Pensionsrückstellungen: Überversorgung wegen dauerhafter Absenkung der Aktivbezüge bei fehlender Anpassung der Pensionszusage Orientierungssatz
(1)Eine die Korrektur der Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG erfordernde Vorwegnahme künftiger Gehaltssteigerungen ist allerdings – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht schon von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die zugesagte Pension zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Zusage bei weniger als 75 % der damals aktuellen Aktivbezüge der Zusageberechtigten gelegen hat. Eine Überversorgung im Sinne der ständigen Rechtsprechung kann vielmehr auch dann die Korrektur der Pensionsrückstellungen erfordern, wenn sie das Resultat eines erst später erfolgenden Absenkens der Aktivbezüge der Zusageberechtigten ist (vgl. BFH, Urteil vom
- Juli 2004, I R 14/04, BFH/NV 2005, 245, zu II.
- der Urteilsgründe; im dortigen Fall allerdings nicht entscheidungserheblich, da die Grenze von 75% auch nach Absenken der Aktivbezüge noch nicht überschritten war; eine Überversorgung bei späterem Absenken der Aktivbezüge bejahend: FG München, Urteil vom
- Mai 2008, 6 K 4096/05, veröffentlicht in juris). Eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen muss dem gemäß nicht zwingend bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Versorgungszusage intendiert sein – was im Streitfall offenkundig nicht zutraf –, sondern kann sich auch nachträglich daraus ergeben, dass das laufende Einkommen des Zusageempfängers abgesenkt wird, während die Versorgungszusage unverändert bestehen bleibt. Randnummer 21
(2)Im Streitfall sieht der Senat jedoch weder die Beibehaltung der Pensionszusage im Juli 2000 (anlässlich der Absenkung der Aktivbezüge), noch das spätere Absehen von einer Verringerung der Pensionszusage (trotz dauerhaften Beibehaltens der geringeren Aktivbezüge) als durch das Vorwegnehmen künftiger Gehaltssteigerungen intendiert an. Randnummer 22 Hierbei kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die GmbH ursprünglich tatsächlich davon ausging, die Absenkung der Aktivbezüge werde nur von kurzer Dauer sein und nach Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden. Denn jedenfalls aus der Sicht zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2002 – mithin zweieinhalb Jahre nach der erfolgten Absenkung und in Kenntnis der daraufhin im Jahr 2001 eingetretenen Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses – konnte von einer vorübergehenden Maßnahme insoweit nicht mehr ausgegangen werden; für die steuerliche Beurteilung des durch die Pensionszusagen vermittelten „Versorgungsniveaus“ waren deshalb jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die ursprünglichen, sondern die abgesenkten Aktivbezüge einerseits und die zugesagten Versorgungsleistungen andererseits maßgeblich. Randnummer 23 Der Senat ist jedoch aufgrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die GmbH sich spätestens zu diesem Zeitpunkt der Tatsache bewusst war, dass sie auf dem Markt für chemisch-physikalische Analysen gegenüber den maßgeblichen Wettbewerbern dauerhaft nicht (mehr) konkurrenzfähig sein würde und dass dies in absehbarer Zeit zu einer Beendigung der operativen Tätigkeit – wenn nicht gar zu einer Insolvenz – führen müsste. In dieser Lage gingen die GmbH wie auch ihre Gesellschafter/Arbeitnehmer davon aus, dass es in Zukunft zu keiner Erhöhung der Arbeitszeiten von 80 % auf 100 % des ursprünglichen Niveaus und damit auch zu keiner entsprechenden Anhebung der Aktivbezüge mehr kommen werde. Die Beibehaltung der Pensionszusage in ihrem bisherigen Umfang kann jedoch dann keine zukünftige, noch ungewisse Gehaltssteigerung vorwegnehmen, wenn eine solche nach den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der die Versorgung zusagenden Gesellschaft nach Ansicht aller Betroffenen ausscheidet. In diesem Fall kommt es mithin nicht darauf an, ob die vorausgegangene Absenkung der Aktivbezüge sich als nur vorübergehend oder als dauerhaft erweist (anders insoweit wohl FG München, Urteil vom 6. Mai 2008, 6 K 4096/05, a.a.O.). Randnummer 24 Maßgebend für die Beurteilung ist nach Ansicht des Senats ferner, dass die sich auf § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG beziehende, von der Rechtsprechung entwickelte Maßgabe, wonach Pensionsleistungen grundsätzlich nicht von vornherein in einer Höhe zugesagt werden dürfen, die künftige, noch ungewisse Gehaltssteigerungen vorwegnimmt, ihrem Charakter nach der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen dient; denn insoweit wird stets betont, die gesetzliche Regelung dürfe nicht durch derartige Pensionszusagen „umgangen“ werden. Für die Annahme einer auch nur im Ansatz missbräuchlichen Gestaltung durch die GmbH sieht der Senat indes keinerlei Anhaltspunkte: Die Absenkung der Aktivbezüge war ohne Zweifel durch die betrieblichen Schwierigkeiten veranlasst, und die GmbH war, wie sie zu Recht hervorgehoben hat, schon aus arbeitsrechtlichen Gründen an einer einseitige Kürzung der Versorgungszusage gehindert; denn dies hätte einen (unzulässigen) Teilwiderruf der Versorgungszusage aus Gründen einer wirtschaftlichen Notlage dargestellt (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 17. Juni 2003 – 3 AZR 396/02, Der Betrieb 2004, 20). Randnummer 25 2. Die angefochtenen Bescheide können auch nicht im Ergebnis dadurch aufrecht erhalten bleiben, dass unter dem Gesichtspunkt einer vGA eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe der vom Beklagten vorgenommenen Kürzungen erfolgt. Randnummer 26
- a)Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteile vom 28. Januar 2004 – I R 87/02, BFH/NV 2004, 736, unter II.1. der Gründe; vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723, unter II.1.
- a)der Gründe). Randnummer 27 Nach den vorgenannten Maßstäben kann auch in der Zuführung zu einer Pensionsrückstellung aus steuerlicher Sicht eine vGA liegen, soweit die Pensionsverpflichtung nicht (ausschließlich) durch das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Begünstigten, sondern (zumindest auch) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Dritten unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte (BFH, Urteile vom 15. Oktober 1997 – I R 42/97, BStBl. II 1999, 316; vom 14. Juli 2004 – I R 14/04, a.a.O.). Randnummer 28
- b)Für eine derartige Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sieht der Senat im Streitfall allerdings keine Anhaltspunkte. Die ursprünglich in Höhe von weniger als 75 % der seinerzeitigen Aktivbezüge zugesagte Versorgung begegnete jedenfalls vor den hier maßgeblichen Streitjahren hinsichtlich ihrer tatsächlichen Höhe (4.000 DM je Monat, beginnend mit Vollendung des 65. Lebensjahres) und hinsichtlich der Gesamtausstattung der betreffenden Gesellschafter/Arbeitnehmer auch nach Ansicht des Beklagten keinen Bedenken, sondern hielt einem Drittvergleich stand; weiterhin liegt eine Überversorgung im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht vor (vgl. oben). Bei dieser Ausgangslage ist es dann aber unter dem Gesichtspunkt einer vGA nicht zu beanstanden, wenn die die Versorgung zusagende Gesellschaft davon absieht, parallel zu Arbeitszeit und Aktivbezügen auch die Pensionszusagen entsprechend zu kürzen (vgl. auch BFH, Urteil vom 14. Juli 2004 – I R 14/04, a.a.O.). Von einer solchen Kürzung hätte die GmbH im Streitfall vielmehr auch gegenüber gesellschaftsfremden Dritten abgesehen, und zwar schon deshalb, weil – wie oben ausgeführt – eine solche einseitige Kürzung einen arbeitsrechtlich unzulässigen Teilwiderruf der Versorgungszusage dargestellt hätte. Randnummer 29 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 30 III. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Fallkonstellation einer zunächst als vorübergehende Maßnahme gedachten, sich später aber ohne zeitliche Beschränkung als notwendig erweisenden Absenkung der Aktivbezüge und ihre Auswirkung auf die steuerliche Anerkennung erteilter Pensionszusagen nach § 6a EStG dürfte eine Vielzahl derzeit anhängiger außergerichtlicher wie gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten betreffen. Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung anderer Finanzgerichte weicht von den diesem Urteil zugrunde liegenden Grundsätzen zumindest teilweise ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001060659