Schwerbehindertenrecht: Ermittlung von Einzel-GdB bei psychovegetativer/psychischer Störung; Beurteilung der verminderten Einsatzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt wegen einer psychischen Störung Orientierungssatz 1. Eine als schwer zu qualifizierende psychovegetative/psychische Störung, die zu sozialen Anpassungsschwierigkeiten führt und deshalb mit einem Einzel-GdB von mehr als 50 zu bewerten ist, ist noch nicht gegeben, wenn die Störung für sich genommen keine Auswirkung auf die Einsatzfähigkeit im Erwerbsleben hat, sondern eine solche verminderte Einsatzfähigkeit erst durch das Vorhandensein weiterer Beschwerden entsteht. (Rn.31) 2. Einzelfall zur Ermittlung von Einzel-GdB und der Bildung eines des Gesamt-GdB. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam, 11. Dezember 2009, S 9 SB 50/06, Urteil Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 50. Randnummer 2 Die Klägerin ist im Jahr 1960 geboren. Auf ihren Erstantrag vom April 1998 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2001 einen GdB von 30 und eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest. Randnummer 3 Einen Änderungsantrag der Klägerin vom Oktober 2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2003 ab. In dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam - S 9 SB 136/02 - erkannte der Beklagte im Vergleichswege einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 für den Zeitraum ab 4. Oktober 2001 an und erließ am 26. November 2003 einen entsprechenden Ausführungsbescheid. Randnummer 4 Am 28. Mai 2004 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB und machte eine Verschlimmerung ihrer psychischen und orthopädischen Leiden sowie das Hinzutreten einer Fibromyalgie geltend. Der Beklagte holte ärztliche Auskünfte der die Klägerin behandelnden Ärzte Drs. L und L vom 20. Oktober 2004 sowie der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. O vom 18. Januar 2005 ein und veranlasste eine gutachtliche Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. K vom 8. April 2005, der den GdB der Klägerin weiterhin mit 50 beurteilte und dabei folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte: Randnummer 5 - psychosomatische Störungen, psychische Störungen, Migräne GdB 40 - muskuläre Verspannungen, Muskelreizerscheinungen der Wirbelsäule GdB 20 - Knorpelschäden an beiden Kniegelenken GdB 10 - chronische Bronchitis GdB 10 - Ohrgeräusche (Tinnitus) GdB 10 Randnummer 6 Hierauf lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 26. April 2005 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin holte der Beklagte eine (nicht datierte) ärztliche Auskunft des Arztes für Innere Medizin M sowie eine ärztliche Auskunft der Ärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe Drs. F und K vom 17. August 2005 ein und wies den Widerspruch nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. K vom 19. Oktober 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2006 zurück. Randnummer 7 Hiergegen hat die Klägerin am 17. Februar 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Arztes für Orthopädie Dr. L vom 16. Juni 2006, des Arztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. B (nicht datiert), des Arztes für Innere Medizin M vom 20. Juni 2006 sowie der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. O vom 21. Juli 2006 eingeholt und den ärztlichen Entlassungsbericht des J Krankenhauses im F vom 21. April 2006 über den teilstationären Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 28. März 2006 bis 10. April 2006 beigezogen. Zu den vorstehenden Befunden hat der Beklagte eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Arztes Dr. J vom 9. August 2007 veranlasst. Ferner hat das Sozialgericht die Begutachtung der Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G veranlasst. Dieser ist in seinem Gutachten vom 3. März 2008 nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 13. Februar 2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die Gesundheitsstörungen der Klägerin zutreffend mit einem GdB von 50 bewertet habe und diese wie folgt im Einzelnen zu bezeichnen und zu bewerten seien: Randnummer 8 - anhaltende somatoforme (psychosomatische) Schmerzstörung/ Fibromyalgiesyndrom = myofasziales Schmerzsyndrom, rezidivierende depressive Episoden, besondere Persönlichkeitsakzentuierung GdB 40 - Migräne ohne Aura GdB 20 - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule bzw. davon ausgehend- einschließlich sogenannter cervikaler Migräne - GdB 20 - Knorpelschäden im Kniebereich GdB 10 - chronische Bronchitis GdB 10 - Ohrgeräusch rechts GdB 10 Randnummer 9 Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt: Die Klägerin leide aus neurologisch-psychiatrischer Sicht an einem chronischen Schmerzsyndrom mit körperlichen und anhaltenden somatoformen Faktoren (anhaltende somatoforme Schmerzstörung entspreche Fibromyalgiesyndrom bzw. myofaszialem Schmerzsyndrom), einer Migräne und migräneartigen Kopfschmerzen (mäßig bis beginnend mittelgradig echte Migräne ohne Aura, cervikale Migräne) sowie an einem gegenwärtig als leichtgradig zu identifizierendem depressiven Syndrom bei verlaufsmäßig längsschnittmäßig betrachtet rezidivierenden depressiven Episoden. Die psychisch relevante Syndromatik habe sich vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit vom v. a. übernachhaltigen, anankastischen und selbstunsicher-ängstlichen Typus manifestiert. Bei dem Störungskomplex handele es sich insgesamt um einen deutlich stärker behindernden Störungskomplex mit deutlich wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit der Klägerin. Insbesondere seien ihre subjektive Konzentrationsfähigkeit und ihre Freude-Empfindungsfähigkeit sowie ihre Stressbelastbarkeit beeinträchtigt. Die Migräne ohne Aura bewirke, wenn sie manifest sei, eine vorübergehende Distanz hinsichtlich des Lebens in der Gesellschaft; ähnliches gelte für die muskulären Verspannungen, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule bzw. davon ausgehend einschließlich der cervikalen Migräne. Die funktionellen Auswirkungen der Wirbelsäulen-/Bandscheibenveränderungen in vor allem zwei Wirbelsäulenabschnitten mit muskulären Verspannungen und Neigung zu Nervenwurzelreizerscheinungen ohne Nervenwurzelreizkompressionssymptomatik und motorische Ausfallerscheinungen und cervikaler Migräne seien als gering- bis mittelgradig zu beurteilen. Ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom liege nicht vor. Hinsichtlich des Knie-, Atemwegs- und Ohrenleidens ergebe sich nichts anderes als aktendokumentiert und von dem Beklagten berücksichtigt. Belege für erheblich ausgeprägte psychovegetative Begleiterscheinungen oder gar eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit der Klägerin auf der Basis des rechtsseitigen Ohrgeräusches lägen nicht vor. Eine hörbedingte umgangssprachliche Verständigungsschwierigkeit sei bei ihr nicht festzustellen gewesen. Das Gesamtmaß der Behinderung des psychisch/psychosomatisch relevanten Störungskomplexes werde durch die Auswirkungen der Migräne ohne Aura und des Wirbelsäulenleidens wesentlich verstärkt; angesichts ihrer Einzelgrade von jeweils 20 sei der GdB für das Hauptleiden um einen Zehnergrad von 40 auf 50 zu erhöhen, weil die Klägerin angesichts ihrer psychischen/psychosomatischen Leiden in ihrer Kompensationsfähigkeit hinsichtlich der Auswirkungen der Migräne und des Wirbelsäulenleidens reduziert sei. Randnummer 10 Auf den Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Sozialgericht ihre nochmalige Begutachtung durch den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G veranlasst. Dieser ist nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 7. April 2009 in seinem Gutachten vom 12. April 2009 nebst ergänzender Stellungnahme vom 24. Juli 2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass der GdB der Klägerin 60 betrage, der sich unter Berücksichtigung folgender Gesundheitsstörungen ergebe: Randnummer 11 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung GdB 40 - Double Depression (rezidivierende depressive Störung und Dysthymie) GdB 30 Randnummer 12 Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt: Bei der Klägerin bestehe bedingt durch widrige Kindheitserfahrungen eine erhöhte Vulnerabilität, die zur Entwicklung einer sthenisch-zwanghaften Persönlichkeit und einer schwer therapierbaren Dysthymie im Sinne einer Charakter-Spektrum-Dysthymie geführt habe. Frustration über mangelnde Wertschätzung habe die Klägerin schon früh in Affektäquivalenten ausgedrückt. Dies habe sich insbesondere während ihrer ersten Ehe, in der die Klägerin von ihrem Ehemann geschlagen und von den Schwiegereltern als nicht standesgemäß abgelehnt worden sei, und auf ihrem Arbeitsplatz, wo sie von einem Arbeitskollegen gemobbt worden sei, fortgesetzt. Dabei hätten sich die Möglichkeiten der dysfunktionalen Emotionsregulation in Form von Somatisierung zunehmend erschöpft, sodass die Klägerin ihre – innerpsychischen Konflikten entstammenden bzw. nicht tolerablen Emotionen – zusätzlich habe deprimieren müssen. So seien die durch belastende Lebenssituationen ausgelösten rezidivierenden depressiven Episoden zu erklären, wobei Auslöser insbesondere interpersonale Stressoren (Partner, Tochter, Arbeitskollege) und die Schmerzerkrankung (somatoforme Schmerzstörung, somatisch-degenerativ bedingte Schmerzen, Migräne, Trigeminusneuralgie) seien. Insgesamt liege bei der Klägerin eine psychosomatische-somatopsychische Kombinationserkrankung aus zum Teil anatomisch (Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Knorpelschäden am Knie, initial Hypakusis bei Otosklerose, später subjektive Hyperakusie) oder neurophysiologisch (Migräne, Trigeminusneuralgie, Tinnitus) zu erklärenden körperlichen Beschwerden und einer somatoformen Störung (Fibromyalgie) gepaart mit einer depressiven Störung (rezidivierende depressive Störung, Dysthymie, depressives Residuum) vor. Alle Störungen interagierten dabei in sich gegenseitig verstärkender Art. Die Depression reduziere die Frustrationstoleranz für Schmerz und erniedrige die Schmerzwahrnehmungsschwelle und bedinge auch eine Erhöhung der Muskelspannung, die sich schmerzverstärkend auswirke und wiederum die depressive Störung verstärke. Die genannten Gesundheitsstörungen hätten bei der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Änderungsantrages vom 28. Mai 2004 bestanden. In den Verhältnissen, „die für die Feststellung der Behinderungen im Bescheid vom 26. November 2003 bzw. 26. April 2005 maßgebend gewesen“ seien, sei „als Basiserkrankung eine schwer therapierbare und permanent vorhandene Dysthymie bzw. bei Rezidiv einer depressiven Episode eine Double Depression im Sinne einer Verschlechterung hinzugekommen“. Die funktionellen Auswirkungen der psychosomatischen-somatopsychischen Kombinationserkrankung seien mit einen GdB von 60 zu beurteilen, weil bei der Klägerin erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten beständen. Randnummer 13 Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB als 50. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht eingetreten. Die psychischen Störungen der Klägerin seien in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G unverändert mit einem GdB von 40 und die Migräne mit einem GdB von 20 zu bewerten. Der Einschätzung des Sachverständigen Dr. G, die Klägerin leide an erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, sei nicht zu folgen. Das Wirbelsäulenleiden der Klägerin sei lediglich mit einem GdB von 10 zu bemessen, weil die Sachverständigen bei der Klägerin keine auffälligen Bewegungseinschränkungen hätten feststellen können. Die weiteren Leiden der Klägerin – Ohrgeräusche, chronische Bronchitis, Knieknorpelschaden – seien ebenfalls jeweils mit einem GdB von 10 zu bewerten. Danach sei ein GdB von 50 unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen angenommenen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Gesundheitsstörungen weiterhin angemessen. Randnummer 14 Gegen dieses der Klägerin am 27. Januar 2010 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 24. Februar 2010, zu deren Begründung sie sich maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G stützt. Randnummer 15 Der Senat hat aus dem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam – S 16 R 769/07 – die Gutachten des Arztes für Orthopädie Prof. Dr. S vom 10. März 2009 und des Nervenarztes Dr. K vom 12. April 2010 beigezogen. Randnummer 16 Der Arzt Prof. Dr. S führte in seinem Gutachten vom 10. März 2009 nach Untersuchung der Klägerin am 2. März 2009 aus: Die Klägerin leide auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet an einer geringgradigen Skoliose, einem leichten Hohlkreuz, einem Senk-Spreiz-Knickfußleiden und einer Fibromyalgie in Gestalt eines sogenannten sekundären Fibromyalgiesyndroms, der – eindeutig überwiegend – eine neurologisch-psychiatrische Erkrankung zu Grunde liege. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich Verkürzungen und Verspannungen der Muskulatur mit positiven Tenderpoints gezeigt. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht könne die Klägerin 8 Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten im Gehen, Stehen, wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen (u. a.) unter Ausschluss einseitiger körperliche Belastungen und Zwangshaltungen und extremer Witterungsbedingungen verrichten. Randnummer 17 Der Arzt Dr. K führte in seinem Gutachten vom 12. April 2010 nach Untersuchung der Klägerin am 22. Oktober 2009 aus: Bei der Klägerin beständen auf seinem Fachgebiet ein Fibromyalgiesyndrom, eine Migräne, rezidivierende depressive Episoden mittleren Schweregrades, eine somatoforme Schmerzstörung, eine derzeit inaktive Trigeminusneuralgie, Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen, Tinnitus rechts, eine somatoforme Störung im Bereich des Gastrointestinaltraktes und des Vegetativums, Schwerhörigkeit, ein Cervicalsyndrom, ein Brustwirbelsäulensyndrom bei Discusprolaps in Höhe Th 9, ein Cervicobrachialsyndrom rechts sowie eine kognitive Leistungsstörung leichten Grades. Unter Berücksichtigung der neurologischen, psychiatrischen und psychosomatischen Aspekte sei die Klägerin nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne hohe Anforderung an das Konzentrations- und Merkfähigkeitsvermögen, ohne hohe Anforderung an die geistige Beanspruchung, überwiegend im Sitzen drei- bis unter sechsstündig auszuführen. Randnummer 18 Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin ist sinngemäß der Antrag zu entnehmen, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr einen höheren Grad der Behinderung als 50 für den Zeitraum ab Antragstellung am 28. Mai 2004 festzustellen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist zur Begründung ergänzend auf die von ihm im Berufungsverfahren veranlasste versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin Dr. H vom 20. Oktober 2010. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 25 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Randnummer 26 Die von der Klägerin im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage ist in Gestalt der Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den Zeitraum ab 28. Mai 2004 keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 50. Denn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die die Zuerkennung eines GdB von mehr als 50 rechtfertigt, liegt nicht vor (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Randnummer 27 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 (grundsätzlich) die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung (hier maßgeblich die Ausgaben 2004, 2005 und 2008 – AHP 2004, 2005 und 2008) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 durch die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsärztlichen Grundsätze“ abgelöst worden sind, die inzwischen ihrerseits durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) und 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124) Änderungen erfahren haben. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -, bestätigt in BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 4/10 R – beide bei juris), weshalb sich auch der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 grundsätzlich auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist demgegenüber für die Verwaltung und die Gerichte die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die in den AHP niedergelegten Maßstäbe mit lediglich redaktionellen Anpassungen in eine normative Form gegossen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren hätten. Trotz der im Jahre 2010 vorgenommenen Änderungen gelten sie im vorliegenden Fall fort, weil die Änderungen Bereiche betreffen, auf die es hier nicht ankommt. Randnummer 28 Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Maßstäben als Grad der Behinderung in Zehnergraden entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.