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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 423/09 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Anforderung an die Annahme einer Erwerbsunfähigk

Gesetzliche Rentenversicherung: Anforderung an die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit bei gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen in Bezug auf bestimmte Umgebungsbedingungen; HIV-Infektion als Gru

§§ 50Abs.

1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (

§ 43Abs.

2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle EM vorliegen (

§ 43Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Randnummer 22 Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (

§ 43Abs.

3 SGB VI). Randnummer 23 Der Kläger war und ist in dem streitigen Zeitraum ab

  1. Juni 2008 nicht voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt auch derzeit noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche und intellektuell anspruchslose einfache geistige Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus dem vorliegenden Gutachten des als Sachverständigen eingesetzten Arztes F. Denn dieser Arzt, der den Kläger am
  2. April 2010 und
  3. Juli 2010 eingehend – unter Einbeziehung einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung, einer Koloskopie und von CT/MRT-Untersuchungen des Kopfes und der Hals- und Lendenwirbelsäule - untersucht und begutachtet hat, hat dem Kläger ein derartiges mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend für den gesamten streitigen Zeitraum. Randnummer 24 Das mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von dem genannten Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (

§ 43Abs.

3 SGB VI). Der Kläger konnte und kann zwar nach den von dem genannten Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in geschlossenen Räumen oder im Freien verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter erschwerten Expositionsbedingungen (Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und Zugluft) und Arbeiten unter Publikumsverkehr. In geistiger Hinsicht waren und sind dem Kläger wegen der eingeschränkten Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit noch einfache, intellektuell anspruchslose Tätigkeiten zumutbar. Randnummer 25 Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (

BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 -B 5/4 RA 58/97 R -juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen wie zB Hitze und Kälte zu vermeiden (

BSG, Urteil vom 11. Mai 1991 -B 13 RJ 71/97 R - juris). Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen wie der Ausschluss von schweren bzw mittelschweren körperlichen Arbeiten und von Arbeiten in Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft sowie unter Publikumsverkehr zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (

dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des

  1. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom
  2. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = SozR-3600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten des Klägers, die zwar eingeschränkt sind, aber keine nennenswerten Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz mit einer intellektuell anspruchslosen Tätigkeit erkennen lassen; nur eine darüber hinausgehende besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit auch für die genannten geistig anspruchslosen Tätigkeiten, die nicht vorliegt, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (

BSG SozR-2200 § 1246 Nr. 104, 117). Insgesamt betreffen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. Randnummer 26 So konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürohilfstätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Die Umstellungsfähigkeit des auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Klägers reicht jedenfalls noch aus, körperliche Verrichtungen (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, einfaches Zusammensetzen von Teilen) auszuführen, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (

BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 8; BSG, Urteil vom 4. November 1998 – B 13 RJ 13/98 R = SozR 2200 § 1246 Nr 62). Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls für derart leichte und geistig anspruchslose Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Der für den Kläger in Betracht kommende Arbeitsmarkt ist diesem auch nicht deshalb verschlossen, weil er nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (

§ 43Abs.

1 Satz 2 bzw Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erwerbstätig sein könnte. Insbesondere folgt dies nicht aus der von dem Kläger geklagten gehäuften Stuhlfrequenz. Randnummer 27 Es ist zur Überzeugung des Senats schon nicht hinreichend feststellbar, dass der Kläger regelmäßig derart häufig durchfallbedingt die Toilette aufsuchen muss, dass dies Anlass für die Annahme geben könnte, er sei wegen dieser Häufigkeit nicht mehr unter betriebsüblichen Bedingungen einsetzbar. Der Senat hat bereits die durchschnittliche regelmäßige Stuhlgangshäufigkeit des Klägers nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Der behandelnde Arzt Dr. D (

Äußerung vom

  1. September 2008) hat hierzu ausgeführt, dass „in der Hälfte der Zeit“ der Stuhlgang völlig normal sei. Im Übrigen käme es zu zwei bis sechs Stuhlentleerungen täglich, dh nicht nur auf eine Arbeitszeit von sechs Stunden bezogen. Der Sachverständige F hat diesbezüglich keine sicheren Feststellungen treffen können. Unter Gabe von entsprechenden Medikamenten können die Durchfälle zudem „eingedämmt“ werden (Attest von Dr. D vom
  2. April 2011), so dass allenfalls in Ausnahmefällen die von Dr. D angegebene höchste Tagesfrequenz zum Tragen kommen dürfte. Selbst bei einer zugunsten des Klägers anzunehmenden täglichen (!) Stuhlgangsfrequenz von zwei bis sechs Toilettengängen wäre angesichts der Dauer eines Tages nicht ersichtlich, dass hierfür während einer Arbeitsschicht durchschnittlich mehr als ein oder zwei Toilettengänge anfielen. Die hierfür ggf erforderlichen Arbeitsunterbrechungen wären nicht als betriebsunüblich anzusehen, zumal nach Maßgabe der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in zumutbarer Entfernung Toilettenräume an jedem Arbeitsplatz vorzuhalten sind (

§ 6Abs. 2 Arb

StättV). Nach der entsprechenden Arbeitsstättenrichtlinie 37/1 sind die Toilettenräume überdies so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 Meter entfernt sind. Gerade im öffentlichen Dienst, in dem etwa Arbeitsbereiche mit leichten Bürohilfstätigkeiten für den Kläger in Betracht zu ziehen sind, ist zudem zu beachten, dass Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle zwei Stunden nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen gelten (

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. Oktober 2010 – L 11 R 5203/09 – juris; Bayerisches LSG, Urteil vom
  2. März 2011 – L 6 R 825/09 - juris). Auch die Wegefähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt. Der Kläger war und ist in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (

zum Ganzen: BSG, Urteil vom

  1. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 8 mwN). Ggf gelegentlich vorkommenden unfreiwilligen Stuhlabgängen kann der Kläger mit entsprechenden Hilfsmitteln begegnen. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil er von Anknüpfungstatsachen ausgeht, die zur Überzeugung des Senats nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellbar waren. Es sind – wie bereits dargelegt - keine hinreichenden Anhaltspunkte oder gar Tatsachen dafür ersichtlich, dass der Kläger – worauf sein Beweisantrag aber beruht – „während einer Arbeitsschicht“ drei- bis viermal die Toilette aufsuchen müsste und hierfür zusätzliche Pausen benötigte. Sind aber bereits diese Anknüpfungstatsachen nicht feststellbar, bedarf es keiner weitergehenden Ermittlungen oder einer Beweiserhebung dahingehend, ob ein Versicherter mit derartigen Einschränkungen, zu denen der Kläger ersichtlich nicht zählt, noch unter „betriebsüblichen“ Bedingungen einsetzbar ist. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind damit vorliegend nicht entscheidungserheblich und bedürfen keiner weiteren Klärung. Randnummer 28 Durchgreifende Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen F hat der Kläger nicht erhoben. Seine letztlich insoweit einzig erhobene Rüge, der Sachverständige habe sich zur Pausenhäufigkeit wegen der Toilettengänge nicht geäußert, trifft nicht zu. Vielmehr hat der Sachverständige sich damit eingehend befasst (S. 23 des Gutachtens) und dargelegt, dass insoweit sichere Feststellungen nicht möglich seien. Auch das im Berufungsverfahren vorgelegte arbeitsamtsärztliche Gutachten vom
  2. November 2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weder werden dort neue, bislang nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen noch Verschlimmerungen bekannter Leiden mitgeteilt. Eine umfassende und schlüssige Erläuterung der gesehenen Leistungsminderung enthält das Gutachten nicht. Auch das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. L vermag ungeachtet dessen, dass die Untersuchung dort am
  3. März 2008 erfolgte und daher für den hier noch streitigen Zeitraum ohnehin keine sicheren Feststellungen zuließe, die Überzeugungskraft des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern. Denn die von dieser Sachverständigen abgegebene Leistungsbeurteilung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie nicht plausibel aus erhobenen medizinischen Befunden hergeleitet worden ist, sondern im Wesentlichen auf die Tragweite der schwerwiegenden Grunderkrankung (HIV/Aids) abhebt. Gerade insoweit haben aber sowohl der Sachverständige F und auch der behandelnde Arzt Dr. D (

dessen Befundberichte vom

  1. Juni 2010 und
  2. Juni 2010) betont, dass der Immunstatus unter antiretroviraler Therapie stabil sei. Der Sachverständige F hat mit Hinweis auf die von ihm und den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde – insbesondere auch die von Dr. D ergänzend eingeholten Verlaufsbefunde der letzten zwölf Monate vor der Begutachtung - überzeugend dargelegt, weshalb diese die Annahme einer quantitativen Leistungsminderung in rentenberechtigendem Umfang nicht zu begründen vermögen. Dies gilt insbesondere auch für die Folgen des im Juli 2009 erlittenen Myokardinfarkts, der keine wesentliche Einschränkung der kardialen Leistungsfähigkeit zur Folge hatte (

schon die Beurteilung des Zentrums für ambulante kardiologische Rehabilitation und Prävention B vom

  1. November 2009). Weitergehende Einschränkungen durch die koronare Herzerkrankung auch für körperlich leichte Arbeiten haben sich durch den anlässlich der Herzkatheteruntersuchung vom
  2. März 2010 erhobenen Befund nach den Feststellungen des Sachverständigen F bislang nicht ergeben. Im Übrigen hat der Kläger keine ergänzenden ärztlichen Befunde bzw Unterlagen vorgelegt, die hinsichtlich der Einschätzung seines Leistungsvermögens durch den Arzt F Anhaltspunkte für abweichende Beurteilung ergeben hätten. Sämtliche Gesundheitsstörungen des Klägers sind von diesem gerichtlichen Sachverständigen umfassend gewürdigt und die sich hieraus ergebenden objektivierbaren Leistungseinschränkungen nachvollziehbar und schlüssig aus den erhobenen Befunden hergeleitet worden. Randnummer 29 Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens – wie dargelegt - eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung nicht vorlagen und auch nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden. Randnummer 30 Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EM - wie der Gesetzgeber klargestellt hat - unerheblich (

§ 43Abs.

3 SGB VI). Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001062529

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