VG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. (Rn.12) 2.
2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Inhabers begründen. (Rn.13) Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der 1957 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner ihm 1978 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Randnummer 2 In einem Schreiben vom Juni 2009 wendete sich der Antragsteller als rechtlicher Vertreter einer Frau L… an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und bat um Ausfüllung eines beigefügten Formulars „Erklärung der Verantwortlichkeit“. Des Weiteren fügte er eine an die Botschaft der USA „z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung“ und ausweislich der Rückscheine an weitere 14 Institutionen gerichtete Strafanzeige mit einem Antrag auf Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen mehrere Berliner Behörden, Senatsverwaltungen, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie eine Gerichtsvollzieherin und die Deutsche Bank bei, in der er u. a. ausführte, dass „die Bonner BRD“ sich ihrer eigenen Gesetze und Grundlagen beraubt habe und z. B. die StPO, die ZPO, das GVG und das OWiG aufgehoben worden seien. Berlin habe eine Sonderrolle und sei eine private Selbstverwaltung. Der Antragsteller erhob gleichzeitig eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1000 Feinunzen Gold. Randnummer 3 In einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren wegen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein verwies der Antragsteller im Juli 2009 ebenfalls auf die fehlende Rechtsgrundlage und die Aufhebung des OWiG, verlangte von allen beteiligten Personen die Ausfüllung eines Formblatts zum
weis der Verantwortlichkeit und stellte Aufwendungen und Schaden in Höhe von 10 Feinunzen Gold in Rechnung. Im März 2010 übersandte der Polizeipräsident in Berlin dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten weitere Schreiben des Antragstellers, in denen dieser sich bei verschiedenen ausländischen Botschaften gegen die „völkerrechtswidrigen Plünderungen“ durch das Finanzamt Wedding, das die Vollstreckung aus einem Kostenbescheid
Einstellung des Bußgeldverfahrens betrieb, wendete. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren erweist sich nämlich der Verwaltungsakt als rechtmäßig. Zudem liegt ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vor. Randnummer 12 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
V darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene ihr ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers war vorliegend möglich, weil er das von ihm mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. April 2010 angeforderte Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nicht fristgerecht beigebracht hat, obwohl die Anordnung, ein solches Gutachten innerhalb von zwei Monaten vorzulegen, rechtmäßig war. Randnummer 13 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung.
V kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Inhabers begründen. Bedenken bestehen
V insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel
Anlage 4 oder 5 hinweisen. Derartige Tatsachen sind vorliegend gegeben. Die berücksichtigten Schriftwechsel des Antragstellers mit dem Polizeipräsidenten in Berlin sind gemäß § 2 Abs. 12 StVG in nicht zu beanstandender Weise dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zugänglich gemacht worden. Aus den Schreiben des Antragstellers geht hervor, dass er die staatliche Rechtsordnung und die Legitimation der staatlichen Organe nicht anerkennt und sich außerhalb dieser Rechtsordnung gestellt hat. Ob die hartnäckige Leugnung der Geltung einer Reihe von Gesetzen, das Beharren darauf, er habe sich dem geltenden System entzogen, und die wiederholte Forderung
Schadensersatz in Form von Feinunzen Gold Ausdruck einer psychischen Störung mit verkehrsrechtlicher Relevanz im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV sind, kann nur von einem Arzt beurteilt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV zu Recht bestimmt, dass das Gutachten von einem Arzt für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden und dieser klären soll, ob eine Erkrankung
Anlage 4 vorliegt, das Realitätsurteil unter das erforderliche Maß herabgesetzt ist, ggf. trotz Vorliegens einer Erkrankung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1 und 3 gegeben ist sowie ob eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist. Dass der Antragsteller
seinen eigenen Angaben bereits im Dezember 2009 beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamts Mitte untersucht wurde, steht dem nicht entgegen, weil für die vorliegend zu klärende Fragestellung eine verkehrsmedizinische Qualifikation erforderlich ist. Auch der Hinweis des Antragstellers, er halte sich sehr wohl an Verkehrsregeln, da diese in weiten Teilen sinnvoll seien, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies schließt das Vorliegen einer psychischen Störung mit verkehrsrechtlicher Relevanz nicht aus. Dieses Vorbringen lässt nämlich offen, ob sich der Antragteller auch dann an Verkehrsregeln halten würde, wenn er diese nicht für sinnvoll hält. Mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges wäre es aber nicht vereinbar, wenn der Fahrer jeweils selbst darüber entscheiden würde, welche Verkehrsregeln er für sinnvoll hält und zu beachten gewillt ist. Aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 19. Mai 2011 - VG 2 L 58/11 -) folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes, weil die Frage, ob Eignungszweifel gegeben sind, nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann. Randnummer 14 Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, die von nicht geeigneten Kraftfahrern ausgeht. Die persönlichen Interessen des Antragstellers müssen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Anlage 3 I. zur FeV und Nummern 46.1, 46.5 und 46.8 des sog. Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327), wobei für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte der dort aufgeführten Werte angesetzt wurde (vgl. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs). Randnummer 16 Die vorsorglich beantragte Prozesskostenhilfe konnte bereits deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kommt es im Hinblick darauf nicht an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001065776
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.