Voraussetzungen für die Aufnahme in den Masterstudiengang Leitsatz Nach § 10 Abs 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes dürfen für die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang lediglich über den Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden, nicht jedoch Voraussetzungen, die bereits mit dem Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses regelmäßig als erfüllt anzusehen sind. (Rn.22) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
(295)und die Zahl der bereits zugelassenen Studienanfänger hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung standen. Daraus folgt, wie die Kammer in zwei weiteren, die Zulassung zum Masterstudiengang „Management und Marketing“ betreffenden Verfahren entschieden hat (Beschlüsse VG 3 L 408.10 vom
- Februar 2011 und VG 3 L 265.10 vom
- Februar 2011), dass auch die mit 40 Studienplätzen festgesetzte Aufnahmekapazität in dem - zur selben Lehreinheit gehörenden - Masterstudiengang „Management und Marketing“ nicht ausgeschöpft war. Vielmehr ergibt sich aus der von der Beklagten für die einzelnen zu dieser Lehreinheit gehörenden Studiengänge festgesetzten Anteilquote eine Basiszahl von 45,7804 für den Studiengang „Management und Marketing“. Unabhängig davon, ob diese Basiszahl um eine Schwundquote zu erhöhen ist ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ), führt dies insoweit jedenfalls zu einer Zahl von aufgerundet 46 Studienplätzen. Da die Beklagte für das
- Fachsemester lediglich 40 Studierende zugelassen hat und die zuvor genannten Beschlüsse der Kammer vom
- und
- Februar 2011 dazu geführt haben dürften, dass (nur) zwei weitere Studienplätze vergeben wurden, besteht noch ungenutzte Aufnahmekapazität, so dass auch der Kläger einen Studienplatz beanspruchen kann. Randnummer 22
- Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) dürfen für die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang, um den es sich hier handelt, lediglich über den Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden, nicht jedoch Voraussetzungen, die bereits mit dem Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses regelmäßig als erfüllt anzusehen sind (vgl. Beschluss der Kammer vom
- Februar 2011 - VG 3 L 265.10 -). Randnummer 23 a) Soweit die Beklagte in ihrer Vergabesatzung vom
- Mai 2008 als Zugangsvoraussetzung formuliert hat, dass der von einem Studienbewerber absolvierte Bachelorabschluss im Fach Betriebswirtschaftslehre einen Anteil an Management- und Marketing-Studienleistungen von mindestens 45 ECTS-Leistungspunkte aufweisen müsse, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Festlegung von Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen in diesem Umfang geboten ist, um einen Erfolg in dem hier in Rede stehende Masterstudium sicherzustellen; denn der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Randnummer 24
(2)Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen mit den von ihm nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen, die er an der HTW absolviert hat. Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen hat er nach Auffassung der Beklagten (Schriftsätze vom 17. November 2010 und 10. August 2011) in den Bereichen Strategisches Management, Führung und Organisation, Internationales Management sowie Innovations- und Technologiemanagement, Projektmanagement, Kleinbetriebe in modernen Volkswirtschaften sowie im Bereich Marketing im Umfang von insgesamt 33 Leistungspunkten erbracht. Darüber hinaus sind weitere, von ihm in seinem Bachelorstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen als geeignet anzusehen, die in § 3 Abs. 1 a der Vergabesatzung der Beklagten beschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Randnummer 26 Hierbei geht die Kammer davon aus, dass die in einer Zulassungsordnung bzw. Vergabesatzung aufgeführten besonderen Zugangsvoraussetzungen so beschrieben sein müssen, dass im Zulassungsverfahren nicht nur sachgerechte, sondern vor allem auch so zügige Entscheidungen getroffen werden können, dass in der hier zur Verfügung stehenden Zeit eine zuverlässige Bewerberauswahl möglich ist. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn die Klärung der Zugangsvoraussetzungen vielfältige und aufwändig zu bestimmende Fragen aufwerfen würde. Vieles spricht daher dafür, dass die thematische Beschreibung von Lehrveranstaltungen einer öffentlich-rechtlichen Hochschule (hier: der HTW) als zutreffend anzusehen und nicht ohne besonderen Anlass in Frage zu stellen ist. Anders als bei individuellen Entscheidungen über die Anrechnung einzelner an einer anderen Hochschule erbrachter Studienleistungen nach § 23 a Abs. 1 BerlHG , bei denen es darum geht, dass diese als Ersatz für im Rahmen eines angestrebten Studiums zu absolvierende Lehrveranstaltungen anzuerkennen sind, geht es im vorliegenden Zusammenhang lediglich um Kriterien zur Feststellung des Kenntnisstandes, der einen Erfolg in dem angestrebten (weiteren) Studium gewährleisten soll. Randnummer 27 Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff Management die Steuerungsfunktionen in einem Unternehmen bezeichnet werden und dass dieser Begriff insbesondere die Bereiche Planung, Organisation, Personal, Führung und Kontrolle umfasse. Aus der dazu vorliegenden wissenschaftlichen Literatur ergibt sich, dass es neben der Beschreibung von Management aus institutioneller Perspektive, die die Gruppe von Personen in den Blick nimmt, die in einer Organisation mit Anweisungsbefugnissen betraut ist und zu der demnach alle Organisationsmitglieder gehören, die Vorgesetztenfunktionen wahrnehmen, angefangen beim Meister bis zum Vorstandsvorsitzenden (vgl. Schreyögg/Koch, Grundlagen des Managements, 2. Aufl., S. 6), eine funktionale Perspektive gibt, die unabhängig von bestimmten Positionen oder Personen unmittelbar an den Aufgaben ansetzt, die zur Steuerung eines Unternehmens bzw. einer Organisation erfüllt werden müssen. Bei dieser Betrachtungsweise geht es nicht um einen speziellen Personenkreis oder um eine bestimmte Hierarchieebene in einem Unternehmen, sondern vielmehr um einen Kranz von Aufgaben (Managementfunktionen), die erfüllt werden müssen, damit die Organisation ihre Ziele erreichen kann (a.a.O., S. 7). Randnummer 28 Entsprechend der Beschreibung der Studienziele und Studieninhalte in § 3 der Studienordnung für den Masterstudiengang „Management und Marketing“ (a.a.O.) geht es hier um Management in dem zuletzt beschriebenen Sinne. Dementsprechend sind auch die in § 3 Abs. 1 a der Vergabesatzung beschriebenen Zugangsvoraussetzungen so zu verstehen, dass hier entsprechende, in dem vorangegangenen Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden. Diesen Nachweis hat der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht nur durch die von der Beklagten bereits als einschlägig anerkannten, sondern auch mit den nachstehenden, in den Modulbeschreibungen in Anlage 2 der Studienordnung der FHTW Berlin (jetzt: HTW) vom 5. April 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 29/06) und in dem dazu von der HTW herausgegebenen ergänzenden Modulhandbuch näher beschriebenen Lehrveranstaltungen erbracht: Randnummer 29 (
- a)Das Modul „Produktions- und Logistikmanagement“, Randnummer 30 das mit 5 Leistungspunkten bewertet wurde, zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau und das Zusammenspiel der wichtigsten Funktionsbereiche eines Unternehmens mit den dazugehörigen Geschäftsprozessen für die Entwicklung, Erzeugung und Auslieferung von Produkten. Den Studierenden soll die Fähigkeit vermittelt werden, analytische Lösungen für operative Problemstellungen und klassische Zielkonflikte wie steigende Variantenvielfalt bei sinkenden Kosten zu erarbeiten und Methoden der Produktionsplanung und -steuerung, Produktionsprogrammplanung, Material- und Kapazitätsbedarfsplanung zu beschreiben und selbst anzuwenden. In diesem Zusammenhang soll das Verständnis für Qualitätsmanagement erworben werden sowie die Fähigkeit, Leistungsprozesse wertorientiert und unter Berücksichtigung der gegebenen Ressourcen qualitätsgerecht zu gestalten. Die Studierenden sollen einen Einblick erhalten, wie sogenannte schlanke Organisationen die Funktionsbereiche zunehmend integrieren und lernen, die Konzepte zur Beschaffungs-, Produktions- und Distributionslogistik zu beherrschen, dabei ökologische Aspekte zu berücksichtigen und die erlernten Instrumente auch Dienstleistungsunternehmen übertragen zu können. Randnummer 31 Aus dieser Beschreibung wird deutlich, dass sich die Lehrveranstaltung nicht darauf beschränkt, Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die originären betrieblichen Sachfunktionen zu vermitteln. Die Modulbeschreibung ist erkennbar durch planende Elemente und dadurch gekennzeichnet, dass es um die Vermittlung von Kenntnissen über Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Funktionsbereichen eines Unternehmens und den Geschäftsprozessen dieser Funktionsbereiche untereinander geht. Wenn Management auch als eine komplexe Verknüpfungsaktivität beschrieben wird, die die betrieblichen Funktionen bzw. Ressourcen gleichsam netzartig überlagert und zu einem Leistungsprozess vereinigt bzw. die verschiedenen Sachfunktionsbereiche steuernd durchdringt (vgl. Schreyögg/Koch, a.a.O., S. 7), so dürfte dies für die hier in Rede stehende Lehrveranstaltung jedenfalls in Bezug auf die sich mit Produktion und Logistik befassenden Unternehmensbereiche zutreffen. Randnummer 32 (
- b)Die Lehrveranstaltung „Prozessmanagement und DV-Anwendungssysteme“ (5 LP) Randnummer 33 wird im Modulhandbuch der HTW dahin beschrieben, dass Kenntnisse betriebswirtschaftlicher Prozesse in Unternehmen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit Methoden der Prozessoptimierung sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit DV-Anwendungssystemen zur Unterstützung von Prozessen vermittelt werden sollen. Ein Zuschnitt auf einzelne Sachfunktionen eines Unternehmens ist dieser Beschreibung nicht zu entnehmen. Vielmehr geht es hier offensichtlich um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die den in der Unternehmensleitung Tätigen zur Verfügung stehen müssen, um organisatorische Entscheidungen, zu denen auch die Einrichtung eines Kommunikationssystems gehört, sachgerecht treffen zu können (vgl. Schreyögg/Koch, a.a.O., S. 10). Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, dieser Lehrveranstaltung einen Managementbezug abzusprechen. Randnummer 34 (
- c)Dies trifft insbesondere auch auf die Lehrveranstaltung „Führung und Organisation in Kleinbetrieben“ (5 LP) zu. Randnummer 35 Dem Modulhandbuch zufolge erhalten die Studierenden hier einen Einblick in die Besonderheiten der Unternehmens- und Personal führung bei Klein- und Mittelbetrieben, es werden betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte behandelt, die im Rahmen der Führung eines Klein- und Mittelbetriebes von Bedeutung sind. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, die Führungs aufgaben und Führungs prozesse in Kleinbetrieben zu analysieren und zu organisieren und die Lage versetzt werden, die Personal führung in Kleinbetrieben zielorientiert und unter Berücksichtigung rechtlicher Sonderregelungen zu gestalten und zu leben. Sie sollen befähigt werden, ganzheitliche Management- und Führungssysteme, die häufig auf die Belange der Großbetriebe ausgerichtet sind, auf Kleinbetriebe zu übertragen. Randnummer 36 (
- d)Die Lehrveranstaltung „Gründungsmanagement“ (4 LP) Randnummer 37 konfrontiert nach dem Modulhandbuch der HTW die Studierenden mit der Aufgabenvielfalt bei der Unternehmensgründung in Bezug auf Businessplanerstellung und -verteidigung. Den Studierenden werden Methoden der Informationssammlung und -verdichtung im Rahmen der Entwicklung von Geschäftskonzepten vermittelt. Randnummer 38 Fragen der Unternehmensgründung und der Entwicklung von Geschäftskonzepten dürften ebenfalls eher zu denen gehören, mit denen sich diejenigen auseinanderzusetzen haben, denen die Steuerung bzw. Organisation eines Unternehmens obliegt, also den in der Leitungshierarchie Tätigen. Jedenfalls ist ein spezifischer Bezug zu betrieblichen Sachfunktionen nicht erkennbar. Randnummer 39 (
- e)Das Modul „Investitionsmanagement“ (5 LP) Randnummer 40 zielt dem Modulhandbuch der HTW zufolge u.a. darauf, die Fähigkeit zu vermitteln, den zielorientierten investitionspolitischen Managementprozess als Ganzes sowie in den einzelnen Teilsegmenten wissenschaftlich reflektiert zu analysieren und die Instrumente beherrschen zu lernen, mit denen die vielfältigen praktischen investitionspolitischen Probleme gelöst werden können. Es soll fundiertes Wissen über die Möglichkeiten zur Berücksichtigung des Risikos bei investitionspolitischen Entscheidungen sowie die Fähigkeit vermittelt werden, Investitionsmöglichkeiten sowohl isoliert als auch im Gesamtzusammenhang eines Portfolios bzw. eines Investitionsprogramms zu analysieren und bewerten. Randnummer 41 Die Kammer geht davon aus, dass gerade auch die in einem Unternehmen zu treffenden investitionspolitischen Entscheidungen der Managementebene zugeordnet sind und eng mit Fragen der strategischen Unternehmensplanung zusammenhängen, die - wie oben dargelegt - zu den zentralen Unternehmensentscheidungen gehören. Randnummer 42 (
- f)Die Lehrveranstaltung „Finanzierungsmanagement“ (5 LP) Randnummer 43 soll die Studierenden befähigen, praktische finanzierungspolitische Probleme in sämtlichen Dimensionen zu formulieren und den zielorientierten finanzierungspolitischen Managementprozess im Allgemeinen und bezogen auf einzelne konkrete praktische Finanzierungsanlässe im Speziellem wissenschaftlich reflektiert zu analysieren. Es soll das Wissen ermittelt werden über Charakteristika, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der in der Praxis grundsätzlich zur Verfügung stehenden vielfältigen Finanzierungsmöglichkeiten für realwirtschaftliche Unternehmen. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, in konkreten praktischen Entscheidungssituationen die jeweils in Frage kommenden Finanzierungsformen zu identifizieren und zielorientierte Entscheidungen zu treffen, dabei finanzwirtschaftliche Risiken zu identifizieren und zu analysieren und die Instrumente der Risikomessung und Risikoanalyse zu kennen. Randnummer 44 Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass nach der Modulbeschreibung dabei auch von Finanzierungsanlässen wie Unternehmensgründungen, Unternehmenserweiterungen, Unternehmenssanierungen und strukturierten Finanzierungen wie Projektfinanzierung einschließlich Public Private-Partnership und Buy out-Finanzierungen auszugehen ist, dürfte auch diese Lehrveranstaltung zu Recht als eine „Management“-Veranstaltung gekennzeichnet sein; denn ersichtlich geht es hier nicht nur um die in einem Unternehmen entstehenden laufenden Finanzierungsfragen, sondern in besonderem Maße (auch) um Finanzierungsentscheidungen, die gerade im Zusammenhang mit den dem Unternehmensmanagement vorbehaltenen Entscheidungen zu treffen sind. Randnummer 45 (
- g)Das Modul „Portfoliomanagement“ (4 LP) Randnummer 46 soll dem Modulhandbuch der HTW entsprechend die Studierenden befähigen, den finanzanlagepolitischen Gegenstandsbereich in allen seinen Dimensionen zu erfassen, praktische finanzanlagepolitische Probleme zu formulieren und den zielorientierten portfoliobezogenen Managementprozess sowohl als Ganzes als auch in den einzelnen Teilsegmenten wissenschaftlich reflektiert zu analysieren. Randnummer 47 Auch hiermit dürften eher Führungsaufgaben eines Unternehmens beschrieben sein; denn Portfolio-Strategien bzw. -modelle sind gerade zur Fundierung gesamtstrategischer Entscheidungen entwickelt worden, die vom Management eines Unternehmens zu treffen sind, das sich zur Diversifikation entschlossen hat (vgl. Koch, Management, 6. Aufl., S. 243; Schreyögg/Koch, a.a.O., S. 115). Aus der Tatsache, dass die Modulbeschreibung nicht ausdrücklich auch das sich der Unternehmensleitung stellende strategische Problem thematisiert, wie die vorhandenen finanziellen Ressourcen auf die verschiedenen Geschäftsbereiche verteilt werden sollen und wie das Verhältnis der Geschäftsbereiche zueinander strategisch auszulegen ist (vgl. Schreyögg/Koch, a.a.O.), sondern eher auf die finanzanlagepolitischen Probleme eines Unternehmens ausgerichtet zu sein scheint, dürfte der Gegenstand der Lehrveranstaltung gleichwohl einen starken Bezug zu den Problemstellungen aufweisen, mit denen das Management eines Unternehmens konfrontiert ist. Randnummer 48 Damit dürften die in der Vergabesatzung der Beklagten als Zulassungsvoraussetzung geforderten 45 Leistungspunkte im Bereich Management und Marketing, von denen sie dem Kläger bereits 33 zugestanden hat (vgl. Schriftsätze vom 17. November 2010 und 10. August 2011), als nachgewiesen angesehen werden können, selbst wenn bei einzelnen der oben genannten Lehrveranstaltungen wegen nicht ausschließlicher Ausrichtung auf Managementfragen im engeren Sinne nicht der volle Punktwert in Ansatz zu bringen sein sollte. Abgesehen davon ist die Forderung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 10. August 2011), es müsse sich jeweils um „Management im engeren Sinne“ handeln, um die betreffende Lehrveranstaltung überhaupt als einschlägig ansehen zu können, nicht durch den Wortlaut ihrer Vergabesatzung gedeckt. Randnummer 49
- b)Auch, soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, die von ihm im Bereich Marketing nachgewiesenen Studienleistungen seien (mit 5 LP) nicht ausreichend, kann sie sich nicht auf ihre Vergabesatzung stützen, da diese in der mit 45 Leistungspunkten beschriebenen Summe von Lehrveranstaltungen keinen bestimmten Anteil von Managementveranstaltungen einerseits und Marketingveranstaltungen andererseits vorsieht. Randnummer 50
- c)Die erforderliche Zahl von Leistungspunkten
(15)in den Bereichen Grundlagen der Mathematik, Statistik und Wirtschaftsinformatik hat der Kläger durch entsprechende Lehrveranstaltungen belegt (vgl. Bl. 36 der Gerichtsakte). Dies sowie der Nachweis der nach der Vergabesatzung erforderlichen Sprachnachweis wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Randnummer 51
- d)Zu Unrecht hat die Beklagte dem Kläger den Zugang zu dem erstrebten Masterstudium auch unter Hinweis auf den nach ihrer Auffassung unzureichenden wissenschaftlichen Gehalt seiner Bachelorarbeit versagt. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Zulassung des Klägers zunächst aufgrund der – nicht näher begründeten und so auch nicht zutreffenden – Feststellung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, der Studienabschluss des Klägers sei „nicht gleichwertig“ abgelehnt hatte, hat sie sich im Klageverfahren darauf beschränkt auszuführen, dass der Kläger die in einer internen Verwaltungsanweisung definierten Kriterien für wissenschaftliches Arbeiten nicht erfülle, ohne aber im Einzelnen anhand der von ihm vorgelegten Bachelorarbeit aufzuzeigen, in welchen Passagen bzw. Teilen der Arbeit sich diese Defizite zeigen. So wie die Beklagte die Regelung in § 3 Abs. 1
- b)der Vergabesatzung, wonach der Kläger mit seiner Bachelorarbeit den Nachweis zu erbringen hat, Themen aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre unter Anleitung nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten zu können, in ihrer Verwaltungsanweisung auslegt und anwendet, verstößt sie gegen § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG . Danach dürfen für die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang (um den es sich hier handelt) lediglich über den Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden, nicht jedoch Voraussetzungen, die bereits mit dem Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses als erfüllt anzusehen sind. Die Fähigkeit, ein Thema nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten zu können, ist aber mit einem inländischen Bachelorstudienabschluss regelmäßig bereits nachgewiesen. Nach den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010) sehen Bachelor- ebenso wie Masterstudiengänge zur Qualitätssicherung obligatorisch eine Abschlussarbeit vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Soweit die Beklagte davon ausgeht, das bundesweite Niveau der Bachelorarbeiten sei sehr heterogen, mag dies insoweit zutreffen, als es durchaus Qualitätsunterschiede gibt. Sollte die Beklagte damit aber zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht nur vereinzelt Hochschulabschlüsse verliehen werden, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, so dass sie grundsätzlich einer inhaltlichen Nachprüfung bedürften, so erscheint dies vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht nachvollziehbar. Randnummer 52 Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die HTW die Voraussetzungen für den Erwerb des Bachelorabschlusses unterhalb des Niveaus der genannten ländergemeinsamen Strukturvorgaben festgelegt haben könnte. Vielmehr hat sie in ihrer Rahmenstudienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (RStO Ba/Ma vom 12. Dezember 2005, Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 08/2006, S. 59) das Studienziel des Bachelorstudiums dahin beschrieben, dass wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt sowie überfachliche Kompetenzen entwickelt werden (§ 3 Abs. 1). Nach § 2 Abs. 1 ihrer Rahmenprüfungsordnung – RPO – vom 5. Juli 2004 in der Fassung vom 12. Juli 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Nr. 35/2010) wird mit der Verleihung des Bachelorgrades festgestellt, dass der Absolvent wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und fachunabhängige Schlüsselqualifikationen erworben hat und damit grundsätzlich für die Aufnahme eines Masterstudiums geeignet ist. Mit der Bachelorarbeit weist der Studierende nach, dass er in begrenzter Zeit mit den einschlägigen Methoden der betreffenden Fachrichtung komplexere Themen selbständig bearbeiten und Aufgaben lösen kann (§ 21 Abs. 1 RPO). Gemäß § 5 Abs. 2 der Studienordnung der HTW für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (a.a.O.) vermittelt das Bachelorstudium den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit, insbesondere zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse im Beruf und zu kritischem Denken und verantwortlichem Handeln in Staat und Gesellschaft befähigen. Randnummer 53 Dass der Kläger dieses Studienziel erreicht hat, wurde ihm durch die positive Bewertung (Note 2,3) seiner Bachelorarbeit durch zwei Hochschullehrer und durch die Verleihung des Bachelorgrades bestätigt. Eine nochmalige Überprüfung dieser Abschlussarbeit durch die Beklagte ist daher nicht nur nicht geboten, sondern nicht vereinbar mit § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG , da diese Überprüfung nicht der Feststellung einer über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehenden Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzung dient, sondern nur der Frage, ob der Studienbewerber oder die Studienbewerberin den ersten Hochschulabschluss zu Recht erworben hat (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2011 - VG 3 L 265.10 -). Nach dem BerlHG ist es zwar möglich, eine Mindestnote des Bachelorabschlusses als Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium festzulegen; das Gesetz bietet jedoch keine Grundlage dafür, den Studienabschluss als solchen in Frage zu stellen. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung von § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG obergerichtlicher Klärung bedarf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001065774