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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 SB 323/08 Urteil Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen "RF" - Beurteilung der Zumutbarkeit der Te

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen "RF" - Beurteilung der Zumutbarkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen - unentgeltliche Beförderung eines Fahrrades Orientierungssatz 1. Es ist umstritt

§ 4Nr.

17). Randnummer 34 Eine ständige Hinderung an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom mit Tagesmüdigkeit, mehrmals täglich unvermittelt auftretenden Schlafattacken (narkoleptischer Schlafzwang) und unter Konzentrationsstörungen zu leiden. Denn den Nachteilsausgleich „RF“ können nur solche Behinderte beanspruchen, die physisch an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Dabei ist unter „Teilnahme“ die körperliche Anwesenheit ohne Rücksicht darauf zu verstehen, ob der Teilnehmer geistig in der Lage ist, dem Dargebotenen zu folgen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 11. September 1991 – 9a/9 RVs 15/89 –

§ 4Nr.

2; Urteil vom 28. Juni 2000 – 9 SB 2/00 R –

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26). Dies folgt daraus, dass Einschränkungen der geistigen Aufnahmefähigkeit gleichermaßen sowohl bei öffentlichen Veranstaltungen und auch vor den Rundfunk- und Fernsehgeräten in der eigenen Wohnung wirksam werden können. Randnummer 35 Psychische Störungen, die den Kläger ständig daran hindern könnten, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 – 9 SB 2/00 R – a. a. O.), hat der Kläger nicht vorgetragen; für das Vorliegen einer solchen Erkrankung ist auch sonst nichts ersichtlich. Randnummer 36 Abschließend kann dahinstehen, ob für die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ auf die zuletzt in Teil B Nr. 33 AHP 2005 (Seite 141 f.) – unter Bezugnahme auf landesrechtliche Vorschriften und ergänzende Rechtsprechung – niedergelegten Maßstäbe zurückzugreifen ist. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“. Danach gehören zu den behinderten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, regelhaft Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, Randnummer 37 - bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können, Randnummer 38 - die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken (z. B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können), Randnummer 39 - mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger Lungentuberkulose, Randnummer 40 - nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden, Randnummer 41 - geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören. Randnummer 42 Zu den vorgenannten Personengruppen, bei denen regelhaft anzunehmen ist, dass diese allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sind, gehört der Kläger ersichtlich nicht. Er ist nach Teil B Nr. 33 AHP 2005 auch nicht wegen sonstiger Leiden von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen, weil er, wie bereits oben dargelegt, noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. Randnummer 43 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung seines Fahrrades im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. Denn für eine solche Feststellung des Beklagten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche lässt sich insbesondere nicht § 69 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwbAwV entnehmen. Danach hat das Versorgungsamt bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 SGB IX – wie beim Kläger geschehen – das gesundheitliche Merkmal „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ festzustellen und im Ausweis auf der Rückseite das Merkzeichen „G“ als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen einzutragen. Als Nachteilsausgleich werden Schwerbehinderte mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, im Nahverkehr unentgeltlich befördert; im Nah- und Fernverkehr sind die Unternehmer nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zudem u. a. verpflichtet, Handgepäck, einen mitgeführten Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, und sonstige orthopädische Hilfsmittel unentgeltlich zu befördern. Randnummer 44 Danach hat das Versorgungsamt im Hinblick auf das Merkzeichen „G“ allein darüber zu entscheiden, ob das diesem Merkzeichen zu Grunde liegende gesundheitliche Merkmal (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) vorliegt. Hingegen ist das Versorgungsamt nicht legitimiert, die von dem Kläger begehrte Feststellung eines Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung seines Fahrrades im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr zu treffen. Denn eine solche die Unternehmer des öffentlichen Personenverkehrs bindende Feststellung würde eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraussetzen, an der es hier fehlt. Randnummer 45 Eine andere Anspruchsgrundlage kommt für das Begehren des Klägers nicht in Betracht. Soweit er geltend macht, er habe einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung seines Fahrrades als orthopädisches Hilfsmittel im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX (vgl. auch §§ 13, 24a Buchst. a und b BVG, §§ 12 Abs. 5, 18 Abs. 5, 22 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz – Orthopädieverordnung –), ist er darauf zu verweisen, sein Begehren gegenüber dem bzw. den Beförderungsunternehmen geltend zu machen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001060293

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