Obsah (6)
§ 4§ 11§ 3§ 6§ 5§ 620Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung Leitsatz 1. Die Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO zur Zurechnung anwaltlichen Verschuldens ist auf die Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG im Rahm
§ 4KSch
G 1969 Nr. 68 = NZA 2009, 692). (Rn.47) (Rn.48)
- Schlaglichter zu historischen Hintergründen der Zurechnung anwaltlichen Verschuldens an Fristversäumnissen im allgemeinen Zivilprozess und deren teleologisch geprägter Unterscheidung von den Verhältnissen bei erstmaliger Eröffnung gerichtlichen Rechtsschutzes als Ziel der Kündigungsschutzklage. (Rn.52) Orientierungssatz Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 15 Sa 1873/11 . Verfahrensgang nachgehend LArbG Berlin-Brandenburg
- Kammer,
- Januar 2012, 15 Sa 1873/11, Urteil Tenor I. Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.384,95 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Es geht – vorab - um nachträgliche Zulassung ( § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG 1 S. Text: „ § 5 Zulassung verspäteter Kündigung.
(1)War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen“. S. Text: „ § 5 Zulassung verspäteter Kündigung.
(1)War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen“. ) einer verspäteten ( § 4 Satz 1 KSchG 2 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. ) Kündigungsschutzklage . - Vorgefallen ist dies: Randnummer 2 I. Die (heute 3 Geboren im
ril 1952. Geboren im
ril
- ) 59-jährige Klägerin steht seit August 1983 in den Diensten des beklagten Vereins, der mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitspersonen eine Privatschule betreibt. Hier war die Klägerin bis zu den Ereignissen, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, seit Januar 2004 gegen eine Vergütung von monatlich 2.461,65 Euro in Vollzeit als Küchenhilfe und Reinigungskraft beschäftigt 4 S. Klageschrift S. 2-3 (Bl. 2-3 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). S. Klageschrift S. 2-3 (Bl. 2-3 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). . Randnummer 3 II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis: Randnummer 4
- Die Klägerin hatte eine Tochter, deren Lebensgefährte sie am
- Mai 2010 mit Messerstichen tötete. Es war die Klägerin, die ihre Tochter seinerzeit verblutet auffand 5 S. Klageschrift S. 4 (Bl. 4 GA). S. Klageschrift S. 4 (Bl. 4 GA). . Randnummer 5
- Nach diesem Erlebnis war sie zunächst nicht mehr in der Lage, ihren Arbeitsaufgaben im Hause des Beklagten nachzukommen 6 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Daher befand sie sich etwa ein Jahr lang in ärztlicher Behandlung 7 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Randnummer 6
- Welche Begegnungen oder Kontakte sich während dieser Zeit zwischen den Parteien ergaben, ist nicht im Einzelnen festgestellt 8 Im Verhandlungstermin am 12.8.2011 war vonseiten des Beklagten unter anderem – nicht protokolliert - die Rede vom „Hamburger Modell“, Einzelheiten hat das Gericht jedoch nicht erkundet; d.U. Im Verhandlungstermin am 12.8.2011 war vonseiten des Beklagten unter anderem – nicht protokolliert - die Rede vom „Hamburger Modell“, Einzelheiten hat das Gericht jedoch nicht erkundet; d.U. . Angaben der Klägerin zufolge, beabsichtigte sie jedoch „Mitte Mai 2011“, „den Beklagten aufzusuchen und ihn darüber zu informieren, dass sie wieder gesund“ sei und ihre Arbeit aufnehmen wolle 9 S. Klageschrift S. 4 (Bl. 4 GA). S. Klageschrift S. 4 (Bl. 4 GA). . Unstreitig ist, dass in einem insoweit zur Terminabsprache vonseiten des Beklagten geäußert wurde, „die Klägerin am 18.05.2011 aufsuchen zu wollen“ 10 S. Klageschrift S. 4 (Bl. 4 GA). S. Klageschrift S. 4 (Bl. 4 GA). . Unstreitig ist weiter, dass es zur Wiederaufnahme der Arbeit tatsächlich nicht kam . Randnummer 7
- Stattdessen geschah dies: Randnummer 8 Mit Schreiben vom
- Mai 2011 11 S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 14 GA). S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 14 GA). (Kopie: Urteilsanlage I. ), das die Klägerin am selben Tag empfing 12 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. , erklärte der Beklagte unter Berufung auf „krankheitsbedingte Gründe“ die (fristgerechte) Kündigung des Arbeitsverhältnisses. - Hiernach informierte die Klägerin nach eigener Darstellung dessen Vorstand „über ihre Genesung und teilte ihm mit, von ihrem Arzt mit Wirkung zum 14.06.2011 wieder als arbeitsfähig eingestuft worden zu sein“ 13 S. Klageschrift S. 4 (Bl. 4 GA). S. Klageschrift S. 4 (Bl. 4 GA). . - Es half nichts: Der Beklagte teilte „lediglich mit, dass es bei der Kündigung bleibe“ 14 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Randnummer 9 III. Die Klägerin kümmerte sich nun um einen Anwaltstermin. Dieser kam (wohl 15 S. Klageschrift S. 5 (Bl. 5 GA): „Nach dem Terminkalender de Kanzlei erschien sie am 23.05.2011 in den Kanzleiräumen zur Besprechung des Vorgangs mit dem Kollegen Sch.. “. S. Klageschrift S. 5 (Bl. 5 GA): „Nach dem Terminkalender de Kanzlei erschien sie am 23.05.2011 in den Kanzleiräumen zur Besprechung des Vorgangs mit dem Kollegen Sch.. “. ) am
- Mai 2011 mit Herrn Rechtsanwalt J. Sch.. (geboren im März 1934 16 S. Kopie der Aufenthaltsbescheinigung des Klinikums Spandau vom 15.6.2011 als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 18 GA). S. Kopie der Aufenthaltsbescheinigung des Klinikums Spandau vom 15.6.2011 als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 18 GA). ) zustande, der sie schon in anderer Sache vertrat. Was sich bei der Unterredung und im Einzelnen abspielte und wie es Herrn Rechtsanwalt Sch.. dabei (gesundheitlich) erging, ist im Detail nicht ausgeleuchtet. - Anzunehmen 17 S. Klageschrift S. 5 [II.]: „Die Klägerin beauftragte den Kollegen Sch.. mit ihrer Vertretung in dieser Sache“. S. Klageschrift S. 5 [II.]: „Die Klägerin beauftragte den Kollegen Sch.. mit ihrer Vertretung in dieser Sache“. ist jedoch, dass Rechtsanwalt Sch.. Klageauftrag erhielt. Randnummer 10
- Acht Tage später, nämlich am
- Mai 2011 fand Herr Rechtsanwalt Sch.. Notaufnahme im Klinikum Berlin-Spandau, nachdem er am gleichen Tage (wohl 18 S. Klageschrift S. 7 (Bl. 7 GA): „Dass der Kollege einen Schlaganfall erlitten hat, liegt nach den vorgetragenen Symptomen auf der Hand. Das Klinikum Spandau lehnt eine Mitteilung der Diagnose aus Gründen des Datenschutzes leider ab, der Kollege Sch.. ist derzeit kaum in der Lage, das Klinikum von dessen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden“. S. Klageschrift S. 7 (Bl. 7 GA): „Dass der Kollege einen Schlaganfall erlitten hat, liegt nach den vorgetragenen Symptomen auf der Hand. Das Klinikum Spandau lehnt eine Mitteilung der Diagnose aus Gründen des Datenschutzes leider ab, der Kollege Sch.. ist derzeit kaum in der Lage, das Klinikum von dessen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden“. ) einen Schlaganfall erlitten hatte. Weitere acht Tage später und zugleich drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens vom
- Mai 2011 (
- Juni 2011), lag eine Kündigungsschutzklage bei Gericht nicht vor. Randnummer 11
- Das änderte sich nochmals acht Tage später: Am
- Juni 2011 nahm die Klägerin telefonisch Kontakt zum Büro ihrer Bevollmächtigten auf, um sich „nach dem Sachstand“ zu erkundigen 19 S. Klageschrift S. 6 (Bl. 6 GA). S. Klageschrift S. 6 (Bl. 6 GA). . Dort war von einem entsprechenden Klageauftrag nichts bekannt 20 S. Klageschrift a.a.O.: „Wie hier nachträglich rekonstruiert werden konnte, nahm der Kollege Sch.. das Kündigungsschreiben mit handschriftlichen, im wesentlichen nicht lesbaren Besprechungsvermerken zu einer weiteren hier schon für die Klägerin geführte Akte in anderer Sache. Nach Aktenlage unterließ es der Kollege Sch.. dabei, die Anlage einer neuen Akte zu verfügen und die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu notieren und notieren zu lassen. Der Unterzeichner [Herr Rechtsanwalt T. K.... ; d.U.] versichert dies zum Zweck der Glaubhaftmachung an Eides statt“. S. Klageschrift a.a.O.: „Wie hier nachträglich rekonstruiert werden konnte, nahm der Kollege Sch.. das Kündigungsschreiben mit handschriftlichen, im wesentlichen nicht lesbaren Besprechungsvermerken zu einer weiteren hier schon für die Klägerin geführte Akte in anderer Sache. Nach Aktenlage unterließ es der Kollege Sch.. dabei, die Anlage einer neuen Akte zu verfügen und die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu notieren und notieren zu lassen. Der Unterzeichner [Herr Rechtsanwalt T. K.... ; d.U.] versichert dies zum Zweck der Glaubhaftmachung an Eides statt“. . Allerdings stieß man bei einer Suche auf die vorerwähnte Akte der Klägerin aus anderer Sache, und zwar „auf einem Stapel weiterer Akten, der sich auf dem Schreibtisch des Kollegen Sch.. befand“ 21 S. Klageschrift S. 6-7 (Bl. 6-7 GA). S. Klageschrift S. 6-7 (Bl. 6-7 GA). . Randnummer 12
- Nun widmete sich der jetzige Bevollmächtigte der Klägerin (Herr Rechtsanwalt T. K.... ) der Angelegenheit. Randnummer 13 IV. Am
- Juni 2011 ging bei Gericht sodann die sechs Tage darauf (
- Juni 2011) zugestellte Kündigungsschutzklage ein, mit der die Klägerin den Antrag auf nachträgliche Zulassung verbindet: Sie hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und die Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG 22 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG 23 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- für nicht vorwerfbar: So sei der Kollege (Rechtsanwalt Sch.. ) bereits am Tage der Besprechung mit der Klägerin stark angespannt und gesundheitlich angeschlagen gewesen 24 S. Klageschrift S. 6 (Bl. GA). S. Klageschrift S. 6 (Bl. GA). . Er habe ein stark gerötetes Gesicht gehabt und sei häufig um Haltung bemüht gewesen 25 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Dieser Zustand habe im Wesentlichen unverändert bis zum
- Mai 2011 angedauert 26 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . An diesem Tage habe ihn die Feuerwehr gegen 19.15 Uhr ins Klinikum Spandau eingeliefert, wo er bis zum
- Juni 2011 behandelt worden sei. Schon vor seinem Schlaganfall sei sein Gesundheitszustand ersichtlich sehr schlecht gewesen 27 S. Klageschrift S. 7 (Bl. 7 GA). S. Klageschrift S. 7 (Bl. 7 GA). . Er sei so schlecht gewesen, dass er den Vorgang wohl schon nach der Besprechung aus den Augen verloren habe und zudem auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, Anweisungen für die Aktenlage und Notierung der Frist zu treffen 28 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Die weiteren Kanzleikollegen hätten nicht absehen können, dass hier in den von Herrn Rechtsanwalt Sch.. bearbeiteten Akten Fristen nicht notiert gewesen seien 29 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Insbesondere sei der Vorgang nicht als neue, aktenmäßig noch nicht erfasste Sache erkennbar gewesen, denn er sei in einer bereits angelegten anderen Akte abgelegt gewesen 30 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Randnummer 14 V. Die Klägerin beantragt 31 Die hiesige Numerierung weicht von derjenigen der Klägerin ab, wofür um Verständnis gebeten wird; d.U. Die hiesige Numerierung weicht von derjenigen der Klägerin ab, wofür um Verständnis gebeten wird; d.U. , Randnummer 15
- die Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, Randnummer 16 hilfsweise, Randnummer 17 ihr hinsichtlich der Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren; Randnummer 18
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung im Schreiben vom
- Mai 2011 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den
- Dezember 2011 hinaus ungekündigt fortbesteht; Randnummer 19
- den Beklagten zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Küchenhilfe und Reinigungskraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21
- den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückzuweisen; Randnummer 22
- die Klage abzuweisen. Randnummer 23 VI. Er hält einen Zulassungsgrund nicht für gegeben. Die fehlerhafte Sachbearbeitung im Hause der Bevollmächtigten der Klägerin sei nicht entschuldigt 32 S. Antragserwiderungsschrift vom 4.7.2011 S. 1-2 [vor 1.] (Bl. 28-29 GA): Klage verfristet, da „schuldhaft zu spät … eingereicht“. S. Antragserwiderungsschrift vom 4.7.2011 S. 1-2 [vor 1.] (Bl. 28-29 GA): Klage verfristet, da „schuldhaft zu spät … eingereicht“. , das Verschulden ihrer Anwälte der Klägerin auch zuzurechnen 33 S. Antragserwiderungsschrift S. 3 [2.] (Bl. 30 GA): „Hier haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die verspätete Klageerhebung verschuldet und dies ist ihr zuzurechnen“. S. Antragserwiderungsschrift S. 3 [2.] (Bl. 30 GA): „Hier haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die verspätete Klageerhebung verschuldet und dies ist ihr zuzurechnen“. . Dabei sei bereits der Grad der Beeinträchtigung von Rechtsanwalt Sch.. „im Vorfeld des Schlaganfalls im Detail unklar“ 34 S. Antragserwiderungsschrift S. 5 [vor 5.] (Bl. 32 GA). S. Antragserwiderungsschrift S. 5 [vor 5.] (Bl. 32 GA). : Immerhin sei dieser trotz gesundheitlicher Probleme noch fähig gewesen, sein Büro aufzusuchen und Besprechungstermine wahrzunehmen 35 S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. . Dann sei es ihm aber „auch noch möglich gewesen, Frist zu notieren bzw. zu verfügen oder zumindest Kollegen oder Mitarbeiter um Fristennotierung nachzusuchen“ 36 S. Antragserwiderungsschrift a.a.O.; Beweis : Sachverständigengutachten. S. Antragserwiderungsschrift a.a.O.; Beweis : Sachverständigengutachten. . Jedenfalls treffe aber die übrigen Anwälte entsprechendes Verschulden: Denn diese hätten die Akten von Rechtsanwalt Sch.. nach seiner Erkrankung übernommen oder doch unverzüglich übernehmen müssen 37 S. Antragserwiderungsschrift S. 3 [vor a)] (Bl. 30 GA). S. Antragserwiderungsschrift S. 3 [vor a)] (Bl. 30 GA). . Gerade weil sie nach eigenem Bekunden von der Schuldunfähigkeit des erkrankten Kollegen überzeugt gewesen seien, hätten sie dessen Akten unverzüglich prüfen und fristgerecht weiter bearbeiten müssen 38 S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. . Stattdessen hätten sie sich die Akte der Klägerin erst auf deren Nachfrage vorlegen lassen 39 S. Antragserwiderungsschrift S. 4 [b)] (Bl. 31 GA). S. Antragserwiderungsschrift S. 4 [b)] (Bl. 31 GA). . Allein schon die Tatsache, dass besagte Akte zwei Wochen lang unbearbeitet auf dem Tisch des Kollegen gelegen habe, sei ein Versäumnis der übrigen Anwälte 40 S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. . Diese hätten die Akten vielmehr sofort sichten und eine Bestandsaufnahme zu laufende Fristen und zum Bearbeitungsbedarf machen müssen, nachdem die Erkrankung von Rechtsanwalt Sch.. deutlich geworden sei 41 S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. S. Antragserwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 24 VII. Hierzu erwidert die Klägerin, ihre Anwälte hätten sich der Vorgänge des erkrankten Kollegen Sch.. unverzüglich angenommen 42 S. Schriftsatz vom 12.7.2011 S. 1 (Bl. 36 GA). S. Schriftsatz vom 12.7.2011 S. 1 (Bl. 36 GA). . Dabei seien selbstverständlich sämtliche Akten aus seinem Dezernat auf mögliche Fristabläufe geprüft worden 43 S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. . Hierzu hätten auch die Akten derjenigen Mandaten gehört, mit denen Rechtsanwalt Sch.. in jüngerer Zeit Besprechungstermine durchgeführt habe 44 S. Schriftsatz vom 12.7.2011 S. 1-2 (Bl. 36-37 GA). S. Schriftsatz vom 12.7.2011 S. 1-2 (Bl. 36-37 GA). . Auch seien die auf dem Schreibtisch des Kollegen befindlichen Akten geprüft worden 45 S. Schriftsatz vom 12.7.2011 S. 2 (Bl. 37 GA). S. Schriftsatz vom 12.7.2011 S. 2 (Bl. 37 GA). . Insbesondere hätten sich ihre Prozessbevollmächtigten auch vergewissert, dass sich auf seinem Schreibtisch nicht etwa noch Unterlagen befanden, für die noch neue Akten anzulegen und gegebenenfalls Fristen zu notieren seien 46 S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. . Wenn ihr auf Kündigungsschutz gerichtetes Mandat dabei gleichwohl nicht erkennbar gewesen sei, so deshalb, weil sich das Kündigungsschreiben ( Urteilsanlage I. ) in einer Akte befunden habe, die im Büro der Anwälte unter dem Rubrum „T. [Familienname der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] ./. Bundesagentur für Arbeit“ geführt werde 47 S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. . Diesem habe lediglich ein weiteres Blatt mit unleserlichen handschriftlichen Vermerken von Rechtsanwalt Sch.. beigelegen 48 S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. . Auch habe sich aus dem Terminkalender der Kanzlei nicht ergeben, dass der Besprechungstermin mit ihr in einer neuen Sache vereinbart gewesen sei 49 S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. . Da Gegenstand der bereits angelegten Akte ihr Anspruch auf Sozialleistungen („Hartz IV“) gewesen sei, hätte dort natürlich auch ihr Arbeitsverhältnis eine Rolle gespielt, so dass das Kündigungsschreiben auch nicht als augenscheinlich aktenfremdes Dokument zu erkennen gewesen sei 50 S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. S. Schriftsatz vom 12.7.2011 a.a.O. . Randnummer 25 VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Zu ergänzen ist, dass sich die Klägerin des Weiteren zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben zu den Bearbeitungsverhältnissen in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten auf eine Eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten ihrer Bevollmächtigten, Frau C. T.... , vom
- Juni 2011 51 S. Anlage K 4 zur Antragsschrift (Bl. 16-17 GA). S. Anlage K 4 zur Antragsschrift (Bl. 16-17 GA). (Kopie: Urteilsanlage II. ) stützt. Dort heißt es: Randnummer 26 „ EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG Randnummer 27 Ich, die Unterzeichnete, C. T...., geboren am ….1961, wohnhaft ..., 12207 Berlin, erkläre in Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und der Strafbarkeit einer – auch fahrlässig – falschen eidesstattlichen Versicherung folgendes an Eides statt: Randnummer 28 Ich bin als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte bei den Rechtsanwälten Sch.. & H.... beschäftigt. Randnummer 29 Ich habe den Terminkalender der Kanzlei eingesehen. Danach hatte Frau A.T. [ Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U. ] am 23.05.2011 einen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Sch... Randnummer 30 Bereits am Tage des Besprechungstermins schien mir Herr Sch.. gesundheitlich stark angeschlagen. Er hatte ein stark gerötetes Gesicht, schien stark angespannt und um Haltung bemüht. Weiter hatte er offensichtlich immer wieder Probleme mit seinem Gleichgewichtssinn sowie Schwierigkeiten mit seiner akustischen Wahrnehmung. Dieses Erscheinungsbild dauerte mehr oder weniger konstant bis zum 31.05.2011 an. Randnummer 31 Am 31.05.2011 gegen 19.00 Uhr rief Herr Rechtsanwalt Sch.. über die interne Telefonleitung bei mir durch. Ich nahm den Hörer ab, hörte aber nur kaum definierbare Geräusche. Deshalb ging ich in das Zimmer des Herrn Sch... Dieser saß am Schreibtisch, konnte sich aber kaum bewegen und bemerkbar machen, er schien teilweise gelähmt zu sein. Insbesondere war Herr Sch.. ersichtlich nicht in der Lage zu sprechen. Ich informierte sofort seinen Partner, Herrn Rechtsanwalt W. H...., der die Feuerwehr informierte. Gegen 19.15 Uhr erschien ein Notarztwagen der Feuerwehr und holte Herrn Sch.. ab. Ich hatte schon zuvor telefonisch abgestimmt, dass Herr Sch.. in das V. Klinikum Spandau gebracht werden sollte, weil diese Klinik mit einer Sofortaufnahme für Schlaganfallpatienten ausgestattet ist. Nach meiner Kenntnis wurde Herr Sch.. in diese Klinik gebracht. Über Dritte, mir ist nicht mehr genau in Erinnerung, ob über den Neffen des Herrn Sch.., L. Sch.. oder über Herrn Rechtsanwalt W. H...., habe ich erfahren, dass Herr Sch.. am 9.06.2011 oder am 10.06.2011 zur Rehabilitation in die Klinik H. in Spandau gebracht worden sein soll. Randnummer 32 Am Dienstag, 14.06.2011, meldete sich telefonisch Frau T. [w.o.], um sich nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Mir war ein Vorgang der Frau T. gegen ihren Arbeitgeber nicht bekannt, ich wußte aber, dass für Frau T. eine Akte in einer anderen Angelegenheit angelegt ist. Diese Akte suchte ich, um sie dem für die Kanzlei tätigen Rechtsanwalt T. K.... zum Telefonat mit Frau T. vorzulegen. Ich fand diese Akte auf dem Schreibtisch von Rechtsanwalt Sch... In dieser Akte befand sich obenauf eine Klarsichthülle, in der sich zwei Blätter befanden, unter anderem ein Schreiben der … [Beklagten; d.U.]. Ich habe diese Akte dann Rechtsanwalt K.... vorgelegt. Randnummer 33 Berlin,
- Juni 2011 Randnummer 34 (Unterschrift)“. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Dem Zulassungsbegehren der Klägerin ist sein Erfolg nicht zu versagen. Randnummer 36 Darüber hat die Kammer durch Zwischenurteil (§ 5 Abs. 4 KSchG 52 S. Text: „ § 5 Zulassung verspäteter Klagen.
(1)…
(4)Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann“. S. Text: „ § 5 Zulassung verspäteter Klagen.
(1)…
(4)Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann“. ) vorab befunden. - Im Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen: Randnummer 37 I. Wie eingangs (s. oben, S. 2 [vor I.] mit Fn. 2) bereits angeklungen, muss ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung vor Gericht einer Überprüfung unterziehen lassen will, aufgrund des § 4 Satz 1 KSchG 53 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (§§ 623 54 S. Text: „ § 623 Schriftform der Kündigung. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“. S. Text: „ § 623 Schriftform der Kündigung. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“. , 130 Abs. 1 Satz 1 55 S. Text: „ § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden.
(1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“. S. Text: „ § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden.
(1)Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“. BGB) Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben (s. §§ 253 Abs. 1 56 S. Text: „ § 253 Klageschrift.
(1)Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)“. S. Text: „ § 253 Klageschrift.
(1)Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)“. , 167 57 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. ZPO), dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei. Randnummer 38
- Tut er dies nicht - oder jedenfalls nicht fristgerecht -, so wird die Wirksamkeit der betreffenden Kündigung kraft Gesetzes „fingiert“: In § 7 (
- Halbsatz) KSchG 58 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. ist hierzu bestimmt, dass die Kündigung dann als von Anfang an rechtswirksam „gilt“. Sie ist in diesen Fällen somit in aller Regel und gleichgültig, welche rechtlichen Mängel ihr objektiv auch immer anhaften mögen, unwiderlegbar als wirksam zu behandeln. Randnummer 39
- Rechtliche Möglichkeiten zur Folgenbeseitigung ohne Einverständnis des Kündigenden verschafft in dieser Lage lediglich die gleichfalls eingangs schon angesprochene Vorschrift des § 5 Abs.1 Satz 1 KSchG 59 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- : Danach ist eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auf Antrag nachträglich zuzulassen , wenn der gekündigte Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. In diesem Falle wird der Fiktionseffekt des § 7 KSchG somit gegenstandslos. Das befasste Gericht hat dann zur Klärung der Wirksamkeit der Kündigung in eine Sachprüfung einzutreten . Randnummer 40 II. So verhält es sich hier: Die Klägerin hat zwar die Klagefrist versäumt, doch war ihr zu bescheinigen, dass sie die ihr nach Lage der Umstände obliegende Sorgfalt gewahrt hat. Die Beklagte ist daher nicht von der Überprüfung der sachlichen Berechtigung ihrer Kündigung befreit: Randnummer 41
- Was insofern zunächst diejenige Sorgfalt anbelangt, die der rechtlich wohl nicht bewanderten Klägerin persönlich abgefordert werden kann, so ist vorab festzuhalten, dass diese fünf Tage nach Erhalt des Kündigungsschreibens eine Besprechung mit ihrem Rechtsanwalt arrangiert und diesem – wie nach aller forensischen Erfahrung vermutet werden darf (s. oben, S. 3 [III.]) - Klageauftrag erteilt hatte. Verhält es sich so, dann erscheint evident, dass sie das nach ihren Verhältnissen menschenmögliche zur Wahrung ihrer Rechte und der Einhaltung der Klagefrist getan hat. Denn genau dies ist der wohlverstandene Sinn der Einschaltung ebenso professioneller wie berufener Sachwalters auf dem Gebiet einer geordneten Rechtspflege (§ 1 60 S. Text: „ § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“. S. Text: „ § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“. , § 3 61 S. Text: „ § 3 Recht zur Beratung und Vertretung.
(1)Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. S. Text: „ § 3 Recht zur Beratung und Vertretung.
(1)Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. BRAO): Wer sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren (s. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG 62 S. Text: „ § 11 Prozessvertretung.
(1)…
(2)Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen“. S. Text: „ § 11 Prozessvertretung.
(1)…
(2)Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen“. ) dem Rechtsanwalt 63 S. zum Umstand, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht einmal Rechtsbeistände als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind, statt vieler BAG 21.4.1988 – 8 AZR 394/86 – BAGE 58, 132 =
§ 11Arb
GG Prozessvertreter Nr. 10 = NZA 1989, 151 [Leitsatz]: „Vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, nicht zur Prozessvertretung befugt“; LAG Niedersachsen 13.3.2001 – 11 Ta 474/00 – AnwBl 2001, 523 = Rbeistand 2002, 9 [Leitsatz]. S. zum Umstand, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht einmal Rechtsbeistände als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind, statt vieler BAG 21.4.1988 – 8 AZR 394/86 – BAGE 58, 132 =
§ 11Arb
GG Prozessvertreter Nr. 10 = NZA 1989, 151 [Leitsatz]: „Vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, nicht zur Prozessvertretung befugt“; LAG Niedersachsen 13.3.2001 – 11 Ta 474/00 – AnwBl 2001, 523 = Rbeistand 2002, 9 [Leitsatz]. zur Wahrung seiner Belange unverzüglich anvertraut, darf bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass seine Angelegenheit dort in den richtigen Händen ist 64 S. prägnant etwa schon BGH 24.10.1960 - III ZR 147/59 – BGHZ 33, 353 = NJW 1961, 310 = MDR 1961, 121 [II.2.]: „Damit, dass ein Rechtsanwalt eine gesetzliche Frist – sei es aus Unkenntnis oder aus Nachlässigkeit – versäumen werde, braucht nicht gerechnet zu werden. Wer seine Sache einem Rechtsanwalt übergibt, darauf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der richtige Weg gegangen wird“. S. prägnant etwa schon BGH 24.10.1960 - III ZR 147/59 – BGHZ 33, 353 = NJW 1961, 310 = MDR 1961, 121 [II.2.]: „Damit, dass ein Rechtsanwalt eine gesetzliche Frist – sei es aus Unkenntnis oder aus Nachlässigkeit – versäumen werde, braucht nicht gerechnet zu werden. Wer seine Sache einem Rechtsanwalt übergibt, darauf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der richtige Weg gegangen wird“. . Insbesondere kann es bei sachgerechtem Verständnis nicht seine Aufgabe sein, den so mandatierten Bevollmächtigten wiederum seinerseits ohne konkrete Veranlassung zu „kontrollieren“ 65 S. dazu statt vieler Fabian v. Schlabrendorff , Minderheitsvotum zu BVerfG 8.5.1973 - 2 BvL 5/72 u.a. - BVerfGE 35, 41 = NJW 1973, 1315 = MDR 1973, 829 [„Juris“-Rn. 82]: „Die unterlegene Partei gerät jedoch in eine ausweglose Lage, wenn der von ihr beauftragte Rechtsanwalt einen Fehler begeht, der nicht ausgeglichen werden kann. Sie hat weder Anlass noch Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit des Anwalts zu beaufsichtigen“. S. dazu statt vieler Fabian v. Schlabrendorff , Minderheitsvotum zu BVerfG 8.5.1973 - 2 BvL 5/72 u.a. - BVerfGE 35, 41 = NJW 1973, 1315 = MDR 1973, 829 [„Juris“-Rn. 82]: „Die unterlegene Partei gerät jedoch in eine ausweglose Lage, wenn der von ihr beauftragte Rechtsanwalt einen Fehler begeht, der nicht ausgeglichen werden kann. Sie hat weder Anlass noch Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit des Anwalts zu beaufsichtigen“. . Dass sich die Klägerin hiernach „erst“ am
- Juni 2011 und somit sechs Tage nach Ablauf der Klagefrist an das Büro ihrer Bevollmächtigten gewandt hat (s. oben, S. 3 [III.2.]), kann ihr somit nicht zum Vorwurf gereichen 66 S. im selben Sinne etwa BGH 24.10.1960 (Fn. 64) [II.3.]: „Auch der weitere Einwand der Revision, die Klägerin habe – nachdem sie einige Wochen nichts von Rechtsanwalt Dr. D. gehört habe – nachfragen und auf sofortige Schritte drängen müssen, ist unbegründet. Solange die Klägerin keinen Anlaß zu Mißtrauen hatte – hierüber ist nichts vorgetragen worden – konnte sie nach der Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich davon ausgehen, dass die Angelegenheit den richtigen Weg gehen werde“. S. im selben Sinne etwa BGH 24.10.1960 (Fn. 64) [II.3.]: „Auch der weitere Einwand der Revision, die Klägerin habe – nachdem sie einige Wochen nichts von Rechtsanwalt Dr. D. gehört habe – nachfragen und auf sofortige Schritte drängen müssen, ist unbegründet. Solange die Klägerin keinen Anlaß zu Mißtrauen hatte – hierüber ist nichts vorgetragen worden – konnte sie nach der Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich davon ausgehen, dass die Angelegenheit den richtigen Weg gehen werde“. . Randnummer 42
- Kann es auf diesem Hintergrund allenfalls noch um die Frage gehen, welche Rolle die Behandlung des Klageauftrags im Büro ihrer Bevollmächtigten im Lichte des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG gespielt habe, so ergibt sich auch unter diesem Blickwinkel kein anderes Ergebnis. Dabei kann die von den Parteien eingehend erörterte Frage, ob die Bevollmächtigten der Klägerin an der Verzögerung der Einreichung der Kündigungsschutzklage ein Verschulden trifft, an sich auf sich beruhen. Die Zurechnung fremden Verschuldens im Rechtsverkehr bedarf nämlich einer konkreten Zurechnungsnorm 67 S. hierzu bereits klipp und klar RG 3.11.1938 – IV 135/38 – RGZ 158, 357, 361: „Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters in jedem Falle einzustehen habe, ist dem geltenden Rechte fremd. Die Vorschrift des § 278 BGB bezieht sich nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten. § 232 Abs. 2 ZPO aber ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Prozesses beruhende Vorschrift, die sich nicht ohne weiteres auf das außerprozessuale Gebiet übertragen lässt“; im Anschluss etwa BGH 21.5.1951 – IV ZR 11/51 – BGHZ 2, 205, 207: „§ 232 Abs. 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozessrechts geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift (vgl. RGZ 158, 357, 361). Sie soll gewährleisten, dass die Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte“; s. aus neuerer Zeit etwa Wolfgang Grunsky , Anm. LAG Hamm [11.12.1980 – 8 Ta 173/80] EzA § 5 KSchG Nr. 8 [3]: „Grundsätzlich braucht sich niemand das Verschulden eines Dritten zurechnen zu lassen; dazu ist vielmehr eine Zurechnungsnorm erforderlich“. S. hierzu bereits klipp und klar RG 3.11.1938 – IV 135/38 – RGZ 158, 357, 361: „Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters in jedem Falle einzustehen habe, ist dem geltenden Rechte fremd. Die Vorschrift des § 278 BGB bezieht sich nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten. § 232 Abs. 2 ZPO aber ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Prozesses beruhende Vorschrift, die sich nicht ohne weiteres auf das außerprozessuale Gebiet übertragen lässt“; im Anschluss etwa BGH 21.5.1951 – IV ZR 11/51 – BGHZ 2, 205, 207: „§ 232 Abs. 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozessrechts geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift (vgl. RGZ 158, 357, 361). Sie soll gewährleisten, dass die Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte“; s. aus neuerer Zeit etwa Wolfgang Grunsky , Anm. LAG Hamm [11.12.1980 – 8 Ta 173/80] EzA § 5 KSchG Nr. 8 [3]: „Grundsätzlich braucht sich niemand das Verschulden eines Dritten zurechnen zu lassen; dazu ist vielmehr eine Zurechnungsnorm erforderlich“. , an der es hier fehlt. Insbesondere ist diesbezüglich die vom Beklagten - begreiflicherweise - benannte Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO 68 S. Text: „ § 85 Wirkung der Prozessvollmacht.
(1)Die von dem Bevollmächtigten vorgenommen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. -
(2)Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich“. S. Text: „ § 85 Wirkung der Prozessvollmacht.
(1)Die von dem Bevollmächtigten vorgenommen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. -
(2)Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich“. entgegen diesbezüglicher Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen nicht anwendbar (s. sogleich, a.). Allerdings wäre das Ergebnis selbst dann kein anderes, wenn man § 85 Abs. 2 ZPO für den Streitfall heranziehen wollte. Auch dann wäre die hiesige Kündigungsschutzklage hier vielmehr (wohl) nachträglich zuzulassen gewesen (s. näher unten, S. 31-32 [b.]). - Insofern, der Reihe nach: Randnummer 43 a. Wie bereits zitiert, bestimmt § 85 Abs. 2 ZPO, dass „das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich“ stehe. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings nicht auf die Verhältnisse im Vorfeld und bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Soweit sich der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unlängst zur gegenteiligen Ansicht bekannt hat 69 S. BAG 11.12.2008 – 2 AZR 472/08 – BAGE 129, 32 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 68 = NZA 2009, 692 = EzA § 5 KSchG Nr. 35. S. BAG 11.12.2008 – 2 AZR 472/08 – BAGE 129, 32 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 68 = NZA 2009, 692 = EzA § 5 KSchG Nr.
- , kann dem nicht gefolgt werden. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 44 aa. Angesichts seiner Stellung in der Prozessordnung ist anerkannt, dass sich § 85 ZPO „in beiden Absätzen lediglich auf die prozessualen Wirkungen der Prozesshandlungen“ bezieht 70 So noch immer prägnant Dieter Leipold , in: Friedrich Stein/Martin Jonas (Begründer), ZPO,
- Auflage
(1984), § 85 Rn.
- So noch immer prägnant Dieter Leipold , in: Friedrich Stein/Martin Jonas (Begründer), ZPO,
- Auflage
(1984), § 85 Rn.
- . Danach geht es um „die Wirkungen im Verhältnis zu den übrigen Prozessbeteiligten im Rahmen des Prozessrechtsverhältnisses“ 71 S. Dieter Leipold a.a.O. S. Dieter Leipold a.a.O. . Randnummer 45 (1.) Da es sich somit um prozessuale Rechtsfolgen der Handlungen oder Unterlassungen des Bevollmächtigten handelt, ist § 85 Abs. 2 ZPO „bei der Versäumung von Verjährungs-, Ausschluss- und Klagefristen“, die zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage führen (sollen), jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, soweit es sich dabei um außerhalb der ZPO geregelte Fragen handelt 72 S. Dieter Leipold (Fn. 70) § 85 Rn.
- S. Dieter Leipold (Fn. 70) § 85 Rn.
- . Das schließt allerdings nicht aus, dass bei normativ gleich zu achtender Interessenlage auch eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO in Betracht gezogen werden kann 73 So in der Tat auch Dieter Leipold (Fn. 70) § 85 Rn. 23 zu § 5 KSchG im Kündigungsschutzprozess. So in der Tat auch Dieter Leipold (Fn. 70) § 85 Rn. 23 zu § 5 KSchG im Kündigungsschutzprozess. . Randnummer 46 (2.) Was auf diesem Hintergrund die hiesige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG anbelangt, so galt den Gerichten für Arbeitssachen über Jahrzehnte hinweg als ausgemacht, dass dieser kein prozessualer Charakter zukomme, sondern lediglich materielle Bedeutung 74 S. statt vieler BAG 20.9.1955 – 2 AZR 317/55 –
§ 3KSch
G Nr. 7 [Leitsatz]: „Die 3-Wochenfrist des § 3 KSchG ist eine Ausschlussfrist; ihre Versäumung begründet keine prozesshindernde Einrede im Sinne des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO“; 16.1.1961 – 2 AZR 197/58 – BAGE 10, 302 =
§ 6KSch
G Nr. 1 = MDR 1961, 448 [I.1.]: „Das angefochtene Urteil meint, die Wahrung der Klagefrist des § 3 KSchG [§ 4 n.F.; d.U.] sei eine Prozessvoraussetzung. Dem ist nicht zuzustimmen. Die Drei-Wochenfrist des § 3 KSchG ist vielmehr eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist“; s. mit ähnlicher Tendenz auch bereits BGH 24.10.1960 (Fn. 64) [II.1.]: „Denn Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages knüpft an die Versäumung der Frist nicht lediglich einen verfahrensrechtlichen Nachteil, sondern eine materielle Rechtsfolge, den Verlust des Anspruchs; die Vorschrift regelt also weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine Nachsichtgewährung. Wenn es aber um die Beseitigung oder Hintanhaltung einer materiellen Rechtsfolge geht, kann mit Recht bezweifelt werden, ob eine entsprechende Anwendung des § 233 ZPO, der – unbeschadet des materiellen Rechtsbestandes – alle prozessuale Nachteile zu beseitigen bestimmt ist, dem gesetzgeberischen Willen gerecht wird. … Wieweit dem [§ 232 Abs. 2 ZPO; d.U.] ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liegt, … braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil es hier nicht um die Beseitigung eines prozessualen, sondern um die Vermeidung eines materiellen Nachteils geht“; ebenso noch BAG 28.4.1983 – 2 AZR 438/81 – BAGE 42, 294 =
§ 5KSch
G 1969 Nr. 4 [B.I.]: „Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG sei eine materielle Ausschlussfrist und keine Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage“. S. statt vieler BAG 20.9.1955 – 2 AZR 317/55 –
§ 3KSch
G Nr. 7 [Leitsatz]: „Die 3-Wochenfrist des § 3 KSchG ist eine Ausschlussfrist; ihre Versäumung begründet keine prozesshindernde Einrede im Sinne des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO“; 16.1.1961 – 2 AZR 197/58 – BAGE 10, 302 =
§ 6KSch
G Nr. 1 = MDR 1961, 448 [I.1.]: „Das angefochtene Urteil meint, die Wahrung der Klagefrist des § 3 KSchG [§ 4 n.F.; d.U.] sei eine Prozessvoraussetzung. Dem ist nicht zuzustimmen. Die Drei-Wochenfrist des § 3 KSchG ist vielmehr eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist“; s. mit ähnlicher Tendenz auch bereits BGH 24.10.1960 (Fn. 64) [II.1.]: „Denn Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages knüpft an die Versäumung der Frist nicht lediglich einen verfahrensrechtlichen Nachteil, sondern eine materielle Rechtsfolge, den Verlust des Anspruchs; die Vorschrift regelt also weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine Nachsichtgewährung. Wenn es aber um die Beseitigung oder Hintanhaltung einer materiellen Rechtsfolge geht, kann mit Recht bezweifelt werden, ob eine entsprechende Anwendung des § 233 ZPO, der – unbeschadet des materiellen Rechtsbestandes – alle prozessuale Nachteile zu beseitigen bestimmt ist, dem gesetzgeberischen Willen gerecht wird. … Wieweit dem [§ 232 Abs. 2 ZPO; d.U.] ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liegt, … braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil es hier nicht um die Beseitigung eines prozessualen, sondern um die Vermeidung eines materiellen Nachteils geht“; ebenso noch BAG 28.4.1983 – 2 AZR 438/81 – BAGE 42, 294 =
§ 5KSch
G 1969 Nr. 4 [B.I.]: „Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG sei eine materielle Ausschlussfrist und keine Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage“. : Ihre Versäumung bewirkte – im Unterschied zur heutigen Gesetzeslage 75 So sind durch der Neufassung (u.a.) der §§ 4, 7 und 13 KSchG durch Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) bekanntlich seit 1.1.2004 sämtliche Prüfungsmaßstäbe an die Wahrung der Klagefrist gebunden; s. BT-Drs. 15/1204 S. 13 [ Zu Nummer 3 (§ 4)]: „Mit der Änderung der Vorschrift wird festgelegt, dass für alle Fälle der Rechtsunwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung eine einheitliche Klagefrist gilt. Der Arbeitnehmer muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung unabhängig von dem Grund der Unwirksamkeit innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen“. - Damit hat das Problem der Verschuldenszurechnung gegenüber dem hergebrachten Zustand des KSchG 1951 und des KSchG 1969 eine weitaus höhere Brisanz gewonnen; d.U. So sind durch der Neufassung (u.a.) der §§ 4, 7 und 13 KSchG durch Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) bekanntlich seit 1.1.2004 sämtliche Prüfungsmaßstäbe an die Wahrung der Klagefrist gebunden; s. BT-Drs. 15/1204 S. 13 [ Zu Nummer 3 (§ 4)]: „Mit der Änderung der Vorschrift wird festgelegt, dass für alle Fälle der Rechtsunwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung eine einheitliche Klagefrist gilt. Der Arbeitnehmer muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung unabhängig von dem Grund der Unwirksamkeit innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen“. - Damit hat das Problem der Verschuldenszurechnung gegenüber dem hergebrachten Zustand des KSchG 1951 und des KSchG 1969 eine weitaus höhere Brisanz gewonnen; d.U. - lediglich, dass sich der Prüfungsumfang insofern verengte, als speziell die Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht mehr gerügt werden konnte 76 S. bereits BAG 16.1.1961 (Fn. 73) [Leitsatz 2.]: „§ 6 KSchG [§ 7 n.F.; d.U.] überbrückt mit der Fiktion der Rechtswirksamkeit der Kündigung lediglich das Fehlen der im § 1 Abs. 2 KSchG genannten Gründe“; s. auch auch schon Alfred Hueck , RdA 1949, 331, 335 (für den Entwurf eines Kündigungsschutzgesetzes der sogenannten „Bi-Zone“ vom 20.7.1949: „Die Ausschlussfrist von drei Wochen gilt nur für die Geltendmachung der Sozialwidrigkeit der Kündigung. Andere Mängel der Kündigung z.B. Gesetz- oder Tarifwidrigkeit, … [usw.] können auch später noch geltend gemacht werden“. S. bereits BAG 16.1.1961 (Fn. 73) [Leitsatz 2.]: „§ 6 KSchG [§ 7 n.F.; d.U.] überbrückt mit der Fiktion der Rechtswirksamkeit der Kündigung lediglich das Fehlen der im § 1 Abs. 2 KSchG genannten Gründe“; s. auch auch schon Alfred Hueck , RdA 1949, 331, 335 (für den Entwurf eines Kündigungsschutzgesetzes der sogenannten „Bi-Zone“ vom 20.7.1949: „Die Ausschlussfrist von drei Wochen gilt nur für die Geltendmachung der Sozialwidrigkeit der Kündigung. Andere Mängel der Kündigung z.B. Gesetz- oder Tarifwidrigkeit, … [usw.] können auch später noch geltend gemacht werden“. . Diese Sicht veranlasste das LAG Berlin daher noch im Jahre 1975 dazu, einer entsprechenden Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO 77 S. Text: „ § 232.
(1)…
(2)Insofern die Aufhebung der Folgen einer unverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen“. S. Text: „ § 232.
(1)…
(2)Insofern die Aufhebung der Folgen einer unverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen“. als Vorläufer des § 85 Abs. 2 ZPO mit der Begründung die Anerkennung zu versagen, dass allein die Möglichkeit nachträglicher Zulassung nach § 5 KSchG die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG „noch nicht zu einer Prozessfrist“ mache 78 S. LAG Berlin 8.12.1975 – 5 Ta 7/75 – n.v. (Bericht: AnwBl 1976, 86) [II.4.]: „Zwar beinhaltet § 232 Abs. 2 ZPO den allgemeinen Grundsatz, dass eine Fristversäumung eines Vertreters auch dann verschuldet ist, wenn sie lediglich im Verschulden des Vertreters ihren Grund hat. Dieser Grundsatz betrifft aber nur sogenannte Notfristen, d.h. Fristen des Prozessrechts, wie aus § 232 Abs. 1 ZPO hervorgeht, wo Fristen des Einspruchs gegen Versäumnisurteile, zur Berufung, Revision und sofortigen Beschwerde erwähnt sind. Wenn auch § 5 KSchG insoweit Prozessrecht enthält, als ein besonderes gerichtliches Verfahren zur nachträglichen Klagezulassung eröffnet wird, so wird doch die Klagefrist des § 4 KSchG noch nicht zu einer Prozessfrist. Bei der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG handelt es sich vielmehr um eine Ausschlussfrist des materiellen Rechts (…). … - Wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur der beiden Fristen verbietet sich aber auch eine analoge Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO [usw.]“; ebenso zuvor schon ArbG Berlin 7.2.1973 – 10 Ca 465/72 –
§ 5KSch
G 1969 Nr. 1 [Leitsatz]: „Im Verfahren auf nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage braucht sich der Arbeitnehmer ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht anrechnen zu lassen. § 232 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung“. S. LAG Berlin 8.12.1975 – 5 Ta 7/75 – n.v. (Bericht: AnwBl 1976, 86) [II.4.]: „Zwar beinhaltet § 232 Abs. 2 ZPO den allgemeinen Grundsatz, dass eine Fristversäumung eines Vertreters auch dann verschuldet ist, wenn sie lediglich im Verschulden des Vertreters ihren Grund hat. Dieser Grundsatz betrifft aber nur sogenannte Notfristen, d.h. Fristen des Prozessrechts, wie aus § 232 Abs. 1 ZPO hervorgeht, wo Fristen des Einspruchs gegen Versäumnisurteile, zur Berufung, Revision und sofortigen Beschwerde erwähnt sind. Wenn auch § 5 KSchG insoweit Prozessrecht enthält, als ein besonderes gerichtliches Verfahren zur nachträglichen Klagezulassung eröffnet wird, so wird doch die Klagefrist des § 4 KSchG noch nicht zu einer Prozessfrist. Bei der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG handelt es sich vielmehr um eine Ausschlussfrist des materiellen Rechts (…). … - Wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur der beiden Fristen verbietet sich aber auch eine analoge Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO [usw.]“; ebenso zuvor schon ArbG Berlin 7.2.1973 – 10 Ca 465/72 –
§ 5KSch
G 1969 Nr. 1 [Leitsatz]: „Im Verfahren auf nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage braucht sich der Arbeitnehmer ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht anrechnen zu lassen. § 232 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung“. . - Allerdings hat das BAG seine Judikatur zur Rechtsnatur der Klagefrist hiernach 79 S. hierzu auch schon W. Herschel , (ablehnende) Anm. zu ArbG Berlin 7.2.1973 (Fn. 78) [2.]: „Freilich hat sich die gegenteilige, im Ergebnis zutreffende h.M. selbst überflüssige Schwierigkeiten bereitet, indem sie, sogar vom BAG unterstützt, die Frist des § 4 KSchG nicht für eine Prozessfrist, sondern für eine Frist des materiellen Rechts hält. Diese Qualifikation ist falsch, und der Beschluss sollte Anlass sein, das Problem nochmals zu überdenken“. S. hierzu auch schon W. Herschel , (ablehnende) Anm. zu ArbG Berlin 7.2.1973 (Fn. 78) [2.]: „Freilich hat sich die gegenteilige, im Ergebnis zutreffende h.M. selbst überflüssige Schwierigkeiten bereitet, indem sie, sogar vom BAG unterstützt, die Frist des § 4 KSchG nicht für eine Prozessfrist, sondern für eine Frist des materiellen Rechts hält. Diese Qualifikation ist falsch, und der Beschluss sollte Anlass sein, das Problem nochmals zu überdenken“. im Jahre 1986 80 S. BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [Leitsatz und B.II.3 b.]: „Geht innerhalb der Frist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht ein nicht unterzeichneter, jedoch im übrigen den Erfordernissen einer Klageschrift entsprechender Schriftsatz ein, so kann der Mangel der Nichtunterzeichnung fristwahrend nach § 295 ZPO geheilt werden (...)“; „Die Nichterhebung der Klage innerhalb von drei Wochen führt zwar infolge der Regelung in § 7 KSchG dazu, dass die Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist als unbegründet abzuweisen ist ( BAG 20.9.1955 [s. oben, Fn. 74]; BAG 28.4.1983 [s oben, Fn. 74]), dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, die in § 4 KSchG bestimmte Notwendigkeit der fristgebundenen Klageerhebung sei dem materiellen Rechtsbereich zuzuordnen (…). Die Drei-Wochen-Frist ist vielmehr eine prozessuale Klageerhebungsfrist“. S. BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [Leitsatz und B.II.3 b.]: „Geht innerhalb der Frist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht ein nicht unterzeichneter, jedoch im übrigen den Erfordernissen einer Klageschrift entsprechender Schriftsatz ein, so kann der Mangel der Nichtunterzeichnung fristwahrend nach § 295 ZPO geheilt werden (...)“; „Die Nichterhebung der Klage innerhalb von drei Wochen führt zwar infolge der Regelung in § 7 KSchG dazu, dass die Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist als unbegründet abzuweisen ist ( BAG 20.9.1955 [s. oben, Fn. 74]; BAG 28.4.1983 [s oben, Fn. 74]), dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, die in § 4 KSchG bestimmte Notwendigkeit der fristgebundenen Klageerhebung sei dem materiellen Rechtsbereich zuzuordnen (…). Die Drei-Wochen-Frist ist vielmehr eine prozessuale Klageerhebungsfrist“. geändert 81 S. im Anschluss auch BAG 6.8.1987 – 2 AZR 553/86 – n.v. („Juris“) [II.2 c.]; 24.6.2004 – 2 AZR 461/03 –
§ 620BGB Kündigungserklärung Nr.
22 = NZA 2004, 1330 [B.I.1.]: „Die Versäumung dieser prozessualen Frist hat die materiell-rechtliche Wirkung, dass die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nicht weiter überprüft werden kann und mögliche Mängel der Sozialwidrigkeit geheilt werden (...)“; s. auch – berichtend – BVerfG 25.2.2000 – 1 BvR 1363/99 –
§ 5KSch
G 1969 Nr. 13 = NZA 2000, 789 = MDR 836 [B.I.1 c.]: „Die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG wird von der Rechtsprechung als prozessuale Klageerhebungsfrist angesehen ( BAG 6.8.1987 [s. oben])“. S. im Anschluss auch BAG 6.8.1987 – 2 AZR 553/86 – n.v. („Juris“) [II.2 c.]; 24.6.2004 – 2 AZR 461/03 –
§ 620BGB Kündigungserklärung Nr.
22 = NZA 2004, 1330 [B.I.1.]: „Die Versäumung dieser prozessualen Frist hat die materiell-rechtliche Wirkung, dass die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nicht weiter überprüft werden kann und mögliche Mängel der Sozialwidrigkeit geheilt werden (...)“; s. auch – berichtend – BVerfG 25.2.2000 – 1 BvR 1363/99 –
§ 5KSch
G 1969 Nr. 13 = NZA 2000, 789 = MDR 836 [B.I.1 c.]: „Die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG wird von der Rechtsprechung als prozessuale Klageerhebungsfrist angesehen ( BAG 6.8.1987 [s. oben])“. : Danach sei dem Arbeitnehmer durch § 4 Satz 1 KSchG „nur befristet die Möglichkeit eröffnet, Rechtsschutz wegen der offenen materiellen Rechtslage zu begehren“ 82 S. BAG 26.6.1986 (Fn. 80) [B.II.3 b.]. S. BAG 26.6.1986 (Fn. 80) [B.II.3 b.]. . Die Versäumung der Frist habe „somit unmittelbar den Verlust des Klagerechts zu Folge“, das materielle Recht sei „des Rechtsschutzes beraubt“, sie sei „somit eine prozessuale Frist (so richtig [ Max] Vollkommer , AcP 161 [1961], 332 ff. 83 S. Max Vollkommer , Begründet die Dreiwochenfrist des § 3 des Kündigungsschutzes eine besondere Prozessvoraussetzung oder ist sie eine materiellrechtliche Frist? - Ein Beitrag zur Lehre von den Klagefristen, AcP 161
(1962), S. 332-356; s. dazu noch unten, S. 20-22. S. Max Vollkommer , Begründet die Dreiwochenfrist des § 3 des Kündigungsschutzes eine besondere Prozessvoraussetzung oder ist sie eine materiellrechtliche Frist? - Ein Beitrag zur Lehre von den Klagefristen, AcP 161
(1962), S. 332-356; s. dazu noch unten, S. 20-22. )“ 84 S. BAG 26.6.1986 (Fn. 80) [B.II.3 b.]. S. BAG 26.6.1986 (Fn. 80) [B.II.3 b.]. . Randnummer 47 (3.) Was nun die Zurechnung etwaigen Anwaltsverschuldens anbelangt, so ist gerade schon erwähnt (s. oben, S. 10 [a.]), dass sich der Zweite Senat des BAG neuerdings dafür entschieden hat, § 85 Abs. 2 ZPO auch im Blick auf die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG als sachlich einschlägige Zurechnungsnorm anzusehen 85 S. BAG 11.12.2008 (Fn. 69) [Leitsatz]: „Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen“. S. BAG 11.12.2008 (Fn. 69) [Leitsatz]: „Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen“. , zumal es sich dabei nach eigener Judikatur um „eine prozessuale Klageerhebungfrist“ handele, die eben nicht „als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren“ sei 86 S. BAG 11.12.2008 (Fn. 69) [B.II.2 c.]: „Diese Anwendbarkeit kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, bei der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG handele es sich um eine materiell-rechtliche und keine prozessuale Frist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frist des § 4 Satz 1 KSchG eine prozessuale Klageerhebungsfrist und nicht als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren ( BAG 26.6.1986 [s. oben, Fn. 80]; 24.6.2004 [s. oben, Fn. 81])“. S. BAG 11.12.2008 (Fn. 69) [B.II.2 c.]: „Diese Anwendbarkeit kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, bei der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG handele es sich um eine materiell-rechtliche und keine prozessuale Frist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frist des § 4 Satz 1 KSchG eine prozessuale Klageerhebungsfrist und nicht als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren ( BAG 26.6.1986 [s. oben, Fn. 80]; 24.6.2004 [s. oben, Fn. 81])“. . Randnummer 48 ab. Das überzeugt nicht. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass der Senat seine Entscheidung vom Dezember 2008 mit dem an sich äußerst wünschenswerten Ziel, die streckenweise zutiefst verhärteten Frontstellungen 87 S. hierzu statt vieler etwa die Beobachtungen schon bei Wolfgang Grunsky , (Fn. 67) [1.]: „tiefgreifende Meinungsverschiedenheit“, „Verschärfung des Tons“; Max Vollkommer , in: Friedhelm Farthmann/Peter Hanau/Udo Isenhardt/Ulrich Preis , Festschrift für Eugen Stahlhacke
(1995), S. 599, 601: „Die Vertreter der verschiedenen Standpunkte stehen sich inzwischen in 'Lagern' schroff gegenüber. … In der Auseinandersetzung sind 'scharfe', ja ideologisch gefärbte Töne nicht zu überhören, wie der gegenüber h.M. erhobene Vorwurf der Befangenheit in 'überkommenen Denkgewohnheiten' im Sinne einer überholten Begriffsjurisprudenz“; kennzeichnend (und sehr lesenwert) auch LAG Niedersachsen 27.7.2000 – 5 Ta 799/99 – LAGE § 5 KSchG Nr. 98 = MDR 2001, 40 [Leitsatz 2.]: „Da sich in der seit geraumer Zeit kontrovers geführten Rechtsdiskussion zur Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO bei verspäteter Klageerhebung durch Vertreterverschulden zwischen sowie teilweise auch innerhalb der Landesarbeitsgerichte keine einheitliche Rechtsauffassung abzeichnet, ergeht der dringende
pell an den Gesetzgeber, in diesem 'unendlichen Streit' für Rechtsklarheit zu sorgen“. S. hierzu statt vieler etwa die Beobachtungen schon bei Wolfgang Grunsky , (Fn. 67) [1.]: „tiefgreifende Meinungsverschiedenheit“, „Verschärfung des Tons“; Max Vollkommer , in: Friedhelm Farthmann/Peter Hanau/Udo Isenhardt/Ulrich Preis , Festschrift für Eugen Stahlhacke
(1995), S. 599, 601: „Die Vertreter der verschiedenen Standpunkte stehen sich inzwischen in 'Lagern' schroff gegenüber. … In der Auseinandersetzung sind 'scharfe', ja ideologisch gefärbte Töne nicht zu überhören, wie der gegenüber h.M. erhobene Vorwurf der Befangenheit in 'überkommenen Denkgewohnheiten' im Sinne einer überholten Begriffsjurisprudenz“; kennzeichnend (und sehr lesenwert) auch LAG Niedersachsen 27.7.2000 – 5 Ta 799/99 – LAGE § 5 KSchG Nr. 98 = MDR 2001, 40 [Leitsatz 2.]: „Da sich in der seit geraumer Zeit kontrovers geführten Rechtsdiskussion zur Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO bei verspäteter Klageerhebung durch Vertreterverschulden zwischen sowie teilweise auch innerhalb der Landesarbeitsgerichte keine einheitliche Rechtsauffassung abzeichnet, ergeht der dringende
pell an den Gesetzgeber, in diesem 'unendlichen Streit' für Rechtsklarheit zu sorgen“. der divergierenden Meinungslager befasster LAG-Bezirke zu überwinden, ebenso sorgfältig wie gründlich ausgearbeitet hat. Gleichwohl vermag sie dem Ergebnis aber nicht beizutreten: Randnummer 49 (1.) Gedanklicher Ausgangspunkt kann nur der gleichfalls schon vorausgeschickte (s. oben, S. 10 [vor a.]) Gesichtspunkt sein, dass sich die Folgenzuweisung für fremdes Verschulden nach geltender Rechtsordnung nicht von selbst versteht, sondern einer spezifischen Zurechnungsnorm bedarf. Solche Zurechnungsnormen hält das kodifizierte Recht auch nicht als Generalklausel bereit, sondern lediglich als jeweils punktuellen Interessenausgleich, wie er beispielsweise in den Vorschriften der §§ 31 88 S. Text: „ § 31 Haftung des Vereins für Dritte. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt“. S. Text: „ § 31 Haftung des Vereins für Dritte. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt“. , 278 Satz 1 89 S. Text: „ § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“. S. Text: „ § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“. , 831 Abs. 1 Satz 1 BGB 90 S. Text: „ § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen.
(1)Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt“. S. Text: „ § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen.
(1)Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt“. oder eben auch – im Fadenkreuz der hiesigen Debatte – in § 85 Abs. 2 ZPO 91 S. Text oben, S. 10 Fn.
- S. Text oben, S. 10 Fn.
- für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen zivilgerichtlicher Prozesse anzutreffen ist. Randnummer 50 (2.) In diesem Zusammenhang ist im Spezialschrifttum schon vor mehr als dreißig Jahren methodisch überzeugend herausgearbeitet worden, dass sich die Antwort auf die Frage nach der Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO – jedenfalls, soweit sie bejaht werden können soll - aus der Regelung selber ergeben muss 92 S. Wolfgang Grunsky (Fn. 67) [3 b, bb.]: „Die Antwort muss sich aus § 85 Abs. 2 ZPO ergeben“; ebenso Max Vollkommer (Fn. 87) S. 606 [vor III.]: „Die Lösung muss vielmehr in § 85 II ZPO selbst gesucht werden“. S. Wolfgang Grunsky (Fn. 67) [3 b, bb.]: „Die Antwort muss sich aus § 85 Abs. 2 ZPO ergeben“; ebenso Max Vollkommer (Fn. 87) S. 606 [vor III.]: „Die Lösung muss vielmehr in § 85 II ZPO selbst gesucht werden“. , sei es in direkter, sei es in entsprechender Anwendung. Damals ist gleichfalls bereits zu Recht darauf verwiesen worden, dass maßgeblicher Bezugspunkt für das Verschulden die in § 85 Abs. 1 ZPO 93 S. Text oben, S. 10 Fn. 68; zur Erinnerung: „Die von dem Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen … “. S. Text oben, S. 10 Fn. 68; zur Erinnerung: „Die von dem Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen … “. erwähnte Prozesshandlung zu sein habe und nichts anderes 94 S. Wolfgang Grunsky (Fn. 67) [3 b, bb.]: „Bezugspunkt für das Verschulden ist dabei die in § 85 Abs. 1 ZPO erwähnte Prozesshandlung; bei ihrer Vornahme bzw. Unterlassung muss ein Verschulden vorliegen“. S. Wolfgang Grunsky (Fn. 67) [3 b, bb.]: „Bezugspunkt für das Verschulden ist dabei die in § 85 Abs. 1 ZPO erwähnte Prozesshandlung; bei ihrer Vornahme bzw. Unterlassung muss ein Verschulden vorliegen“. . Richtig bleibt dabei, dass sich ggf. noch immer der gegenläufige Gesetzesbefehl ergeben kann, wonach also im spezifischen Sachbereich im Vorfeld der Kündigungsschutzklage das allgemeine zivilprozessuale Reglement hintanstehen solle. Auch das bedürfte dann freilich positiver Begründung. - Um mit dem Letzteren zu beginnen: Randnummer 51 (a.) Es ist (nicht nur) in der neueren Judikatur der Versuch unternommen worden, die Nichtanwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO auf die Klagefrist in § 4 Satz 1 KSchG daraus herzuleiten, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ein im Vergleich zu den ursprünglichen Wiedereinsetzungsvorschriften der §§ 233 Abs. 1 95 S. Text: „ § 233.
(1)Einer Partei, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen“. S. Text: „ § 233.
(1)Einer Partei, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen“. , 232 Abs. 2 ZPO 96 S. Text oben, S. 12 Fn.
- S. Text oben, S. 12 Fn.
- a.F. 97 S. Neuveröffentlichung der ZPO in BGBl. I 1950 S.
- S. Neuveröffentlichung der ZPO in BGBl. I 1950 S.
- , aus denen die Zurechnung anwaltlichen Verschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO im Zuge der Beschleunigungsnovelle des Jahres 1976 98 S. Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3.12.1976 (BGBl. I S. 3281 ff.) [Artikel 1 Nr. 4]: „In § 85 wird folgender Absatz angefügt: ,
(2)Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich'“; [Artikel 1 Nr. 20]: „§ 232 fällt weg; § 233 wird wie folgt gefasst: ,§ 233 – War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“. S. Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3.12.1976 (BGBl. I S. 3281 ff.) [Artikel 1 Nr. 4]: „In § 85 wird folgender Absatz angefügt: ,
(2)Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich'“; [Artikel 1 Nr. 20]: „§ 232 fällt weg; § 233 wird wie folgt gefasst: ,§ 233 – War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“. hervorgegangen ist, sprachlich deutlich abweichendes Erscheinungsbild aufweist 99 S. Hessisches LAG 10.9.2002 – 15 Ta 98/02 – n.v. („Juris“) [II.]: „Tragender Grund dafür, § 85 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch analog einzusetzen, ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KSchG, wobei es nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob man die Frist als prozessual, materiell oder als prozessual-materiell einordnet (…). Nach Wortlaut und Sinn und Zweck dieser sehr strengen Bestimmungen hat der Arbeitnehmer alles ihm Mögliche zu tun, um die 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren, selbst leichte Fahrlässigkeit wird ihm insoweit regelmäßig schaden (…). Hat aber der Arbeitnehmer innerhalb noch offener Frist rechtzeitig z.B. einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt und diesen diesbezüglich korrekt (speziell über den Arbeitgeber und den Zugang der Kündigung) informiert, hat er selbst regelmäßig alles in seiner Macht Stehende getan, um die Klagefrist einzuhalten. Mehr verlangt die Norm nicht. Es kann weder vom Wortlaut der Norm her noch von deren Normzweck her angenommen werden, dass der Arbeitnehmer auch für ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten einzustehen hätte“. S. Hessisches LAG 10.9.2002 – 15 Ta 98/02 – n.v. („Juris“) [II.]: „Tragender Grund dafür, § 85 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch analog einzusetzen, ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KSchG, wobei es nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob man die Frist als prozessual, materiell oder als prozessual-materiell einordnet (…). Nach Wortlaut und Sinn und Zweck dieser sehr strengen Bestimmungen hat der Arbeitnehmer alles ihm Mögliche zu tun, um die 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren, selbst leichte Fahrlässigkeit wird ihm insoweit regelmäßig schaden (…). Hat aber der Arbeitnehmer innerhalb noch offener Frist rechtzeitig z.B. einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt und diesen diesbezüglich korrekt (speziell über den Arbeitgeber und den Zugang der Kündigung) informiert, hat er selbst regelmäßig alles in seiner Macht Stehende getan, um die Klagefrist einzuhalten. Mehr verlangt die Norm nicht. Es kann weder vom Wortlaut der Norm her noch von deren Normzweck her angenommen werden, dass der Arbeitnehmer auch für ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten einzustehen hätte“. . - Nun ist das zwar richtig. Es reicht zur Begründung des besagten Geltungsbefehls für sich genommen aber wohl nicht aus: Insofern ist es zum besseren Verständnis hilfreich, sich auf den Ursprung kodifizierter Klagefristen nach Kündigung zurückzubesinnen. Prototyp und Vorbild sämtlicher Folgebestimmungen war nämlich die Regelung in § 90 des Betriebsrätegesetzes vom
- Februar 1920 (BRG 100 S. Betriebsrätegesetz vom 4.2.1920 (RGBl. S. 147). S. Betriebsrätegesetz vom 4.2.1920 (RGBl. S. 147). ), die sich unter anderem auf § 84 BRG 101 S. Text: „ §
- Arbeitnehmer können im Falle der Kündigung seitens des Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der Kündigung Einspruch erheben, in dem sie den Arbeiter- oder Angestelltenrat anrufen: -
- wenn … [usw.] -
- wenn die Kündigung sich als eine unbillige, nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers oder durch die Verhältnisse des Betriebs bedingte Härte darstellt“. S. Text: „ §
- Arbeitnehmer können im Falle der Kündigung seitens des Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der Kündigung Einspruch erheben, in dem sie den Arbeiter- oder Angestelltenrat anrufen: -
- wenn … [usw.] -
- wenn die Kündigung sich als eine unbillige, nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers oder durch die Verhältnisse des Betriebs bedingte Härte darstellt“. bezog und für die Versäumung der dortigen Fünf-Tages-Frist die Möglichkeit einer „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ eröffnete 102 S. Text: „ §
- Wird in den Fällen der §§ 81 bis 89 die Einhaltung der Fristen durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert, so findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach näherer Vorschrift der Ausführungsbestimmungen statt“; s. zu den erwähnten Ausführungsvorschriften die Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 5.6.1920 (RGBl. S. 1139-1140; Textauszug: „ §
- Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet unter den Voraussetzungen des § 90 des Betriebsrätegesetzes durch Beschluss des Schlichtungsausschusses oder der vereinbarten Schiedsstelle (§ 82 Abs. 3) statt. - § 2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist gestellt werden. … [usw.]“. S. Text: „ §
- Wird in den Fällen der §§ 81 bis 89 die Einhaltung der Fristen durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert, so findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach näherer Vorschrift der Ausführungsbestimmungen statt“; s. zu den erwähnten Ausführungsvorschriften die Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 5.6.1920 (RGBl. S. 1139-1140; Textauszug: „ §
- Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet unter den Voraussetzungen des § 90 des Betriebsrätegesetzes durch Beschluss des Schlichtungsausschusses oder der vereinbarten Schiedsstelle (§ 82 Abs. 3) statt. - § 2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist gestellt werden. … [usw.]“. . Dort bestand somit nicht nur auf der Tatbestands- („Naturereignisse“, „unabwendbare Zufälle“), sondern auch auf der Rechtsfolgenseite („Wiedereinsetzung“) sprachlicher Gleichklang mit den eben schon zitierten Bestimmungen des § 233 Abs. 1 ZPO 103 S. Text oben, S. 14 Fn.
- S. Text oben, S. 14 Fn.
- . Eine Veränderung dieses Zustands erbrachte dann eine Regelung in den Durchführungsbestimmungen zu § 56 AOG 104 S. § 56 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom 20.1.1934 (RGBl. I S. 45); Textauszug: „ § 56.
(1)Wird einem Angestellten oder Arbeiter nach einjähriger Beschäftigung in dem gleichen Betrieb oder in dem gleichen Unternehmen gekündigt, so kann er, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten handelt, binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Widerruf der Kündigung klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist“. S. § 56 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom 20.1.1934 (RGBl. I S. 45); Textauszug: „ § 56.
(1)Wird einem Angestellten oder Arbeiter nach einjähriger Beschäftigung in dem gleichen Betrieb oder in dem gleichen Unternehmen gekündigt, so kann er, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten handelt, binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Widerruf der Kündigung klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist“.
(1934): In der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des AOG vom 15. Oktober 1935 105 S. Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 15.10.1935 (RGBl. I S. 1240). S. Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 15.10.1935 (RGBl. I S. 1240). tauchte in § 6 a.a.O. erstmals jene Formel von der „Anwendung aller … zumutbaren Sorgfalt“ auf 106 S. Text: „ § 6.
(1)War ein Angestellter oder Arbeiter nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Frist zur Erhebung der Klage auf Widerruf der Kündigung (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit) einzuhalten, so ist ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“. S. Text: „ § 6.
(1)War ein Angestellter oder Arbeiter nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Frist zur Erhebung der Klage auf Widerruf der Kündigung (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit) einzuhalten, so ist ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“. , die das geschriebene Recht bis heute bestimmt. Von hierher pflanzte sich das sprachliche Vorbild zunächst in landesgesetzlichen Kodifikationen zum Betriebsräte- und Kündigungsschutzrecht fort, ehe es sich sodann zur Regelung auf Bundesebene sowohl im sogenannten „Hattenheimer Entwurf“ von Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite im Januar 1950 107 S. Textabdruck in RdA 1950, 63-65 mit Kommentierung Alfred Hueck , RdA 1950, 65-67; Textauszug: „ § 8 Zulassung verspäteter Klagen.
(1)War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen“. S. Textabdruck in RdA 1950, 63-65 mit Kommentierung Alfred Hueck , RdA 1950, 65-67; Textauszug: „ § 8 Zulassung verspäteter Klagen.
(1)War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen“. als auch im Regierungsentwurf des Jahres 1950 108 S. BT-Drs. [1. Wahlperiode] 2090. S. BT-Drs. [1. Wahlperiode] 2090. für das Kündigungsschutzgesetz 1951 109 S. Text: „ § 4 Zulassung verspäteter Klagen.
(1)War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen“. S. Text: „ § 4 Zulassung verspäteter Klagen.
(1)War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen“. als Fortschreibung „früheren Rechts“ 110 S. BT-Drs. I/2090 S. 13 [Zu §§ 3-6]: „Bei schuldloser Fristversäumnis ist, wie im früheren Recht, eine nachträgliche Zulassung der Klage vorgesehen, § 4“. S. BT-Drs. I/2090 S. 13 [Zu §§ 3-6]: „Bei schuldloser Fristversäumnis ist, wie im früheren Recht, eine nachträgliche Zulassung der Klage vorgesehen, § 4“. wiederfand. - Allerdings entstammte die sprachliche Neuschöpfung keineswegs „innovativem“ Geist seiner nationalsozialistisch geprägten Entstehungsepoche: Sie war vielmehr, worauf in der hiesigen Debatte um die Zurechnung anwaltlichen Verschuldens schon wiederholt hingewiesen wurde 111 S. dazu etwa schon Werner Melzer , ArbuR 1966, 107, 108 [III.]: „Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 4 Abs. 1 KSchG eine Anwendbarkeit des § 232 Abs. 2 ZPO habe verhindern wollen, fehlt jeder Anhalt. Mit dieser Fassung wird lediglich der herrschenden subjektiven Theorie zum Begriff des unabwendbaren Zufalls Ausdruck verliehen, nicht aber zugleich die Frage der Zurechnung von Vertreterverschulden entschieden“; zuvor auch schon Fritz Poelmann , RdA 1952, 205, 209 [III.1.]: „Es würde auf eine reine Wortinterpretation hinauslaufen, wollte man aus dieser Fassung und den weiteren Worten , … aller ihm nach Lage der Umstände' schließen, der Gesetzgeber habe diese den Worten nach engere Fassung in der Absicht gewählt, über den Weg des Umkehrschlusses eine entsprechende Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO auszuschließen“. S. dazu etwa schon Werner Melzer , ArbuR 1966, 107, 108 [III.]: „Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 4 Abs. 1 KSchG eine Anwendbarkeit des § 232 Abs. 2 ZPO habe verhindern wollen, fehlt jeder Anhalt. Mit dieser Fassung wird lediglich der herrschenden subjektiven Theorie zum Begriff des unabwendbaren Zufalls Ausdruck verliehen, nicht aber zugleich die Frage der Zurechnung von Vertreterverschulden entschieden“; zuvor auch schon Fritz Poelmann , RdA 1952, 205, 209 [III.1.]: „Es würde auf eine reine Wortinterpretation hinauslaufen, wollte man aus dieser Fassung und den weiteren Worten , … aller ihm nach Lage der Umstände' schließen, der Gesetzgeber habe diese den Worten nach engere Fassung in der Absicht gewählt, über den Weg des Umkehrschlusses eine entsprechende Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO auszuschließen“. , der Entwicklung der Judikatur des Reichsgerichts (RG) zum Wiedereinsetzungsrecht geschuldet, die bereits im September 1919 in die Betonung der subjektiven Möglichkeiten des Einzelnen gemündet war 112 S. RG 23.9.1919 – III 190/19 – RGZ 96, 322, 323-324: „Das Reichsgericht hat nun in dem Beschlusse der vereinigten Zivilsenate vom
- Mai 1901 (RGZ 48, 411) den unabwendbaren Zufall, im besonderen Sinne des § 233 ZPO, als ein Ereignis bezeichnet, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch die äußerste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist. Damit hat es einerseits eine Begriffsbestimmung nach festen, unverrückbaren Regeln abgelehnt, anderseits aber der Rechtsprechung freie Bahn geschaffen, den Begriff der dem Säumigen im Einzelfalle billigerweise anzusinnenden äußersten Sorgfalt und damit den Begriff des unabwendbaren Zufalls fortzubilden und auf der angegebenen Grundlage den Bedürfnissen des Rechtslebens entsprechend weiter zu entwickeln. … Ein 'unabwendbarer' Zufall ist eben ein solcher, dessen Eintritt oder Folgen von demjenigen, dem die Vornahme einer Prozesshandlung oblag und der sie versäumt hat, bei Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles gerechterweise zuzumutenden Sorgfalt nicht 'abgewendet' werden konnte“. S. RG 23.9.1919 – III 190/19 – RGZ 96, 322, 323-324: „Das Reichsgericht hat nun in dem Beschlusse der vereinigten Zivilsenate vom
- Mai 1901 (RGZ 48, 411) den unabwendbaren Zufall, im besonderen Sinne des § 233 ZPO, als ein Ereignis bezeichnet, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch die äußerste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist. Damit hat es einerseits eine Begriffsbestimmung nach festen, unverrückbaren Regeln abgelehnt, anderseits aber der Rechtsprechung freie Bahn geschaffen, den Begriff der dem Säumigen im Einzelfalle billigerweise anzusinnenden äußersten Sorgfalt und damit den Begriff des unabwendbaren Zufalls fortzubilden und auf der angegebenen Grundlage den Bedürfnissen des Rechtslebens entsprechend weiter zu entwickeln. … Ein 'unabwendbarer' Zufall ist eben ein solcher, dessen Eintritt oder Folgen von demjenigen, dem die Vornahme einer Prozesshandlung oblag und der sie versäumt hat, bei Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles gerechterweise zuzumutenden Sorgfalt nicht 'abgewendet' werden konnte“. . Was daneben den terminologischen Wandel auf der Rechtsfolgenseite seit dem gemeinsamen Entwurf von Arbeitgebern und Gewerkschaften aus dem Januar 1950 113 S. Text oben, S. 16 Fn.
- S. Text oben, S. 16 Fn.
- anbelangt („Klagezulassung“ statt „Wiedereinsetzung“), so spricht in der Tat alles für die Erläuterung, die W. Herschel als maßgeblicher Redakteur des Gesetzgebungsverfahrens zum Kündigungsschutzgesetz dazu gegeben hat: Man habe sich nämlich „auch dem Arbeiter möglichst verständlich“ machen wollen 114 S. W. Herschel , Anm. LAG Frankfurt/Main [21.2.1952 – III LA B 9/52]
1952 Nr. 129 S. 48: „In der Tat beruht der abweichende Wortlaut überwiegend auf dem Streben des heutigen Gesetzgebers, sich auch dem Arbeiter möglichst verständl. zu machen“. S. W. Herschel , Anm. LAG Frankfurt/Main [21.2.1952 – III LA B 9/52]
1952 Nr. 129 S. 48: „In der Tat beruht der abweichende Wortlaut überwiegend auf dem Streben des heutigen Gesetzgebers, sich auch dem Arbeiter möglichst verständl. zu machen“. . Verhält es sich so, dann ist dem sprachlichen Zuschnitt des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG entscheidender Erkenntniswert zur hiesigen Fragestellung nach der Anwendbarkeit des § 232 Abs. 2 ZPO oder seiner Folgevorschrift in § 85 Abs. 2 ZPO auf die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG entgegen erstem Anschein wohl doch nicht abzugewinnen. Randnummer 52 (b.) Damit steht freilich umgekehrt keineswegs fest, dass § 85 Abs. 2 ZPO die gesuchte Zurechnung anwaltlichen Verschuldens positiv hergibt. Dass dies der Fall sei, müssten andere Erkenntnisquellen objektivieren. - Dazu folgendes: Randnummer 53 (ba.) Hält man hiernach im Text der Vorschrift Ausschau, so stößt man in der Tat auf den Schlüsselbegriff (s. dazu schon oben, S. 14 [(2.)]) der sogenannten „Prozesshandlungen“ (hier: der Parteien 115 Davon zu unterscheiden sind im Sprachgebrauch des Gesetzes diejenigen („Prozesshandlungen“) des Gerichts, auf die es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht ankommen soll; d.U. Davon zu unterscheiden sind im Sprachgebrauch des Gesetzes diejenigen („Prozesshandlungen“) des Gerichts, auf die es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht ankommen soll; d.U. ). Was damit gemeint ist, wird im Gesetz selber zwar nicht definiert 116 S. dazu statt vieler Dieter Leipold (Fn. 70) Rn. 158 vor § 128: „Eine Begriffsbestimmung enthält die ZPO nicht“. S. dazu statt vieler Dieter Leipold (Fn. 70) Rn. 158 vor § 128: „Eine Begriffsbestimmung enthält die ZPO nicht“. . Immerhin mag sich aus einer Zusammenschau derjenigen Vorschriften, die den Begriff verwenden, ableiten, „dass jedenfalls alle diejenigen Handlungen als Prozesshandlungen anzusehen sind, die unmittelbar dem Betrieb des anhängigen Prozesses dienen“ 117 S. Dieter Leipold a.a.O. S. Dieter Leipold a.a.O. . Das entspricht Begriffsbestimmungen (zu § 54 ZPO 118 S. Text: „ § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen. Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist“. S. Text: „ § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen. Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist“. ) aus den Analen des Reichsgerichts 119 S. etwa RG 22.12.1902 – VII 337/03 – RGZ 56, 333, 334-335: „Nach dem in den älteren Gesetzen, der Rechtsprechung und der Literatur herrschenden Sprachgebrauch sind unter Prozesshandlungen nur solche Handlungen zu verstehen, welche dem Betriebe des Verfahrens unmittelbar angehören, mögen sie nun dem Gericht oder dem Gegner gegenüber vorzunehmen sind, namentlich diejenigen, welche die gerichtliche Entscheidung des Rechtsstreits herbeizuführen bestimmt sind. Außer den Akten des Angriffs und der Verteidigung haben diese Eigenschaft auch die Zugeständnisse gegnerischer Behauptungen; Anerkenntnisse und Verzichte können sie haben, wenn sie vermöge der ihnen gegebenen Gestalt die unmittelbare Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung zu bilden geeignet sind“. S. etwa RG 22.12.1902 – VII 337/03 – RGZ 56, 333, 334-335: „Nach dem in den älteren Gesetzen, der Rechtsprechung und der Literatur herrschenden Sprachgebrauch sind unter Prozesshandlungen nur solche Handlungen zu verstehen, welche dem Betriebe des Verfahrens unmittelbar angehören, mögen sie nun dem Gericht oder dem Gegner gegenüber vorzunehmen sind, namentlich diejenigen, welche die gerichtliche Entscheidung des Rechtsstreits herbeizuführen bestimmt sind. Außer den Akten des Angriffs und der Verteidigung haben diese Eigenschaft auch die Zugeständnisse gegnerischer Behauptungen; Anerkenntnisse und Verzichte können sie haben, wenn sie vermöge der ihnen gegebenen Gestalt die unmittelbare Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung zu bilden geeignet sind“. und passt damit zwar relativ („jedenfalls“?) nahtlos zu denjenigen Stimmen, die darauf bestehen, dass der einen Rechtsstreit (erst) einleitende Verfahrensakt nicht selber schon „Prozesshandlung“ sein könne. Andererseits hat aber wiederum das Reichsgericht bei anderer Gelegenheit 120 S. RG 2.10.1911 – VI 476/10 – RGZ 77, 324,
- S. RG 2.10.1911 – VI 476/10 – RGZ 77, 324,
- (zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. 121 S. Text: „ § 211 [1.] Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. - [2.] Gerät der Prozess in Folge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er icht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts“. S. Text: „ § 211 [1.] Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. - [2.] Gerät der Prozess in Folge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er icht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts“. ) einen deutlich weiteren Begriff der „Prozesshandlung“ zugrunde gelegt, nach dessen Maßgabe auch jede Willensbetätigung dazu gehöre, die zur Begründung des Rechtsstreits diene und vom Prozessgesetz in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt sei 122 S. RG 2.10.1911 a.a.O.: „Prozesshandlung im Sinne der Zivilprozessordnung ist jede Handlung – Willensbetätigung – sowohl der Parteien als des Gerichts, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessgesetz in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist“. S. RG 2.10.1911 a.a.O.: „Prozesshandlung im Sinne der Zivilprozessordnung ist jede Handlung – Willensbetätigung – sowohl der Parteien als des Gerichts, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessgesetz in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist“. . - Das verweist auf Grenzen der Hoffnung, die Antwort auf die Streitfrage im Begriff der Prozesshandlung zu finden. Also müssen andere Auslegungsmittel die gesuchte Hilfe leisten. Randnummer 54 (bb.) Aus gesetzeshistorischer Sicht gerät in den Blick, dass sich die Grundnorm zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Abs. 1 ZPO 123 S. Text oben, S. 14 Fn.
- S. Text oben, S. 14 Fn.
- ), in deren Problemzusammenhang die Frage des Anwaltsverschuldens per Zurechnungsnorm in § 232 Abs. 2 ZPO a.F. 124 S. Text oben, S. 12 Fn.
- S. Text oben, S. 12 Fn.
- aufgeworfen war, auf gesetzliche „Notfristen“ einerseits und auf Fristen zur Begründung der Rechtsmittel der Berufung und Revision bezogen hatten. Das könnte einen (ersten) Hinweis darauf enthalten, dass sich sowohl die Folgenbeseitigung (Wiedereinsetzung) nach diesbezüglichen Fristversäumnissen als auch deren Einschränkungen durch die Zurechnung anwaltlichen Drittverschuldens ebenso spezifisch wie exklusiv auf den Schutz gerichtlicher Entscheidungen vor verspäteter Infragestellung beziehen sollte. Auch darauf wird in der hier interessierenden Debatte um § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG schon seit Jahrzehnten unermüdlich hingewiesen 125 S. Leonhard Wenzel , Vertreterverschulden und nachträgliche Klagezulassung im Kündigungsschutzprozess, DB 1970, 730, 732 [3.]: „Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zielt nicht darauf, eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung wieder in Frage zu stellen, sondern bezweckt die Ausräumung der materiellrechtlichen Wirkungen, die nach § 7 KSchG mit dem Ablauf der Klagefrist eintreten“; zur Judikatur etwa schon ArbG Berlin 7.2.1973 (Fn. 78): „Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zielt nicht darauf ab, eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung wieder in Frage zu stellen, sondern bezweckt allein die Ausräumung der materiellrechtlichen Wirkungen, die nach § 7 KSchG mit dem Ablauf der Klagefrist eintreten. Der durch den Ablauf der Klagefrist eintretende Zustand ist nicht zu vergleichen mit dem Vertrauenstatbestand, der durch eine formell rechtskräftige richterliche Entscheidung geschaffen wird; im Anschluss auch LAG Berlin 8.12.1975 (Fn. 78) [II.4.]: „Im übrigen haben insbesondere … das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 7.2.1973 (…) und Wenzel (…) im einzelnen überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die analoge Anwendung der Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Diesen Ausführungen schließt sich die Beschwerdekammer uneingeschränkt an“. S. Leonhard Wenzel , Vertreterverschulden und nachträgliche Klagezulassung im Kündigungsschutzprozess, DB 1970, 730, 732 [3.]: „Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zielt nicht darauf, eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung wieder in Frage zu stellen, sondern bezweckt die Ausräumung der materiellrechtlichen Wirkungen, die nach § 7 KSchG mit dem Ablauf der Klagefrist eintreten“; zur Judikatur etwa schon ArbG Berlin 7.2.1973 (Fn. 78): „Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zielt nicht darauf ab, eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung wieder in Frage zu stellen, sondern bezweckt allein die Ausräumung der materiellrechtlichen Wirkungen, die nach § 7 KSchG mit dem Ablauf der Klagefrist eintreten. Der durch den Ablauf der Klagefrist eintretende Zustand ist nicht zu vergleichen mit dem Vertrauenstatbestand, der durch eine formell rechtskräftige richterliche Entscheidung geschaffen wird; im Anschluss auch LAG Berlin 8.12.1975 (Fn. 78) [II.4.]: „Im übrigen haben insbesondere … das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 7.2.1973 (…) und Wenzel (…) im einzelnen überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die analoge Anwendung der Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Diesen Ausführungen schließt sich die Beschwerdekammer uneingeschränkt an“. . Und darauf wird zurückzukommen sein (s. unten, S. 24 ff.). Randnummer 55 Allerdings dürfte gegenüber zu weitreichenden Schlüssen aus dieser überholten Gesetzeslage im Auge zu behalten sein, dass die Herauslösung der Zurechnungsnorm des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. und ihre Unterbringung in den einleitenden allgemeinen Vorschriften der ZPO über die Wirkungen der Anwaltsvollmacht (§ 85 Abs. 2 ZPO) der amtlichen Begründung im Regierungsentwurf zufolge nicht zuletzt darauf abzielte, die als zu eng empfundene Vorläuferregelung in § 232 Abs. 2 ZPO zu erweitern 126 S. dazu BT-Drs. VI/790 S. 37: „Der neue § 85 Abs. 2 soll für die gewillkürte Vertretung die Regel zum Ausdruck bringen, dass eine Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen vor ihr bestellten Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Rechtsstreit selbst führen würde. Die neue Vorschrift entspricht der ebenfalls neuen Bestimmung des § 51 Abs. 2 … , die sich mit der Auswirkung des gesetzlichen Vertreters befasst. Beide Vorschriften ersetzen und erweitern die unvollkommene Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO“. S. dazu BT-Drs. VI/790 S. 37: „Der neue § 85 Abs. 2 soll für die gewillkürte Vertretung die Regel zum Ausdruck bringen, dass eine Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen vor ihr bestellten Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Rechtsstreit selbst führen würde. Die neue Vorschrift entspricht der ebenfalls neuen Bestimmung des § 51 Abs. 2 … , die sich mit der Auswirkung des gesetzlichen Vertreters befasst. Beide Vorschriften ersetzen und erweitern die unvollkommene Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO“. . Dafür wiederum wurde der zuvor auch schon in der Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH) anzutreffende Gesichtspunkt 127 S. hierzu etwa BGH 21.5.1951 (Fn. 67) – Zitat dort; 11.3.1976 – III ZR 113/74 – BGHZ 66, 122 = NJW 1976, 1218 = MDR 741 [3.]: „Nach der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO für das zivilprozessuale Wiedereinsetzungsverfahren wird die Versäumung einer Prozesshandlung, 'die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen'. Dieser Regelung liegt ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift im Wiedereinsetzungsverfahren hinaus gilt: - Die Partei, die sich bei der Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechtsposition in einem gerichtlichen oder rechtsförmigen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, wird in jeder Weise so behandelt, als habe sie das Verfahren selbst betrieben. Der dem Vertretenen verantwortliche bevollmächtigte Vertreter tritt für Verfahrenshandlungen und ihre Unterlassung ,an die Stelle' des Vertretenen, was dem in § 85 ZPO verankerten verfahrensrechtlichen Vertretungsgrundsatz zu entnehmen ist (…). Die Bestellung eines Vertreters für die verfahrensrechtliche Geltendmachung eines Anspruchs soll nach diesem Grundsatz der sog. unmittelbaren Stellvertretung nicht dazu führen, dass der Verfahrensbeteiligte, der sich für die Durchführung des Verfahrens eines Vertreters bedient und diesem die Verfahrenshandlungen überlässt, seiner Verantwortung für die Verfahrenshandlungen und ihre Rechtsfolgen bei einem Verschulden des Vertreters ledig wird. Insbesondere darf sich die Vertreterbestellung nicht zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten mit entgegengesetzter Interessenrichtung auswirken. Ein Beteiligter, der das Verfahren durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter betreiben lässt, soll somit bei der Versäumung einer Verfahrenshandlung verfahrensrechtlich nicht besser stehen als ein Beteiligter, der das Verfahren persönlich betreibt. Die Partei muss sich daher das schuldhafte Handeln ihres Vertreters bei der Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist wie eigenes persönliches Verschulden zurechnen lassen. Dies gilt nicht nur für ein Verschulden des Vertreters im Verkehr mit dem Gericht oder einem anderen Verfahrensbeteiligten, sondern allgemein für jedes Verschulden des Vertreters bei der 'Prozessführung', also bei der verfahrensmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (...)“. S. hierzu etwa BGH 21.5.1951 (Fn. 67) – Zitat dort; 11.3.1976 – III ZR 113/74 – BGHZ 66, 122 = NJW 1976, 1218 = MDR 741 [3.]: „Nach der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO für das zivilprozessuale Wiedereinsetzungsverfahren wird die Versäumung einer Prozesshandlung, 'die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen'. Dieser Regelung liegt ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift im Wiedereinsetzungsverfahren hinaus gilt: - Die Partei, die sich bei der Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechtsposition in einem gerichtlichen oder rechtsförmigen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, wird in jeder Weise so behandelt, als habe sie das Verfahren selbst betrieben. Der dem Vertretenen verantwortliche bevollmächtigte Vertreter tritt für Verfahrenshandlungen und ihre Unterlassung ,an die Stelle' des Vertretenen, was dem in § 85 ZPO verankerten verfahrensrechtlichen Vertretungsgrundsatz zu entnehmen ist (…). Die Bestellung eines Vertreters für die verfahrensrechtliche Geltendmachung eines Anspruchs soll nach diesem Grundsatz der sog. unmittelbaren Stellvertretung nicht dazu führen, dass der Verfahrensbeteiligte, der sich für die Durchführung des Verfahrens eines Vertreters bedient und diesem die Verfahrenshandlungen überlässt, seiner Verantwortung für die Verfahrenshandlungen und ihre Rechtsfolgen bei einem Verschulden des Vertreters ledig wird. Insbesondere darf sich die Vertreterbestellung nicht zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten mit entgegengesetzter Interessenrichtung auswirken. Ein Beteiligter, der das Verfahren durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter betreiben lässt, soll somit bei der Versäumung einer Verfahrenshandlung verfahrensrechtlich nicht besser stehen als ein Beteiligter, der das Verfahren persönlich betreibt. Die Partei muss sich daher das schuldhafte Handeln ihres Vertreters bei der Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist wie eigenes persönliches Verschulden zurechnen lassen. Dies gilt nicht nur für ein Verschulden des Vertreters im Verkehr mit dem Gericht oder einem anderen Verfahrensbeteiligten, sondern allgemein für jedes Verschulden des Vertreters bei der 'Prozessführung', also bei der verfahrensmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (...)“. als legislatorisches Anliegen aufgegriffen, anwaltlich vertretene Parteien „in jeder Weise“ so zu behandeln, wie wenn sie den Rechtsstreit selber führen würde 128 S. BT-Drs. VI//790 S. 37 – Zitat oben, Fn.
- S. BT-Drs. VI//790 S. 37 – Zitat oben, Fn.
- . Es ist dieser Gesichtspunkt, der auch im hiesigen Problemzusammenhang später gleichfalls wiederholt als vermeintlich durchgreifender Gesichtspunkt aufgegriffen 129 S. LAG Berlin 28.8.1978 – 9 Ta 7/78 –
§ 5KSch
G 1979 Nr. 2: „Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte“; dass. 8.1.2002 – 6 Ta 2245/01 – n.v. („Juris“) [2.2.]: „Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht. Zur Lückenschließung ist jedoch eine analoge Anwendung geboten, weil § 85 Abs. 2 ZPO nach der Gesetzesbegründung der Gedanke zugrunde liegt, dass die Partei, die ihren Prozess von einem Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als hätte sie den Prozess selbst geführt“. S. LAG Berlin 28.8.1978 – 9 Ta 7/78 –
§ 5KSch
G 1979 Nr. 2: „Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte“; dass. 8.1.2002 – 6 Ta 2245/01 – n.v. („Juris“) [2.2.]: „Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht. Zur Lückenschließung ist jedoch eine analoge Anwendung geboten, weil § 85 Abs. 2 ZPO nach der Gesetzesbegründung der Gedanke zugrunde liegt, dass die Partei, die ihren Prozess von einem Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als hätte sie den Prozess selbst geführt“. worden ist. - Allerdings: Bei solcher Beschwörung ungeschriebener Rechtsprinzipien ( BGH a.a.O.: „allgemeiner Rechts-grundsatz“) droht nicht nur der an sich allseits geteilte und schon wiederholt erwähnte Ausgangspunkt (s. oben, S. 10 [vor a.]; S. 13 [(3.)]) aus den Augen verloren zu werden, dass die Zurechnung fremden Verschuldens einer konkreten Zurechnungsnorm bedarf. Vielmehr droht dem solcherart unreflektierten Rückgriff auf allenfalls punktuell positivierte Grundsätze die Gefahr, die in konkreten Zurechnungsnormen sprachlich markierten Grenzen zu übersehen. Methodisch bewegt sich der Rechtsanwender damit auf genau jenem trügerischen Terrain, vor dessen unbesehener Begehung bereits Rolf Herzberg im (damaligen) Kontext teleologischer Norminterpretation einprägsam gewarnt hat 130 S. Rolf D. Herzberg , Kritik der teleologischen Gesetzesauslegung, NJW 1990, 2525, 2526 [II.]: „Der Interpret erschleicht sich den Beweis. Er setzt stillschweigend die Prämisse, dass Berechtigung nur dem von ihm definierten (positiven) Zweck der fraglichen Vorschrift zukomme, nicht aber der Grenze, die sie selbst der Zweckverfolgung zieht. Dass müsste er indes erst einmal beweisen. Die teleologische Auslegung zeigt sich also schlechthin untauglich, das jeweilige Auslegungs- oder Ausdehnungsproblem schlüssig zu lösen. Denn auch die Begrenzung, sie mag uns gefallen oder nicht, hat ja jedenfalls einen Zweck, eben den, der Verfolgung des 'eigentlichen' Gesetzeszwecks eine Schranke zu ziehen, so dass sich jedesmal zwangsläufig ein teleologisches Patt ergibt“. S. Rolf D. Herzberg , Kritik der teleologischen Gesetzesauslegung, NJW 1990, 2525, 2526 [II.]: „Der Interpret erschleicht sich den Beweis. Er setzt stillschweigend die Prämisse, dass Berechtigung nur dem von ihm definierten (positiven) Zweck der fraglichen Vorschrift zukomme, nicht aber der Grenze, die sie selbst der Zweckverfolgung zieht. Dass müsste er indes erst einmal beweisen. Die teleologische Auslegung zeigt sich also schlechthin untauglich, das jeweilige Auslegungs- oder Ausdehnungsproblem schlüssig zu lösen. Denn auch die Begrenzung, sie mag uns gefallen oder nicht, hat ja jedenfalls einen Zweck, eben den, der Verfolgung des 'eigentlichen' Gesetzeszwecks eine Schranke zu ziehen, so dass sich jedesmal zwangsläufig ein teleologisches Patt ergibt“. . Randnummer 56 (bc.) Die besagte Gefahr wäre hier möglicherweise gebannt, wenn es sich bei der in § 4 Satz 1 KSchG angesprochenen Frist – wie ihnen neuerdings wieder zugeschrieben 131 S. insofern – nochmals - BAG 11.12.2008 (Fn. 69) [B.II.2 c.]: „Die Anwendbarkeit [des § 85 Abs. 2 ZPO; d.U.] kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, bei der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG handele es sich um eine materiell-rechtliche und keine prozessuale Frist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frist des § 4 Satz 1 KSchG eine prozessuale Klageerhebungsfrist und nicht als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. BAG 26.6.1986 [s. oben, Fn. 80]; 24.6.2004 [s. oben, Fn. 81])“. S. insofern – nochmals - BAG 11.12.2008 (Fn. 69) [B.II.2 c.]: „Die Anwendbarkeit [des § 85 Abs. 2 ZPO; d.U.] kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, bei der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG handele es sich um eine materiell-rechtliche und keine prozessuale Frist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frist des § 4 Satz 1 KSchG eine prozessuale Klageerhebungsfrist und nicht als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. BAG 26.6.1986 [s. oben, Fn. 80]; 24.6.2004 [s. oben, Fn. 81])“. – wirklich um eine prozessuale Frist handelte, deren Versäumung die prozessualen Wirkungen jener Prozesshandlungen aktualisiert, die nach dem bereits Gesagten (s. oben, S. 10 [aa.]; S. 11-13 [(2.)]) den gemeinsamen Bezugspunkt des § 85 ZPO bilden. Genau davon kann jedoch keine Rede sein: Randnummer 57 [
- ] Wie schon erwähnt (s. oben, S. 11-12), hat die Versäumung der Klagefrist nach ursprünglich ebenso eingespielter wie zutreffender Judikatur des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 KSchG 132 S. Text oben, S. 8 Fn.
- S. Text oben, S. 8 Fn.
- (lediglich) zur Folge, dass sich der Prüfungsumfang im Blick auf eine strittige Kündigung verändert: Es entfallen zwar zur Wirksamkeitskontrolle eine Reihe von Prüfungsmaßstäben, doch wird die auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage (s. § 4 Satz 1 KSchG 133 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- ) damit gerade nicht unzulässig. Wie bereits Max Vollkommer , den der Zweite Senat des BAG für den Wechsel seiner Rechtsprechung 1986 ausdrücklich in Anspruch genommen hat 134 S. BAG 26.6.1986 (Fn. 80) [B.II.3 b.]: „Dem Arbeitnehmer ist durch die in § 4 KSchG getroffene Regelung nur befristet die Möglichkeit eröffnet, Rechtsschutz wegen der offenen materiellen Rechtslage zu begehren. Die Versäumung der Frist hat somit unmittelbar den Verlust des Klagerechts zur Folge, das materielle Recht wird des Rechtsschutzes beraubt, sie ist somit eine prozessuale Frist (so richtig Vollkommer, AcP 161 [1962], 332 ff.)“. S. BAG 26.6.1986 (Fn. 80) [B.II.3 b.]: „Dem Arbeitnehmer ist durch die in § 4 KSchG getroffene Regelung nur befristet die Möglichkeit eröffnet, Rechtsschutz wegen der offenen materiellen Rechtslage zu begehren. Die Versäumung der Frist hat somit unmittelbar den Verlust des Klagerechts zur Folge, das materielle Recht wird des Rechtsschutzes beraubt, sie ist somit eine prozessuale Frist (so richtig Vollkommer, AcP 161 [1962], 332 ff.)“. , in seinem vom BAG zitierten Beitrag aus dem Jahre 1962 135 S. Max Vollkommer (Fn. 83). S. Max Vollkommer (Fn. 83). betont hatte, richtet sich die Klassifizierung von Klagefristen nach den Wirkungen ihrer Versäumung 136 S. Max Vollkommer (Fn. 83) S. 335 [II.1.]: „Die Klagefristen sind entweder solche des materiellen oder des Prozessrechts. Für die Zuordnung eines Rechtsinstituts zu dem einen oder anderen Rechtsgebiet ist nach allgemeinen methodischen Grundsätzen von den jeweiligen Wirkungen auszugehen“; s. auch Fn.
- S. Max Vollkommer (Fn. 83) S. 335 [II.1.]: „Die Klagefristen sind entweder solche des materiellen oder des Prozessrechts. Für die Zuordnung eines Rechtsinstituts zu dem einen oder anderen Rechtsgebiet ist nach allgemeinen methodischen Grundsätzen von den jeweiligen Wirkungen auszugehen“; s. auch Fn.
- : „Liegt der vom Fristablauf ausgelöste Rechtsnachteil“, so Vollkommer weiter 137 S. Max Vollkommer (Fn. 83) a.a.O. S. Max Vollkommer (Fn. 83) a.a.O. , „auf prozessualem Gebiet, so handelt es sich um eine prozessuale, liegt er auf materiellem Gebiet, so handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist“. Und schließlich: „Hat der Fristablauf Wirkungen auf beiden Rechtsgebieten, so sind Haupt- und Nebenwirkungen zu unterscheiden. Für die Qualifizierung geben dann erstere den Ausschlag“ 138 S. Max Vollkommer (Fn. 83) a.a.O. S. Max Vollkommer (Fn. 83) a.a.O. . Randnummer 58 [
- ] Nach diesen Grundsätzen kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG als materielle Frist darstellt 139 So mit vollem Recht nach wie vor Achim Lepke , Zur Rechtsnatur der Klagefrist des § 4 KSchG, DB 1991, 2034, 2038 [VI.1.]: Anders als bei den rein prozessualen Fristen der ZPO bzw. des ArbGG … handelt es sich bei der Frist des § 4 KSchG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist“. So mit vollem Recht nach wie vor Achim Lepke , Zur Rechtsnatur der Klagefrist des § 4 KSchG, DB 1991, 2034, 2038 [VI.1.]: Anders als bei den rein prozessualen Fristen der ZPO bzw. des ArbGG … handelt es sich bei der Frist des § 4 KSchG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist“. : Das Gesetz selber thematisiert in § 7 KSchG die Wirkungen ihrer Versäumung und beschreibt diese dahin, dass die betreffende Kündigung als „von Anfang an rechtswirksam“ gelte. Mehr Klarheit kann man beim besten Willen nicht verlangen. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG aller solchen Evidenz zum Trotz gleichwohl mit den Worten „Zulassung“ verspäteter Klagen überschrieben ist und auch im Text die Worte „nachträglich zuzulassen“ verwendet, geht es dennoch nicht um Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Klage 140 S. dazu statt vieler und nach wie vor richtig LAG Berlin 28.8.1978 (Fn. 129): „Zwar kommt die unmittelbare Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen des Verfahrens der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG nicht in Betracht; denn die in § 4 Satz 1 KSchG normierte Klagefrist ist keine prozessrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Frist (…). Ihre Versäumung führt nämlich nicht zur Unzulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Klageabweisung als unbegründet, weil durch die nicht rechtzeitige klageweise Geltendmachung fingiert wird, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei, wie der Vorschrift des § 7 KSchG entnommen werden kann“. S. dazu statt vieler und nach wie vor richtig LAG Berlin 28.8.1978 (Fn. 129): „Zwar kommt die unmittelbare Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen des Verfahrens der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG nicht in Betracht; denn die in § 4 Satz 1 KSchG normierte Klagefrist ist keine prozessrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Frist (…). Ihre Versäumung führt nämlich nicht zur Unzulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Klageabweisung als unbegründet, weil durch die nicht rechtzeitige klageweise Geltendmachung fingiert wird, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei, wie der Vorschrift des § 7 KSchG entnommen werden kann“. : Hier mag man perplexe Gesetzgebung diagnostizieren oder schlicht Inkonsequenz 141 S. hierzu auch Max Vollkommer (Fn. 83) S. 347-348: „Bei der Entscheidung des Interessenkonflikts ist der Gesetzgeber einen eigenartigen Mittelweg gegangen. Er hat sich nicht entschließen können, die Geltendmachung sämtlicher Unwirksamkeitsgründe (z.B. Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen, Formmangel, Sittenwidrigkeit, Fehlen behördlicher Zustimmung usw.) an die kurze Ausschlussfrist zu binden“. S. hierzu auch Max Vollkommer (Fn. 83) S. 347-348: „Bei der Entscheidung des Interessenkonflikts ist der Gesetzgeber einen eigenartigen Mittelweg gegangen. Er hat sich nicht entschließen können, die Geltendmachung sämtlicher Unwirksamkeitsgründe (z.B. Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen, Formmangel, Sittenwidrigkeit, Fehlen behördlicher Zustimmung usw.) an die kurze Ausschlussfrist zu binden“. . Jedenfalls ist es kein Zufall, dass sich die Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen bis 1986 von solchem Sprachgebrauch nicht hat beirren lassen. Soweit darin von einem „Verlust des Klagerechts“ ( BAG a.a.O.) die Rede ist, abstrahiert das im Übrigen nicht weniger von den konkreten Rechtsfolgen der Fristversäumnis als die strukturell gleichgelagerte Folgeaussage, das materielle Recht werde „des Rechtsschutzes beraubt“ 142 S. zu dieser Formel auch Max Vollkommer (Fn. 83) S. 337: „Auf prozessualem Gebiet dagegen liegen die Wirkungen des Fristablaufs dann, wenn die prozessuale Rechtslage zuungunsten der Partei verändert wird, sie nämlich mit der Vornahme der Prozesshandlung der Klage ausgeschlossen wird. Der Fristablauf bewirkt in diesem Fall, dass die Klage unzulässig wird. Die materielle Rechtslage bleibt zwar unberührt, jedoch wird das materielle Recht des Rechtsschutzes beraubt , die Partei erleidet den Verlust des Klagerechts . Der Ablauf der prozessualen Klagefrist beseitigt also die Klagbarkeit“. S. zu dieser Formel auch Max Vollkommer (Fn. 83) S. 337: „Auf prozessualem Gebiet dagegen liegen die Wirkungen des Fristablaufs dann, wenn die prozessuale Rechtslage zuungunsten der Partei verändert wird, sie nämlich mit der Vornahme der Prozesshandlung der Klage ausgeschlossen wird. Der Fristablauf bewirkt in diesem Fall, dass die Klage unzulässig wird. Die materielle Rechtslage bleibt zwar unberührt, jedoch wird das materielle Recht des Rechtsschutzes beraubt , die Partei erleidet den Verlust des Klagerechts . Der Ablauf der prozessualen Klagefrist beseitigt also die Klagbarkeit“. . Letzteres ließe sich mit vergleichbarem Plausibilitätswert – gleichsam spiegelbildlich - auch der Kündigungserklärungsfrist in § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB 143 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)…
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)…
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen“. bescheinigen, wollte man etwa auch sie mit Blick auf die zeitliche Limitierung der Kündigungsbefugnis des Arbeitgebers aus § 626 Abs. 1 BGB 144 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. zur „prozessualen Frist“ erklären. - Das alles kann nicht überzeugen. Randnummer 59 (bd.) Es führt somit kein Weg daran vorbei, dass die Antwort auf die Frage der Zurechnung von Anwaltsverschulden im Rahmen des § 4 Satz 1 KSchG nur in der Debatte zur rechtsähnlichen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO zu finden sein wird, die bekanntlich gleichfalls schon seit Jahrzehnten geführt wird 145 S. dazu statt vieler einerseits etwa LAG Berlin 31.5.1978 – 6 Ta 4/78 – ARST 1979, 15: „Es gibt im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine 'besonderen Grundsätze', die der allgemein anerkannten analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO (früher § 233 Abs. 2 ZPO) auf materielle Klagefristen für den Bereich des Kündigungsschutzrechts entgegenstehen“; dass. 28.8.1978 (Fn. 129): „Gleichwohl steht die Rechtsnatur der Klagefrist einer analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Die fristgerechte Klageerhebung ist nämlich eine notwendige Prozesshandlung zur Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung im Klagewege. Wenn eine materiell-rechtliche Frist in einem engen untrennbaren Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Geltendmachung des Anspruches steht, erscheint es gerechtfertigt, die Zurechnungsgrundsätze für Prozesshandlungen entsprechend anzuwenden“; dass. 8.1.2002 (Fn. 129) – Zitat dort; andererseits LAG Hamburg 3.6.1985 – 1 Ta 5/85 – LAGE § 5 KSchG Nr. 19 = RzK I 10 d Nr. 3: „Sind weder § 85 Abs. 2 ZPO noch § 278 BGB unmittelbar anwendbar, so kann sich mangels anderer Zurechnungsnormen lediglich die Frage stellen, ob diese Vorschriften analog anzuwenden sind. Eine derartige Analogie ist jedoch abzulehnen. Voraussetzung einer Analogie ist eine planwidrige Lücke des Gesetzes (…). Eine solche liegt hier nicht vor“; LAG Niedersachsen 27.7.2000 (Fn. 87) [II.3 c, bb.]: „Diese Analogie überzeugt schon deshalb nicht, weil sich eine planwidrige Lücke in § 85 Abs. 2 ZPO für vorprozessuale Versäumnisse des Bevollmächtigten nicht nachweisen lässt. Das Argument, es gehe nicht an, zwischen der Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters, des Erfüllungsgehilfen im Rahmen des materiellen Rechts nach § 278 BGB und der Zurechnung nach §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO einen Freiraum zu schaffen, in dem ein Vertreterverschulden nicht zugerechnet werde, entspricht zwar der allgemeinen Erwägung, dass jeder, der sich am Rechtsverkehr beteiligt, für Personen einzustehen hat, die erkennbar sein Vertrauen genießen (…). Damit lässt sich allerdings nur eine Lücke im System der gesetzlichen Zurechnung von Vertreterverschulden aufzeigen, nicht aber deren Planwidrigkeit in § 85 Abs. 2 ZPO begründen, … [usw.]“. S. dazu statt vieler einerseits etwa LAG Berlin 31.5.1978 – 6 Ta 4/78 – ARST 1979, 15: „Es gibt im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine 'besonderen Grundsätze', die der allgemein anerkannten analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO (früher § 233 Abs. 2 ZPO) auf materielle Klagefristen für den Bereich des Kündigungsschutzrechts entgegenstehen“; dass. 28.8.1978 (Fn. 129): „Gleichwohl steht die Rechtsnatur der Klagefrist einer analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Die fristgerechte Klageerhebung ist nämlich eine notwendige Prozesshandlung zur Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung im Klagewege. Wenn eine materiell-rechtliche Frist in einem engen untrennbaren Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Geltendmachung des Anspruches steht, erscheint es gerechtfertigt, die Zurechnungsgrundsätze für Prozesshandlungen entsprechend anzuwenden“; dass. 8.1.2002 (Fn. 129) – Zitat dort; andererseits LAG Hamburg 3.6.1985 – 1 Ta 5/85 – LAGE § 5 KSchG Nr. 19 = RzK I 10 d Nr. 3: „Sind weder § 85 Abs. 2 ZPO noch § 278 BGB unmittelbar anwendbar, so kann sich mangels anderer Zurechnungsnormen lediglich die Frage stellen, ob diese Vorschriften analog anzuwenden sind. Eine derartige Analogie ist jedoch abzulehnen. Voraussetzung einer Analogie ist eine planwidrige Lücke des Gesetzes (…). Eine solche liegt hier nicht vor“; LAG Niedersachsen 27.7.2000 (Fn. 87) [II.3 c, bb.]: „Diese Analogie überzeugt schon deshalb nicht, weil sich eine planwidrige Lücke in § 85 Abs. 2 ZPO für vorprozessuale Versäumnisse des Bevollmächtigten nicht nachweisen lässt. Das Argument, es gehe nicht an, zwischen der Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters, des Erfüllungsgehilfen im Rahmen des materiellen Rechts nach § 278 BGB und der Zurechnung nach §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO einen Freiraum zu schaffen, in dem ein Vertreterverschulden nicht zugerechnet werde, entspricht zwar der allgemeinen Erwägung, dass jeder, der sich am Rechtsverkehr beteiligt, für Personen einzustehen hat, die erkennbar sein Vertrauen genießen (…). Damit lässt sich allerdings nur eine Lücke im System der gesetzlichen Zurechnung von Vertreterverschulden aufzeigen, nicht aber deren Planwidrigkeit in § 85 Abs. 2 ZPO begründen, … [usw.]“. . Das ist aber auch kein Nachteil. Es verheißt vielmehr nicht nur eine erfahrungsgemäß verstärkte Offenlegung der maßgeblichen Plausibilitätsstrukturen der Diskutanten, sondern führt nun in der Tat auch zum „springenden Punkt“. - Insofern, abermals, der Reihe nach: Randnummer 60 [ 1. ] Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung zur Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO 146 S. Text oben, S. 10 Fn. 68. S. Text oben, S. 10 Fn. 68. auf die Klagefrist in § 4 Satz 1 KSchG 147 S. Text