1). Arbeitgeber ist danach u. a. eine juristische Person, die Personen nach § 6 Abs. 1 AGG beschäftigt. Als Beschäftigte gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Randnummer 28 Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. In § 1 AGG ist u. a. eine Benachteiligung wegen des Alters genannt. § 3 AGG unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger, der als Bewerber um die ausgeschriebene Stelle als Beschäftigter im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG gilt, von der Beklagten, einer juristischen Person, als Arbeitgeberin durch die Ablehnung seiner Bewerbung weder mittelbar noch unmittelbar im Sinne dieser Vorschriften wegen seines Alters benachteiligt wurde. 2.1.1 Randnummer 30 Der Kläger ist von der Beklagten nicht wegen seines Alters unmittelbar benachteiligt worden. 2.1.1.1 Randnummer 31 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 genannten Grundes, somit auch des Alters, eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine Benachteiligung kann auch in der Nichteinräumung einer Chance liegen (vgl. Urteil des BAG vom 28.05.2009 - 8 AZR 536/08 –,
G vom 16.11.1993 – 1 BvR 258/86 -,
9). Eine weniger günstige Behandlung wegen des Alters ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das Alter anknüpft oder dadurch motiviert ist. Es reicht aus, dass das Alter Teil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten oder eine Benachteiligungsabsicht ankommt (vgl. Urteile des BAG vom 19.08.2010 – 8 AZR 530/09 -,
10, und vom 22.01.2009 – 8 AZR 906/07 -,
1). Randnummer 32 Hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Nachteil und dem nach § 1 AGG verpönten Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals vermuten lassen. Die von ihm vorgetragenen Tatsachen müssen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist (vgl. Urteile des BAG vom 19.08.2010 – 8 AZR 530/09 -, aaO und vom 20.05.2010 - 8 AZR 287/08 (A),
1). 2.1.1.2 Randnummer 33 Bei Anwendung dieser Grundsätze war zunächst festzustellen, dass der Kläger bei seiner Bewerbung von der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unmittelbar benachteiligt wurde. Er hat im Bewerbungsverfahren um die ausgeschriebene Stelle eine weniger günstige Behandlung erfahren als der eingestellte Bewerber. Der Kläger wurde weder von der Beklagten eingestellt noch bei der engeren Bewerberauswahl berücksichtigt. Seine Bewerbung wurde bereits im Vorfeld abgelehnt, ohne dass er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, in dem er seine Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen näher erläutern und sich als persönlich geeignet hätte darstellen können. Durch die Nichteinladung wurde ihm die Chance auf Einstellung versagt. Randnummer 34 Die Benachteiligung seitens der Beklagten erfolgte jedoch nicht wegen seines Alters. Der Kläger hat keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen seines Alters bei seiner Bewerbung vermuten lassen. Randnummer 35 Soweit er auch zweitinstanzlich behauptet hat, die Beklagte habe mit der Ausschreibung der Stelle als „Junior Personalreferent Recruiting“ gezielt nach jüngeren Bewerbern gesucht, war dies aus objektiver Sicht der Stellenausschreibung nicht zu entnehmen. Mit der Voranstellung des Wortes „Junior“ vor der Stellenbezeichnung im Übrigen wurde nicht auf das Alter des gewünschten Stelleninhabers, sondern allein auf dessen Stellung in der betrieblichen Hierarchie der Beklagten hingewiesen, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Das Wort „junior“ bedeutet im Englischen zwar auch „jung“. Wird es indes in Zusammenhang mit einer betrieblichen Stellung verwendet, bedeutet es „von geringerem Dienstalter“ bzw. „von niedrigerem Rang“ (vgl. Ponds Standardwörterbuch Englisch-Deutsch), ohne Bezug zum Alter des betreffenden Mitarbeiters. Allein in dieser Bedeutung wird es inzwischen allgemein auch im Deutschen verwendet, wenn es um die Bezeichnung einer betrieblichen Rangstellung geht. Das Alter der Mitarbeiter spielt hierfür keine Rolle. Inhaber von „Junior“-Positionen sind vielmehr in der betrieblichen Hierarchie regelmäßig Mitarbeiter, die in einem Team höherrangigen Mitarbeitern unterstellt sind und einen geringeren Verantwortungsbereich als diese haben. Häufig ist ihnen ein „Senior“ als Vorgesetzter übergeordnet, ohne dass auch dieser zwangsläufig ein höheres Lebensalter haben müsste. Randnummer 36 Aber auch wo dem „Junior“ kein „Senior“ vorgesetzt ist, beinhaltet eine Junior-Position allein, dass der betreffende Mitarbeiter eine niedrigere Rangstellung und eine geringere Entscheidungskompetenz als sein Vorgesetzter hat, ohne dass diese Bezeichnung an das Alter des Mitarbeiters anknüpft. Das Fehlen eines „Senior“ ermöglicht deshalb nicht den Schluss, dass es keine Hierarchie gibt, der sich der „Junior“ unterzuordnen hätte, wie der Kläger gemeint hat. Auch die vorübergehende Vakanz der Stelle des Senior Personalreferenten bei der Beklagten im Zeitpunkt der Ausschreibung der Stelle eines „Junior Personalreferent Recruiting“, die im Übrigen aus der Stellenausschreibung nicht hervorging, stellte deshalb kein Indiz dafür dar, dass es sich bei der von der Beklagten gewählten Stellenbezeichnung nicht ausschließlich um die Benennung einer untergeordneten Stellung in der betrieblichen Hierarchie, sondern um die Suche nach einem Mitarbeiter jüngeren Lebensalters gehandelt hätte. Randnummer 37 Soweit in der Stellenausschreibung innerhalb des Profils auf „erste einschlägige Berufserfahrungen im Personalwesen, insbesondere im Bereich Recruiting“ hingewiesen wurde, beinhaltete auch dies keinen für die Vermutung der verpönten Benachteiligung ausreichenden Hinweis auf ein junges Lebensalter des gesuchten Mitarbeiters. Erste einschlägige Berufserfahrungen können auch erst in einem höheren Lebensalter gesammelt worden sein, wenn der Bewerber z.B. nach einem Zweitstudium oder einer Tätigkeit in Unternehmensbereichen außerhalb des Personalwesens erst zu einem späteren Zeitpunkt seines beruflichen Werdegangs begonnen hat, Tätigkeiten im Personalwesen, insbesondere im Bereich Recruiting, auszuüben. Randnummer 38 Der Hinweis des Klägers darauf, dass in der Werbe- und Medienbranche, in der die Beklagte tätig ist, ein niedrigeres Lebensalter gegenüber einem höheren ein Einstellungsplus darstelle, war zu allgemein, als dass er als Indiz für die gezielte Suche der Beklagten nach einem jüngeren Mitarbeiter herangezogen werden konnte. Randnummer 39 Schließlich vermochte mangels sonstiger Indizien für eine Altersdiskriminierung des Klägers bei seiner Bewerbung allein die Einstellung eines 10 Jahre jüngeren Bewerbers durch die Beklagten die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Alters nicht zu begründen. Die vom Kläger vorgetragenen und die sonst ersichtlichen Tatsachen ließen vielmehr im Ergebnis nicht den Schluss zu, dass die Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters erfolgt ist. 2.1.2 Randnummer 40 Auch eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters durch die Ablehnung seiner Bewerbung war nicht feststellbar. 2.1.2.1 Randnummer 41 Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters ist kein statistischer Nachweis erforderlich, dass eine bestimmte Altersgruppe durch die in Frage stehenden Kriterien tatsächlich benachteiligt wird. Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals kann aber nach § 3 Abs. 2, 2. Halbs. AGG durch ein rechtmäßiges Ziel und die Wahl von verhältnismäßigen Mitteln zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt sein. In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (vgl. Urteil des BAG vom 20.04.2010 – 3 AZR 509/08 -,
AVG Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 und Beschluss des BAG vom 18.08.2009 – 1 ABR 47/08 -,
1). Randnummer 42 Rechtmäßige Ziele können alle nicht ihrerseits diskriminierenden und auch sonst legalen Ziele sein. Dazu gehören auch privatautonom bestimmte Ziele des Arbeitgebers, z.B. betriebliche Notwendigkeiten und Anforderungen an persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers (vgl. Urteil des BAG vom 28.01.2010 – 2 AZR 764/08 -,
G Personenbedingte Kündigung Nr. 24; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt, AGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.