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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat L 17 R 724/07 Urteil Zugehörigkeit des VEB Baureparaturen Rathenow zur zusätzlichen Altersversorgung

Zugehörigkeit des VEB Baureparaturen Rathenow zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen In

§ 8Nr.

2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Randnummer 19 Die erste Voraussetzung ist erfüllt, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom

  1. März 2005 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG anerkannt. Diese positive Statusentscheidung ist in dem Bescheid als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht worden und unzweifelhaft zu erkennen. Randnummer 20 Da eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht erfolgt ist und keine für den Kläger positive Rehabilitierungsbescheinigung ergangen ist, kommt eine Anerkennung weiterer Zeiten als der, die die Beklagte bereits anerkannt hat, nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Klägers als Projektingenieur bei dem VEB Baureparaturen Rathenow vom
  2. Januar 1977 bis zum
  3. Dezember 1988 die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der
  4. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (
  5. DB) erfüllt. Randnummer 21 Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der
  6. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der
  7. DB erforderlich Randnummer 22
  8. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und Randnummer 23
  9. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar Randnummer 24
  10. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der
  11. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  12. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 25 Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am
  13. Oktober 1990 (vgl. BSG in SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2). Der nunmehr in Angelegenheiten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme allein zuständige
  14. Senat des BSG hat die Rechtsprechung des zuvor allein zuständigen
  15. Senats des BSG in seinen Entscheidungen von
  16. Juni 2010 (B 5 RS 6/09, 2/09, 17/09, 10/09,16/09 und 9/09 R, alle veröffentlicht in juris) fortgeführt. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom
  17. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4 – 8560 § 22 Nr. 1) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten. Randnummer 27 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, scheitert an der betrieblichen Voraussetzung, denn bei dem VEB Baureparaturen Rathenow handelt es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gemäß § 1 der VO-AVItech noch um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der
  18. DB. Randnummer 28 Ein solcher Betrieb lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB, was hier nicht umstritten ist, handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl.

§ 1Nr.

6). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (vgl.

§ 1Nr.

5, Urteile vom

  1. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -,
  2. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R - und
  3. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R - jeweils zitiert nach juris). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteile vom
  5. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -,
  6. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R - und
  7. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Auch in seinen letzten Entscheidungen vom
  8. April 2008 – B 4 RS 31/07 R - und
  9. August 2007 – B 4 RS 3/06 R - (zitiert nach juris, vgl. auch BSG in SozR 4 - 8570 § 1 Nr. 3) hat das BSG an dem von ihm entwickelten Produktionsbegriff festgehalten und ausgeführt, dass nur eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. In dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom
  10. Juni 1963 (GBl. II 437) sei auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen worden. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten habe ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden sollen, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Die Bau- und Montagekombinate hätten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben sollen. Von wesentlicher Bedeutung sei somit das (Massen-)„Produktionsprinzip“ in der Bauwirtschaft gewesen. Demgemäß sei in dem o. g. Beschluss u. a. unterschieden worden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie seien im Übrigen Baudirektionen unterstellt worden. Randnummer 29 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist für den Senat nicht erkennbar, dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des VEB Baureparaturen Rathenow die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sein soll. Eine industrielle Fertigung von Sachgütern wird von dem Senat erst recht nicht gesehen und von dem Kläger nicht behauptet. Gehwegplatten und Zaunpfähle, welche dem Kläger zufolge als Konsumgüter gefertigt wurden, waren auch nach seiner Auffassung nicht prägend für den Beschäftigungsbetrieb. Randnummer 30 Dem Vorbringen des Klägers selbst lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Hauptzweck des gesamten VEB Baureparaturen Rathenow im gesamten hier streitigen Zeitraum die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken war. Der Kläger und die Zeugen F F und A M schildern Tätigkeiten in Form von Rekonstruktions- und Werterhaltungsmaßnahmen, Tiefbauarbeiten, insbesondere ländliche Erschließung mit Frischwasser und Abwasserleitungen sowie Verdichtung des Bodens, des Baus von Wohnhäusern, Schulen, Kindergärten, zwei Wohnhäusern für ältere Bürger, Kasernen, Heizhäuser und die Montage von Schornsteinen für Heizhäuser, Schulen etc. Dabei handelt es sich zumindest teilweise um eine Bautätigkeit, aber nicht um eine Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken im Sinne der Rechtsprechung des BSG, die dem VEB das Gepräge gegeben hat. Randnummer 31 Die weiteren Angaben des Klägers, der als Projektant nicht unmittelbar in die behauptete Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken eingebunden war, und der Zeugen F und M lassen keinen anderen Schluss zu. Die Angaben des Klägers und der Zeugen zum Umfang des Wohnungsbaus weichen erheblich voneinander ab. Während der Kläger im Widerspruchsverfahren von ca. 20 Wohnhäusern in Montagebauweise allein in Rathenow in der Zeit von 1981 bis 1989 berichtet hatte, hat der Zeuge F von anfangs ca. 70 Wohneinheiten und später ca. 100 Wohneinheiten pro Jahr gesprochen, die in Wohnblocks zusammengefasst worden seien, die wiederum aus etwa 12 bis 36 Wohneinheiten bestanden hätten. Der Zeuge M hat sogar 400 Wohneinheiten jährlich angegeben, ausgehend von etwa 70 Wohneinheiten je Block. Einigkeit hat jedoch darin bestanden, dass die Wohnungsneubauten hauptsächlich in Plattenbauweise und nicht in konventioneller Bauweise, also gemauert, errichtet wurden. Der Zeuge F, dessen Aussage sehr detailreich gewesen ist, hat ausgeführt, die Montagebauweise habe es ab 1976 gegeben. Der Wohnungsbau im VEB Baureparaturen Rathenow sei erst Anfang der 80er Jahre industrialisiert worden, so dass anfangs nur ca. 70 Wohneinheiten und später maximal 100 bis 120 Wohneinheiten jährlich errichtet worden seien. 100 Wohneinheiten hätten nicht nur dem Plansoll, sondern auch der Wirtschaftlichkeit entsprochen. Der Wohnungsbau habe vorwiegend in Lückenbebauung bestanden und zwar nur in der Plattenbauweise 11 KN (kleine Platte). In Rathenow habe aber nicht nur der VEB Baureparaturen Rathenow Wohnungen errichtet. So seien die großen Plattenbauten in Rathenow Ost vom Wohnungsbaukombinat (WBK) Potsdam errichtet worden. Der Zeuge zieht selbst den Schluss, die Tätigkeit des VEB Baureparaturen Rathenow sei nicht vergleichbar mit der des WBK Potsdam gewesen. Auch die weitere Aussage des Zeugen F bestätigt die Einschätzung der Beklagten, bei dem VEB Baureparaturen Rathenow habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt. Denn der Zeuge setzt die Errichtung von Plattenneubauten durch den VEB in Relation zu den weitern Tätigkeitsbereichen. Danach hat sich der Tiefbau parallel zum Hochbau entwickelt. Der VEB Baureparaturen Rathenow war also nicht nur zuständig für den Hochbau, sondern auch für die Erschließung des ländlichen Raums im Rahmen des Trinkwasserprogramms. Dazu hat der Zeuge M, der im Tiefbau ebenfalls ein entscheidendes Gewerk neben dem Hochbau gesehen hat, erklärt, der VEB sei zuständig gewesen für das Legen von Trinkwasser- und Abwasserleitungen in der Stadt und im Umfeld. Außerdem war der VEB im Bereich Tiefbau für die Sandgruben zuständig. Da Rathenow auf schlechtem Baugrund liegt, mussten Schwemmland und Moore ausgebaggert, mit Sand aufgefüllt und verdichtet und das Grundwasser abgepumpt werden. Als weiteren Hauptschwerpunkt der Arbeit bei dem VEB hat der Zeuge F die technologische Linie, zu der insbesondere die Bad-WC-Linie und die Montagestrecke (der Innenausbau der neuen Wohneinheiten sowie die Dach- und Fassadenarbeiten) gehörten, genannt. Dabei handelte es sich um die Modernisierung der Wohnungen. Außerdem halfen die Beschäftigten des VEB Baureparaturen Rathenow beim Ausbau der Wohnungen der großen WBK mit. Randnummer 32 Es erscheint fraglich, ob die Angabe des Zeugen M, es seien 400 Wohnungseinheiten jährlich in Montagebauweise errichtet worden, zutreffend ist. Der Zeuge ist dabei von rund 70 Wohneinheiten je Wohnblock (mit sechs Aufgängen und drei Wohnungen auf jeweils vier Etagen) ausgegangen. Der Zeuge hat außerdem ausgeführt, der VEB Baureparaturen Rathenow sei für die Lückenbebauung zuständig gewesen. Aus der Bilddokumentation des Klägers geht nur ein Wohnblock der oben geschilderten Größe in der Bstraße hervor. Hierzu hat der Zeuge erklärt, es habe sich dabei um Ein- und Zweiraumwohnungen gehandelt. Bei dem Bau handelt es sich offenkundig nicht um einen Lückenbau. Aus dem Geschäftsbericht für 1988 ergibt sich die Fertigstellung von nur 80 montierten Wohneinheiten (vier Standorte), aus dem Geschäftsbericht für 1987 ergeben sich 68 fertig gestellte Wohneinheiten, davon acht in traditioneller Bauweise. Dies zeigt, dass die Angabe des Zeugen M zu dem Umfang der Neubauten nicht zutreffend sein kann. Randnummer 33 Die schriftlichen Erklärungen der Zeugen R vom
  11. Juli 2005 und B vom
  12. August 2005 sind wenig ergiebig. Der Zeuge R differenziert nicht zwischen dem Hoch- und Tiefbau, die Zeugin B erwähnt die Errichtung von Neubauten gleichwertig neben der Errichtung von Kindertagesstätten und Eigenheimen sowie der Konsumgüterproduktion. Randnummer 34 Gegen die Annahme eines Produktionsbetriebs des Bauwesens sprechen weitere Indizien. Nach der beigezogenen Nomenklatur war die Tätigkeit des VEB Baureparaturen Rathenow nur auf den Neubau von Wohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen des komplexen Wohnungsbaus an Einzelstandorten gerichtet. Hinzu kamen die als erstes genannte Instandsetzung von Wohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Modernisierung von Wohnungen, zudem die Errichtung kleiner Industriebauten und die Montage von Wohnheimen für Bürger im höheren Lebensalter sowie Ambulanzen im Bezirk Potsdam. Außerdem war ausweislich des Registerauszugs übergeordnetes Organ nicht das Ministerium für Bauwesen der DDR, sondern der Rat des Kreises Rathenow. Eine Umbenennung des VEB Baureparaturen in einen VEB Kreisbaubetrieb Rathenow ist nicht aktenkundig, wird aber von dem Kläger behauptet. Selbst wenn die Umbenennung zum
  13. Januar 1988 erfolgt sein sollte, spricht die Tatsache, dass der VEB nur umbenannt worden sein soll und bis zum
  14. Dezember 1987 als VEB Baureparaturen Rathenow firmierte, gegen die Behauptung, der Beschäftigungsbetrieb sei ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Randnummer 35 Die Zuordnung des Beschäftigungsbetriebs des Klägers zur Wirtschaftsgruppe 20270 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR erfolgte für Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung sowie Baureparaturbetriebe, die Rekonstruktionsmaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Fortwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke vornahmen. Eine massenhafte Produktion von Bauwerken wird nicht beschrieben, sie wurde vielmehr durch die Bau- und Montagebetriebe betrieben, zu denen der VEB Baureparaturen Rathenow danach nicht zählte. Außerdem spricht auch die Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom
  15. Juni 1987 (in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987, S. 32 ff.) gegen eine industrielle Bauproduktion. Nach Nr. I.
  16. der zu der Verfügung erlassenen Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe sind die Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Nach I.
  17. der Rahmenrichtlinie sind die Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis. Diese Vorschriften zeigen, dass die Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe insgesamt, und damit auch des VEB Baureparaturen bzw. Kreisbaubetriebs Rathenow, die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, also die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen bei bereits bestehenden Bauwerken war, und nicht die massenhafte Errichtung standardisierter neuer Bauwerke. Randnummer 36 Aus der Beschreibung des Betriebszwecks des mittlerweile aufgelösten Nachfolgebetriebs, der R Baugesellschaft mbH, im Handelregister ergibt sich ebenfalls, dass die Errichtung von Gebäuden nur ein Betriebszweck neben vielen war (Planung, Entwurf, Projektierung, Errichtung, Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen des Hoch- und Tiefbaus sowie der Verkauf). Randnummer 37 Die von dem Kläger vorgelegten Volkswirtschaftspläne aus den Jahren 1977, 1978, 1979 und 1980 sowie die Geschäftsberichte aus den Wirtschaftsjahren 1983, 1987 und 1988 vermögen seinen Anspruch ebenfalls nicht zu stützen. Denn die dort aufgeführten Warenproduktionen geben keine genaue Auskunft darüber, welche Bauvorhaben in Montagebauweise, also massenhaft, erstellt worden sind. So hat der Kläger in seiner Auswertung des Jahres 1977 alle Bauvorhaben undifferenziert als Warenproduktion im Bereich Neubau ausgewiesen. Aus der Begriffsbestimmung im Statistischen Jahrbuch,
  18. Jahrgang, herausgegeben vom Statistischen Amt der DDR, ergibt sich unter IX. Bauwirtschaft, Stichwort Bauproduktion, jedoch, dass unter diesem Begriff sämtliche Bauvorhaben, die als Neubau, Rekonstruktionsbau einschließlich Modernisierung, Baureparaturen und Abbruch von Bauwerken ausgeführt werden, zu verstehen sind. Randnummer 38 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Bericht über die Prüfung der D-Mark-Eröffnungsbilanz zum
  19. Juli 1990 berufen. Zwar werden dort 162 und damit etwas mehr als die Hälfte der am
  20. Juli 1990 beschäftigten Arbeitnehmer dem Bauhandwerk zugerechnet, allerdings sind dort nur 59 Arbeitnehmer dem Hochbau zugeordnet worden. Randnummer 39 Schließlich ist der VEB Baureparaturen Rathenow auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  21. DB, denn weder Baureparaturbetriebe noch Kreisbaubetriebe sind darin aufgeführt. Randnummer 40 Letztlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte den Anspruch eines Klägers und ehemaligen Kollegen in dem Parallelverfahren S 14 RA 316/01 bei dem Sozialgericht Potsdam auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech während der Beschäftigung bei dem VEB Baureparaturen Rathenow anerkannt hat, denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001062148

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