2 SGB VI) konnte im März 2008, als der Kläger die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge beantragt hat, nicht mehr wirksam erfolgen. Denn nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Da die Frist durch ein Beitragsverfahren unterbrochen wird (
1 SGB VI), kommt eine Zahlung freiwilliger Beiträge im Hinblick auf den im März 2008 gestellten Antrag auf freiwillige Versicherung für die Zeit ab
SGG) dahingehend auszulegen ist, dass er die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge (nur) insoweit begehrt, als diese zur Füllung der Beitragslücke benötigt werden. Randnummer 16 Der Kläger war auch nicht gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI zur nachträglichen Beitragszahlung zuzulassen. Bei ihm liegt zwar eine besondere Härte iSv § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor, weil wegen der Lücke die Anwartschaft auf EM-Rente nicht gewahrt wird (
hierzu BSG, Urteil vom
BSG aaO). Ein Beratungsfehler der BA, der der Beklagten zuzurechnen wäre (
BSG SozR 1200 § 14 Nr 9), ist zur vollen Überzeugung des Senats nicht feststellbar. Die BA hat auf Nachfrage der Beklagten bekräftigt, dass dem Kläger bei der Alg-Antragstellung am 9. Dezember 2003 das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt worden sei. Dieses Merkblatt enthielt (Stand April 2003) auf Seite 50 ausreichende und unmissverständliche Hinweise zur Aufrechterhaltung des EM-Rentenschutzes und zur weitergehenden Inanspruchnahme der Beratung durch den Rentenversicherungsträger. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dieses Merkblatt nicht erhalten zu haben. Dies rechtfertigt ohne weitere Tatsachendarlegung zu den Umständen der Alg-Antragstellung seitens des Klägers angesichts der detaillierten Angaben der BA aber nicht die zweifelsfreie Feststellung, dass der Kläger seinerzeit nicht erschöpfend beraten worden wäre. Einer erneuten Beratung zur Aufrechterhaltung der EM-Rentenanwartschaft nach Ende des Alg-Bezugs bedurfte es nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Entscheidungsgründe 2.a.bb. und cc.) wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und insoweit von weiteren Ausführungen in der Sache abgesehen. Randnummer 17 Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung der BA ist aber nicht davon auszugehen, dass diese für die unterbliebene – rechtzeitige - Beitragszahlung ursächlich hätte werden können. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Kläger seinerzeit bei zutreffender Beratung in Kenntnis der drohenden Lücke freiwillige Beiträge zur Sicherung seiner EM-Rentenanwartschaft rechtzeitig gezahlt hätte, und zwar schon deshalb nicht, weil er seine EM-Rentenanwartschaft auch durch die bloße und durchgängige Arbeitslosmeldung hätte sichern können (
hierzu LSG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2004 – L 6 RA 38/01 – juris). Es liegt daher nicht auf der Hand, dass er die Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung durch – die ihn wirtschaftlich belastende - Zahlung freiwilliger Beiträge genutzt hätte. Vielmehr hat der Kläger bereits anlässlich seiner Antragstellung bei der Beklagten darauf abgehoben, dass er wegen des Beratungsfehlers der BA sich nicht weiter arbeitslos gemeldet habe, um die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit zur Aufrechterhaltung der EM-Rentenanwartschaft zu sichern. Dass die BA den Kläger anlässlich seiner Vorsprachen im August 2005 möglicherweise nicht (erneut) darauf hingewiesen hat, dass er sich zur Aufrechterhaltung seines EM-Rentenschutzes weiter arbeitslos melden kann, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn eine Arbeitslosmeldung kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht fingiert werden (
BSG SozR 4100 § 105 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2), ohne dass vorliegend zu entscheiden wäre, ob der Herstellungsanspruch neben § 197 Abs. 3 SGB VI anwendbar ist (offen gelassen von BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.