Mitbestimmungspflicht bei Abordnungsketten Orientierungssatz (Kurz-)Abordnungen bis zu 3 Monaten sind nicht mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch für sogenannte Kettenabordnungen, deren Ziel es ist, eine gleiche Personalverteilung in allen Finanzämtern zu gewährleisten. (Rn.13) (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 16. Mai 2011, 21 L 125/11.PVL, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Mit Erlassen vom 23. November und 8. Dezember 2010 forderte das Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg die Vorsteher der Finanzämter auf, zur Personalverstärkung des mittleren Dienstes vor allem beim Finanzamt (FA) Brandenburg a.d. Havel Ketten einjähriger Abordnungen von Beschäftigten besser ausgestatteter Finanzämter zu bilden, u.a. vom FA Frankfurt (Oder) an das FA Fürstenwalde, von dort an das FA Potsdam und von dort an das FA Brandenburg a.d. Havel. Bei Ablehnung einer Abordnung durch den Personalrat sei ein/e andere/r Beschäftigte/r aus demselben Einsatzgebiet für drei Monate zu dem in der Kette vorgesehenen Finanzamt abzuordnen. Randnummer 2 Der vom Beteiligten beabsichtigten einjährigen Abordnung des Herrn W. an das FA Fürstenwalde stimmte der Antragsteller nicht zu. Daraufhin leitete der Beteiligte das Stufenverfahren ein und ordnete anstelle von Herrn W. Frau S. zum 1. Januar 2011 für längstens drei Monate an das FA Fürstenwalde ab. Nachdem der Hauptpersonalrat der Abordnung von Herrn W. zugestimmt und der Beteiligte die Abordnung von Frau S. mit Wirkung vom 28. Februar 2011 aufgehoben hatte, hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Potsdam beantragt, dem Beteiligten im Wege einstweiliger Verfügung vorläufig zu untersagen, weitere Kurzabordnungen von Mitarbeitern der Dienststelle Frankfurt (Oder) vorzunehmen. Er hege die Befürchtung, dass es nach Ablauf der ersten drei Monate zu weiteren kurzfristigen Abordnungen komme, die als Kettenabordnungen in missbräuchlicher Weise sein Mitbestimmungsrecht unterliefen. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht Potsdam hat diesen Antrag - wegen der geltend gemachten Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - durch Beschluss vom 16. Mai 2011 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Antragsteller habe einen Verfügungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil das Gesetz der Personalvertretung auch bei Verletzung von Beteiligungsrechten keinen Anspruch gegen den Dienststellenleiter auf Unterlassung beabsichtigter Personalmaßnahmen einräume. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren sei seinem Charakter nach ein „objektives Verfahren“, das nicht der Verfolgung von Individualinteressen diene. Es sei daher in der Regel auf die Feststellung des Verstoßes des Dienststellenleiters gegen ein Beteiligungsrecht des Personalrates und die selbständige Befolgung der gerichtlichen Feststellung durch den Dienststellenleiter aufgrund der Bindung an Recht und Gesetz beschränkt. Randnummer 4 Gegen den am 19. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am Montag, dem 20. Juni 2011 eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsteller der Rechtsauffassung der Fachkammer unter Hinweis auf eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Vom Senat mit Schreiben vom 28. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass es sowohl an einem (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund fehlen dürfte, trägt der Antragsteller ergänzend vor, er halte auch eine Kette von mehreren zeitgleichen Abordnungen innerhalb des Landes für mitbestimmungspflichtig. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 6 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2011 zu ändern und dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache VG 21 K 217/11.PVL zu untersagen, weitere Kurzabordnungen von Mitarbeitern der Dienststelle Frankfurt (Oder) vorzunehmen. Randnummer 7 Der Beteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht schriftsätzlich geäußert. II. Randnummer 8 1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl sie verspätet erhoben worden ist. Randnummer 9 Nach der Rechtsprechung des Senats kann gegen einen ablehnenden Beschluss, der im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Anhörung der Beteiligten ergangen ist, Beschwerde nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 PersVG Bbg i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt werden (hierzu vgl. etwa Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2011 - OVG 61 PV 1.10 -, vom 7. Februar 2011 - OVG 61 PV 3.10 -, vom 31. Januar 2011 - OVG 61 PV 5.10 - und vom 8. Dezember 2010 - OVG 61 PV 1.10 -). Da der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Mai 2011 zugestellt worden ist, ist die am 20. Juni 2011, einem Montag, eingegangene Beschwerde verspätet. Dem Antragsteller ist jedoch wegen der Versäumung der Frist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ZPO). Das Verwaltungsgericht hat in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung dahingehend belehrt, dass die Beschwerde innerhalb der - vom Antragsteller gewahrten - Frist eines Monats beim Beschwerdegericht einzulegen sei. Die Versäumung der maßgeblichen zweiwöchigen Beschwerdefrist ist unter diesen Umständen nicht verschuldet. Randnummer 10 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 11 Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, juris, zu § 63 Satz 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach § 74 PersVG Bbg der Personalvertretung, deren Beteiligungsrecht verletzt worden ist, keine Ansprüche auf Unterlassung der beabsichtigten oder auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme einräumt (vgl. z.B. Beschluss des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, juris Rn. 22 ff., und dem folgend Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, juris Rn. 30 ff.). Denn es fehlt schon aus anderen Gründen an der Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und -grund i.S.v. § 920 Abs. 2 i.V.m. §§ 935 ff. ZPO. Das ergibt sich aus folgendem: Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.