Bewertung eines Diabetes mellitus unter Berücksichtigung des erforderlichen Therapieaufwandes Orientierungssatz 1. Nach der zum 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Neufassung des Teil B Nr. 15.1 der Ver
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MedV (vgl. Seite 73 f.) gegen § 69 Abs. 1 Satz 4 (vormals Satz 3) SGB IX, soweit der Therapieaufwand danach nicht zu berücksichtigen ist und bindet die Rechtsanwender nicht. Dieser Rechtssprechung des BSG schließt sich der Senat an. Randnummer 28 Nach Teil B Nr. 15.
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MedV in der seit
- Juli 2010 geltenden Fassung, die nunmehr den rechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX genügt (vgl. das Urteil des BSG vom
- Dezember 2010) gelten hinsichtlich einer Diabetes mellitus Erkrankungen folgende GdB-Bewertungen: Randnummer 29 Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdB rechtfertigt. Der GdB beträgt
- Randnummer 30 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdB beträgt
- Randnummer 31 Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwandes und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdB beträgt 30 bis
- Randnummer 32 Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens 4 Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund dieses Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (bzw. Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdB beträgt
- Randnummer 33 Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdB-Werte bedingen. Randnummer 34 Der Begriff des Therapieaufwandes im Sinne der Rechtssprechung des BSG mit Urteil vom
- Oktober 2010 ist dabei weit auszulegen. Der Therapieaufwand muss allerdings medizinisch notwendig sein, tatsächlich durchgeführt werden und sich nachteilig auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirken. Er beurteilt sich dabei auch für die Zeit vor dem
- Juli 2010 anhand der neuen Bewertungsgrundsätze, wie sie in der Neufassung des Teils B Nr. 15.
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MedV aufgrund der Zweiten Änderungsverordnung anhand des Oberbegriffs „Einschnitte in die Lebensführung“ zusammengefasst sind, danach, ob und wie die Planung des Tagesablaufes, die Gestaltung der Freizeit, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Berufsausübung und die Mobilität beeinträchtigt ist. Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung ist dabei davon abhängig, ob der Therapieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen Lebensbereichen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie erheblich beeinträchtigt wird. Randnummer 35 Unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Vorgaben kann der Kläger für den noch streitbefangenen Zeitraum ab
- Januar 2008 statt des ihm vom Beklagten mit Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom
- Januar 2009 zuerkannten GdB von 40 den begehrten GdB von 50 beanspruchen. Randnummer 36 Unter Zugrundelegung der dargelegten Bewertungsgrundsätze ist die Funktionsbeeinträchtigung des Klägers durch Diabetes mellitus zur Überzeugung des Senats mit einem Einzel-GdB von (jedenfalls) 40 zu bewerten. Die Zuckerkrankheit des Klägers wird seit Juni 2004 und somit auch im streitbefangenen Zeitraum ab
- Januar 2008 mit Insulin in Kombination mit anderen Blutzucker senkenden Medikamenten behandelt. Der Kläger muss 4 x täglich Insulin spritzen und seinen Blutzucker kontrollieren und betätigt sich seinen eigenen Angaben zufolge zur Therapie der Diabeteserkrankung körperlich durch Spaziergänge, leichtes Radfahren, gymnastische Übungen daheim und am Arbeitsplatz sowie durch Gartenarbeit. Die Umstände der Verabreichung von Insulin und die Blutzuckerkontrolle wie auch der dargelegte Therapieaufwand durch körperliche Betätigung ist vorliegend für sich genommen noch nicht geeignet einen höheren Einzel-GdB als 30 zu begründen. Die Annahme eines Einzel-GdB von 40 rechtfertigt sich aber aus der aktenkundigen Stoffwechsellage, die als instabil zu bewerten ist. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom
- Juli 2007 neben einem befriedigt eingestellten Diabetes mellitus ohne -wesentliche- Hypoglykämie auf schwankende Langzeitblutzuckerwerte (Hba1c) verwiesen und damit das Auftreten von Hypoglykämien an sich bejaht. Die Begutachtung durch die Sachverständige … ist zwar angesichts der Beschränkung der Berufung etwa ein halbes Jahr vor dem noch streitbefangenen Zeitraum erfolgt, berücksichtigt jedoch bereits die Umstellung des Klägers auf eine Insulintherapie. Nach den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen ist überdies auch für die Folgezeit mit einem Hba1c zwischen 6,4 und 8,2 keine stabile Stoffwechsellage belegt, so dass nach Überzeugung des Senats ab
- Januar 2008 weiterhin von einer mäßig schwankenden Stoffwechsellage auszugehen ist, zumal es auch nach den Angaben von Dr. ... im Befundbericht vom
- November 2009 betreffend den Behandlungszeitraum ab März 2008 immer wieder zu Hypoglykämien gekommen ist. Dies wird zudem durch den ärztlichen Entlassungsbericht vom
- Dezember 2008 hinsichtlich einer vom Kläger in der Zeit vom
- November bis
- Dezember 2008 absolvierten Reha-Maßnahme bestätigt, in dem auf zwei bis vier monatliche Hypoglykämien verwiesen wird. Darüber hinaus hat der Kläger für Juni und November 2010 sogar Hypoglykämien belegt, die jeweils einen Notarzteinsatz erforderlich gemacht haben. Ob und in welchem Umfang der Kläger im streitbefangenen Zeitraum ab
- Januar 2008 ggf. häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien erlitten, die GdB erhöhend zu berücksichtigen wären, kann vorliegend dahinstehen. Denn unter Berücksichtigung der vorbeschriebenen Einstellungsqualität ist zur Überzeugung des Senats jedenfalls von keiner stabilen Stoffwechsellage auszugehen, sondern eine mäßig schwankende Stoffwechsellage anzunehmen, so dass nach den oben dargestellten Tabellenwerten für die Funktionsbeeinträchtigung des Klägers durch den Diabetes mellitus für den streitbefangenen Zeitraum ab
- Januar 2008 durchgehend (jedenfalls) ein Einzel-GdB von 40 anzusetzen ist. Randnummer 37 Ausgehend von der Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung durch Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 40 ergibt sich bereits unter Berücksichtigung der vom Beklagten für die weiteren beim Kläger ab
- Januar 2008 anerkannten Beeinträchtigungen durch Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 30 und Funktionsbehinderungen durch Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, abgelaufener Herzinfarkt, Herzschrittmacher und chronische Magenschleimhautentzündung, Refluxkrankheit der Speiseröhre jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 der im hiesigen Verfahren begehrte Gesamt-GdB von
- Randnummer 38 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach § 19 Abs. 3 der AHP bzw. Teil A Nr. 3 c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, wobei leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen nach § 19 Abs. 3 der AHP bzw. Teil A Nr. 3 d der Anlage zu § 2 VersMedV nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. Bei Zugrundelegung eines Einzel-GdB für den Diabetes mellitus als führendes Leiden von 40 und einem Einzel-GdB für den Komplex der Beeinträchtigung der Wirbelsäule von 30 ergibt sich der vom Kläger begehrte Gesamt-GdB von
- Randnummer 39 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob für den streitbefangenen Zeitraum ab
- Januar 2008 der vom Beklagten mit einem Einzel-GdB von 30 angesetzte Komplex der Beeinträchtigungen der Wirbelsäule wie auch die weiteren vom Beklagten jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigten Funktionsbeeinträchtigungen (noch) hinreichend bemessen sind und ob darüber hinaus ferner angesichts der geltend gemachten weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes ggf. weitere bislang nicht anerkannte Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen wären. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Insoweit war neben dem Teilanerkenntnis des Beklagten mit Schriftsatz vom
- Januar 2009 als Reaktion auf den sich im Verlauf des Verfahrens verschlechterten Gesundheitszustandes des Klägers zu berücksichtigen, dass der Kläger sein ursprüngliches Begehren auf Gewährung eines GdB von 50 für die Zeit vom
- Juli 2004 bis
- Januar 2008 auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- August 2011 zwar nicht weiter verfolgt hat, jedoch die Klage auch insoweit teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte, als dass dem Kläger für diesen Zeitraum ein Gesamt-GdB von 40 statt der zuerkannten 30 zugestanden hätte. Nach Auffassung des Senats wäre angesichts der im Juni 2004 erfolgten Umstellung auf eine Insulintherapie und einer mäßig schwankenden Stoffwechsellage auch für die Zeit vor dem
- Januar 2008 ein Einzel-GdB für den Diabetes mellitus von 40 anzusetzen, so dass sich unter Berücksichtigung der weiteren vom Beklagten insoweit angesetzten Beeinträchtigungen, insbesondere der Funktionsbehinderungen für den Komplex der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 20 ein Gesamt-GdB von 40 ergeben hätte. Randnummer 41 Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001065161