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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 121/11 Urteil Krankenversicherung/Pflegeversicherung - Zulässigkeit der rückwirkenden Beitrags

Obsah (6)§ 123Art. 28§ 247§ 249§ 249a§ 55

Krankenversicherung/Pflegeversicherung - Zulässigkeit der rückwirkenden Beitragsfestsetzung bei einem Rentenempfänger Orientierungssatz Eine Veranlagung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pfl

§ 123

SGG) gegen die Erhebung der Pflichtbeiträge in dem streitigen Zeitraum als solche und die Geltendmachung einer entsprechenden Gesamtbeitragsforderung iHv 5.197,98 € durch die Beklagte. Dieses Begehren kann der Kläger statthaft mit der Anfechtungsklage verfolgen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 17 Die Festsetzung der Beitragspflicht zur KV/PV durch die Beklagte für – den hier allein streitigen – Zeitraum vom

  1. Juli 2006 bis
  2. September 2008 und die festgesetzte Höhe der Beiträge ist nicht zu beanstanden. Als Rentenversicherungsträger ist die Beklagte bei Rentnern, die – wie der Kläger – in der KV/PV pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge, die nach den §§ 255 Abs. 1 SGB V, 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI einzubehalten sind, sachlich zuständig (

BSG SozR 3-2500 § 247 Nr 2; BSG, Urteil vom

  1. Juli 2007 – B 12 R 21/06 R = SozR 4-2500 § 241a Nr 1; für die PV BSG, Urteil vom
  2. November 2006 – B 12 RJ 4/05 R = SozR 4-3300 § 59 Nr 1). Die Beitragspflicht des Klägers zur KV ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V iVm § 237 SGB V. Ein etwaiger Wohnsitz des Klägers in F ändert hieran nichts. Denn die für das Leistungsrecht insoweit nach den Vorschriften der – seinerzeit noch geltenden – EWG-Verordnung 1408/71 (

Art. 28Abs.

1 der Verordnung) ausgesprochene Wohnsitzfiktion (in D) gilt auch für das Beitragsrecht (

BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 1 KR 4/04 R = SozR 4-2400 § 3 Nr 2). Der KV-Beitrag bemisst sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der Beigeladenen (

§ 247

SGB V) und ist von dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen (

§ 249SGB V).

Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines – allein von ihm zu tragenden (

§ 249aSGB V) - zusätzlichen KV-Beitrags i

Hv 0,9 vH folgt aus § 241a SGB V in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Auch Einbehalt und Abführung des zusätzlichen KV-Beitrags nach § 241a SGB V oblagen als Teil des gesamten KV-Beitrags der Beklagten (

zum Ganzen BSG, Urteil vom 18. Juli 2007 – B 12 R 21/06 R -). Die Tragung des zusätzlichen Beitrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (

BSG aaO). Den aus der Rente zu bemessenden Beitrag zur PV hat der Kläger ebenfalls allein zu tragen. Als pflichtversicherter Rentner war er im streitigen Zeitraum nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI versichertes Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI idF von Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3013) haben Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die mit der Beitragspflicht zur PV verbundene Beitragslast allein zu tragen. Für den Kläger waren dies in dem in Rede stehenden Zeitraum 1,7 vH und ab 1. Juli 2008 1,95 vH (

§ 55Abs.

1 Satz 1 SGB XI). Die alleinige Beitragstragung ist auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (

BSG, Urteil vom 29. November 2006 – B 12 RJ 4/05 R -). Randnummer 18 Auf ein etwaiges Verschulden der Beklagten und/oder der Beigeladenen kommt es im Hinblick auf die rückwirkende Veranlagung zur Tragung von Pflichtbeiträgen nach § 255 Abs. 1 SGB V aus der RAR des Klägers nicht an (

schon BSG, Urteil vom

  1. März 1993 – 12 RK 62/92 – juris), so dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, die Beitragsforderungen geltend zu machen. Auch auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist die Beklagte nicht verpflichtet, von der Beitragsfestsetzung und –erhebung abzusehen. Denn die Herstellung bzw Beibehaltung eines rechtswidrigen Zustandes kann insoweit nicht geltend gemacht werden. Die von der Beklagten festgesetzten Beiträge zur KV/PV für die Zeit vom
  2. Juli 2006 bis
  3. September 2008 waren auch nicht verjährt, was allein einer Geltendmachung der Beitragsansprüche entgegenstehen könnte. Denn für die Beitragsansprüche nach § 255 Abs. 1 SGB V gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV – (

BSG, Urteil vom

  1. Juni 2000 – B 12 RJ 6/99 R – juris). Danach verjähren Beitragsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die aus der RAR des Klägers für die Zeit vom
  2. Juli 2006 bis
  3. September 2008 zu zahlenden Beiträge waren daher noch nicht verjährt. Randnummer 19 Die Festsetzung der geltend gemachten Beiträge zur KV/PV ist ausgehend von einem allgemeinen Beitragssatz der Beigeladenen von 13,8 vH (
  4. Juli 2006 bis
  5. März 2007) bzw 14,4 vH (
  6. April 2007 bis
  7. September 2008), einem zusätzlichen KV-Beitrag von 0,9 vH und einem PV-Beitrag von 1,7 vH (
  8. Juli 2006 bis
  9. Juni 2008) bzw 1,95 vH (
  10. Juli 2008 bis
  11. September 2008) in einer Gesamthöhe von 5.197,98 € zutreffend erfolgt, wogegen der Kläger rechnerisch auch keine Einwände vorbringt. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001062518

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