(Rn.8) Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des 30jährigen Antragstellers, der das Charlotte-Wolff-Kolleg besucht, um
träglich die allgemeine Hochschulreife zu erwerben, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Semesterkonferenz der Klasse A 39, dass er den Bildungsgang verlassen müsse, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Antrag des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg bietet. Randnummer 2 Der nunmehr mit Schriftsatz vom 15. August 2011 sinngemäß angekündigte Antrag, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. Juli 2011 gegen die Entscheidung der Semesterkonferenz der Klasse A 39 des Charlotte-Wolff-Kollegs vom 22. Juni 2011 wiederherzustellen, Randnummer 4 ist
GO statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 5 Der Antrag ist
GO zulässig; denn die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat als Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom
GO hinreichend. Insbesondere ist erkennbar, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Es handelt sich nicht um eine nur formelhafte, die Begründung der Entscheidung wiederholende Begründung. Randnummer 7 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung
GO das Interesse des Antragstellers auf vorläufigen Nichtvollzug der getroffenen Entscheidung über das Verlassen des Bildungsganges und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zu berücksichtigen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht.
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Entscheidung der Semesterkonferenz vom
Das ist hier der Fall. Randnummer 9 Schon jetzt steht fest, dass der Antragsteller die Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich abschließen kann, weil er die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 30 VO-KA nicht erreichen kann.
Verpflichtungen
den §§ 25 und 26 und die Bedingungen
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt sind.
3 Satz 1 Nr. 1 VO-KA müssen (alle) acht Leistungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; eine Belegverpflichtung für diese besteht
1 i.V.m. § 25 VO-KA . Der Antragsteller musste folglich das von ihm als Leistungskurs gewählte Fach Geschichte belegen und in die Gesamtqualifikation einbringen. Randnummer 10
Abs. 7 Nr. 1 VO-KA gelten in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossene Kurse im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt. Da die Leistungen des Antragstellers im
schreibeklausur entschuldigt versäumt. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich daraus jedoch nicht, dass eine Bewertung der gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 VO-KA mit 50% in die Gesamtnote einfließenden Klausurleistungen nicht hätte erfolgen können. Denn Leistungen, die aus von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 VO-KA mit der Note 6 zu bewerten. Randnummer 12 Ob für die unentschuldigt versäumte Klausur tatsächlich die Note 6 vergeben wurde oder diese – wie der Antragsteller behauptet – ohne Bewertung geblieben ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob er im allgemeinen Teil gemäß § 15 Abs. 7 VO-KA bessere Noten als „ungenügend“ erreicht hat. Denn selbst wenn die erteilte Zeugnisnote vorliegend fehlerhaft gebildet worden wäre, hätte der Antragsteller seine Beleg- und Einbringungsverpflichtung nicht erfüllt, weil er im Leistungskurs Geschichte die obligatorischen Klausuren ( § 15 Abs. 3 Nr. 1 VO-KA ) versäumt hat und der Kurs deswegen nur mit einer Note, nicht mit Punkten zu bewerten war ( § 16 Abs. 6, Abs. 7 Nr. 2 VO-KA , vgl. auch die Parallelvorschrift des § 15 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 6 VO-GO ). Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Vorschrift halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, weil
G ein Schüler zu versetzen sei, wenn der durch das Zeugnis ausgewiesene Leistungs- und Kompetenzstand erwarten lasse, dass er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten könne, und in der Vorschrift nicht vorgesehen sei, dass die Versetzung verweigert werden könne, wenn nur eine Bewertung mit Noten, nicht aber mit Punkten erfolgt. Der Antragsteller verkennt, dass § 16 Abs. 7 VO-KA nicht die Voraussetzungen einer Versetzung regelt, weil in der Qualifikationsphase eine Versetzung gar nicht stattfindet, sondern die Verpflichtung zum Belegen und Einbringen eines Fachs in die Gesamtqualifikation näher konkretisiert. Dass der Verordnungsgeber bei den Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres nur dann von einer ordnungsgemäßen Belegung ausgeht, wenn an mindestens einer Klausur pro Kurshalbjahr teilgenommen wurde, ist als sachgerecht anzusehen, weil die Klausurnoten mit 50% in die Bewertung einfließen, die Klausuren
1 VO-KA auf die Abiturprüfung vorbereiten, für versäumte Klausuren
schreibetermine angesetzt werden sollen und im Ausnahmefall eine der versäumten Klausuren durch eine Leistungsfeststellung in anderer Form ersetzt werden kann ( § 15 Abs. 4 Satz 4 VO-KA ). Die Entscheidung des Verordnungsgebers, der unvollständigen Leistungserbringung eines Teilnehmers dadurch Ausdruck zu verleihen, dass das Fach nur mit einer Note, nicht aber mit Punkten bewertet wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 13 Ein Rücktritt in das in erste oder zweite Kurshalbjahr der Qualifikationsphase gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VO-KA ist dem Antragsteller nicht mehr möglich.
4 VO-KA beträgt die höchstzulässige Dauer des Besuchs der Einführungs- und Qualifikationsphase grundsätzlich vier Jahre. Während des Besuchs eines Kollegs oder Abendgymnasiums ist entweder eine Wiederholung der Einführungsphase oder ein Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase oder innerhalb der Qualifikationsphase möglich (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 VO-KA ).
5 Satz 2 VO-KA kann bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht zu vertretender Umstände die Höchstverweildauer gemäß Absatz 4 um jeweils höchstens ein weiteres Jahr in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase angehoben werden; die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Satz 1 erhöhen sich entsprechend. Der Antragsteller, der das Charlotte-Wolff-Kolleg bereits seit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.