungsmethode oder Erhebungsgenauigkeit Anlass zu Zweifeln gäben, dass das statistische Bundesamt ein übliches Lohnniveau im Bereich der Landwirtschaft ermittelt hat. Damit kann von einem üblichen Lohnniveau von mindestens 7,73 Euro je Stunde ausgegangen werden. Bei dem Kläger handelt es sich auch um einen qualifizierten Arbeitnehmer. Er ist als Tierwirt ausgebildet und auch entsprechend dieser Qualifikation eingesetzt. Dies ergibt sich schon aus der Tätigkeitsbeschreibung, die die Qualifikation Tierwirt voraussetzt. Auch liegt der vereinbarte Lohn des Klägers mehr als 1/3 unter dem durchschnittlichen Lohnniveau von 7,73 Euro. Ebenso lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Durchschnittslöhne in den folgenden Jahren gefallen sind und die Vergütungsvereinbarung aus diesem Grund nicht mehr als sittenwidrig zu beurteilen wäre. Dafür sind weder Tatsachen ersichtlich, noch von der Beklagten behauptet. Randnummer 29 2.2. Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB sind erfüllt. Während § 138 Abs. 1 BGB allgemein einen Verstoß gegen die guten Sitten verlangt, regelt § 138 Abs. 2 BGB als Sonderfall das Wuchergeschäft. Das Wuchergeschäft verlangt subjektiv, dass der Wucherer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet. Fehlt es nur an den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, dann kann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Dafür reicht aber alleine noch nicht ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern im Hinblick auf die weitergehenden Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB wird für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ebenfalls ein subjektives Moment vorausgesetzt. Der begünstigte Vertragsteil muss Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen haben. Seine verwerfliche Gesinnung ist allerdings nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt (BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 – AP-Nr.

§ 138BGB) .

Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Im Übrigen muss sich dieser auch dann, wenn das bestehende Missverhältnis bereits einen hinreichend sicheren Schluss auf den subjektiven Tatbestand zulässt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es liege ein solches Missverhältnis vor ( BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 – AP-Nr.

§ 138BGB; BGH vom 13.

Juni 2001 - XII ZR 49/99). Im Arbeitsverhältnis kann regelmäßig davon ausgegangen werden können, dass die einschlägigen Tariflöhne den Arbeitgebern bekannt sind; denn sie sind für die Arbeitgeber einerseits von hohem Interesse, andererseits für sie ohne besondere Schwierigkeit zu beschaffen (BAG vom 22.04.2009 aaO). Damit ist jedenfalls der Marktwert der Arbeitsleistung jedenfalls im tariflichen Bereich erkennbar. Dieser liegt im vorliegenden Fall sogar über dem statistisch ermittelten Durchschnittslohn. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Insbesondere die Behauptungen zu weitaus niedrigeren tatsächlichen Löhnen als diese tariflich vereinbart waren, sind unsubstantiiert. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen aus denen sich schließen lassen könnte, dass sie berechtigt davon ausgehen konnte Leistung und Gegenleistung seien im Rahmen des Üblichen vereinbart. Sie hat nicht etwa ihr bekannte Stundenlöhne in vergleichbaren Unternehmen dargelegt, oder konkrete Tatsachen aus denen sie einen solchen Schluss ziehen konnte. Kenntnis hatte die Beklagte jedenfalls von dem Wert seiner Gegenleistungen entsprechend den Lohnabrechnungen. Es ist auch nicht erheblich, wenn die Beklagte die Zwei-Drittel-Grenze nicht kannte und sich etwa wegen wirtschaftlicher Notwendigkeiten für berechtigt hielt, den Kläger für 5,11 Euro je Stunde zu beschäftigen. Randnummer 30 2.3 Auch sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass ein besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht besteht. Randnummer 31 2.4 Wegen Verstoßes der Vergütungsvereinbarung gegen § 138 BGB ist diese nichtig, deshalb hat der Kläger Anspruch auf den objektiven Wert der Arbeitsleistung hat, der sich nach der verkehrsüblichen Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB bestimmt. Dabei hat die Kammer einen Stundenlohn von 7.73 Euro zugrunde gelegt. Die ausgeurteilte Summe ergibt sich aus der Differenz zur vereinbarten Vergütung (2,62 Euro) multipliziert mit der Stundenzahl von 7816. Randnummer 32 3. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem Unterliegen und Obsiegen der Parteien aufzuteilen. Randnummer 33 4. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für den Kläger und die Beklagte zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001060257

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