F - Verfassungsmäßigkeit Orientierungssatz 1. § 40 Abs 2 S 1 SGB 2 aF ist nicht analog auf die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen
F iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB 3 anzuwenden. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht, da der von einer endgültigen Ablehnung eines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB 2 betroffene Begünstigte einer vorläufigen Leistungsbewilligung gem § 25 Abs 3 S 1 iVm § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 WoGG
träglich Wohngeld beantragen kann. (Rn.18) 2. Dem von einer Rückforderung
Abs 3 S 2 SGB 3 betroffenen Leistungsempfänger verbleibt subsidiär die Möglichkeit, die Erstattungsforderung durch Stellung eines Erlassantrages
SGB 2 ganz oder teilweise zu Fall zu bringen (vgl SG Berlin vom 26.11.2010 - S 37 AS 12517/10 ). (Rn.20) 3. Die unterschiedliche gesetzestechnische Behandlung von Erstattungsansprüchen
SGB 10 einerseits und von Erstattungsansprüchen
F verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 14. Oktober 2010, S 157 AS 4385/10, Urteil
gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom
dem SGB II iHv monatlich 572,24 €. Randnummer 2
dem die Klägerin am
Anrechnung eines Vorschusses iHv 300,- € ein Betrag iHv 946,22 € per Scheck ausgezahlt worden war, bei dem Beklagten eingereicht hatte, bewilligte dieser mit einem Änderungsbescheid vom
dem SGB II für April 2009 ganz auf und forderte Leistungen iHv 572,24 € zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom
Abzug der Freibeträge vollständig decke. Die Klägerin könne sich jedoch auf § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II analog berufen.
dieser Vorschrift seien abweichend von § 50 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) 56 vH der bei Leistungen
Satz 1 und 3 sowie § 28 SGB II berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser, nicht zu erstatten. Zwar richte sich die Erstattungspflicht der Klägerin nicht
SGB X sondern
Vm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III, weil es sich um die Erstattung in Folge der Festsetzung einer zunächst nur vorläufig gewährten Leistung handele. § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II verweise ausdrücklich auf § 50 SGB X und nicht auf die Erstattungsvorschrift des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III, sodass dem Wortlaut
2 Satz 1 SGB II keine Anwendung finden könne. Die Vorschrift sei jedoch analog anzuwenden, weil eine planwidrige Regelungslücke vorliege, welche die Bezieher von lediglich vorläufigen Leistungen gegenüber Beziehern von Leistungen, deren Bewilligung
träglich auf Grund von zunächst nicht bekanntem Einkommen aufgehoben werde, benachteilige. Für diese Benachteiligung sei kein sachlicher Grund erkennbar. Da sich der Ausschluss des Wohngeldanspruchs gerade bei der
träglichen Aufhebung der Alg II-Bewilligung zu Lasten des Hilfebedürftigen auswirke, habe der Gesetzgeber die Folgen der Aufhebung dadurch gemildert, dass er den Erstattungsbetrag pauschaliert um 56 vH der Bruttokaltmiete verringert habe. Der Unterschied zwischen vorläufigen und endgültigen Leistungen sei der Grad des Vertrauens, welche der Empfänger in den Bestand der gewährten Leistungen haben könne. Dieser Unterschied stehe jedoch in keinem Zusammenhang zu dem Zweck der Gewährung des fiktiven Wohngeldes
2 Satz 1 SGB II. Auch aus der einschränkenden Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II lasse sich nicht herleiten, dass der Empfänger vorläufiger Leistungen nicht in den Genuss des fiktiven Wohngeldes kommen solle. Diese Einschränkung solle vielmehr unredliche Hilfeempfänger sanktionieren. Die Belassung von 56 % der berücksichtigten Bruttokaltmiete führe vorliegend dazu, dass die Klägerin keine Erstattungspflicht mehr treffe, denn der Beklagte habe bei der Ermittlung des Leistungsanspruches einen (kalten) Unterkunftskostenbedarf von 194,84 € berücksichtigt. 56 % betrügen danach 109,13 €. Dieser Betrag übersteige die ursprünglich zu erstattende Leistung, sodass keine Leistung zu erstatten sei. Randnummer 4 Mit der vom SG zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das angegriffene Urteil und trägt vor: Werde der Rechtsauffassung des SG gefolgt, würde die Behörde bei jeder vorläufigen Bewilligung auf der Grundlage des § 328 SGB III bereits von vornherein den hier bezeichneten Teil der Kosten der Unterkunft zu tragen haben. Dies würde der Regelung des § 328 SGB III entgegenstehen, wonach einerseits zu Gunsten der Antragsteller eine vorläufige Bewilligung von Leistungen schon vorgenommen werde, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht vollständig
gewiesen seien, und andererseits zu Gunsten der Behörde die Wirkung dieser vorläufigen Bewilligung begrenzt sei auf den Zeitraum bis zur endgültigen Bewilligung mit der Folge, dass sich allein daraus die Erstattung der überzahlten Leistungen ergebe. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Regelung liege darin, dass der Bezieher der Leistungen unbedingt Kenntnis von der Vorläufigkeit habe, womit er keinen Vertrauensschutz in die erfolgreiche Bewilligung erlangen könnte. Eine solche Auswirkung sei mit der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II jedoch nicht bezweckt worden, weshalb es sich bei dem Bezug ausschließlich auf § 50 SGB X nicht um eine Regelungslücke handele.
GG) seien bei einer Entscheidung über das Wohngeld die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - in der Regel 12 Monate– zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Auch Einkommenserhöhungen im laufenden Bewilligungszeitraum würden berücksichtigt und führten zu einer neuen Entscheidung. Anders als beim Alg II führe jedoch nicht jede, sondern nur eine nicht nur vorübergehende Erhöhung um mehr als 15 % des Gesamteinkommens zu der Neuberechnung. Eine vorläufige Entscheidung wie beim Alg II über § 328 SGB II kenne man insofern bei der Gewährung von Wohngeld nicht. Dass der Gesetzgeber sich zu der generellen Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II mit der Folge entschlossen habe, dass unabhängig von der für das Wohngeld maßgeblichen Einkommenserhöhung von mehr als 15 % jede Einkommenserhöhung bei Anwendung des § 50 SGB X zu einem Schutz eines wohngeldentsprechenden Teils der Unterkunftskosten führe, stehe diesem zwar frei. Eine weitere Ausweitung der Schutzregelung auch auf Fälle mit vorläufiger Bewilligung können jedoch deshalb keinesfalls geschlussfolgert werden. Entgegen der Auffassung des SG ergebe sich im Übrigen aus der Formulierung des § 40 Abs. 2 SGB II – insbesondere aus § 19 Satz 1 und 3 SGB II – die Berechnung der 56 % auf der Grundlage der um Einkommen und Vermögen geminderten angemessenen Kosten für Unterkunft („berücksichtigten Kosten“) und damit der tatsächlich bewilligten und ausgezahlten und weiter um die Heizkosten geminderten Beträge. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, Randnummer 6 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
F sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Entscheidung (§ 328) entsprechend für das Verfahren
dem SGB II anwendbar.
3 Satz 2 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Bewilligungsentscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 15 Die Klägerin hatte für den Monat Januar 2009 keinen Anspruch auf Leistungen
Hv 572,- € (351,- € Regelleistung plus 221,24 € Unterkunft und Heizung [Kaltmiete 136,37 plus Nebenkosten 58,50 € plus Heizkosten 33,- € minus 6,63 € Warmwasserpauschale] = 572,24 €, abzurunden gemäß § 41 SGB Abs. 2 II aF) ein diesen Bedarf übersteigendes Einkommen gegenüber stand und die Klägerin mithin nicht hilfebedürftig iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II aF war. Soweit der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2010 ein anrechenbares Einkommen von 966,22 € bescheinigt wird, kann dieser Berechnung allerdings nicht gefolgt werden, weil sie nicht berücksichtigt, dass der Klägerin im Januar 2009 nur ein Betrag in Höhe von 946,22 € ausgezahlt worden und ihr mithin ein geringerer Betrag als der ihr angerechnete zugeflossen ist. Wenn vom Bruttoeinkommen iHv 1.593,72 €
F die Freibeträge iHv insgesamt 280,- € und gemäß § Abs. 2 Satz Nr. 1 und 2 SGB II aF die auf das Einkommen entrichteten Steuern iHv 18,- € und Sozialversicherungsbeiträge iHv 329,50 € abgezogen werden, ergibt sich zwar der vom Beklagte als anrechenbares Einkommen ermittelte Betrag iHv 966,22 €. Der Beklagte hat jedoch zu Unrecht außer acht gelassen, dass der Klägerin von ihrer Arbeitgeberin ein Vorschuss iHv 300,- € auf ihr Nettoeinkommen angerechnet worden war. Ob die Klägerin die volle Absetzbarkeit des Vorschusses vom ermittelten „rechnerischen“ Einkommen von 966,22 € beanspruchen kann und mithin letztlich von einem tatsächlich anrechenbaren Einkommen von (nur) 666,22 € auszugehen wäre, kann freilich offen bleiben. Selbst wenn der Beklagte zugunsten der Klägerin ein anrechenbares Einkommen von (nur) 666,22 € anzusetzen gehabt hätte, wäre sie im Monat Januar 2009 nicht bedürftig gewesen. Randnummer 16 Da der Beklagte mit der abschließenden Entscheidung
F iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III mittels der Festsetzung auf 0,- € zutreffend – und von der Klägerin insoweit im Übrigen unangefochten - entschieden hatte, dass der Klägerin für Januar 2009 kein Leistungsanspruch zustand, lagen zugleich die Voraussetzungen für eine Rückforderung des vorläufig bewilligten Betrages iHv 73,49 € vor. Randnummer 17 Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine gegenüber § 50 SGB X eigenständige Erstattungsvorschrift ist (vgl BSG, Urteil vom
ihrem eindeutigen Wortlaut (nur) auf § 50 SGB X Bezug nimmt, nicht in unmittelbarer Anwendung zwecks Begrenzung einer auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III beruhenden Erstattungspflicht herangezogen werden kann. Randnummer 18 Entgegen den Ausführungen des SG ist § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF aber auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine planwidrige Regelungslücke (im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes), die
Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen durch eine analoge Anwendung einer anderen Rechtsnorm zu schließen wäre (vgl BSG SozR 4-5870 § 1 Nr. 2 mwN), liegt nicht vor. Es spricht angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber des SGB II in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF die Vorschrift des § 328 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt hat, nichts dafür, dass er im folgenden Absatz bei der von ihm getroffenen Regelung des partiellen Ausschlusses eines Erstattungsanspruchs
SGB X versehentlich den Erstattungsanspruch
F ist gemessen an seinem Zweck auch nicht ergänzungsbedürftig. Es trifft zwar durchaus zu, dass der von einer Rückforderung
3 Satz 2 SGB III betroffene Leistungsempfänger in einer ähnlichen „schutzbedürftigen“ Lage ist wie der
SGB X in Anspruch genommene redliche Leistungs- und potentielle Wohngeldempfänger im Falle der Aufhebung einer endgültigen Leistungsbewilligung. Eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF wäre jedoch nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der von der Rückforderung
F iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III betroffene Empfänger einer vorläufigen Leistung den eine Reduzierung der Erstattungsforderung indizierenden „Wohngeldaspekt“ nicht ohne eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF zumutbar zur Geltung bringen könnte. Randnummer 19 Eine derartige „Schutzlücke“ besteht aber schon deshalb nicht, weil der von einer endgültigen Ablehnung eines SGB II-Leistungsantrags
3 Satz 2 SGB III betroffene Begünstigte einer vorläufigen Leistungsbewilligung
träglich Wohngeld beantragen kann.
GG wird zwar Wohngeld nur auf Antrag des Wohngeldberechtigten geleistet und der Wohngeldbewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Die Wahrung dieser materiell-rechtlichen Ausschlussfristen ist Anspruchsvoraussetzung (vgl VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2009 – 21 K 5656.09 – mwN, juris).
Vm §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung ist Wohngeld u.a. in Fällen einer Ablehnung eines Alg II-Antrags bzw. des Entzugs dieser Leistung aber ab dem Ersten des Monats, für den abgelehnt oder entzogen wird, zu bewilligen, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung bzw. des Entzugs folgt. Dementsprechend hätte die Klägerin für den hier strittigen Monat Januar 2009
der frühestens mit der Bekanntgabe des Bescheides vom
der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erläuterten ständigen Verwaltungspraxis der Wohngeldstellen, die offenbar in Übereinstimmung mit dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 30. Dezember 2004 (vgl dazu Stadler u.a., aaO Rn 46f.) davon ausgeht, dass die Antragsfrist erst mit der Bestandkraft des Ablehnungsbescheides beginnt, könnte die Klägerin auch heute noch einen Wohngeldantrag stellen. Randnummer 20 Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II rechtfertigende Lücke zu Lasten der Klägerin liegt auch dann nicht vor, wenn unterstellt wird, dass eine
trägliche Wohngeldbewilligung ausgeschlossen ist bzw davon ausgegangen wird, dass auf einen
träglichen Wohngeldantrag im Einzelfall ein geringerer Betrag als Wohngeld zu bewilligen wäre, als es dem - am durchschnittlichen Subventionssatz des wohngeldrechtlichen Mietzuschusses orientierten - Kürzungsbetrag
2 Satz 1 SGB II entspricht. Denn dem von einer Rückforderung
3 Satz 2 SGB III betroffenen Leistungsempfänger verbleibt subsidiär die Möglichkeit, die Erstattungsforderung durch Stellung eines Erlassantrages
November 2010 – S 37 AS 12517/10 -, juris).
dieser Vorschrift dürfen die Leistungsträger Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung
Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbilligkeit aus persönlichen Gründen kann insbesondere angenommen werden, wenn die Forderungseinziehung beim Schuldner erneute Bedürftigkeit hervorrufen oder deren Überwindung gefährden würde bzw wenn bei Nichtzahlung der zu erstattenden Leistung ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hätte und diese
träglich nicht gezahlt würde (vgl Eicher, in Eicher/Spellbrink, SGB II,
3 Satz 2 SGB III). Eine derartige Unbilligkeit kann auch dann anzunehmen sein, wenn bei Nichtzahlung der „vorläufigen SGB II-Leistung“ ein Anspruch auf Wohngeld bestanden hätte und dieses
träglich nicht mehr gezahlt werden kann bzw in der Höhe nicht den Kürzungsbetrag
F erreicht. Randnummer 21 Schließlich verstößt die unterschiedliche gesetzestechnische Behandlung von Erstattungsansprüchen
SGB X einerseits und von Erstattungsansprüchen
3 Satz 2 SGB II andererseits nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die hiervon betroffenen Personengruppen werden zwar ungleich behandelt. Verfahrensrechtlich werden Leistungsempfänger, die zur Erstattung
F iVm 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III verpflichtet sind, gegenüber
SGB X zur Erstattung Verpflichteten insoweit benachteiligt, als ihnen eine Reduzierung der Erstattungsforderung nicht kraft gesetzlicher Anordnung und damit „automatisch“ zugute kommt und eine entsprechende Entlastung nur auf Antrag in einem selbständigen Verwaltungsverfahren erreichbar ist. Da die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Erstattungsforderung um ein fiktives - dem durchschnittlichen Wohngeldsubventionssatz von 56 von Hundert entsprechendes – Wohngeld reduziert, kommt es ferner auf den Einzelfall an, ob der jeweilige Leistungsempfänger in der Sache durch die Anwendung dieser Regelung oder durch Anwendung des „zweistufigen“ Verfahrens (
trägliche Wohngeldbewilligung, ggfs. Erlass der Erstattungsforderung) begünstigt oder benachteiligt wird. Es gibt jedoch hinreichend gewichtige Gründe, die die verfahrensrechtliche und (potentielle) materiellrechtliche Ungleichbehandlung zwischen Begünstigten einer vorläufigen Bewilligung und Begünstigten einer endgültigen Bewilligung rechtfertigen können. Randnummer 22 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ergeben sich je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne
teilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus Art 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 100, 195, 205; 105, 73, 110 f; 107, 27, 45 f; 110, 274, 291; 110, 412, 431; 112, 164, 174; 112, 268, 279; 116, 164, 180; 117, 272, 300 f.). Im Bereich des Sozialrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BSG SozR 4-5870 § 1 Nr. 2). Randnummer 23 Unter Berücksichtigung des dargestellten Maßstabs ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Begünstigte einer vorläufigen Bewilligung - anders als der durch die Regelungen der §§ 45,48 SBG X grundsätzlich in seinem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung geschützte Begünstigte einer endgültigen Bewilligung - keinerlei Vertrauensschutz hinsichtlich des Bestandes der vorläufigen Bewilligung und damit auch hinsichtlich des Behaltendürfens der empfangenen Leistung genießt (vgl Pilz, in Gagel, SGB III; Stand: Mai 2005, § 328 Rn. 49), ein hinreichend gewichtiger Grund für die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Berücksichtigung wohngeldrechtlicher Gesichtpunkte im Rahmen der Rückforderung von SGB II-Leistungen. Dem „vorläufigen“ Leistungsempfänger, der um die ungeklärte Sach- oder Rechtslage sowie um seine prekäre Rechtsposition weiß, kann eine „Neuorientierung“ in seinen sozialrechtlichen Verhältnissen mit dem damit verbundenen Aufwand eines gesonderten Verwaltungsverfahren naturgemäß eher zugemutet werden als dem grundsätzlich auf den Bestand seines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis vertrauenden „endgültigen“ Leistungsempfänger. Der Gesetzgeber durfte bei der hier gegebenen unterschiedlichen Behandlung von Gruppen von Leistungsempfänger ferner zu Lasten der „vorläufigen“ Leistungsempfänger berücksichtigen, dass Entscheidungen über die (endgültige) Zuerkennung eines Leistungsanspruchs
3 Satz 2 SGB III aufgrund der jedenfalls in den Fällen des § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III regelmäßig in absehbarer Zeit zu erwartenden Klärung der Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs typischerweise in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zur (vorläufigen) Bewilligungsentscheidung bzw zum Bewilligungszeitraum getroffen werden als die zum Erstattungsanspruch
SGB X führenden Aufhebungen
den §§ 45, 48 SGB X , mit denen häufig in erheblichem zeitlichem Abstand zur Bewilligung oder geraume Zeit
Ablauf des Bewilligungszeitraums Leistungsvorgänge rückabgewickelt werden müssen. Insofern liegt es im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des sozialrechtlichen Gesetzgebers, dass dieser wegen der regelmäßig aufgrund der mit längeren zeitlichen Abständen einhergehenden zunehmenden tatsächlichen und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten zu der verwaltungspraktischen (vgl zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität: Eicher, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 105) pauschalierenden Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II aF gegriffen hat. Soweit diese pauschalierende Regelung in Einzelfällen, zu denen möglicherweise der Fall der Klägerin gehört, dazu führen kann, dass ein von der Rückforderung betroffener „vorläufiger“ Leistungsempfänger nicht nur verfahrensmäßig, sondern auch im (wirtschaftlichen) Ergebnis stärker belastet wird als ein gemäß § 50 SGB X in Anspruch genommener Leistungsempfänger, ist dies eine zulässige Folge der gesetzgeberischen Befugnis zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung bei der Ordnung der hier gegebenen Massenerscheinungen. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das
den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl BVerfGE 78, 214, 227). Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348, 359; 96, 1, 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Spezialregelung des § 40 Abs. 2 SGB II aF diese Regelungsbefugnis überdehnt hat, sind nicht ersichtlich. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG, wobei das Teilanerkenntnis des Beklagten und die konkludente Teilrücknahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG entsprechend zu berücksichtigen ist. Randnummer 25 Die Revision ist zuzulassen, weil der Sache im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage der analogen Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II) grundsätzliche Bedeutung iSv § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001065591
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.