Lösung von der bisherigen beruflichen Tätigkeit Orientierungssatz Eine gelernte Kraft, die entweder aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Berufsschutz genießt, sich aber von einer solchen Tätigkeit gelöst hat, ohne dass sie hierzu durch gesundheitliche Gründe gezwungen war, genießt keinen Berufsschutz und ist infolgedessen auf jene Tätigkeiten verweisbar, die
dem Mehrstufenschema des BSG entsprechend den von ihr zuletzt ausgeübten für sie in Betracht kommen. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
operativ versorgtem Schienbeinkopfbruch im Januar 2005 und ein Lumbalsyndrom ohne Bewegungseinschränkung und ohne Wurzelreizungsanzeichen bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Wirbelkörpergleiten L4/L
der Mitteilung der Klägerin, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, hat der Senat einen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. G vom
dem die schriftliche Anfrage des Senats, ob die Klägerin noch in der Lage sei, viermal täglich einen Fußweg von mehr als 500 Metern in jeweils höchstens zwanzig Minuten zurückzulegen, von Dr. P bejaht, von Dr. G jedoch verneint worden ist, hat der Senat den in Österreich praktizierenden Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie Dr. H mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt.
der am 20. Dezember 2010 durchgeführten Untersuchung hat der Sachverständige mit seinem Gutachten vom selben Tage eine Arthrose des rechten Kniegelenks, eine leichte Schwellung des oberen Sprunggelenks links
Trauma im Dezember 2009, einen schnellen Finger am rechten Mittelfinger, das heißt ein Engstellung der Sehnenscheide der Beugesehne des Mittelfingers rechts, sowie eine geringe Arthrose des linken Ellenbogens ohne Bewegungseinschränkung festgestellt. Die Klägerin, die weiterhin wegefähig sei, könne noch mindestens acht Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten im Stehen und Gehen, das Heben schwerer Lasten, einseitige körperliche Belastungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Sie sei jedoch uneingeschränkt in der Lage, am Computer zu arbeiten, wobei Hör- und Sehfähigkeit, Reaktionsvermögen, Lese- und Schreibgewandtheit, Merkfähigkeit, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Arbeiten mit Publikumsverkehr nicht beeinträchtigt seien. Randnummer 7 Die Klägerin ist dem Gutachten entgegengetreten, indem sie ausgeführt hat, dass „eine Untersuchung im klassischen Sinn“ nicht stattgefunden habe. Weder ihre Größe noch ihr Gewicht seien festgestellt worden. Sie habe sich nicht freimachen müssen. Eine Prüfung des Finger-Boden-Abstandes habe entgegen den Angaben im Gutachten nicht stattgefunden. Sie habe nur ihr rechtes Kniegelenk vorzeigen müssen. Der Sachverständige hat mit einem Schreiben vom
1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte
2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 16 Die Klägerin ist in diesem Sinne weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da sie unter Beachtung der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dieses Ergebnis beruht auf den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Gutachter Dr. K und Dr. H, denen sich der Senat
eigener gründlicher Prüfung anschließt. Die Sachverständigen haben ihre Erkenntnisse auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen medizinischen Befunde gewonnen und ihre Ergebnisse daraus widerspruchsfrei und überzeugend hergeleitet. Die Stellungnahme des Chefarztes Dr. F, der im österreichischen Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, das „Gesamtleistungskalkül“ der Klägerin reiche für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus, ist dagegen vor dem Hintergrund der vorgenannten Gutachten jedenfalls
Maßgabe des deutschen Rentenrechts nicht
vollziehbar, zumal sie nur pauschal mit hochgradigen Abnutzungserscheinungen der Lendenwirbelsäule begründet wurde, ohne jedoch hiermit verbundene Funktionseinschränkungen mitzuteilen. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K geht dagegen hervor, dass keine Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule vorliegen. Die Feststellungen der Sachverständigen Dr. K und Dr. H stehen hinsichtlich des rechten Kniegelenkes auch mit den Gutachten der Fachärzte für Unfallchirurgie Dr. Lund Dr. Kim Einklang. Soweit diese beiden Gutachter allerdings eine Minderung des Beinwertes festgestellt haben, lassen sich daraus hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Klägerin keine Schlussfolgerungen ziehen. Die Prüfung der privaten Unfallversicherung unterliegt anderen Gesichtspunkten als die der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinsichtlich des linken Knies besteht Übereinstimmung zwischen den Gutachtern Dr. H und Dr. K. Beide haben keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt. Soweit die Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. H eingewandt hat, es habe keine Untersuchung im klassischen Sinn stattgefunden, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Umfang der erforderlichen Untersuchung grundsätzlich dem Gutachter obliegt, da dieser am besten beurteilen kann, welche Maßnahmen hierbei zu ergreifen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige wesentliche Untersuchungen unterlassen hat. Soweit er selbst einräumt, dass er die Klägerin nicht gewogen und gemessen, sondern ihre mündlichen Angaben übernommen habe, ist sie diesen in dem Gutachten enthaltenen Angaben, die im Übrigen für die Entscheidung nicht erheblich sind, nicht entgegengetreten. Für eine volle Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der Klägerin fehlt es auch nicht an der erforderlichen Wegefähigkeit. Sie ist sowohl unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. K als auch
der Einschätzung von Dr. H in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als fünfhundert Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90). Randnummer 17 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
1 SGB VI haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch solche Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind
2 SGB VI solche Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Selbst wenn sie Berufsschutz als Leiterin der Einkaufsabteilung einer Feinkosthandlung oder als Chefsekretärin erworben haben sollte, weil sie diese Tätigkeiten trotz fehlender abgeschlossener Ausbildung möglicherweise wie eine gelernte Kraft verrichtet hat, hat sie sich hiervon inzwischen längst gelöst, und zwar nicht aus gesundheitlichen Gründen. Im Übrigen wäre sie weiterhin in der Lage, diesen Berufen
zugehen. Die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen stünden diesen Tätigkeiten nicht entgegen. Es handelt sich um körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen ohne einseitige körperliche Belastungen und Zwangshaltungen.
den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H, die wiederum mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K übereinstimmen, kann die Klägerin uneingeschränkt am Computer arbeiten, wobei Hör- und Sehfähigkeit, Reaktionsvermögen, Lese- und Schreibgewandtheit, Merkfähigkeit, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie Arbeiten mit Publikumsverkehr bei ihr nicht beeinträchtigt sind. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001062943
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