Leistenden gestellt wurde (Verpfändung eines Festgeldkontos), und Nichtannahme eines telefonischen Angebots
Bevollmächtigten
Leistenden und Sicherungsgebers, die Treuhandvereinbarung über das Festgeldkonto zu kündigen und den rückständigen Betrag zu tilgen, rechtfertigen für den Entrichtungsschuldner keinen teilweisen Erlass der Aussetzungszinsen, wenn er insbesondere selbst nichts unternommen hatte, die AdV zu beseitigen und der Leistende ebenfalls keinen (weiteren) förmlichen Versuch unternommen hat, die AdV zu widerrufen und eine Freigabe der Sicherheit zu erreichen (Rn.57) (Rn.58) (Rn.59) . 2. Festgesetzte Zinsen wegen Aussetzung der Vollziehung sind nicht
halb teilweise wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung eines Festgeldkontos,
sen Verzinsung niedriger ist als der gesetzliche AdV-Zinssatz, ausgesprochen wurde (Rn.53) . 3. Bei der Entscheidung nach § 237 Abs. 4 AO handelt es sich analog zu der Regelung
AO um ein gesondertes Billigkeitsverfahren, das außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zinsfestsetzung als solche zu behandeln ist (vgl. Rechtsprechung) (Rn.45) .
BFH: V R 29/11). Verfahrensgang nachgehend BFH, 25. April 2013, V R 29/11, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um den Erlass von Aussetzungszinsen nach einem vor dem Finanzgericht - FG - Berlin und dem Bundesfinanzhof - BFH - anhängig gewesenen Rechtsstreit. Randnummer 2 Die Klägerin war Veranstalterin für Deutschland im Rahmen der Welttournee einer Musikgruppe. Dabei hatte die Klägerin die „Promotion und Bühnenorganisation“ für die Deutschlandauftritte übernommen. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der V. Inc., ansässig in den USA, - im Folgenden: V. - einen Vertrag über die Bereitstellung von technischen Materialien und Dienstleistungen für Engagements im Rahmen der Tournee. Die V. stellte danach insbesondere das Bühnenequipment inklusive Personal für eine Vergütung von 9.246.000 US-Dollar zur Verfügung. Die V. stellte der Klägerin Rechnungen, ohne darin Umsatzsteuer auszuweisen. Die Eigenumsätze der Klägerin waren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - umsatzsteuerfrei. Randnummer 3 Die Klägerin meldete beim Beklagten für die von V. bezogenen Leistungen Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§§ 51 – 56 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV –) an, legte dagegen jedoch ebenso wie die V. Einsprüche ein. Die Beteiligten vereinbarten, hinsichtlich
Voranmeldungszeitraumes Juni 1998 ein Musterverfahren vor Gericht zu betreiben, worauf der Beklagte insoweit eine abschlägige Einspruchsentscheidung erließ und die V. vor dem FG Berlin am 27.04.1999 Klage erhob, die dort unter dem Aktenzeichen 7 K 7137/99 geführt wurde. Zu diesem Verfahren wurde die Klägerin beigeladen. Mit Urteil vom 20.03.2001 gab das FG Berlin der Klage statt, ließ jedoch die Revision zu (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 996). Die dagegen vom Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil mit Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
BFH - BFH/NV - 2003, 827) auf und verwies den Rechtsstreit an das FG Berlin zurück. Dieses wies im II. Rechtsgang mit Urteil vom 03.05.2005 7 K 7512/02 die Klage ab. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (BFH, Beschluss vom 07.07.2006 V B 113/05, BFH/NV 2006, 2103). Im Klageverfahren wurde V. durch die Sozietät … und Partner - im Folgenden: X - vertreten, an der der Klägervertreter zu 2. beteiligt war, die Klägerin durch eine andere Sozietät. Randnummer 4 Noch vor Klageerhebung, nämlich am 02.09.1998, hatte die Klägerin unter dem Aktenzeichen 7 B 7355/98 beim FG Berlin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dem das FG mit Beschluss vom 13.07.1999 7 B 7355/98 entsprach, indem es der Klägerin mit Wirkung ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung im Einspruchsverfahren Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung gewährte. Randnummer 5 Am 21.04.1999 fand im Hause
Beklagten eine Besprechung zwischen Vertretern der V. (Rechtsanwalt Dr. B., Frau Dipl.-Kfm. W. von der Sozietät X), der Klägerin (zwei Mitglieder der Sozietät Y) und
Beklagten über die Stellung von Sicherheiten bei der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung statt. In diesem Zusammenhang wurde die Verpfändung eines Festgeldkontos als eine Möglichkeit der Sicherheitsleistung erörtert. Nach längeren Abstimmungen unter Beteiligung von Dr. B. und Frau W. sowie der Oberfinanzdirektion Berlin schlossen die V. und der Beklagte im März/April 2000 eine Verpfändungsvereinbarung, wonach die V. dem Land Berlin das jeweilige Guthaben eines bei dem Institut.... geführten Festgeldkontos einschließlich aufgelaufener Zinsen verpfändete. Zum Zwecke der Verpfändung trat die V. dem Land Berlin ihre Ansprüche gegen die Bank auf Auszahlung u. a. der Umsatzsteuerbeträge Juni bis September 1998 sowie Umsatzsteuer Juni bis Juli 1999 ab. Im Hinblick auf die vom FG Berlin gewährte Aussetzung der Vollziehung für Juni 1998 trat die V. dem Land Berlin weitere, hierauf entfallende 0,5 Prozent Aussetzungszinsen für jeden folgenden Monat der Aussetzung der Vollziehung ab. Die Verpfändung erfolgte zur Sicherung der Ansprüche
Landes Berlin gegen die V. aus Umsatzsteuer und der entsprechenden Haftungsansprüche gegen die Klägerin aus § 55 UStDV. Das Land Berlin war berechtigt, den Pfandgegenstand zu verwerten, wenn die Klage unter dem Aktenzeichen 7 K 7137/99 abgewiesen und vom BFH keine erneute Aussetzung der Vollziehung gewährt würde. Der Pfandgegenstand sollte ferner freigegeben werden, sobald rechtskräftig entschieden sei, dass keine Abzugs- bzw. Umsatzsteuerschuld bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf den Vertragstext im Verwaltungsvorgang „AdV-Unt. Bd. I“. Randnummer 6 Mit Verfügung vom 05.05.2000 gewährte der Beklagte der Klägerin bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die Klage Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren für Juni 1998 in Höhe von 860.814,00 DM und für Juli 1998 in Höhe von 568.997,30 DM. Randnummer 7 Am 12.10.2004 (also während
II. Rechtsgangs beim FG Berlin) meldete sich der Klägervertreter zu 2. telefonisch beim Sachbearbeiter
Beklagten (Herr …) und teilte mit, dass seine Mandanten (die V. und eine weitere Vergütungsgläubigerin) mittlerweile mit der Verpfändung
Festgeldkontos unzufrieden seien. Angesichts einer jährlichen Verzinsung von 6 Prozent bei Aussetzungszinsen bzw. der Sollverzinsung nach § 233 a Abgabenordnung - AO - stünden dem erzielbare Zinsen aus dem Festgeldkonto in weit geringerer Höhe gegenüber. Er würde
halb gerne den Treuhandvertrag kündigen, um den Zinsausfall zu kompensieren. Es bestehe die Bereitschaft, das Festgeldkonto aufzulösen und mit den Beträgen die Steuerschuld zu tilgen. Er bitte um Lösungsvorschläge seitens
Beklagten. Daraufhin schrieb der Beklagte mit Verfügung vom 29.10.2004 an die Sozietät X betreffend ihre Mandantin V., dass diese den Wunsch ihrer Mandantin nach Auflösung der Verpfändungsvereinbarung und Freigabe
Festgeldkontos übermittelt habe. Die Verpfändung sei zur Sicherung von Steuer- und Haftungsansprüchen
Landes Berlin bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung durch den BFH oder einer außergerichtlichen Einigung erfolgt. Beide Bedingungen seien bisher nicht eingetreten. Eine Änderung der bestehenden Verträge liege auch nicht im Interesse
Landes Berlin. Er könne diesem Punkt
halb nicht entsprechen. Das Schreiben ist von der Sachgebietsleiterin … gezeichnet und intern von der seinerzeit amtierenden ständigen Vertreterin
Vorstehers zur Kenntnis genommen worden. Zu den weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Kopie Bl. 56 d. Gerichtsakte Bezug. Randnummer 8 Nach Zustellung
BFH-Beschlusses vom 07.07.2006 V B 113/05 im August 2006 stellte der Beklagte am 17.10.2006 die ausgesetzten Beträge mit Wirkung vom 17.11.2006 in Höhe von 440.127,21 Euro für Juni 1998 und 290.923,70 Euro für Juli 1998 fällig. Randnummer 9 Am 24.10.2006 erließ er gegenüber der Klägerin einen Bescheid über Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, mit dem er die Aussetzungszinsen für Juni 1998 auf 213.448,00 Euro und für Juli 1998 auf 139.632,00 Euro, zusammen 353.080,00 Euro festsetzte. Randnummer 10 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27.11.2006 Einspruch ein und beantragte, die Aussetzungszinsen in Höhe von 153.154,00 Euro teilweise zu erlassen und auf diese Weise auf 199.926,00 Euro herabzusetzen. Es sei sachlich unbillig, die Aussetzungszinsen in voller Höhe zu erheben, da auf dem Festgeldkonto nur eine durchschnittliche Verzinsung von 2,49 Prozent erzielt worden sei. Aufgrund der Verpfändung sei eine andere, ertragreichere Nutzung
Guthabens nicht möglich gewesen. Der Zinssatz von 2,49 Prozent entspreche einer monatlichen Verzinsung von 0,2075 Prozent für die Zeit ab Wirksamkeit der Verpfändungsvereinbarung (= 128.280,81 Euro). Hinzu kämen Aussetzungszinsen für die Zeit vor der Verpfändung
Festgeldkontos in Höhe von 71.645,50 Euro. Randnummer 11 Der Beklagte reagierte darauf mit einer Verfügung vom 29.12.2006, mit der er die Auffassung vertrat, dass der eingelegte Einspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Möglichkeit eines teilweisen Verzichtes auf die Erhebung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO sei hier nicht gegeben. Im Anschluss an die ausführliche Erörterung der sachlichen Unbilligkeit der uneingeschränkten Zinserhebung wies der Beklagte darauf hin, dass der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen wäre und bat die Klägerin, die Erfolgsaussichten zu überdenken. Ferner wies der Beklagte darauf hin, dass persönliche Erlassgründe von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen worden seien, so dass ihr hilfsweiser Antrag auf Teilerlass nach erfolgter Einspruchsentscheidung bzw. Einspruchsrücknahme abzulehnen wäre. Randnummer 12 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.05.2007 (der Klägerin zugestellt am 04.09.2007) als unbegründet zurück. Der Beklagte wies darauf hin, dass es an Anhaltspunkten für eine sachliche Unbilligkeit der Zinserhebung, die Anlass für einen teilweisen Verzicht nach § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO geben könne, fehle. Anhaltspunkte für eine persönliche Unbilligkeit lägen nicht vor. Randnummer 13 Daraufhin erhob die Klägerin am 04.10.2007 „wegen Aussetzungszinsen für Umsatzsteuer 1998“ Klage gegen den Zinsbescheid, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7344/07 geführt wird. Die Klageschrift wurde auf dem Briefbogen der Klägervertreterin zu 1. erstellt, mit den Worten „erheben wir namens und in Vollmacht der Klägerin Klage“ eingeleitet und von den Rechtsanwälten … (dieser „pro absente“ für den Klägervertreter zu 2.) und … unterzeichnet. In den Schriftsätzen vom 16.05.2008 und 26.08.2008, die vom Klägervertreter zu 2. und der bei der Klägervertreterin zu 1. angestellten Rechtsanwältin … unterzeichnet wurden, bezeichnet sich die Klägervertreterin zu 1. als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Randnummer 14 Ebenfalls am 04.10.2007 legte die Klägerin beim Beklagten Einspruch gegen die Ablehnung
Antrags auf Teilerlass der Aussetzungszinsen für Umsatzsteuer 1998 ein. U. a. machte die Klägerin geltend, dass ab dem 01.10.2004 (Ablehnung der Aufhebung der Treuhandvereinbarung vom 29.10.2004) die Erhebung von Aussetzungszinsen rechtsmissbräuchlich sei. Randnummer 15 Der erkennende Senat setzte das Klageverfahren 7 K 7344/07 bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf den teilweisen Verzicht auf Aussetzungszinsen mit Beschluss vom 12.09.2008 aus. Randnummer 16 Der Beklagte wies den Einspruch betreffend die Ablehnung
Antrags auf teilweisen Erlass der Aussetzungszinsen mit Einspruchsentscheidung vom 07.04.2009 zurück. Vorliegend entspreche die Erhebung der Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent je Monat ersichtlich der Wertung
Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe den für die Festsetzung der Zinsen zugrunde zu legenden Zinssatz bewusst pauschaliert angesetzt. Daher sei es unerheblich, ob der Steuerpflichtige den Nachzahlungsbetrag nicht oder nur zu einem geringeren Prozentsatz als 6 Prozent angelegt habe. Es sei Sache
Steuerschuldners zu entscheiden, ob es wirtschaftlich sinnvoll sei, die Steuerschuld zunächst zu begleichen oder unter Inkaufnahme der Aussetzungszinsen die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Es müsse auch als bewusste Entscheidung
Gesetzgebers angesehen werden, dass dieser den Zinssatz nicht davon abhängig gemacht habe, ob die Aussetzung der Vollziehung gegen oder ohne Sicherheitsleistung gewährt worden sei. Wenn schon die für die Erbringung von Sicherheiten entstehenden Kosten keinen Zinsverzicht rechtfertigten, dann müsse dieser Grundsatz im Sinne der pauschalierten Regelung auch für eine von der Höhe der Aussetzungszinsen nach unten abweichenden tatsächlichen Verzinsung
zur Sicherung
Steueranspruchs verpfändeten Guthabens gelten. Es könne dahingestellt bleiben, ob in dem Telefonat vom 12.10.2004 ein qualifizierter Antrag auf Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung gesehen werden könne. Jedenfalls wäre dieser mit der Verfügung vom 29.10.2004 bestandskräftig abgelehnt worden, da die Klägerin ihr Begehren nicht weiter verfolgt habe. Randnummer 17 Darauf hat die Klägerin am 14.05.2009 Klage erhoben. Die Klageschrift ist auf dem Briefbogen der Klägervertreterin zu 1. erstellt, mit den Worten „erheben wir namens und in Vollmacht der Klägerin Klage“ eingeleitet und vom Klägervertreter zu 2. und der Rechtsanwältin … unterzeichnet worden. Randnummer 18 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Zinsbescheid sei ein Haftungsbescheid im Sinne
G 1998 i. V. m. § 55 UStDV 1998 als Haftungsschuldnerin für die Steuerschuld der V. in Anspruch genommen worden sei. Mit diesem Haftungsbescheid würden steuerliche Nebenleistungen, nämlich Aussetzungszinsen, geltend gemacht. Als Haftungsschuldnerin könne die Klägerin alle Einwendungen geltend machen, die dem Steuerschuldner – hier also der V. – gegen den Steueranspruch zustünden. Bei der Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin seien die Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die sonst im Billigkeitsverfahren
Steuerschuldners zu einem Billigkeitserlass führen können oder müssen. Randnummer 19 Die Versagung
Teilerlasses der Aussetzungszinsen sei ermessenswidrig. Nachdem der Beklagte das Tilgungsangebot vom 12.10.2004 ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen habe, sei die Geltendmachung von Aussetzungszinsen rechtsmissbräuchlich. Denn ein schutzwürdiges Eigeninteresse
Beklagten für die Weigerung auf das Angebot vom 12.10.2004 einzugehen, sei nicht ersichtlich. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass weder die V. noch die Klägerin auf das Schreiben
Beklagten vom 29.10.2004 weiter auf die Aufhebung der Verpfändungsvereinbarung und der Aussetzung der Vollziehung hingewirkt hätten. Denn das Schreiben vom 29.10.2004 stelle keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Im Übrigen habe es sich bei der Verpfändungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gehandelt, auf Grund
sen der Beklagte nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen sei, die Rechtsgüter
anderen Teils zu schützen und auf die Belange
anderen Teils Rücksicht zu nehmen, soweit dem keine gleich- oder höherrangigen eigenen Interessen entgegenstünden. Gegen diese vertraglichen Rücksichts- und Schutzpflichten habe der Beklagte verstoßen, als er ohne stichhaltige Gründe das Angebot vom 12.10.2004 zurückgewiesen habe. Es bestehe daher auch ein vertraglicher Anspruch auf Erlass der Aussetzungszinsen nach dem 01.10.2004. Da sich die Klägerin als Haftungsschuldnerin auf die Einwendungen
Steuerschuldners berufen könne, sei unbeachtlich, dass sie selbst nicht Partei
Verpfändungsvertrags gewesen sei. Randnummer 20 Es sei für die Klägerin und/oder die V. auch nicht zumutbar gewesen, aus anderen als den verpfändeten Mitteln die rückständigen Steuerbeträge zu begleichen, um auf diese Art und Weise den Zinslauf zu stoppen. Denn es seien insgesamt Beträge in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro ausgesetzt gewesen. Angesichts dieser Höhe und
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
Beklagten sei es nicht zumutbar gewesen, diese Beträge aufzubringen. Randnummer 21 Jedenfalls sei die Erhebung von Aussetzungszinsen unbillig, soweit die Aussetzungszinsen den auf dem Festgeldkonto gewährten durchschnittlichen Zins von 2,49 Prozent übersteigen. Denn die Erhebung höherer Aussetzungszinsen wäre von dem Gesetzeszweck, die Zinsvorteile
Steuerschuldners abzuschöpfen, nicht gedeckt. Auch der Beklagte hätte bei einer fristgerechten Zahlung der Steuerbeträge keine den Zinssatz von 2,49 Prozent übersteigende Verzinsung erreichen können. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 unter Aufhebung
Ablehnungsbescheids vom 31.05.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2009 den Beklagten zu verpflichten, die im Zinsbescheid vom 24.10.2006 festgesetzten Zinsen insoweit zu erlassen, als der gesetzliche Zinssatz für Aussetzungszinsen den auf dem Festgeldkonto gewährten Zins in Höhe von 2,49 Prozent übersteigt, Randnummer 24 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, Randnummer 25 hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Er verweist auf die Gründe in seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass es unschlüssig sei, wenn die Klägerin Rechte aus der Verpfändungsvereinbarung herleite, die nicht mit ihr, sondern mit der V. geschlossen worden sei. Ferner könne dahinstehen, ob die Verfügung vom 29.10.2004 eine mit dem Einspruch anfechtbare Ablehnungsverfügung gewesen sei, da jedenfalls weder seitens der V. noch seitens der Klägerin auf eine Aufhebung der gewährten Aussetzung der Vollziehung und eine Tilgung der rückständigen Steuerbeträge hingewirkt worden sei. Randnummer 29 Nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2011 hat die Klägerin um Vertagung gebeten, da sich der Klägervertreter zu
Kanzleiapparates der Klägervertreterin zu
FG Berlin sowie die Streitakten 7 K 7343/07, 7 K 7344/07 und 7 K 7106/09 und 2 Bände der vom Beklagten für die Klägerin geführten Verwaltungsvorgänge „AdV-Unt.“ unter der Steuernummer ... vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 A. Das Gericht war nicht gehindert, in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden, obwohl für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn die Finanzgerichtsordnung setzt die Anwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht zwingend voraus, worauf die Klägerin gemäß § 91 der Finanzgerichtsordnung - FGO - mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladungsverfügung hingewiesen worden ist. Randnummer 33 B. Das Gericht war nicht verpflichtet, den für den 10.08.2011 anberaumten Verhandlungstermin gemäß § 155 FGO i. V. mit § 227 der Zivilprozessordnung – ZPO – aufzuheben oder zu verlegen. Die urlaubsbedingte Abwesenheit
Klägervertreters zu 2. ist kein erheblicher Grund i. S.
1 ZPO. Randnummer 34 I.
BG - und § 62 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Für diese hat das Finanzgericht nach § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies spricht dafür, dass das erkennende Gericht den Mangel
Vollmachtsnachweises, der von der Erteilung der Vollmacht zu unterscheiden ist (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 62 Rz 41; Loose in Tipke/Kruse, FGO, § 62 Tz 17), bei einer Partnerschaftsgesellschaft i. S.
BG nicht zum Anlass nehmen muss, an deren Vollmacht zu zweifeln. Randnummer 36 Letztlich kommt es darauf im Streitfall nicht an, da jedenfalls der Klägervertreter zu
V. mit § 227 Abs. 1 ZPO, die Anlass zu einer Aufhebung oder Verlegung eines Verhandlungstermins geben, kann auch die Verhinderung
Prozessbevollmächtigten aufgrund eines langfristig geplanten, nicht verschiebbaren Urlaubs gehören. Das Gericht ist aber auch in diesem Fall nicht an der Durchführung
Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht - wie im Streitfall - einer Sozietät erteilt worden ist, und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung
Termins durch eine andere Person als den zuständigen Partner müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Insbesondere hat das Gericht keinen Anlass für die Annahme, dass der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung stand oder dass wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten
Verfahrens nur der mit dem Fall vertraute Partner die Belange der Klägerin angemessen vertreten konnte. Solche Besonderheiten müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH, Beschlüsse vom 26.10.1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 08.01.2010 V B 99/09, BFH/NV 2010, 911 m. w. N.). Randnummer 39 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass kein anderer in steuerrechtlichen Fragestellungen erfahrener Partner für die Wahrnehmung
Verhandlungstermins zur Verfügung stand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die als Sachbearbeiterin bezeichnete Rechtsanwältin … ebenfalls an der Terminswahrnehmung gehindert war. Bei Zustellung der Ladung standen ferner noch 5 Wochen zur Einarbeitung und Vorbereitung zur Verfügung. Schließlich weist der Streitfall keine Besonderheiten auf, die eine Vertretung nur durch den Klägervertreter zu 2. als geboten erscheinen lassen. An den Verhandlungen über die Bestellung der Sicherheitsleistung war er nach Aktenlage nicht persönlich beteiligt. Die Einzelheiten
die Umsatzsteuerfestsetzung betreffenden Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens sind für die hiesige Sachentscheidung unerheblich. Über den Inhalt
Telefongesprächs vom 12.10.2004 besteht kein Streit. Die streiterheblichen Sach- und Rechtsfragen weisen keine besondere Komplexität und Schwierigkeiten auf, die die durchschnittlicher Rechtsstreite über Fragen
Steuerverfahrensrechts übersteigen. Randnummer 40 Schließlich ist nicht erkennbar, dass zwischen der Klägerin und dem Klägervertreter zu
auf den 10.08.2011 bestimmten Verhandlungstermins gebietender Grund i. S.
V. mit § 227 ZPO wäre auch nicht gegeben, wenn die Klägerin die Vollmacht für die Klägervertreterin zu
Einspruchsverfahrens gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen aufgefasst und nicht als erneutes zu bescheidendes Begehren. Darauf weist insbesondere hin, dass der Beklagte die Klägerin um Rücknahme
eingelegten Einspruchs ersucht und keine erneute Rechtsbehelfsbelehrung „Einspruch“ beigefügt hat. Diese Ablehnung ist vielmehr erst mit der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2007 erfolgt. Randnummer 44 II. Gegen die Ablehnung
Teilerlasses durch die Einspruchsentscheidung konnte die Klägerin nicht unmittelbar Klage erheben, weil es insoweit an der Durchführung
Vorverfahrens (§ 44 FGO) fehlte. Dem steht die Einkleidung in die Einspruchsentscheidung nicht entgegen. Denn der Finanzverwaltung ist es verwehrt, durch eine solche verfahrensrechtliche Handhabung den Rechtsschutz
Steuerpflichtigen durch das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ohne
sen Mitwirkung zu verkürzen. Eine Klage gegen Einspruchsentscheidungen, die eine eigenständige Beschwer für den Steuerpflichtigen enthalten, kommt nur in Betracht, soweit eine bereits bestehende Regelung verbösert oder um unselbständige Nebenbestimmungen ergänzt wird. Randnummer 45 III. Schließlich gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es sich bei der Entscheidung nach § 237 Abs. 4 AO analog zu der Regelung
AO um ein gesondertes Billigkeitsverfahren handelt, das außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zinsfestsetzung als solche zu behandeln ist (vgl. FG
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.07.2009 3 K 378/09, juris, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BFH, Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194). Die letztgenannten Verfahren betrafen einen Antrag auf Zinsverzicht nach § 237 Abs. 4 AO, nachdem die Zinsbescheide bestandskräftig geworden waren. Randnummer 46 D. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 47 I. Die Klägerin wird durch die Ablehnung
begehrten Verwaltungsaktes nicht i. S.
Die Ermessensausübung
Beklagten lässt i. S.
Der Beklagte hat den Verzicht auf Aussetzungszinsen zu Recht abgelehnt. Randnummer 48 II. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen Haftungsbescheid i. S.
1 AO, ebenso wenig bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, deren Vollziehung ausgesetzt war. Randnummer 49 Denn die Klägerin hat durch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, soweit sie die streitig gewesene Abzugsteuer betrafen, Steueranmeldungen i. S. der §§ 150 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 Satz 1 AO abgegeben, mit denen sie keine Haftungsschulden, sondern Steuerentrichtungsschulden angemeldet hat (BFH, Urteile vom 28.01.2004 I R 73/02, Sammlungen der Entscheidungen
BFH - BFHE - 205, 174, BStBl II 2005, 550; vom 07.11.2007 I R 19/04, BFHE 219, 300, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 228; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 237 Rz 7; Rüsken in Koch, AO,
sen die Vollziehung
angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen ist. Dementsprechend stellt die Festsetzung der Zinsen auch bei der vorliegenden Konstellation eine gebundene Entscheidung dar. Lediglich der nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO mögliche Verzicht auf Zinsen ist als Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO eine Ermessensentscheidung (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602). Randnummer 51 IV. 1. Dementsprechend kommt ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider läuft (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.). Randnummer 52 Sinn und Zweck der in § 237 AO geregelten Verzinsung ausgesetzter Beträge ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht „an sich“ dem Steuergläubiger zusteht. Ferner soll auch der Zinsnachteil
Steuergläubigers ausgeglichen werden, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.; Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194). Randnummer 53 2. Dabei ist es unerheblich, dass das als Sicherheit dienende Festgeldkonto nicht in Höhe
gesetzlichen Zinssatzes von 6 Prozent verzinst wurde. Der Beklagte weist in seiner Einspruchsentscheidung zu Recht darauf hin, dass es grundsätzlich unbeachtlich ist, ob mögliche Zinsvorteile tatsächlich gezogen wurden. Denn es handelt sich insoweit um eine Regelung, die den Zinsvorteil bewusst typisiert (BFH, Urteil vom 23.10.2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl 2004, 39 a. E.; Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194; Urteil vom 05.05.2011 V R 39/10, juris). Ferner lässt der Vortrag der Klägerin den Zinsnachteil
Steuergläubigers unberücksichtigt, der in Person der steuerberechtigten Gebietskörperschaften Bund und Land Berlin – wie allgemein bekannt ist – während der streiterheblichen Jahre 1999 – 2006 durchgängig Fremdmittel aufnahm, deren Verzinsung im Durchschnitt den Zinssatz von 2,49 Prozent deutlich überstiegen hat. Randnummer 54 Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass es sich bei den auf dem Festgeldkonto befindlichen Mitteln nicht um Geld der Klägerin handelte, sondern um Geld der V., das diese offenbar ganz bewusst weder in die Sphäre der Klägerin, noch in die
Beklagten übergehen lassen wollte. Randnummer 55 3. Zu Recht wendet der Beklagte auch ein, dass der Gesetzgeber die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht daran geknüpft hat, ob und ggf. in welcher Weise der Steuerpflichtige für die ausgesetzten Abgaben Sicherheit geleistet hat. Dies spricht dafür, dass die Tatsache, dass Sicherheiten geleistet wurden, die Zinserhebung nicht als sachlich unbillig erscheinen lässt (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2006 4 K 24/06, juris). Ferner wird die Höhe
von den Steuergläubigern erlittenen Zinsnachteils nicht davon beeinflusst, ob die Aussetzung der Vollziehung unter Sicherheitsleistung gewährt wird. Randnummer 56 4. Die Klägerin kann auch nicht einwenden, aufgrund der Verpfändungsvereinbarung sei das Ermessen
Beklagten auf einen Teilverzicht der Aussetzungszinsen vorgeprägt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht Partei
Verpfändungsvertrags war. Da sie die streitig gewesene Umsatzsteuer nicht als Haftungsschuldnerin schuldete, kann sie sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der der Haftungsschuldner seiner Inhaftungnahme die Einwendungen
Steuerschuldners entgegenhalten kann (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319). Selbst wenn diese Rechtsprechung entsprechend auf Entrichtungsschuldner anwendbar sein sollte, wäre der Klägerin entgegenzuhalten, dass die Beteiligten der Verpfändungsvereinbarung in Ziffer
2 FGO, im Übrigen aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 61 F. Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil es bisher höchstrichterlich ungeklärt ist, unter welchen Umständen die Erhebung von Aussetzungszinsen sachlich unbillig ist, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung erfolglos geblieben ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001064772
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.