Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - Wortlaut des § 21 Abs 3 SGB 2 - verfassungskonforme Auslegung Leitsatz Für die Frage, ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Mehrbe
§ 11Nr 14, jeweils Rd
Nr 10). Randnummer 20 K erfüllte im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Insbesondere war sie erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II) und hilfedürftig (§§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II). In welcher Höhe genau ihr deswegen Leistungen für den Lebensunterhalt (neben den bereits bestandskräftig bewilligten Unterkunftsleistungen) zustanden, wird insofern Gegenstand weiterer Prüfung des Beklagten sein, als zu klären sein wird, ob und ggfs in welcher Höhe für J und F gezahltes Kindergeld ihr deshalb als Einkommen zurechenbar ist, weil es nicht zu deren Unterhaltssicherung benötigt wurde (vgl § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II). Dazu wird der Beklagte zunächst jeweils den Bedarf von J und F auch für Unterkunft und Heizung (allgemein zu den diesbezüglichen Kosten bei selbst genutzten Hausgrundstücken und speziell zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit von in einer Summe anfallenden Kosten BSG, Urteil vom
- Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R –, juris, RdNr 14ff) zu ermitteln und sodann den Bedarfen jeweils deren Einkommen aus Unterhalt bzw Unterhaltsvorschuss sowie Kindergeld abzüglich 30,- € Versicherungspauschale (dazu BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 4 AS 39/08, juris RdNr 19) gegenüberzustellen haben. Von den ggfs „überschießenden“ Beträgen – nunmehr als Einkommen der K zu werten – ist wiederum eine Versicherungspauschale in derselben Höhe abzuziehen (BSG, aaO RdNr 25); über anderweitiges anrechenbares Einkommen oder zu berücksichtigende Vermögenswerte (§ 12 SGB II) verfügte K im streitigen Zeitraum nicht. Eine Bedarfsgemeinschaft von K mit ihren Eltern mit der Folge, dass ggfs deren Einkommen und Vermögen auf ihren (K’s) Bedarf anzurechnen ist (vgl § 9 Abs 2 SGB II), scheidet bereits deshalb aus, weil das Gesetz eine Bedarfsgemeinschaft zwischen über 25-jährigen Kindern und ihren Eltern nicht vorsieht (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II und dazu BSG, Urteil vom
- Februar 2010 – B 14 AS 32/08 R, juris RdNr 13). K lebte mit ihren Eltern – gleiches gilt im Ergebnis für das Zusammenleben mit der Schwester – auch nicht in einer Haushaltsgemeinschaft iSv § 9 Abs 5 SGB II, so dass die gesetzliche Vermutung, dass sie von ihnen Leistungen erhielt, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht greift. Das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft setzt ein „Wirtschaften aus einem Topf“ voraus (vgl Thie/Schoch in LPK-SGB II,
- Aufl, § 9 RdNr 58), das hier nicht stattgefunden hat. Die Vermutungswirkung des § 9 Abs 5 SGB II ist im Übrigen auch deshalb nicht eingetreten, weil das (Renten-)Ein-kommen und Vermögen der Eltern nicht so deutlich über deren SGB II-Bedarf (vgl zur Berechnung Thie/Schoch aaO RdNr 61) lagen, dass ein Einsatz zugunsten von K erwartet werden konnte. Randnummer 21 Für die Belange des erlassenen Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) – hier im Rahmen des Höhenstreits – kann sich der Senat auf diese Ausführungen zur möglichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beschränken. Denn der Erlass eines Grundurteils setzt im Höhenstreit (nur) voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Höhe nach so weit geklärt sind, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein höherer Leistungsanspruch angenommen werden kann (vgl zum Ganzen BSG, Urteile vom
- November 2006 - B 7b AS 10/06 R, juris =
§ 22Nr 2, jeweils Rd
Nr 16 und vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R, juris =
§ 12Nr 4, jeweils Rd
Nr 15 sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2008, RdNr 2b ff zu § 130, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; es kann sogar ausgeschlossen werden, dass K Einkommen aus „überschießendem Kindergeld“ in einer Höhe zugerechnet werden muss, die dem hier streitigen Anspruch auf höhere Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Unterkunftsleistungen; vgl zur Reihenfolge der Einkommensanrechnung auf die verschiedenen Leistungen § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II aF) unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Mehrbedarfs für Alleinerziehende (dazu sogleich) entgegen stehen könnte. Randnummer 22 Der Regelleistungsbedarf (§ 20 Abs 2 Satz 1 idF des Gesetzes vom
- März 2006, Abs 4 SGB II) von K betrug 345,00 € monatlich in der Zeit von Mai bis Juni 2007 und 347,00 € monatlich in der Zeit von Juli 2007 bis März
- Randnummer 23 Zusätzlich ist zugunsten von K ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II aF (der für sie im Vergleich zu der Nr 2 der Norm günstigeren Regelung) zu berücksichtigen. Denn sie lebte im streitigen Zeitraum mit einem Kind unter sieben Jahren, dem am 2003 geborenen F zusammen (im streitigen Zeitraum bis zum
- September 2007, dem
- Geburtstag von J, zudem mit zwei Kindern unter sechzehn Jahren) und hat allein für dessen Pflege und Erziehung gesorgt. Randnummer 24 Die in den Normen verwendeten Begriffe „Pflege“ und „Erziehung“ umschreiben die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Pflege konkretisiert die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder. Dabei ist, da das Arbeitslosengeld II eine bedarfsbezogene Leistung ist, ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände und nicht etwa darauf abzustellen, wem das Personensorgerecht iSd §§ 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht. Es geht um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung. Alleinige Sorge und Pflege ist dabei anzunehmen, wenn keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, der Erziehende also keine nachhaltige Unterstützung bzw nachhaltige Entlastung erfährt (BSG, Urteil vom
- März 2009 – B 4 AS 50/07 R, juris =
§ 22Nr 5 Rd
Nr 17, 19; Urteil vom
- Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R, juris, RdNr 15). Diese Voraussetzungen nach § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II sieht der Senat erfüllt, weil F (wie im Übrigen auch J) ohne wesentliche, dem typischen Pflege- und Erziehungsbeitrag ihrer Väter entsprechenden Beteiligung Dritter von K versorgt und erzogen wurden. Dass diese Situation bestanden hat, hat die Anhörung der K durch den Senat und die Beweisaufnahme im Verhandlungstermin des SG am
- Juni 2010 ergeben. Randnummer 25 K und ihre Eltern haben im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, dass K (jedenfalls) seinerzeit nahezu allein insbesondere für die Ernährung, die Bekleidung, die Erziehung und das seelische Wohl ihrer Kinder zuständig war und dabei von ihren Eltern oder ihrer Schwester nicht in erheblichem Maße unterstützt wurde. Sie (K) stand frühmorgens auf, um F für den Kindergarten fertig zu machen, sie bereitete die Mahlzeiten für F und J vor, sie holte F mittags vom Kindergarten ab und kümmerte sich auch anschließend um ihn. Ggfs nahm sie ihn zum Einkaufen sowie bei Arzt- und Behördengängen mit. Übereinstimmend wurde weiter bekundet, dass weder die Großeltern noch K’s Schwester maßgeblich an der Erziehung des Kinder beteiligt waren und K von ihnen auch keine diesbezüglichen Ratschläge einholte, wobei diese Angaben nicht verfahrensangepasst wirkten. Die Verhältnisse wurden vielmehr stimmig und anschaulich beschrieben. So bezeichnete K’s Mutter J und F allgemein als „Mamakinder“ (Bl 23 GA), an anderer Stelle formulierte sie, bei F gebe es nur „Mama, Mama, Mama“. Auch äußerte sie vor dem SG wiederholt Kritik am Erziehungsstil der K sowie am Verhalten der Enkel, die eine fehlende kontinuierliche Einbeziehung in die Betreuung der Enkel bei nur losem Kontakt plausibel erscheinen lassen. Wolle F, so K’s Mutter anschaulich, mehr Essen oder Trinken, schreie er von oben, die Tochter (K) renne dann und bediene (ihn); so sei das auch schon bei J gewesen. Die Enkelkinder hätten nicht „mit uns abends beim Tisch gesessen“, sondern für sich allein oben in ihren Zimmern gegessen; „bei Oma essen wollten die Kinder auf keinen Fall“. Die Enkel hätten ihr (das von der Zeugin zubereitete) Essen nicht gemocht (jeweils Bl 23 der GA). An anderer Stelle: F lasse sich von ihr „nicht mal Stulle machen“ (Bl 22 der GA). Überzeugungskräftig und nicht zum Zwecke der Anspruchsbegründung weitgehend abgestimmt wirkten die Aussagen auch deshalb, weil zu dem Rahmen des Zusammenlebens keine realitätsfern erscheinenden Angaben gemacht wurden. So wurden die Verhältnisse in der Familie nicht etwa als zerrüttet beschrieben, was nicht in Einklang mit dem dauerhaften Zusammenleben unter einem Dach gestanden hätte; vielmehr hat insbesondere K’s Vater das Familienleben als insgesamt harmonisch beschrieben, wobei auch er, danach gefragt, inwiefern er K unterstütze, seine positive Antwort nicht auf die Betreuung der Enkel, sondern auf Hilfen handwerklicher Art bezog (Bl 24 der GA). Randnummer 26 Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Mitwirkung bei der Erziehung und Pflege der Kinder gegeben war, kann offen bleiben, ob bzw inwieweit bei den Eltern und der Schwester der K Bereitschaft bestand, insoweit mitzuwirken. Eine diesbezügliche Bereitschaft könnte K schon deshalb nicht unter Heranziehung des Selbsthilfegrundsatzes bzw des Grundsatzes des Forderns (vgl § 2 SGB II) entgegengehalten werden, weil Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht (ausschließlich) der Eltern sind (Artikel 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz <GG>); darüber zu befinden war folglich wegen des „Ausfalls“ der Väter von J und F allein Sache der K. Randnummer 27 Der Senat sieht im Ergebnis keine Möglichkeit, zu einer demgegenüber an tatsächlichen Bedarfslagen und deren Abdeckung orientierten (einschränkenden) Auslegung des § 21 Abs 3 SGB II in einem der Auffassung des Beklagten nahe kommenden Sinne, dass bei Ausgleich durch Dritte von Erschwernissen, die Alleinerziehende treffen, die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 SGB II nicht erfüllt sind. Randnummer 28 Das BSG hat im Urteil vom
- März 2009 – B 4 AS 50/07 R, juris =
§ 22Nr 5, jeweils Rd
Nr 18, zum Zweck der Mehrbedarfsregelung ausgeführt: Randnummer 29 „Dieser wird zwar vom Gesetz selbst nicht näher beschrieben, er hat aber im Gesetzgebungsverfahren hinreichenden Ausdruck gefunden. Da nach dem Willen des Gesetzgebers inhaltlich an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angeknüpft werden sollte (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57), kann auf die Motive zum Vierten Änderungsgesetz des BSHG zurückgegriffen werden (vgl den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26.3.1985 <BT-Drucks 10/3079 S 5>). Zum Zeitpunkt dieser Gesetzesinitiative war in § 23 Abs 2 BSHG bereits ein Mehrbedarfszuschlag für solche Personen vorgesehen, die mit zwei oder mehr Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Die Rechtfertigung dieses Mehrbedarfszuschlages ergab sich nach den Materialien vor allem dadurch, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Nach dem Gesetzentwurf sei die Situation bei Alleinerziehenden mit nur einem Kind ähnlich, solange das Kind noch nicht schulpflichtig sei. Auch sie seien weniger mobil, fänden keine ausreichende Zeit zum Preisvergleich, müssten die nächstgelegene Einkaufsmöglichkeit nutzen und hätten ein höheres Informations- und Kontaktbedürfnis. Für sie werde deshalb ein Mehrbedarfszuschlag vorgesehen. § 23 Abs 2 BSHG idF vom 21.6.1985 (BGBl I 1081) hatte daher folgenden Wortlaut: 'Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht …'. Auch der Zweck des in § 21 Abs 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liegt mithin darin, den höheren Aufwand des Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (vgl nur Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl 2008, § 21 RdNr 26; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachtliche Äußerung: Mehrbedarf nach §§ 23, 24 BSHG und Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG, 1991, S 19 ff).“ Randnummer 30 Eine solche am Bedarf orientierte Begründung des „Mehrbedarfs“ gemäß § 21 Abs 3 Satz 1 SGB II trägt nicht allein den Motiven des historischen Gesetzgebers Rechnung, sie erscheint auch bei systematischer Auslegung die allein überzeugende, da § 21 Abs 3 SGB II seinen Standort in einem strikt bedarfsbezogenen Leistungssystem hat. Zieht man daraus die Konsequenz, dass eine erhebliche Mitwirkung Dritter bzw eine nachhaltige Unterstützung der allein erziehenden Person (vgl dazu neben der zitierten Entscheidung das Urteil vom
- Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R = SozR 4 – 1500 § 71 Nr 2, jeweils RdNr 15) bereits dann vorliegt, wenn die genannten Bedarfslagen abgedeckt werden, ist diese Situation hier gegeben – und wäre der Bedarf folglich nicht gemäß § 21 Abs 3 SGB II zu erhöhen –, denn die oben bereits im Blick auf den aktiven Beitrag zu Pflege und Erziehung zurückhaltend gewürdigten Verhältnisse waren doch so, dass keineswegs eine Abwendung von Tante und Großeltern von J und F zur Darstellung gelangt ist, so dass für den Senat ohne wesentliche Zweifel feststeht, dass es gelegentliche, zeitlich begrenzte Fürsorge für die Kinder gegeben hat bzw dass allein durch die Anwesenheit familiär verbundener Erwachsener der K Freiräume eröffnet waren, die ihr erlaubt haben, den beschriebenen Bedarfslagen ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand gerecht zu werden. Randnummer 31 Dennoch ist eine an die Bedarfslagen anschließende Auslegung der beschriebenen Art nicht tragfähig, da die in dem zum Vierten BSHG-Änderungsgesetz dargelegten, vom BSG aufgegriffenen Bedarfslagen regelhaft nicht bestehen. Zwar würde ausreichen, wenn bei typisierender Betrachtung die aufgezeigten Bedarfe die erhöhte Leistung rechtfertigen, um aus diesem Zusammenhang einschränkende Auslegungskriterien für § 21 Abs 3 SGB II in dem Sinne zu gewinnen, dass eine Leistungspflicht dann nicht begründet ist, wenn die Bedarfe typischerweise gedeckt sind. Die insoweit vorauszusetzende Ausgangslage besteht indes nicht. Es lassen sich nur in geringem Umfang Fallgruppen bezeichnen, in denen die vom historischen Gesetzgeber genannten Bedarfslagen auftreten; in der überwiegenden Zahl der Fälle bzw den von § 21 Abs 3 SGB II erfassten Familien- und Alterskonstellationen ist dies nicht der Fall. Zudem – und auch dies beeinträchtigt die Relevanz der Gesetzesmaterialien und teleologischer Gesichtspunkte für die Auslegung entscheidend – kommt den Bedarfslagen, die Erwähnung finden, nicht mehr ihr ursprünglicher Stellenwert zu. Randnummer 32 Zu diesem zuletzt genannten Aspekt erscheint wesentlich, dass Preisvergleiche im Computerzeitalter sekundenschnell per Mausklick möglich sind, Lebensmitteldiscounter heutzutage von fast jedem Haushalt gut erreichbar sind und auch die Befriedigung von Informations- und Kontaktbedürfnissen bei der inzwischen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Flatrates für Telefon und Internetzugang regelmäßig nicht mehr mit Mehrkosten verbunden ist (vgl dazu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 21 RdNr 32 ff mwN). Was den Umstand angeht, dass Alleinerziehung (von je her) nicht regelhaft zusätzliche Bedarfslagen begründet, ist festzuhalten, dass die in den Gesetzmaterialien angeführten Gründe für einen Mehrbedarf von Alleinerziehenden insoweit ohne Überzeugungskraft sind, als mit ihnen auch der schon vor Erweiterung des § 23 Abs 2 BSHG durch das Vierte Änderungsgesetz des BSHG bestehende Zuschlag für ältere Kinder bzw Jugendliche (zwei Kinder unter sechzehn Jahren) gerechtfertigt wurde. Denn bei einem allein erziehenden Elternteil von zwei zB dreizehn und fünfzehn Jahre alten Kindern fallen die herangezogenen Mehrkosten nicht an, da Kinder in diesem Alter nur noch eingeschränkt aufsichtsbedürftig sind. Gänzlich lebensfremd wäre es, auch den von § 21 Abs 3 Nr 2 SGB II – mit dem der Anwendungsbereich des Mehrbedarfs gegenüber der sozialhilferechtlichen Regelung erheblich erweitert worden ist – erfassten Fall der Alleinerziehung eines 17-jährigen „Kindes“ mit der Erwägung rechtfertigen zu wollen, der betroffene Elternteil sei wegen des 17-Jährigen zu wenig mobil, um preisgünstig einzukaufen oder Kontakte zu pflegen. Eine weitere Relativierung der bedarfsbezogenen Rechtfertigung der Regelung des § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II ergibt sich zudem im Blick auf regelhafte außerfamiliäre Betreuung. Der Schulbesuch der Kinder sowie das (zunehmend vorhandene) Angebot von Krippen-, Kindergarten- und Hortplätzen (und der häufig privilegierte Zugang Alleinerziehender zu diesen Angeboten) weisen ebenfalls in die Richtung, dass vermeintlich höhere Kosten durch Alleinerziehung die Ausnahme sind, wobei dieser Zusammenhang auch insoweit als Unstimmigkeit zu kennzeichnen ist, als ein Wegfall des Mehrbedarfszuschlags wegen Schulbesuchs bzw Wahrnehmung der genannten Betreuungsangebote „klassische“ Alleinerziehungsfälle beträfe, die sicherlich durch die Bedarfsargumentation der Gesetzesbegründung nicht ausgeschlossen werden sollten. Aus Kostengesichtspunkten macht die Zuerkennung eines allgemeinen Mehrbedarfs für Alleinerziehende unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse nur insofern Sinn, als der allein erziehende Elternteil eines Kleinkindes oder mehrerer Kleinkinder gelegentlich auf Babysitterdienste angewiesen ist, um insbesondere abends Kontakte pflegen oder am kulturellen Leben teilzunehmen zu können, weil ein anderer Elternteil zur zeitweisen Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht und dieses Defizit auch nicht durch anderweitige familiäre Unterstützung kostenfrei ausgleichbar ist (wie das bei K der Fall gewesen ist). Allerdings wäre allein mit dieser Erwägung im Bedarfsdeckungssystem des SGB II keinesfalls ein Mehrbedarf in einer Höhe zu begründen, wie sie § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II vorsieht. Randnummer 33 Kurz gefasst ergibt sich aus alledem: Die Rechtfertigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, zumal in dem in § 21 Abs 3 SGB II bestimmten Umfang, ist zu dürftig, als dass die Formulierung „allein für deren Pflege und Erziehung sorgen“ gegen den Gesetzeswortlaut auf Sinn und Zweck des Mehrbedarfs gestützt so ausgelegt werden könnte, dass einer Alleinerziehenden wie K der Mehrbedarf deshalb versagt werden kann, weil sie mit Familienangehörigen unter einem Dach lebt, die zwar die zur Rechtfertigung des Mehrbedarfs allgemein herangezogenen (typischerweise allerdings nicht bestehenden) Bedarfslagen ausgleichen, ansonsten an Pflege und Erziehung der Kinder aber nicht substantiell beteiligt sind. Der Senat wendet daher die Vorschrift trotz der aufgezeigten Ungereimtheiten – die Vorschrift ist in einem auf Bedarfsdeckung ausgerichteten System ein Fremdkörper – mangels sinnvoller Alternative gemäß ihrem Wortlaut an. Randnummer 34 Für verfassungswidrig hält der Senat die Vorschrift im so verstandenen Sinne nicht, so dass er sich nicht veranlasst gesehen hat, gemäß Art 100 Abs 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Insbesondere widerspricht sie bei diesem Verständnis weder dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, noch verstößt sie gegen das spezielle Diskriminierungsverbot von Ehe und/oder Familie (Art 6 Abs 1 GG; dazu, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Mehrbedarf für Alleinerziehende, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2010 – L 20 AS 902/10 PKH, juris RdNr 9 f). Wird K als Alleinerziehender der Mehrbedarf ohne erkennbaren besonderen Bedarf zuerkannt, eine entsprechende Begünstigung hingegen einer mit (erwerbstätigem) Partner zusammen lebenden vergleichbaren Mutter nicht gewährt, liegt keine relevante Ungleichbehandlung vor, da mit der bekanntermaßen mit vielfältigen Nachteilen verbundenen Alleinerziehung ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt ist (vgl von Münch/Kunig <Hrsg>, GG, Art 6 RdNr 16a ff). Ein Verstoß speziell gegen die Wertentscheidung von Art 6 Abs 1 GG liegt nicht vor, da eine Ehefrau, der im eben geschilderten Beispielsfall nach hiesigem Verständnis von § 21 Abs 3 SGB II kein Mehrbedarf zusteht, von Gesetzes wegen im Ergebnis nicht allein deshalb geringere Leistungen erhält, weil sie verheiratet ist. Vielmehr hat der insofern über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügende Gesetzgeber mit dem Merkmal der Alleineinerziehung einen Sachgrund für die Leistungsdifferenzierung angeführt, der den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widerstreitet. Schon gar nicht kann insofern von einer willkürlichen Leistungsverteilung gesprochen werden (vgl zu alledem BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1964 – 1 BvL 12/62, juris RdNr 24 f). Randnummer 35 Die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu beseitigen, ist allein Sache des Gesetzgebers, der sich die Frage vorlegen mag, inwiefern es sinnvoll ist, am Mehrbedarf für Alleinerziehende festzuhalten, bzw ob den Erschwernissen dieser Bevölkerungsgruppe, die nach wie vor etwa einem erheblich größeren Armutsrisiko ausgesetzt ist (vgl Krauß aaO RdNr 35 mwN), nicht besser außerhalb eines bedarfsbezogenen Leistungssystems der Existenzsicherung entgegen gewirkt werden kann. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001065248