G anzuerkennen. (Rn.19) (Rn.28)
zugswilligen Kindes muss bei Überschreiten der Altersgrenze auch vorher gesichert gewesen sein. Zwischenzeitliche Einkommensschwankungen sind jedoch unerheblich, solange der Lebensunterhalt jedenfalls auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder gesichert ist. (Rn.55) Orientierungssatz Zur Frage, welcher Maßstab für einen Verstoß gegen den ordre public anzulegen ist Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lima vom
Deutschland ein und beantragte ohne Erfolg die Anerkennung als Asylberechtigte. Am
welcher der Mutter des Klägers die Obhut und Personensorge für den Kläger („la tenencia y custodia“) übertragen wurde. Der Vater des Klägers wurde angehört und erklärte vor Gericht sein Einverständnis, der Mutter die Obhut zuzusprechen. Ferner vereinbarten die Eltern, dem Vater des Klägers ein Besuchsrecht einzuräumen. Der seinerzeit 11jährige Kläger wurde vom Gericht nicht angehört. Der Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Randnummer 4 Der Kläger beantragte vor Vollendung des 16. Lebensjahres am 4. September 2009 ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seiner in Deutschland lebenden Mutter. Randnummer 5 Sein Vater erklärte bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lima am 2. Dezember 2009, dass er mit dem
zug des Klägers zu der in Deutschland lebenden Mutter einverstanden sei und auf sein Besuchsrecht verzichte. Er lebe mit seiner Familie in einer anderen Provinz. Randnummer 6 Die Beigeladene lehnte die Zustimmung zur Visumserteilung mit Mail vom 13. Januar 2010 mit der Begründung ab, weil
ihrer Auffassung die Mutter nicht über das alleinige Sorgerecht verfüge und keine Umstände vorlägen, die den
zug zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich erscheinen lassen. Die Beklagte lehnte die Erteilung des Visums sodann mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lima vom
G - vorlägen. Die Mutter des Klägers habe aufgrund der Schlichtungsvereinbarung das alleinige Personensorgerecht. Im Übrigen sei auch der Lebensunterhalt des Klägers sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des Einkommens der Mutter des Klägers gesichert. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Vollendung seines
peruanischem Recht die „Tenencia y Custodia“ nicht das umfassende Personensorgerecht umfasse und die „patria postestad“ sei als umfassende Sorgerecht
peruanischem Recht nicht teilbar. Im Übrigen verstoße die Sorgerechtsvereinbarung gegen den ordre public, weil der Kläger nicht vom Gericht angehört worden sei. Im Übrigen sei nicht
gewiesen worden, der Lebensunterhalt bereits bei Erreichen der Altersgrenze gesichert gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AufenthG lägen ebenso nicht vor, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Härte dargetan oder ersichtlich seien. Randnummer 14 Der Einzelrichter hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Randnummer 15 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Streitakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) und der Beigeladenen (3 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Lima vom 8. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 17
G ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich
den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften.
G ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, besitzen. Randnummer 18
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7 April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 – juris, Rn. 11) ist im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung, Kindern unter 16 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, anders als bei den sonstigen Erteilungsvoraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Randnummer 19 Die Mutter des Klägers ist im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, die einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gleichsteht. Sie ist auch allein personensorgeberechtigt im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG. Randnummer 20 Der Begriff des alleinigen Personensorgerechts ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 12ff.) gemeinschaftsrechtlich im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie auszulegen. Allein Sorgeberechtigt ist danach ein Elternteil, wenn dem anderen Elternteil keine substanziellen Mitentscheidungsrechte und – pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule, und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. In diesem Fall ist der Richtliniengeber typisierend davon ausgegangen, dass der
zug dem Kindeswohl entspricht. Randnummer 21
EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit ist die Personensorge
dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen. Dabei sind ausländische Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich anzuerkennen, soweit die Anerkennung nicht ausdrücklich
Bälz, Ausländerrecht und internationales Familienrecht in ZAR 1999, S. 37, S. 38). Maßgeblich ist also, ob
der im Ausland geltenden Sorgerechtsentscheidung oder -vereinbarung eine Regelung über das Personensorgerecht getroffen worden ist, die dem
den o.g. Maßstäben einem alleinigen Personensorgerecht entspricht. Dabei ist allerdings eine Auslegung heranzuziehen, die der ausländischen Sorgerechtsentscheidung am ehesten zugrunde liegt, weil der in der ausländischen Entscheidung maßgebende Wille inhaltlich nicht in Frage zu stellen ist. Randnummer 22 Zur Übertragung des Personensorgerechts
peruanischem Recht hat das erkennende Gericht bereits in einem anderen Verfahren für Recht erkannt (VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 – 7 V 46.06 –, juris, Rn. 20ff.): Randnummer 23 „
peruanischem Recht umfasst die elterliche Gewalt die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Sie steht bei ehelichen Kindern beiden Eltern gemeinsamen zu, bei nichtehelichen Kindern wird die elterliche Gewalt mit der Anerkennung erlangt und bei Anerkennung durch beide Elternteile vom Familienrichter geregelt (Art. 421 CC) [vgl. Bergmann Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, Peru, S. 30].
Satz 2 des Zivilgesetzbuches (CC) bestimmt der Jugendrichter, wem die elterliche Gewalt zusteht, wenn beide Eltern das nichteheliche Kind anerkannt haben, wobei auf das Alter und Geschlecht des Kindes, auf den Umstand, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben und in jedem Fall auf die Interessen des Minderjährigen abzustellen ist. Statt des Jugendrichters ist seit 1997 der Familienrichter für diese Entscheidung zuständig.
CC haben die Eltern das Recht mit den Kindern, die nicht unter ihrer elterlichen Gewalt stehen, die
den Umständen angezeigten persönlichen Beziehungen aufrecht zu erhalten. In Art. 418 CC wird ähnlich wie in § 1626 Abs. 1 BGB bei dem Recht und der Pflicht der elterlichen Gewalt Zwischen der Sorge für die Person und für das Vermögen des minderjährigen Kindes unterschieden. Die Pflichten und Rechte der Eltern werden dann weiter in Art. 423 CC beschrieben. Danach haben die Eltern für den Unterhalt und die Erziehung zu sorgen, das Erziehungsverfahren der Kinder und ihre Berufsausbildung gemäß ihrer Begabung und ihrer Anlagen zu leiten, die Kinder mäßig zu bestrafen und wenn das nicht reicht, sich an die Gerichtsbehörde zu wenden und die Einweisung in eine Anstalt zu beantragen, die der Resozialisierung von Minderjährigen gewidmet ist, die Dienste ihrer Kinder zu nutzen, wobei auf ihr Alter und ihre Eigenart abzustellen ist, und ohne ihre Erziehung zu beeinträchtigen, die Kinder um sich zu haben und sie von dem Ort wegzuholen, wo sie ohne ihr Einverständnis sein mögen, wobei sie sich an die Behörde wenden können, falls es notwendig ist, die Kinder in den Handlungen des bürgerlichen Lebens zu vertreten, das Vermögen ihrer Kinder zu verwalten und den Nutzen aus dem Vermögen ihrer Kinder zu ziehen. Randnummer 24 Die Vorschriften werden durch das Kinder- und Jugendgesetzbuch vom 02. August 2000 (Bergmann-Ferid, a.a.O. S. 74, 77) ergänzt. Im Dritten Buch Titel I Kapitel I wird die elterliche Gewalt durch entsprechende Pflichten und Rechte der Eltern beschrieben. In Kapitel II ist dann das Sorgerecht für das Kind und den Jugendlichen näher bestimmt.
dieses Gesetzes wird das Sorgerecht für die Kinder und Jugendlichen im gegenseitigen Einverständnis zwischen ihnen und unter Berücksichtigung der Meinung des Kindes und des Jugendlichen geregelt, wenn die Eltern faktisch getrennt leben. Wenn eine Übereinstimmung nicht vorliegt oder falls diese sich für die Kinder/Jugendlichen als
teilig erweist, entscheidet der Fachrichter über das Sorgerecht und erlässt die zu seiner Befolgung notwendigen Maßnahmen. In Art. 82 bis 87 sind weitere Vorschriften über die Änderung des Sorgerechts und das gerichtliche Verfahren, Abwägungsgründe, Übertragung auf einen Dritten und das vorläufige Sorgerecht näher bestimmt. In der Fußnote 6 zum Sorgerecht heißt es bei Bergmann-Ferid: „Mit dem Sorgerecht (Tenencia) wird die Ausübung der elterlichen Gewalt übertragen“. Randnummer 25
diesen Maßstäben spricht alles dafür, dass mit dem vor dem Staatsanwalt für Familienangelegenheiten geschlossenen Vergleich (…) das Personensorgerecht auf die Mutter des Klägers übertragen worden ist. Randnummer 26 In der von dem Kläger eingereichten offiziellen Übersetzung heißt es insoweit ausdrücklich, dass das elterliche „Personensorgerecht und die Obhut“ des Klägers auf die Mutter übertragen wird. Der in der Originalversion verwendete Begriff Tenencia y Custodia lässt sich auch im juristischen Sprachgebrauch nicht als bloße vorübergehende Obhutnahme verstehen. So wird der Begriff „Custodia“ üblicherweise auch als Personensorgerecht oder Sorgerecht verwendet (vgl. Langenscheidt, Handbuch Spanisch-Deutsch, Deutsch-Spanisch 2006, juristisch: „Sorgerecht“; Pons, Studienausgabe Spanisch 2007 „Personensorgerecht“). Es wird als juristische Autorität verstanden, welcher Elternteil bei der Trennung oder Scheidung das Recht zur Ausübung der Personensorge erhält. Das Recht zur Ausübung lässt sich jedoch nicht vom Recht selbst trennen.
Satz 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes entscheidet der Fachrichter über das Sorgerecht. Wenn
Satz 2 CC der Familienrichter bei Anerkennung des nichtehelichen Kindes durch beide Eltern entscheiden kann, wem die elterliche Gewalt zusteht, ist nicht ersichtlich, warum diese Entscheidungsbefugnis bei Trennung der Eltern des nichtehelichen Kindes nicht mehr beim Familienrichter liegen sollte. Randnummer 27 Demgegenüber wird der von der Beklagten verwendete Begriff „Patria potestad“ in den genannten Wörterbüchern allgemein als „Sorgerecht“ oder als „elterliche Gewalt“, also als Oberbegriff bezeichnet. Dafür, dass die Tenencia y Custodia lediglich eine Art untergeordnete Obhutsregelung ohne rechtsverbindlichen Charakter bei fortbestehendem gemeinsamem Personensorgerecht beinhaltet, findet sich in den peruanischen Gesetzen keine Stütze. Dagegen spricht schon, dass es sich um eine gerichtliche Vergleichregelung handelt, die einem vollstreckbarem Urteil gleichsteht und das Personensorgerecht rechtsverbindlich bestimmt. Dafür, dass es sich lediglich um eine gerichtliche Regelung unterhalb des Personensorgerechts handelt, spricht nichts. Selbst wenn in Art. 461 bis 471 CC, ergänzt durch die Bestimmungen in Art. 75 bis 80 des Kinder- und Jugendgesetzbuches, das Entfallen, der Verlust, die Entziehung und die Beschränkung sowie das Ruhen der elterlichen Gewalt bestimmt sind, schließt dies nicht aus, dass das alleinigen Personensorgerecht bei Trennung oder Scheidung auf ein Elternteil übertragen werden kann. Das Nebeneinander beider Regelungen, nämlich einerseits die Befugnis des Familienrichters, bei Trennung, Scheidung oder bei nichtehelichen Kindern zu entscheiden, wer das Personensorgerecht erhält und andererseits die Befugnis, das Recht der elterlichen Gewalt zu entziehen, entsprechen im Wesentlichen auch den in Deutschland bestehenden Regelungen über die Ausübung des Sorgerechts (vgl. § 1626 a BGB) und den gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles (vgl. § 1666 BGB). (…) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2007 (VG 4 V 40.05) überzeugt nicht. Sie ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte
Einschaltung eines peruanischen Vertrauensanwaltes unwidersprochen dargelegt habe, dass die „Tenencia“ nur vorübergehender Natur sei, wichtige Entscheidungen, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die rechtliche Vertretung, jedoch nicht alleine ausgeübt werden könnten. Eine rechtliche Grundlage dieser Auffassung wird nicht genannt. Insbesondere zeigt auch der Vergleich zwischen § 81 des Kinder- und Jugendgesetzes und § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB die von der 4. Kammer genannte Parallele nicht auf.
1 Satz 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind
Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens bei gemeinsamem Sorgerecht. § 81 des Kinder- und Jugendgesetzes regelt aber schon
dem Wortlaut nicht allein die Befugnis des Fachrichters darüber, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, sondern ausdrücklich die Befugnis über das Sorgerecht selbst. Im Übrigen hätte es
§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedurft, weil die Einwilligung des Vaters ohnehin vorgelegen hat. Es wäre geradezu unwahrscheinlich, dass ein peruanischer Staatsanwalt einen Vergleich über das Personensorgerecht aufnimmt, der sogar einem vollstreckbarem Urteil gleichsteht, wenn hierfür kein Rechtschutzbedürfnis bestanden hätte.“ Randnummer 28 An dieser Rechtsauffassung hält das Gericht fest. Danach ist das alleinige Personensorgerecht auf die Mutter des Klägers übertragen worden. Die Beklagte und die Beigeladene sind dieser Auffassung nicht substanziiert entgegen getreten. Die in der mündlichen Verhandlung am
dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom
dem Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom
1 bis 6 MSA zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden
innerstaatlichem Recht getroffen haben und zu denen auch die Übertragung der Personensorge für ein minderjähriges Kind zählt, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Diese Regelung darf in den Mitgliedstaaten nur dann unbeachtet bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist (Art. 16 MSA). Vergleichbare Vorschriften enthalten Art. 7 ESÜ (Anerkennung in einem Vertragsstaat ergangener Sorgerechtsentscheidungen) und Art. 10 Abs. 1 a) ESÜ. Danach können Anerkennung und Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind. Randnummer 34 Aus den angeführten Regelungen ergibt sich, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen wie die des Amtsgerichts B… vom 3. März 2008 grundsätzlich im Bundesgebiet anerkannt werden müssen (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 10 CS 98.1074 -, juris Rn. 10). Die Vorbehaltsklausel des ordre public kommt nur im Ausnahmefall zum Tragen, sodass bei der Prüfung, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, Zurückhaltung geboten ist. Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public kann danach nicht schon dann angenommen werden, wenn die ausländische Entscheidung nicht überzeugend erscheint oder ein deutsches Gericht
deutschem Recht anders entschieden hätte. Randnummer 35 Das Erfordernis einer „offensichtlichen Unvereinbarkeit“ schließt es ferner grundsätzlich aus, dass Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates die ausländische Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit hin („révision au fond“) überprüfen. Ein im Sinne der deutschen oder auch ausländischen Rechtsordnung „falsches“ Ergebnis führt für sich genommen noch nicht zum Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public (daher zweifelhaft VG Berlin, Urteil vom 23. September 2009 – VG 9 K 135.09 V -, juris, und VG Berlin, Urteil vom 1. September 2009 – VG 21 K 126.09 V -, FamRZ 2010, 681, die die ausländische Sorgerechtsentscheidung einer umfassenden inhaltlichen Richtigkeitskontrolle unterziehen). Randnummer 36
alledem liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public erst vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es
inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der deutschen Rechtsordnung nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
türkischem Recht eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater gar nicht möglich sein sollte. Es kommt nicht darauf an, ob das Amtsgericht B… das türkische Recht zutreffend angewandt hat, sondern allein auf die Unangemessenheit des Ergebnisses der Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom
zuholen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Der Gesetzgeber hat neben der Anhörung auch die Möglichkeit geschaffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 FamFG), der bei der persönlichen Anhörung anwesend sein soll. Randnummer 45 Diese differenzierten Regelungen zeigen, dass die Anhörung des Kindes auch
deutschem Recht nicht in allen Fällen obligatorisch ist, sondern je
Alter des Kindes und
den Umständen des Einzelfalls von der Anhörung des Kindes abgesehen werden kann. Bei Kindern unter 14 Jahren hat der Familienrichter zu entscheiden, ob die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder ob die Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren durchaus ambivalent ist (vgl. Stötzel, Prenzlow, Die Kindesanhörung im familienrechtlichen Verfahren, ZKJ 2011, S. 200ff.). Sie dient zwar dem Partizipationsinteresse des Kindes, sie kann aber für das Kind auch eine zusätzliche Belastung sein. So besteht über die konkrete Befragungssituation vor Gericht hinaus die Gefahr, dass im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche Anhörung des Kindes im Vorfeld Druck auf das Kind ausgeübt wird, in einer bestimmten Weise auszusagen. Andererseits mag eine Anhörung des Kindes entbehrlich sein, wenn die Eltern das Sorgerecht einvernehmlich übertragen und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese von den Eltern getragene Entscheidung dem Kindeswohl widerspricht. So regelt auch § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass einem Antrag auf Sorgerechtsübertragung bei Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben ist, wenn nicht das Kind, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat, widerspricht. Somit ist auch
dem deutschen Familienrecht dem Familienrichter ein eigener Bewertungs- und Ermessensspielraum eingeräumt, ob und wie ein Kind im Sorgerechtsverfahren anhört wird, um dem Kindeswohl zu genügen. Randnummer 46 Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O., Rn. 29, 32 ff.), dass eine fehlende Anhörung eines Kindes, auch wenn es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, generell mit dem deutschen Kindschaftsrecht „nicht einmal ansatzweise vereinbar“ sei, überspannt die vom Gesetzgeber gestellten, differenzierten Anforderungen an eine Kindesanhörung und ist auch mit der Praxis der deutschen Familiengerichte nicht in Einklang zu bringen. Dafür, dass unter dem Blickwinkel eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens (oder gar im Interesse einer Zuwanderungsbeschränkung) strengere Anforderungen an eine ausländische Sorgerechtsentscheidung im Hinblick auf eine Kindesanhörung gestellt werden können, als sie
dem deutschen Familienrecht gelten, ist nichts ersichtlich. Randnummer 47 Im Gegenteil: Eine offensichtliche Unvereinbarkeit einer ausländischen Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts liegt erst dann vor, wenn die fehlende Anhörung des Kindes schlechterdings mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist und somit unhaltbar erscheint. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob eine ausländische Sorgerechtsentscheidung - an den einzelnen Maßstäben des ohnehin im Ausland nicht geltenden deutschen Familienrechts gemessen - richtig ist. Eine „révision au fond“ findet gerade nicht statt. Das Ergebnis einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung ist unter ordre-public-Gesichtspunkten erst dann greifbar unangemessen, wenn sie das Wohl des Klägers in einer Art und Weise übergeht, die mit einem tragenden Verfahrensgrundsatz des deutschen Kindschaftsrechts nicht einmal ansatzweise vereinbar ist. An diesem Maßstab ist die Erforderlichkeit der Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren zu prüfen. Dagegen rechtfertigt eine eigene, umfassende Prüfung der Erforderlichkeit einer Anhörung oder gar eine abweichende Tatsachenwürdigung und -bewertung des Kindeswohls ist im aufenthaltsrechtlichen Verfahren noch keinen Verstoß gegen den ordre public. Eine fehlende Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren kann nur dann einen Verstoß gegen den ordre public begründen, wenn der Verzicht auf eine Anhörung schlechterdings und offenkundig mit dem Kindeswohl unvereinbar ist. Randnummer 48 Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Eltern des erst 11jährigen Klägers haben sich vielmehr einvernehmlich entschieden, dass Sorgerecht auf die Mutter zu übertragen, weil sich der Vater immer weniger um den Kläger gekümmert hat und sein Sorgerecht nicht mehr ausüben wollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Entscheidung dem Kindeswohl offenkundig widersprechen könnte. Randnummer 49 Die Sorgerechtsentscheidung ist auch in materieller Hinsicht kein Verstoß gegen den ordre public. Zu Recht hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 20. Juli 2010 – 29 K 154.10 V , juris, Rn. 23 ) erkannt, dass bei derartigen Entscheidungen zwar Randnummer 50 „unterstellt werden (kann), dass die Entscheidung allein oder jedenfalls entscheidend ausländerrechtlich motiviert bzw. von ökonomischen Gesichtspunkten getragen ist, nämlich dem Zweck dient, den Klägern den Zuzug
Deutschland zu ermöglichen, weil die Ausbildungssituation und die daran anknüpfenden Berufsaussichten hier besser erscheinen. Ob dies tatsächlich zutrifft und ob die Kläger trotz relativ fortgerückten Alters davon wird profitieren können, ist allein eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Sorgerechtsentscheidung; eine Fehlgewichtung begründet allein keinen Verstoß gegen den ordre public. Es mag zwar sein, dass aus deutscher Sicht wegen einer mit zunehmendem Alter abnehmenden Integrationsfähigkeit es dem Kindeswohl umso mehr zu entsprechen scheint, das Kind in seiner gewohnten Umgebung zu belassen, je stärker es dort integriert ist. Es ist aber nicht einsehbar, weshalb die genannten ausländerrechtlichen und ökonomischen Belange grundsätzlich mit Kindeswohlbelangen inkongruent sein sollen. Es ist zunächst eine autonome Entscheidung der Eltern, wer die Erziehung des Kindes wo wahrnehmen soll. Eine Sorgerechtsentscheidung, die dem Rechnung trägt, ist zunächst hinzunehmen, solange nicht erkennbar ist, dass das Kind dadurch in eine nicht hinnehmbare Situation gebracht wird. Die in § 20 Abs. 3 AuslG noch vorgesehene Möglichkeit, dem im Wege der Ermessenentscheidung einwanderungspolitische Gesichtspunkte entgegenhalten zu können, hat der Gesetzgeber abgeschafft. Es erscheint nicht geboten, ersatzweise im Wege der Ferndiagnose zu mutmaßen, ob der zur Entscheidung berufene türkische Richter bei seiner zugegebenermaßen wenig aufschlussreich begründeten Entscheidung Kindeswohlbelange nicht nur anders gewichtet haben könnte, als dies ein nicht – jedenfalls nicht primär – zur Entscheidung berufener deutscher Richter möglicher Weise getan hätte, sondern sie völlig außer Acht gelassen hat.“ Randnummer 51 Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Randnummer 52 Am Rande sei notiert, dass die gesetzgeberische Wertungsentscheidung des § 32 Abs. 3 AufenthG, ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anzuerkennenden (ausländischen) Sorgerechtsentscheidung zu gewähren, gegenüber der früheren Regelung des § 20 Abs. 3 AuslG, die noch eine eigenständige Kindeswohlbetrachtung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren im Rahmen des Ermessens vorsah, hinzunehmen ist und nicht „durch die Hintertür“ durch zu geringe Anforderungen an den ordre public Vorbehalt wieder eingeführt werden kann. Soweit sich eine gesetzgeberische Entscheidung in der Praxis nicht bewährt, ist es Sache des Gesetzgebers, diese ggf. zu ändern. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist hier kein Raum. Die aufenthaltsrechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Zuwanderung älterer Kinder
Deutschland zu beschränken oder zu verhindern, sind im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung ohne Belang und lassen sich auch nicht durch eine eigenständige, aufenthaltsrechtliche Würdigung des „Kindeswohls“ allein
Aktenlage und ohne Anhörung des Kindes durchsetzen. Zudem entwertet diese Betrachtungsweise die Autorität ausländischer gerichtlicher Entscheidungen. Daher überzeugen auch die abweichenden Entscheidungen anderer Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 9 K 135.09 V, VG 21 K 126.09 V und VG 34 K 448.09 V) nicht - wie selbst schon das OVG Berlin Brandenburg (a.a.O., Rn. 22) zum Ausdruck bringt - die die ausländische Sorgerechtsentscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft, die Dauer des Verfahrens und die
ihrer Auffassung gebotene Sachaufklärung gleichsam einem Revisionsgericht inhaltlich überprüfen. Insbesondere lässt sich über den auch im Familienrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz keine offensichtliche Unvereinbarkeit der ausländischen Sorgerechtsentscheidung ableiten, wenn – wie hier – die Parteien vor Gericht eine einvernehmliche Regelung anstreben. Es ist vielmehr allgemeinkundig, dass auch in deutschen Familiengerichten einvernehmliche Sorgerechtsregelungen der Parteien im Rahmen des
1 GG geschützten Elternrechts akzeptiert werden, ohne diese durch ausforschende, weitere Ermittlungen in Frage zu stellen, solange sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ergeben. Randnummer 53 Die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug sind gegeben.
Mitteilung des Beigeladenen vom
dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt es allein darauf an, dass der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des beabsichtigten Aufenthalt in Deutschland gesichert ist, um zusätzliche Sozialausgaben durch den
zug zu vermeiden. Daher ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Prognose zu treffen, ob der Lebensunterhalt bei unverändertem Sachverhalt gesichert ist. Randnummer 55 Kurzfristige zwischenzeitliche Schwankungen des Einkommens im Laufe des Verfahrens sind dagegen unerheblich, wenn der Lebensunterhalt jedenfalls vor Erreichen der Altersgrenze bei der Antragstellung gesichert war und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch gesichert ist. Daher kann offen bleiben, ob der Lebensunterhalt in der Zeit von Mai 2010 bis August 2010 gesichert gewesen wäre. Im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze am 16. August 2010 war der Lebensunterhalt ohnehin wieder gesichert, weil die Mutter des Klägers bereits den Arbeitsvertrag bei der Familie L… in Aussicht hatte und nur zwei Wochen
dem Erreichen der Altersgrenze wieder ausreichendes Einkommen erzielt hat. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 57 Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 58 Die Berufung und die Revision waren wegen Divergenz und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 a VwGO und 134 Abs. 1 VwGO). Die Frage, welche Maßstäbe bei einem Verstoß gegen den ordre public anzulegen sind und inwieweit zwischenzeitliche Einkommensschwankungen im Laufe des Verfahrens erheblich sind, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Von einer Rückübertragung auf die Kammer (§ 6 Abs. 3 VwGO) hat der Einzelrichter im Rahmen seines richterlichen Ermessen im Interesse der Beteiligten an einer möglichst baldigen Klärung abgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8/04 - juris). Ein Rückübertragungsbegehren wurde von den Beteiligten nicht gestellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001062119
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.