Zuständiges Gericht: Klage eines Unterhaltsberechtigten gegen den insolventen Unterhaltsschuldner auf Feststellung des Bestehens eines deliktischen Anspruchs Leitsatz 1. Klagt ein Unterhaltsgläubiger,
§ 170St
GB als allgemeinen zivilrechtlichen Anspruch mit der Begründung ansieht, der Unterhaltsanspruch sei bereits tituliert, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Grundsätzlich bedarf es im Rahmen der Prüfung eines Schadensersatzanspruches gemäß § 823 Abs.
§ 170St
GB der Prüfung durch das Gericht, ob eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 StGB vorliegt ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
- Juni 2010 – 13 UF 252/09 – zitiert nach iuris ), was im Einzelnen von dem Anspruchsteller vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen ist ( vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Oktober 2006 – II – 3 WF 192/06 -, zitiert nach iuris ). Dazu gehört erforderlichenfalls die Prüfung der Bedürftigkeit des Anspruchstellers, der Unterhaltspflicht des Anspruchsgegners sowie seiner Leistungsfähigkeit. All dies beurteilt sich nach den §§ 1601 ff BGB, so dass ein wesentlicher Bezug zum Unterhaltsrecht gegeben ist, der die Zuweisung derartiger Ansprüche an das Familiengericht rechtfertigt. Dies in den Fällen anders zu sehen, in denen bereits ein titulierter Unterhaltsanspruch vorliegt und deshalb eine umfassende Prüfung des Bestehens eines Unterhaltsanspruches gemäß den §§ 1601 ff BGB wegen einer möglichen Bindungswirkung des Unterhaltstitels unter Umständen nicht erforderlich ist, überzeugt nicht. Zwar mag es sein, dass in derartigen Fällen die Frage, ob die Nichterfüllung der – titulierten – Unterhaltspflicht zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt, im Vordergrund der Prüfung durch das Gericht steht, wobei es bei einem Feststellungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 184 Abs. 1 InsO der Feststellung eines vorsätzlichen Handelns des Unterhaltsschuldners bedarf ( § 302 Nr. 1 InsO ). Gleichwohl rechtfertigt dies verfahrensrechtlich keine unterschiedliche Betrachtungsweise. Dies folgt zum einen daraus, dass im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein kann, inwieweit die Rechtskraft des titulierten Anspruches gemäß § 322 Abs. 1 ZPO zu einer Bindung des den Anspruch aus unerlaubter Handlung prüfenden Gerichts führt ( vgl. dazu BGHZ 183, 77 ff ). Zum anderen würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, den Familiengerichten eine umfassende Zuständigkeit für Ansprüche zukommen zu lassen, die einen wesentlichen Bezug zum Familienrecht aufweisen. Letzteres ist nämlich unabhängig davon zu bejahen, ob der Unterhaltsanspruch bereits tituliert ist oder nicht. bb) Randnummer 17 Das Amtsgericht P… ist auch örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Sieht man den Anspruch gemäß § 823 Abs.
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GB als im sachlichen Zusammenhang mit einem Unterhaltsanspruch gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG stehend an, hat dies zur Konsequenz, dass auch die weiteren Vorschriften der §§ 231 ff FamFG entsprechende Anwendung finden. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist damit der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller. Dieser liegt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts P… . Randnummer 18 § 180 Abs. 1 InsO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Klage auf Feststellung im ordentlichen Verfahren zu erheben. Ausschließlich zuständig ist gemäß § 180 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört. § 180 Abs. 1 InsO korrespondiert mit § 179 Abs. 1 InsO und betrifft Feststellungsklagen eines Insolvenzgläubigers, wenn die Forderung von dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Die §§ 180 bis 183 InsO finden hingegen keine Anwendung, wenn der Insolvenzschuldner der angemeldeten Forderung widerspricht ( vgl. Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 184 Rdn 6; Münchner – Kommentar, Insolvenzordnung,
- Auflage, Band 2, § 184 Rdn 3; Küble / Prütting / Bork, InsO, § 180 Rdn 5 ). c) Randnummer 19 Der Zulässigkeit des von den Antragstellern anhängig gemachten Feststellungsverfahrens steht auch nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 113 FamFG in Verbindung mit § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen der von dem Antragsgegner beim Amtsgericht F… zum Az. … erhobenen negativen Feststellungsklage entgegen. Zwar möchte der Antragsgegner mit dieser Klage festgestellt wissen, dass den Antragstellern in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zusteht. Dies entspricht jedoch nicht dem Rechtsschutzziel der Antragsteller und rechtfertigt nicht den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit. Denn die positive Feststellungsklage der Antragsteller umfasst – im Gegensatz zur negativen Feststellungsklage des Antragsgegners – auch die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 BGB ( vgl. dazu BGHZ 72, 23 ff; Zöller – Greger, ZPO,
- Auflage, § 256 Rdn 17 m. w. N.; Palandt – Ellenberger, BGB,
- Auflage, § 204 BGB Rdn 3 ). 2) Randnummer 20 Auch in der Sache hat die Feststellungsklage der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass den Antragstellern der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zusteht, dass ihnen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners die geltend gemachten Unterhaltsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs.
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GB zustehen. Randnummer 21 Die Antragsteller haben vorgetragen, dass dem Antragsgegner aufgrund der Titulierung des Kindesunterhalts seine Zahlungsverpflichtung einschließlich seiner vom Gericht bejahten Leistungsfähigkeit bekannt war und er gleichwohl der Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO um eine innere Tatsache handelt, lässt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zu Tage getretenen Verhalten des Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat ( vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Oktober 2006 – II – 3 WF 192/06 ). Der Insolvenzschuldner, der den Vorsatz im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO ausschließen will, muss demgemäß Tatsachen vortragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er seine Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich verletzt hat. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, in welchem Maße der Insolvenzschuldner sein Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss. Dieser Substantiierungslast ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Sein Vortrag beschränkt sich allein darauf, einen Anspruch aus unerlaubter Handlung in Abrede zu stellen, ohne dies weiter zu begründen. Randnummer 22 Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird das Amtsgericht allerdings zu prüfen haben, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach gerechtfertigt ist. Dies betrifft zunächst die von dem Antragsgegner bestrittene Höhe der jeweils für die Antragsteller angemeldeten Forderungen, deren Feststellung begehrt wird. Randnummer 23 Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Unterhaltsansprüche in erheblichem Umfang gemäß § 242 BGB verwirkt sind. Grundsätzlich gilt für alle Unterhaltsansprüche, dass sie zeitnah geltend zu machen sind, denn sie dienen der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs und für den Unterhaltsschuldner muss alsbald Klarheit über die Höhe seiner Belastungen hergestellt werden, damit Rückstände nicht zu einer drückenden Schuldenlast werden ( vgl. BGH FamRZ 2004, 531; Ehinger / Griesche / Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht,
- Auflage, Rdn 160 a ). Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen ( vgl. BGH, a. a. O. ). Dies gilt auch für bereits titulierte Ansprüche ( vgl. BGH, a. a. O.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 362 ff ). Die vorstehenden Erwägungen sind bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen einer Unterhaltspflichtverletzung zu beachten. Bislang haben die Antragsteller lediglich substantiiert vorgetragen, dass sie im Oktober 2009 gegen den Antragsgegner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Erlangen erwirkt haben. Ob darüber hinaus von den Antragstellern weitere Vollstreckungsversuche gegen den Antragsgegner unternommen worden sind, wird im Verlaufe des Rechtsstreits zu klären sein. Randnummer 24 Die vorstehenden Unwägbarkeiten rechtfertigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht die auch nur teilweise Versagung von Verfahrenskostenhilfe. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001062152