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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 369/11 Beschluss Gesetzliche Rentenversicherung: Nachträgliche freiwillige Rentenversicherung;

Gesetzliche Rentenversicherung: Nachträgliche freiwillige Rentenversicherung; rückwirkende Zahlung von freiwilligen Beiträgen; höchstmöglicher Rückwirkungszeitraum; Voraussetzung der Annahme eines den

§ 241Abs.

2 SGB VI) konnte im März 2008, als der Kläger die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge beantragt hat, nicht mehr wirksam erfolgen. Denn nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Da die Frist durch ein Beitragsverfahren unterbrochen wird (

§ 198Abs.

1 SGB VI), kommt eine Zahlung freiwilliger Beiträge im Hinblick auf den im März 2008 gestellten Antrag auf freiwillige Versicherung für die Zeit ab

  1. Januar 2007 noch in Betracht. Indes führte dies wegen der Lücke ab
  2. Juli 2005 nicht zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf EM-Rente, so dass der Antrag des Klägers unter Berücksichtigung seines Vorbringens („freiwillige Beiträge zu leisten, um so seine Rentenanwartschaft wieder herzustellen“) bei verständiger Würdigung (

§ 123

SGG) dahingehend auszulegen ist, dass er die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge (nur) insoweit begehrt, als diese zur Füllung der Beitragslücke benötigt werden. Randnummer 16 Der Kläger war auch nicht gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI zur nachträglichen Beitragszahlung zuzulassen. Bei ihm liegt zwar eine besondere Härte iSv § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor, weil wegen der Lücke die Anwartschaft auf EM-Rente nicht gewahrt wird (

hierzu BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2001 – B 12 RA 4/01 R – juris). Der Kläger war aber an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht ohne Verschulden gehindert. Denn dies könnte vorliegend allenfalls dann der Fall gewesen sein, wenn der Kläger von der Beklagten oder der BA unzutreffend oder unvollständig beraten worden wäre. Eine Beratungspflicht der Beklagten bestand schon deshalb nicht, weil der Kläger mit einem entsprechenden Beratungsersuchen vor dem
  2. März 2008 an die Beklagte nicht herangetreten war. Auch ein Verwaltungsverfahren, in dem die Beklagte auf die Notwendigkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge hätte hinweisen müssen, war vor dem genannten Zeitpunkt nicht anhängig (

BSG aaO). Ein Beratungsfehler der BA, der der Beklagten zuzurechnen wäre (

BSG SozR 1200 § 14 Nr 9), ist zur vollen Überzeugung des Senats nicht feststellbar. Die BA hat auf Nachfrage der Beklagten bekräftigt, dass dem Kläger bei der Alg-Antragstellung am 9. Dezember 2003 das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt worden sei. Dieses Merkblatt enthielt (Stand April 2003) auf Seite 50 ausreichende und unmissverständliche Hinweise zur Aufrechterhaltung des EM-Rentenschutzes und zur weitergehenden Inanspruchnahme der Beratung durch den Rentenversicherungsträger. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dieses Merkblatt nicht erhalten zu haben. Dies rechtfertigt ohne weitere Tatsachendarlegung zu den Umständen der Alg-Antragstellung seitens des Klägers angesichts der detaillierten Angaben der BA aber nicht die zweifelsfreie Feststellung, dass der Kläger seinerzeit nicht erschöpfend beraten worden wäre. Einer erneuten Beratung zur Aufrechterhaltung der EM-Rentenanwartschaft nach Ende des Alg-Bezugs bedurfte es nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Entscheidungsgründe 2.a.bb. und cc.) wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und insoweit von weiteren Ausführungen in der Sache abgesehen. Randnummer 17 Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung der BA ist aber nicht davon auszugehen, dass diese für die unterbliebene – rechtzeitige - Beitragszahlung ursächlich hätte werden können. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Kläger seinerzeit bei zutreffender Beratung in Kenntnis der drohenden Lücke freiwillige Beiträge zur Sicherung seiner EM-Rentenanwartschaft rechtzeitig gezahlt hätte, und zwar schon deshalb nicht, weil er seine EM-Rentenanwartschaft auch durch die bloße und durchgängige Arbeitslosmeldung hätte sichern können (

hierzu LSG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2004 – L 6 RA 38/01 – juris). Es liegt daher nicht auf der Hand, dass er die Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung durch – die ihn wirtschaftlich belastende - Zahlung freiwilliger Beiträge genutzt hätte. Vielmehr hat der Kläger bereits anlässlich seiner Antragstellung bei der Beklagten darauf abgehoben, dass er wegen des Beratungsfehlers der BA sich nicht weiter arbeitslos gemeldet habe, um die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit zur Aufrechterhaltung der EM-Rentenanwartschaft zu sichern. Dass die BA den Kläger anlässlich seiner Vorsprachen im August 2005 möglicherweise nicht (erneut) darauf hingewiesen hat, dass er sich zur Aufrechterhaltung seines EM-Rentenschutzes weiter arbeitslos melden kann, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn eine Arbeitslosmeldung kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht fingiert werden (

BSG SozR 4100 § 105 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2), ohne dass vorliegend zu entscheiden wäre, ob der Herstellungsanspruch neben § 197 Abs. 3 SGB VI anwendbar ist (offen gelassen von BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2001 – B 12 RA 4/01 R -). Denn jedenfalls sind auch die Voraussetzungen für einen derartigen Herstellungsanspruch nicht erfüllt, weil weder eine Pflichtverletzung der Beklagten oder der BA – bezogen auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung – noch die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für die nicht rechtzeitig erfolgte Beitragszahlung feststellbar sind. Eine Arbeitslosmeldung im August 2005 anlässlich der Vorsprache bei der BA wäre im Übrigen ohnehin nicht geeignet gewesen, die dann weiterhin verbleibende Lücke im Versicherungsverlauf für Juli 2005 zu schließen. Denn die Arbeitslosmeldung wirkt nur unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) auf einen Zeitpunkt vor der persönlichen Meldung zurück. Eine Rückwirkung bis in den Monat Juli 2005 kann sich insoweit bei einer frühesten denkbaren Meldung am
  2. August 2005 jedoch nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht ergeben. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001062370

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