Abschluss der in Art. 18 und 19 VK (juris: EGV 810/2009) vorgesehenen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung, dass die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen, so ist - vorbehaltlich einer ggf.
VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedstaats -
4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen. (Rn.5)
den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend sachdienlich auszulegen, dass eine Verpflichtung auf Erteilung des begehrten Visums beantragt wird, weil der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Erteilung des Visums kein Ermessen zusteht. Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Schengen-Visums stellt nunmehr allein die auf Art. 62 Nr. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) gestützte Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Abschluss der in Art. 18 und 19 VK vorgesehenen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung, dass die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen, so ist – vorbehaltlich einer ggf.
VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedsstaats –
4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c VK). Der zuständigen Auslandsvertretung (im Visakodex einheitlich als „Konsulat“ bezeichnet, vgl. Art. 2 Nr. 9 VK) verbleibt danach bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung kein Ermessensspielraum. Der Antragsteller hat in diesen Fällen vielmehr einen Anspruch auf Visumserteilung. Dabei unterliegen die
Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Randnummer 6
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom
teile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
träglich beseitigt werden könnten. Allein die befürchtete Dauer eines Gerichtsverfahrens kann unzumutbare
teile in diesem Sinne nicht vermitteln. Ein Ausländer, der einen Visumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung von der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die deshalb erforderliche gerichtliche Überprüfung, die grundsätzlich in einem Klageverfahren stattzufinden hat, einige Zeit in Anspruch nehmen wird und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst möglich ist, wenn dieses Verfahren zum Erfolg führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Entscheidung der Kammer in der Hauptsache ein Zeitraum von unter einem Jahr seit Klageeingang ins Auge gefasst ist. Randnummer 9 Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie wolle ihren Verlobten in diesem Jahr heiraten, so werden damit keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren
teile glaubhaft gemacht. Hierbei ist zum einen festzustellen, dass die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, wann die Hochzeit tatsächlich stattfinden soll. Zum anderen hat ein Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass seine Ehe in Deutschland geschlossen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2007 - OVG 3 S 5.07 -, NVwZ-RR 2007, 634). Randnummer 10 Das bloße Begehren der Antragstellerin, schnellstmöglich ein Besuchsvisum erteilt zu bekommen, begründet keine besondere Eilbedürftigkeit. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001060429
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