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VG Berlin 10. Kammer 10 L 167.11 Beschluss Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Bodenverunreinigung § 4 Abs 3 BBodSchG, § 10 BBodSchG, § 80 Abs 5 V

Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Bodenverunreinigung Orientierungssatz

  1. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Bodenverunreinigung sind unter anderem auch gegenüber dem gegenwärtigen Grundstückseigentümer zulässig. (Rn.25)
  2. Ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr sind nicht verwirkbar. (Rn.26)
  3. Die ordnungsrechtliche Pflicht knüpft nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung an, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr. (Rn.27) Tenor Der Rechtschutzantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Sanierungsanordnung. Randnummer 2 Sie ist seit dem
  4. Mai 1998 Alleineigentümerin des Grundstücks R…in Berlin-Heiligensee (Grundbuch von Heiligensee Blatt 1…: Gebäude- und Freifläche, Waldfläche, 109.829 qm; Flurstück 4/8: Waldfläche, 933 qm). Zuvor war sie bereits seit dem
  5. Oktober 1994 in Erbengemeinschaft Miteigentümerin des Grundstücks. Randnummer 3 Zwischen 1971 und 1983 betrieben die Eheleute D… auf dem Grundstück in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine chemische Reinigung. Herr D… verstarb im Jahre 1995; Frau D… bezieht neben einer Altersente Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Randnummer 4 Das Grundstück war seinerzeit noch nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das auf ihm anfallende Schmutzwasser wurde daher in Sickergruben geleitet. Randnummer 5 Bei einer orientierenden Erkundung stellte der Antragsgegner 1987 auf dem Grundstück erhebliche Verunreinigungen mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) fest, die er vor allem auf das Einbringen von Tetrachlorethen (sog. Perchlorethylen bzw. „PER“) zurückführte, welches bei der chemischen Reinigung von Kleidung eingesetzt wurde. Eine Sanierungsanordnung erließ er in der Folgezeit nicht. Im September 1994 wurde in der Annahme einer nur örtlichen Bedeutung der Verunreinigung und im Hinblick auf zahlreiche als dringlicher eingestufte Schadensfälle die weitere Bearbeitung des Vorgangs zurückgestellt. Randnummer 6 Im Februar 2004 teilte das Landesumweltamt Brandenburg dem Antragsgegner mit, das Grundwasser im südöstlichen Anstrom der südlichen Förderbrunnen des Wasserwerks Stolpe sei erheblich mit LCKW verunreinigt. Weitere Untersuchungen deuteten zunehmend darauf hin, dass die Verunreinigungen vom Grundstück der Antragstellerin ausgingen. Im Jahr 2009 wurden daher Tiefensondierungen auf dem Grundstück in Abstromrichtung auf das Wasserwerk Stolpe vorgenommen. Die dabei gewonnenen Grundwasserproben ergaben eine erhebliche Verunreinigung des vom ehemaligen Betriebsgrundstück der chemischen Reinigung abströmenden Grundwassers mit LCKW, insbesondere mit Tetrachlorethen (PER). Randnummer 7 Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom
  6. Juni 2011 ordnete die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz nach vorheriger Anhörung gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks verschiedene im Einzelnen benannte Sanierungsmaßnahmen an. Sollte die Antragstellerin nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides mit der Durchführung der Maßnahmen beginnen, werde die Behörde auf Kosten der Antragstellerin einen anderen mit der Durchführung beauftragen und der Antragstellerin die Kosten aufgeben, welche vorläufig auf 150.000 Euro veranschlagt würden. Randnummer 8 Hiergegen hat die Antragstellerin am
  7. Juni 2011 zum Aktenzeichen VG 10 K 168.11 Klage erhoben. Randnummer 9 Im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren beantragt sie sinngemäß, Randnummer 10 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 168.11 gegen die im Bescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz getroffene Grundverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der dort getroffenen Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 14 Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, nachdem der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Grundverfügung angeordnet hat und der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 4 des Ausführungsgesetzes zur VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Randnummer 15 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht. Randnummer 16
  8. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sanierungsanordnung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Randnummer 17 1.1 Der Antragsgegner hat sie damit begründet, dass sich der Grundwasserschaden bereits ausgebreitet habe und bei weiterem Abwarten bislang unbelastete Bereiche, insbesondere auch die Trinkwasserbrunnen des Wasserwerkes Stolpe gefährdet seien. Damit hat er dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Randnummer 18 1.2 Sie ist bei summarischer Prüfung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten und daher auch in der Sache nicht zu beanstanden. Randnummer 19 Die Sanierungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom
  9. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214; im Folgenden: BBodSchG). Danach kann die zuständige Behörde u. a. die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten treffen. Randnummer 20 Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hat als zuständige Behörde gehandelt. Gemäß Nr. 10 Abs. 5 des Ersten Abschnittes des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - ASOG Bln –. obliegen die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesbodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in den jeweils geltenden Fassungen u. a. dann der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung, wenn auf Grundstücken außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten eine Grundwassergefährdung in einem angrenzenden Trinkwasserschutzgebiet nachgewiesen wurde. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem im Anstrom der südlichen Förderbrunnen des Wasserwerks Stolpe Verunreinigungen mit LCKW festgestellt wurden, die vom Grundstück der Antragstellerin ausgehen. Randnummer 21 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist u. a. der Grundstückseigentümer verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen nach Satz 2 der Norm bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Randnummer 22 Das Grundstück der Antragstellerin ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ganz erheblich mit Tetrachlorethen (PER) kontaminiert, wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt hat und was auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Abrede stellt. Hierbei handelt es sich um einen aus dem Element Kohlenstoff (C) und dem zu den sog. Halogenen gehörenden Element Chlor (Cl) bestehenden Stoff mit der Summenformel C 2 Cl 4 . Tetrachlorethen gehört als Derivat des Ethen zu den leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen. Der Stoff wird vom Menschen über die Atmung, die Haut und - da er aufgrund seiner hohen Fettlöslichkeit die Eigenschaft hat, sich in Nahrungsmitteln anzulagern - auch über die Nahrung aufgenommen. Die Aufnahme kann die Funktion des zentralen Nervensystems beeinträchtigen mit der Folge, dass Symptome unterschiedlicher Art wie Kopfschmerzen, Benommenheit, Schwindel und ähnliches auftreten. Weitere zentralnervöse Beeinträchtigungen wie Gedächtnisschwäche, Koordinationsschwäche, Reizbarkeit, Desorientiertheit und Schlaflosigkeit werden bei chronischer Belastung als möglich bezeichnet. In höheren Konzentrationen kann Tetrachlorethen Leber- und Nierenschäden verursachen. Außerdem besteht der Verdacht kanzerogener Eigenschaften, weil der Stoff in Tierversuchen - allerdings bei hohen, die Atmung beeinträchtigenden Konzentrationen - Krebs erzeugt hat. Tetrachlorethen ist im Hinblick hierauf als Stoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential eingestuft. Aufgrund ihrer hohen Mobilität und ihrer zum Teil langen Lebensdauer stellen leicht flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe eine erhebliche Umweltbelastung dar (vgl. dazu OVG Saarland, Urteil vom 27.08.1996 - 2 N 2/95 - zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom
  11. Juni 2008 – VG 10 A 238.06; vgl. ferner etwa Brockhaus in sechs Bänden, Stichwort Chlorkohlenwasserstoffe;). Randnummer 23 Damit liegt eine schädliche Bodenveränderung vor, nämlich eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, welche geeignet ist, Gefahren (u. a.) für die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Der Antragsgegner durfte daher bei summarischer Prüfung der Antragstellerin die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Sanierungsmaßnahmen aufgeben. Randnummer 24 Die von ihr dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch: Randnummer 25 Ihr Einwand ist unbegründet, sie dürfe nicht in Anspruch genommen werden, weil sie „als Rechtsnachfolgerin des Voreigentümers vor Inkrafttreten des BBodSchG Eigentümerin“ des Grundstücks geworden sei und deshalb eine unzulässige Rückwirkung vorliege. Zwar wurde die Antragstellerin infolge ihrer Eintragung im Grundbuch bereits am
  12. Mai 1998 Alleineigentümerin des Grundstücks, während die Verpflichtung des Grundstückseigentümers nach § 4 Abs. 3 BBodSchG erst zum
  13. März 1999 in Kraft trat (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes vom
  14. März 1998 – BGBl. I S. 502). Die Verpflichtung knüpft jedoch nicht rückwirkend an den Eigentumserwerb an, sondern stellt allein auf die gegenwärtige Eigentümerposition ab. Bereits seit dem
  15. Oktober 1995 galt im Übrigen das Berliner Bodenschutzgesetz vom
  16. Oktober 1995 (GVBl. S. 646; vgl. dessen § 28), welches eine mit derjenigen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG vergleichbare Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den Umgang mit Bodenverunreinigungen vorsah (vgl. §§ 10, 13 Abs. 4 BlnBodSchG). Zuvor sah bereits das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom
  17. März 1989 (GVBl. S. 606) in seinem § 23 a Abs. 1 die Pflicht unter anderem des Grundstückseigentümers vor, eine schädliche Verunreinigung des Wassers zu verhindern. Auch vor dem Inkrafttreten dieser spezialgesetzlichen Regelungen konnten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Bodenverunreinigungen nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht unter anderem auch gegen den gegenwärtigen Grundstückseigentümer gerichtet werden (vgl. etwa Körner/Vierhaus, Das Berliner Bodenschutzgesetz, LKV 1996, 345, 347). Randnummer 26 Auch hat der Antragsgegner sein Recht auf Inanspruchnahme der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin nicht verwirkt. Ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr sind nicht verwirkbar (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom
  18. Februar 2008 – BVerwG 7 B 12/08 –, Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 = NVwZ 2008, 684). Randnummer 27 Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist ferner weder im Hinblick auf ihren Zeitpunkt noch im Hinblick auf die Störerauswahl unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Die ordnungsrechtliche Pflicht knüpft nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung an, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (vgl. wiederum BVerwG, a. a. O.). Als der Antragsgegner im Jahre 1987 erstmals von der Bodenverunreinigung Kenntnis erhielt, nahm er zeitnah Untersuchungen vor, um Ausmaß und Gefährlichkeit derselben einschätzen zu können. Diese ergaben, dass nach dem Grundwassergleichenplan von Mai 1983 generell von einer südwestlichen bis südlichen Grundwasserfließrichtung auszugehen sei, dass unter anderem jedoch die Bauarbeiten an der Bundesautobahn nordwestlich des Grundstücks auch Auswirkungen auf die Grundwasserfließrichtung haben könnten, was weiterer Beobachtung bedürfe (vgl. etwa den
  19. Zwischenbericht des Berliner Instituts für Baustoffprüfungen (BB) vom
  20. Juli 1987, S. 3, oder den
  21. Zwischenbericht dieses Instituts vom
  22. September 1988, S. 16). Randnummer 28 Im September 1994 fasste der Antragsgegner unter Berücksichtigung der ungeklärten Verantwortlichkeit, der Zahlungsunfähigkeit der denkbaren Handlungsstörer, vor allem aber der fehlenden Vordringlichkeit der Maßnahme gegenüber zahlreichen weiteren erforderlichen Sanierungsmaßnahmen (dem vorliegenden Fall kam nach der sog. TUBA-Skala ein Wert von 175 Punkten zu, während in Berlin eine Vielzahl von Sanierungsflächen mit einer Punktzahl von mehr als 500 Punkten zu besorgen war; vgl. das Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses vom
  23. Mai 1992, Band 1 Blatt 287a ff. des Verwaltungsvorgangs) den Beschluss, den vorliegenden Fall vorerst zurückzustellen. Randnummer 29 Der Hinweis des Landesumweltamtes Brandenburg vom
  24. Februar 2004 auf die festgestellten Verunreinigungen des Grundwassers im südöstlichen Anstrom der südlichen Förderbrunnen des Wasserwerks Stolpe veranlasste den Antragsgegner zu erneuten Beprobungen des Grundstücks der Antragstellerin, die zu dem Ergebnis führten, das von einer nordwestlichen Grundwasserfließrichtung auszugehen ist und die Verunreinigungen vom Grundstück der Antragstellerin stammen. Da somit eine Gefährdung der Wassergewinnung im Wasserwerk Stolpe zu besorgen war, war der Antragsgegner nunmehr gehalten, auf eine Sanierung der Verunreinigung hinzuwirken. Randnummer 30 Die Inanspruchnahme der seinerzeitigen Betreiber der chemischen Reinigung als Verursacher der Bodenverunreinigung schied aus, weil Herr D… bereits 1995 verstorben war und Frau D… nachweisen konnte, über keine hinreichenden finanziellen Mittel für die Durchführung der Sanierung zu verfügen. Daher handelt der Antragsgegner nicht ermessensfehlerhaft, indem er die Antragstellerin als Alleineigentümerin des Grundstücks in Anspruch nimmt. Gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG auch den Miterben und früheren Miteigentümer des Grundstücks in Anspruch zu nehmen, war dem Antragsgegner verwehrt, weil dieser sein Miteigentum nicht nach dem
  25. März 1999 auf die Antragstellerin übertragen hatte, sondern bereits im Jahr
  26. Randnummer 31 Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, von einer Inanspruchnahme auch der Antragstellerin abzusehen und die Sanierung auf Kosten der Allgemeinheit durchzuführen. Den Erblassern war die Verunreinigung bekannt. Auch sie hätten ggf. die Möglichkeit gehabt, zeitnah zivilrechtlich gegen die Eheleute D… als seinerzeitige Pächter des Grundstücks und Verursacher der Verunreinigung vorzugehen. Soweit dies bereits seinerzeit nicht sinnvoll gewesen wäre, weil diese die Kosten für eine Sanierung nicht hätten aufbringen können, hätte gleiches auch für den Fall einer früheren Inanspruchnahme der Verursacher durch den Antragsgegner gegolten. Die Antragstellerin hat des Weiteren das Grundstück im verunreinigten Zustand geerbt. Da es sich seit je her im Familienbesitz befand, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei der Übernahme des Grundstücks in ihr Alleineigentum von der Verunreinigung wusste, jedenfalls aber davon hätte wissen können. Randnummer 32 Das Angebot des Antragsgegners in der Anhörung vom
  27. Februar 2011 sowie im angefochtenen Bescheid selbst (dort S. 9), die Antragstellerin möge den Wert des Grundstücks und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen, um ggf. eine Begrenzung der Sanierungskosten zu veranlassen, hat sie bis heute nicht angenommen. Der Antragsgegner genügte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte damit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Begrenzung der Überbürdung der Sanierungskosten auf den Grundstückseigentümer gestellt hat (vgl. den Beschluss vom
  28. Februar 2000 – 1 BvR 242/91, 315/99 – BVerfGE 102, 1 ff.). Randnummer 33 Schließlich ist auch der Einwand der Antragstellerin unbegründet, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, „weil die angeordneten Maßnahmen die Schadensursache nicht oder wenigstens nicht ausreichend und schnell genug bekämpf(t)en“ und weil „die ausschließliche Festlegung auf die geforderte Maßnahme die Entscheidungsfreiheit der Klägerin in Bezug auf die Vorgehensweise einerseits und die Kosten andererseits unzulässig einschränk(e)“ (S. 10 f. der Klageschrift). Randnummer 34 Der angefochtene Bescheid sieht zu Ziffer IV.
  29. sowie im Anschluss daran ausdrücklich vor, dass die Anwendung alternativer Verfahren und Modifizierungen der Anordnung nicht ausgeschlossen sind, wenn sichergestellt ist, dass diese in gleicher Weise geeignet sind, das Sanierungs- und Sicherungsziel zu erreichen. Der Antragstellerin steht es mithin frei, dem Antragsgegner fachlich fundierte Vorschläge für alternative Sanierungsmaßnahmen zu unterbreiten. Dies hat sie bislang weder gegenüber dem Antragsgegner noch gegenüber dem Gericht getan. Randnummer 35 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides ist aus den vom Antragsgegner angeführten Gründen (s. o. zu 1.1) im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Daran ändert nichts, dass eine Sanierung ggf. seit geraumer Zeit geboten gewesen wäre. Angesichts dessen, dass inzwischen eine Gefährdung für das Wasserwerk Stolpe vorliegt, ist jedenfalls ein weiteres Abwarten nicht zumutbar. Randnummer 36
  30. Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz-Berlin (VwVfGBln) i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 10, 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Da es sich bei der Sanierung des Grundstücks um eine vertretbare Handlung handelt, hat der Antragsgegner mit der Androhung der Ersatzvornahme das zutreffende Zwangsmittel angedroht. Randnummer 37
  31. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren die veranschlagten Sanierungskosten zu 50 v. H. in Ansatz gebracht hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001063104

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