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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat L 4 R 1478/06 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz § 1 A

Obsah (4)§ 8§ 5§ 7§ 1

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Bedingung für eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist u. a

§ 8Nr.

7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 31 Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am

  1. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am
  2. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am
  3. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom
  4. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum
  5. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom
  6. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom
  7. März 1998, B 4 RA 27/97 R,

§ 5Nr.

3, und vom

  1. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R,

§ 5Nr.

6). Randnummer 32 Der Kläger gehörte in der streitbefangenen Zeit nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom

  1. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs „Angehörige der technischen Intelligenz“, das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  2. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom
  3. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde. Randnummer 33 Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die Randnummer 34
  4. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, Randnummer 35
  5. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die Randnummer 36
  6. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren. Randnummer 37 Der Kläger erfüllt zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, denn er verrichtete als Ingenieur seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeiten. Nicht erfüllt hingegen ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die betriebliche Voraussetzung. Randnummer 38 Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Von der Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich zudem auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom
  7. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden. In den Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom
  8. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris, und vom
  9. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom
  10. März 1973 (GBl. DDR I S. 129) - VO 1973 - unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom
  11. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.). Randnummer 39 Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken. Randnummer 40 Der war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, weil die industrielle Produktion ihm nicht das Gepräge gab (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  12. Januar 2007, L 12 RA 32/02, vom
  13. Dezember 2007, L 8 RA 2/03, vom
  14. Dezember 2008, L 33 R 1326/08, vom
  15. Juli 2009, L 3 R 169/08, vom
  16. Dezember 2009, L 4 R 980/08, vom
  17. Juli 2010, L 8 R 344/05 , und vom
  18. Dezember 2010, L 8 RA 41/04 , alle zitiert nach juris). Randnummer 41 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht auch im Lichte der vom Kläger in Bezug genommenen, bislang nur als Pressemitteilung zur Verfügung stehenden Entscheidung des BSG vom
  19. Juli 2011 zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass der Hauptzweck des nicht in der industriellen (serienmäßig wiederkehrenden) Massenfertigung (Herstellung, Anfertigung, Fabrikation) von Sachgütern, sondern im Bereich der Endmontage von Datenverarbeitungsanlagen beim Endabnehmer nach dessen individuellen Erfordernissen aus im Wesentlichen von anderen Betrieben industriell vorgefertigten Komponenten bestand. Prägend für den war mithin die Montage und Installation von Großrechenanlagen beim Kunden, wobei nur einige wenige Komponenten, beispielsweise Stecker und Kabel, vom selbst hergestellt wurden. Die Zahl der derart montierten und installierten Großrechenanlagen belief sich auf etwa 240 bis 250 im Jahr, woraus sich ebenfalls ergibt, dass eine industrielle Produktion im Sinne einer serienmäßig wiederkehrenden - fabrikmäßigen - Massenproduktion rein zahlenmäßig gar nicht vorgelegen haben kann. Die dergestalt installierten Anlagen wurden darüber hinaus bis zur abgeschlossenen Ausbildung der Mitarbeiter des Endabnehmers und bei größeren Problemen bei der Anwendung auch darüber hinaus vom gewartet. Dementsprechend war der weitaus größte Teil der Mitarbeiter des im Vertriebs- und Kundendienst, in der Verwaltung und in der Software-Entwicklung und damit nicht im Bereich der industriellen Fertigung eingesetzt. Die vorgenannten tatsächlichen Feststellungen hat der Senat auf der Grundlage der vom Sozialgericht in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Aussage des Zeugen Dr. S getroffen, der umfangreiche und nachvollziehbare Angaben zu den Aufgabenbereichen und betrieblichen Tätigkeitsfeldern des gemacht haben, die als solche zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sind. Danach steht fest, dass am maßgeblichen Stichtag (
  20. Juni 1990) der Hauptzweck des nicht in der industriellen Produktion von Sachgütern lag, sondern in der Montage bzw. Installation von Großrechenanlagen, insbesondere der Anlage „1840“, aus vorgefertigten Komponenten beim Endabnehmer, und zwar nach dessen Anforderungen und Bedürfnissen und der sich hieraus ergebenden „Konfiguration“ auch im Hinblick auf die eingesetzte Anwendersoftware. Ob es sich insoweit um reine Dienstleistungsaufgaben handelte oder der insoweit ein neues Endprodukt herstellte, wofür indes einiges spricht, kann dahinstehen. Denn ungeachtet dessen, ob es sich bei dem im Hinblick darauf überhaupt um einen „Produktionsbetrieb“ im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt hatte, steht fest, dass Schwerpunkt des jedenfalls nicht die fabrikmäßige und serienmäßige Massenproduktion derartiger Rechenanlagen war (vgl. zum Erfordernis der Massenproduktion im Bauwesen: BSG, Urteil vom
  21. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Randnummer 42 Dass es sich bei dem nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie handelte, ergibt sich auch aus der Gründungsanweisung des vom
  22. Dezember 1973 (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) und dem Statut des VEB vom
  23. Dezember
  24. § 7 dieses Statuts bestimmte, dass dem der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend der geltenden Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik oblagen. Eine inhaltliche Änderung dieses Aufgabenbereichs ist auch in den Nachfolgestatuten des VEB nicht erfolgt. In dem am Stichtag maßgebenden Statut des VEB vom
  25. Juni 1984 heißt es vielmehr in § 8 (Aufgaben der Kombinatsbetriebe), dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinatsbetriebe im Reproduktionsprozess des Kombinates in Anwendung der Spezialisierung, Konzentration und Kooperation in den Plankennziffern, anderen Leitungsentscheidungen des Kombinates sowie in Kombinatsordnungen festgelegt werden. Aus den genannten Vorschriften lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass sich der Schwerpunkt des bis zum maßgebenden Stichtag hin zu einem Produktionsbetrieb der Industrie geändert hätte. Gleiches gilt für die Kennziffer, die der nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR hatte. Er unterfiel nämlich der Wirtschaftsgruppe 16649, die Reparatur- und Montagebetrieben der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie vorbehalten war. Er mag daher zwar ein „Industriebetrieb“ gewesen sein, aber eben kein Produktionsbetrieb der Industrie, dessen Hauptzweck die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Massenfertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern war. Auch die vom Sozialgericht in das Verfahren eingeführte Informationsmappe, Stand 1988, belegt, dass die Produktion nur ein kleiner, nicht den Betrieb prägender Bereich war. so heißt es dort zwar unter anderem: „Er produziert selbst digitale Bildverarbeitungssysteme und als Konsumgüter Monoheimfunkgeräte.“ Dieser Satz ist jedoch eingebunden in Ausführungen zu den Aufgaben des im Bereich Vertrieb und Service, Schulung und Software-Entwicklung. Dass sich der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit auch nicht im Laufe der Jahre oder Jahrzehnte in Richtung industrielle Serienproduktion verschoben hat, zeigt schließlich der Gesellschaftsvertrag der, in welche der umgewandelt wurde, in aller Deutlichkeit. Der am Stichtag, dem
  26. Juni 1990, geschlossene Vertrag weist als Gegenstand des Unternehmens in § 2 Folgendes aus: „Vertrieb, Service, Schulung, Applikation und Produktion von bzw. für bürotypische und elektrotechnische/elektronische Erzeugnisse und Leistungen sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Erzeugnisse und Leistungen.“ Randnummer 43 Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (BVerfG, Urteil vom
  27. April 1999, 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97, BVerfGE 100, 138 =

§ 7Nr.

1). Zu einer „Totalrevision“ des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R,

§ 1Nr.

2; BSG, Urteil vom

  1. Juni 2003, B 4 RA 1/03 R, zitiert nach juris). Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. August 2004, 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr 4). Randnummer 44 Da der Kläger für die Zeit vom
  3. April 1967 bis zum
  4. Juni 1990 keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 46 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001062793

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