die Klägerin zu 1) 33 %, der Kläger zu 2) 64 % und die Klägerin zu 3) 3 % der Kosten zu tragen haben.
Ansprüche der Klägerin zu 3) und des Klägers zu 2), die er als Rechtsnachfolger der Klägerin zu 4) geltend macht, vor Klageerhebung verjährt waren. Randnummer 13 aa) Die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist nach den nationalen Vorschriften zu beurteilen. In der Rechtssache Danske Slagterier hat der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs erkannt,
es Sache der Mitgliedstaaten ist, das Verfahren - einschließlich der Verjährungsregelungen - für die auf einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützten Klagen auszugestalten, sofern dabei die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität gewahrt werden (Urteil vom
ihre Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährten.
die Kläger persönlich von der Europarechtswidrigkeit des § 4 Nr. 9 b UStG durch die Linneweber/Akritidis-Entscheidung im Jahr 2005 Kenntnis erlangten, trägt die Berufung selbst vor (Berufungsbegründung, S. 22). Die Klageerhebung durch die Klägerin zu 3) und die damalige Klägerin zu 4) erfolgte jedoch erst am
diese Entscheidung durch die besonderen Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt war (vgl. z. B. Urteil vom
etwaige Schadensersatzansprüche sämtlicher Kläger bereits mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt waren, ist dies rechtlich bedenklich. Ob für die hinreichende Kenntnis von der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 4 Nr. 9b UStG 1980 i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom
- worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal nachdrücklich hingewiesen haben - allein die durch den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs begründeten Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 4 Nr. 9b UStG 1980 mit Gemeinschaftsrecht noch keine Schadensersatzklagen mit den damit verbundenen erheblichen Kostenrisiken für die Betroffenen zumutbar machte. Für die Haftung des Steuerberaters wegen unterlassener Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden steuerlichen Rechtsbehelfe dürfte ein anderer Maßstab gelten als für die Erhebung einer Amtshaftungsklage. Randnummer 22 Letztlich kann die Frage, ob die Verjährung hier bereits im Jahre 2003 zu laufen begann, offen bleiben, weil die geltend gemachten Forderungen der Kläger zu 1) und 2) nicht begründet sind. Randnummer 23 b) Das vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelte Haftungsinstitut eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs setzt - wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist - voraus,
der Mitgliedstaat gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (aa), der Verstoß hinreichend qualifiziert ist (
ein Verstoß gegen Art. 13 Teil B Buchstabe f EWGRL 388/77 seitens der Bundesrepublik Deutschland durch dessen Umsetzung in § 4 Nr. 9 b UStG 1980 vorliegt, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 - Rs. C-453/02 (Linneweber) und Rs. C-462/02 (Akritidis) - erkannt. Aus diesem Verstoß folgt jedoch kein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch der Kläger. Randnummer 25 aa) Der geltend gemachte Anspruch ist bereits deshalb unbegründet, weil Art. 13 Teil B Buchstabe f EWGRL 388/77 nicht die Verleihung von Rechten bezweckte, die aufgrund der Richtlinie bestimmt werden können. Die Richtlinienbestimmung hatte nicht die Umsatzsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz zum Ziel, sondern strebte die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems an, zudem ausdrücklich „unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“, jedoch unter Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität
die in Rede stehende Vorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Diese Voraussetzung kann auch bei einem Verstoß gegen nicht unmittelbar anwendbare Normen erfüllt sein, wenn eine Bestimmung in einer Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, zum Ziel hat, einem festgelegten Personenkreis ein Recht zu gewähren (EuGH, Urteil vom
das Recht der Europäischen Union nicht das enge deutsche Verständnis eines subjektiven Rechts zugrunde legt, sondern weitergehend auf ein subjektives Interesse abstellt (Böhm, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 2. Aufl. 2010, § 12 Rn. 122). Randnummer 27 (a) Nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der EWGRL 388/77 befreiten die Mitgliedstaaten von der Steuer: Randnummer 28 „Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“. Randnummer 29 Der Wortlaut der Richtlinienbestimmung sah demnach bereits Bedingungen und Beschränkungen bei der Gewährung der Steuerbefreiung durch die Mitgliedstaaten vor. Dies weist darauf hin,
Zielsetzung der Richtlinie nicht die Verschaffung von Steuerfreiheit im Glücksspielbereich, sondern die Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersysteme in den Mitgliedstaaten war. Randnummer 30 Der Europäische Gerichtshof hat die Richtlinienbestimmung wie folgt ausgelegt: Randnummer 31 (aa) Im Urteil Fischer vom 11. Juni 1998 - Rs. C-283/95 - hat der Gerichtshof erkannt,
Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen ist,
ein Mitgliedstaat die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (dort: des Roulettespiels) nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist. Der Gerichtshof stellt weiter fest,
die in Artikel 13 Teil B vorgesehenen Befreiungstatbestände unter Beachtung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität anzuwenden sind. Dieses Erfordernis gelte auch für den Fall,
die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe f von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung festzulegen. Mit der Einräumung dieser Befugnis habe der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten nämlich nicht dazu ermächtigt, den der Sechsten Richtlinie zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu verletzen (Slg. 1998 I-3369 Tz. 27, 31). Randnummer 32 (bb) Mit Urteil vom 17. Februar 2005 - Rs. C-453/02 (Linneweber) und Rs. C-462/02 (Akritidis) hat der Europäische Gerichtshof erkannt,
Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen ist,
er nationalen Rechtsvorschriften entgegen steht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der ihnen durch Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie zuerkannten Befugnisse, die Bedingungen und Beschränkungen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung der Veranstaltung oder des Betriebes von Glücksspielen und Glücksspielgeräten von der Mehrwertsteuer festzulegen, diese Steuerbefreiung nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers dieser Spiele oder Geräte abhängig machen (Slg. 2005 I-1131 Tz. 29 f.). Randnummer 33 Demnach hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Linneweber/Akritidis nur festgestellt,
die einseitige Begünstigung der öffentlichen Spielbankbetreiber gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil sie gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt, der es insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (a.a.O. Tz. 24). Aus der erkannten nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinienbestimmung durch den deutschen Gesetzgeber lässt sich angesichts dessen nicht folgern,
die Norm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (gegen ein subjektives Interesse der Steuerpflichtigen auch: OLG Köln, Urteil vom 15. Juli 2010 - 7 U 24/10, UA S. 5 - nicht veröffentlicht, eingereicht von der Beklagten als Anlage BE 1). Das Linneweber/Akritidis-Urteil stellt nicht fest,
generell die Umsatzsteuerpflicht der Spielhallenbetreiber (sowie der Spielbanken) gemeinschaftsrechtswidrig ist. Randnummer 34 (
es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (juris Tz. 39 = BFH/NV 2010, 1590). Randnummer 38 Die Entscheidung erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom
die nationale Regelung gleichartige Glücksspiele mit Geldeinsatz, die als miteinander im Wettbewerb stehend betrachtet werden können, mehrwertsteuerlich nicht unterschiedlich behandelt (EuGH, a.a.O. , Tz. 36). Unerheblich ist dabei, ob neben dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem noch andere nicht harmonisierte Abgaben im jeweiligen Mitgliedstaat - gemeint ist hier offenbar die Spielbankabgabe - erhoben werden, weil insoweit der Grundsatz der steuerlichen Neutralität keine Anwendung findet (EuGH, a.a.O. , Tz. 38). Randnummer 42 (b) Jedenfalls nach der Leo-Libera-Entscheidung kann festgestellt werden,
Teil B Buchstabe f EWGRL 388/77 nicht zum Ziel hatte, dem Einzelnen ein Recht zu verleihen. Die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof geht vielmehr dahin,
der Inhalt dieser Bestimmung auf die Durchsetzung der steuerlichen Neutralität im gemeinsamen Mehrwertsteuersystem mit dem Ziel der Harmonisierung gerichtet ist und mithin einen objektiven Charakter hat. Dies folgt auch aus den Erwägungsgründen zur EWGRL 388/77, wonach die Pflichten der Steuerpflichtigen soweit wie möglich harmonisiert werden müssen, um die erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Randnummer 43 (c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus dem Anwendungsvorrang der Richtlinienbestimmung vor nationalem Recht im Lichte der Auslegung des europäischen Rechts, den der Gerichtshof im Linneweber/Akritidis-Urteil erkannt hat. So heißt es in der Entscheidung: „...
Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie unmittelbare Wirkung in dem Sinne hat,
sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern“ (a.a.O. Tz. 38). Aus dem Anwendungsvorrang des europäischen vor dem nationalen Recht ist nicht automatisch zu folgern, die Richtlinienbestimmung stehe im subjektiven Interesse des Einzelnen. Insbesondere vermag er allein keine Individualbegünstigung zu begründen. Vielmehr gilt der Vorrang europäischen Rechts, sofern er besteht, auch bei der Anwendung objektiven Rechts. In der hiesigen Konstellation soll der Einzelne im Interesse der Effektivität und speziell der Durchsetzung der steuerlichen Neutralität im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem aktiv werden. Die Wahrnehmung eines individuellen Interesses des Steuerpflichtigen wird lediglich dafür instrumentalisiert, das vom Gerichtshof objektiv als zutreffend erkannte europäische Recht in einem Teilbereich von den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, der den Richtlinienverstoß begangen hat, umzusetzen. Dies ist nach Erlass des Linneweber/Akritidis-Urteils in den Fällen der noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen für den privaten Betrieb von Glücksspielautomaten durch Finanzbehörden und -gerichte auch geschehen. Randnummer 44
der Verstoß gegen Art. 13 Teil B Buchstabe f EWGRL 388/77 durch die Umsetzung in § 4 Nr. 9b UStG 1980, also durch die Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, zugleich Grundfreiheiten der Kläger - etwa das Recht auf freie Dienstleistungen (ex-Art. 49 EGV) - tangierte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten finden auf Betätigungen ohne wesentlichen Auslandsbezug keine Anwendung (vgl. Holoubek, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Artikel 49/50 EGV Rn. 58). Auf den individuell begünstigenden Charakter der Grundfreiheiten können sich die Kläger demnach nicht berufen. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wie er nunmehr in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union normiert ist, hat der Gerichtshof im Linneweber/Akritidis-Urteil nicht festgestellt. Er war auch schon wegen der von den Spielbanken zu entrichtenden Spielbankabgabe nicht gegeben, durch die die Umsatzsteuer im Fall des Betriebs einer Spielbank in der Bundesrepublik Deutschland als abgegolten angesehen wurde (Huschens, in: Vogel/Schwarz, UStG, Stand: April 2011, § 4 Nr. 9 Rn. 151 ff.). Soweit mit dem Richtlinienverstoß zugleich eine Verletzung des ex-Art. 93 EGV vorlag, der die Harmonisierung der indirekten Steuern vorschrieb, hatte diese Norm des objektiven Rechts, ebenso wenig wie die Richtlinie selbst zum Ziel, dem Einzelnen ein Recht zu verleihen. Randnummer 45 bb) Unabhängig von der zu verneinenden Verletzung eines subjektiven Interesses der Kläger fehlt es auch an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Randnummer 46
die Mitgliedstaaten spätestens zum
die fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie dann keinen qualifizierten Verstoß darstellt, wenn die Auslegung des Mitgliedstaats vertretbar und nicht völlig von der Hand zu weisen ist (EuGH, Urteil vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Tz. 42 f.). Dem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde,
die Wahrnehmung dieser Rechtsetzungstätigkeit nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf (EuGH, a.a.O. , Tz. 40; BGH, Urteil vom
ein Mitgliedstaat die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist (Urteil vom 11. Juni 1998 - Rs. C-283/95 - a.a.O. Tz. 31). Erst im Urteil Linneweber/Akritidis hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung dahin konkretisiert,
es trotz der Abgabepflicht der öffentlichen Spielbanken gemeinschaftsrechtswidrig sei, die Veranstaltung/den Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken von der Steuer zu befreien, während dies für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Betreiber solcher Spielbanken sind, nicht gilt. Randnummer 55 Die Kommission hatte in der Rechtssache Fischer geltend gemacht,
Teil B Buchstabe f EWGRL 388/77 kein absolutes Verbot der Besteuerung von Glücksspielen enthalte. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat dort vorgetragen, die Mitgliedstaaten könnten im Rahmen der Festlegung der Bedingungen und Grenzen der Befreiung vorsehen,
nur die Umsätze in ordnungsgemäß zugelassenen öffentlichen Spielbanken befreit seien (EuGH, a.a.O. Tz. 26). Randnummer 56 Ausweislich der Schlussanträge in den Rechtssachen Linneweber/Akritidis war auch aus Sicht der Generalanwältin die streitgegenständliche Umsatzsteuerrichtlinie nicht eindeutig in dem Sinne zu verstehen, welchen der Europäische Gerichtshof ihr schließlich beigemessen hat. Randnummer 57 Zu Tz. 41 bis 44 heißt es: Randnummer 58 „Zunächst ist festzuhalten,
wohl nicht sämtliche Glücksspiele mit Geldeinsatz als gleichartige Dienstleistungen im Sinne der steuerlichen Neutralität anzusehen sein können, die sodann alle gleich zu besteuern wären. Randnummer 59 Dies würde den Mitgliedstaaten praktisch jedes Ermessen nehmen, die „Bedingungen und Beschränkungen“ für die Steuerbefreiung gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe f festzulegen. Dieses Ermessen soll es den Mitgliedstaaten aber gerade ermöglichen, bestimmte Formen des Glücksspiels mit der Mehrwertsteuer zu belegen. Randnummer 60 Mit anderen Worten darf ein Mitgliedstaat somit sehr wohl die Besteuerung von Glücksspielen - oder umgekehrt die Steuerbefreiung - auf bestimmte Glücksspielformen begrenzen. Er kann also nicht durch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu einer Alles-oder-nichts-Lösung gezwungen werden, so
er, sobald er etwa ein Glücksspiel bzw. eine Glücksspielform von der Steuer befreit, auch sämtliche anderen Glücksspiele bzw. Glücksspielformen von der Steuer befreien müsste. Randnummer 61 Die Grenze zwischen verschiedenen Glücksspielen bzw. Formen von Glücksspielen - ob also Glücksspiele noch gleichartig sind oder nicht - ist allerdings naturgemäß schwer zu ziehen“. Randnummer 62 Der Vorschlag zur Beantwortung der Vorlagefragen sieht die Frage der Gleichartigkeit der Geldspielautomaten als maßgeblich an. Danach soll Artikel 13 Teil B Buchstabe f EWGRL 388/77 der Besteuerung des Betriebes eines Geldspielautomaten entgegenstehen, wenn der Betrieb eines gleichartigen Geldspielautomaten durch eine zugelassene öffentliche Spielbank von der Mehrwertsteuer befreit ist. Bei der Beurteilung der Gleichartigkeit der Geldspielautomaten habe das nationale Gericht darauf abzustellen, ob die inner- und außerhalb öffentlicher Spielbanken betriebenen Geldspielautomaten für den Durchschnittsverbraucher von vergleichbarer Verwendung sind und daher miteinander im Wettbewerb stehen, wobei diesbezüglich insbesondere Faktoren wie die mögliche Gewinnhöhe und das Spielrisiko zu berücksichtigen seien. Randnummer 63 Nur der Europäische Gerichtshof hat - davon abweichend - im Urteil Linneweber/Akritidis der Frage, ob die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in einzelnen Punkten, wie z. B. beim Höchsteinsatz und Höchstgewinn oder beim Verhältnis der Spieleinsätze zu den Ausschüttungsbeträgen, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind, keine Bedeutung zugemessen. Randnummer 64 Die angeführten Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates und der Generalanwältin zeigen,
die Richtlinienbestimmung zu Umfang und Grenzen des Ermessensspielraums keine hinreichend klaren und genauen Vorgaben enthält, die es rechtfertigen würden, den durch den Europäischen Gerichtshof festgestellten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als offenkundig und unentschuldbar zu werten. Randnummer 65 Vielmehr war Artikel 13 Teil B Buchstabe f EWGRL 388/77 in dem Sinne unbestimmt, so
die Einschätzung der Bundesrepublik Deutschland, die innerhalb und außerhalb von zugelassenen öffentlichen Spielbanken betriebenen Geldspielautomaten unterschieden sich nach Art und Umfang derart wesentlich,
kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und eine steuerliche Differenzierung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar sei (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin vom 8. Juli 2004, Tz. 22), nicht als qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht angesehen werden kann. Randnummer 66 Zudem kann die Motivation für die Umsatzsteuerregelung nicht ganz außer Acht bleiben. Die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken waren umsatzsteuerfrei gestellt worden, weil mit der Spielbankenabgabe, welcher die öffentlichen Spielbanken unterliegen, neben den Steuern auf den Ertrag und auf das Vermögen auch die Umsatzsteuer für die relevanten Gewinne abgegolten sein sollte. Sinn und Zweck der im UStG 1980 enthaltenen Befreiung war die Vermeidung einer nach nationalem Recht unangemessenen wirtschaftlichen Doppelbelastung (vgl. OLG Köln, a.a.O. , UA S. 9). Randnummer 67 Mithin war erst nach dem Linneweber/Akritidis-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für die Beklagte klar erkennbar,
die unterschiedliche Behandlung von privaten Spielhallen- und öffentlichen Spielbankbetreibern in § 4 Nr. 9 b UStG a. F. wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gemeinschaftsrechtlich nicht haltbar war. Randnummer 68 cc) Unabhängig vom Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ist auch der erforderliche unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen Gemeinschaftsrechtsverstoß und Schaden nicht gegeben. Randnummer 69 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in jedem Einzelfall voraus,
zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem der geschädigten Person entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteil vom
der Gerichtshof, anders als in seiner früheren Rechtsprechung, nunmehr auf die zu ex-Art. 288 Abs. 2 EGV entwickelten Grundsätze abstellt, wo für die Haftung der Organe der Gemeinschaft ebenfalls unmittelbare Kausalität - mit der Folge einer haftungsbeschränkenden Wirkung dieses Tatbestandsmerkmals - verlangt wird (von Bogdandy, a.a.O. Rn. 155, 157). Hier kann, wie das Landgericht zutreffend ausführt, ein hypothetischer Kausalverlauf berücksichtigt und gefragt werden, ob der Mitgliedstaat auch pflichtgemäß hätte handeln können, ohne
der Schaden dadurch entfallen wäre (EuG, Urteil vom
der Schaden bei einem rechtmäßigen Verhalten der Organe nicht eingetreten wäre (jeweils a.a.O. ). Randnummer 70 Die Beklagte hat aufgrund des Urteils in der Rechtssache Linneweber/Akritidis die Regelung der Steuerbefreiung der Glücksspiele mit Geldeinsatz, nach der die Befreiung - gemeinschaftsrechtswidrig - von der Identität des Erbringers der Dienstleistung abhing, geändert. Nach § 4 Nr. 9 b UStG in der Fassung vom 28. April 2006 (BGBl. 2006 I S. 1095) sind - wie oben bereits angesprochen - nunmehr umsatzsteuerfrei: Randnummer 71 „die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird“. Randnummer 72 Demnach ist die gemeinschaftsrechtswidrige Ungleichbehandlung dahingehend beseitigt worden,
alle Spielgeräteaufsteller der Besteuerung unterworfen worden sind. Diese neue Fassung des § 4 Nr. 9 b UStG hat der Europäische Gerichtshof in der Leo-Libera-Entscheidung bei einem identischen Wortlaut der neu gefassten Mehrwertsteuerrichtlinie als gemeinschaftskonform angesehen. Danach ist es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien, wobei sie einen weiten Wertungsspielraum haben. Randnummer 73 Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch das UStG 1980 und dem in Gestalt der Heranziehung zur Versteuerung der Umsätze 1987 bis 1994 erlittenen Schaden, der von den Klägern behauptet wird, scheidet mithin aus, da die Pflicht zur Steuerzahlung auch bei ursprünglich ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie bestanden hätte. Nichts spricht dafür,
sich der nationale Gesetzgeber im Jahr 1980 für ein anderes Abschöpfungssystem als im Jahr 2006 entschieden hätte, wenn ihm im Gesetzgebungsverfahren der Richtlinienverstoß bewusst gewesen wäre. Randnummer 74
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.