Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit eines unter eine innerprozessuale Bedingung gestellten Antrags auf Ablehnung eines Richters Orientierungssatz Ein Befangenheitsantrag, der vom Antragsteller unter eine Bedingung gestellt wurde, ist unzulässig, das gilt auch, wenn es sich um eine innerprozessuale Bedingung (hier Erlass eines beantragten Anerkenntnisurteils) handelt, also der Eintritt der Bedingung vom Prozessablauf abhängig ist. (Rn.3) Tenor Das Gesuch des Antragstellers, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht zulässig. Randnummer 2 Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Randnummer 3 Der vorliegende Ablehnungsantrag ist unzulässig, da er unter eine Bedingung gestellt ist. Der Antragsteller hat den Richter abgelehnt für den Fall, dass sich das Gericht nicht in der Lage sieht, das von ihm beantragte Anerkenntnisurteil zu erlassen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist die bedingte Prozesshandlung hier auch nicht deshalb zulässig, weil es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Es ist zwar in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass innerprozessuale Bedingungen, die die Wirksamkeit einer Erwirkungshandlung vom Prozessablauf selbst abhängig machen, insbesondere von dem Erfolg oder Misserfolg einer eigenen Prozesshandlung oder einer solchen Handlung des Gegners, zulässig sind (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.