Randnummer 5 Bislang ist aber nicht abschließend zu beurteilen, ob sich der Kläger auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen kann. Es bedarf hierzu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das SG. Fest steht bislang lediglich, dass sich der Kläger nicht deshalb auf einen wichtigen Grund berufen kann, weil er mit seiner Partnerin einen gemeinsamen Hausstand in B begründen wollte. Randnummer 6 Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes wegen einer geplanten Eheschließung und eines Zuzugs zum Ehegatten liegen ersichtlich nicht vor. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist der Zuzug zum Ehegatten als wichtiger Grund für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht zumutbar erreichen kann (vgl BSGE 43, 269, 273 =
Der Zuzug zum Partner kann indes auch schon dann einen wichtigen Grund bilden, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist, jedoch der Arbeitnehmer bei Ausspruch seiner Kündigung davon ausgehen kann, dass die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt (vgl BSGE 64, 202, 204 =
R 3-4100 § 119 Nr 14). Im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem bisherigen Beschäftigungsort der Klägers und der nach den – unter Beweis gestellten - Angaben zum Einzug in die gemeinsame Wohnung am 29. August 2009 wäre davon auszugehen, dass eine zumutbare Erreichbarkeit nicht gegeben ist. Allerdings kann ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zuzugs zum Ehepartner nur anerkannt werden, wenn dieser sich mit dem konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses deckt (vgl BSGE 52, 276, 277 =
Dies bedeutet für den Zuzug zur Verlobten, dass die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses zum gewählten Zeitpunkt notwendig gewesen sein muss, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (BSGE 64, 202, 204 =
Der Arbeitslose muss also zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen können, dass die Eheschließung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde. Hieran fehlt es schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger und seine Lebenspartnerin überhaupt die Absicht hatten oder haben, die Ehe zu schließen. Randnummer 7 Der Kläger kann sich ferner auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG berufen, wonach der Umzug zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft als wichtiger Grund dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen kann, wenn bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine derartige Gemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) bestanden hat (vgl BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr 26). Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt nur vor, wenn die Verbindung auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sie sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl BSGE aaO S 100). Ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist anhand des Vorliegens von Hilfstatsachen festzustellen, wobei als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft heranzuziehen sind. Randnummer 8 Auf der Grundlage dieser Anforderungen kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft unabhängig davon, wie lange diese schon bestanden haben müsste (vgl zur „Dreijahresgrenze“ BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 11), bereits bei der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses schon deshalb nicht vorgelegen haben, weil der Kläger und seine Partnerin seinerzeit keine gemeinsame Wohnung bewohnt haben. Ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen ist aber notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Beziehung (vgl BSG, Urteil vom
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